Satzung der Betriebssportgemeinschaft der Ostsächsischen Sparkasse Dresden

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1 Ostsächsische Sparkasse Dresden Satzung der Betriebssportgemeinschaft der Ostsächsischen Sparkasse Dresden 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft Ostsächsische Sparkasse Dresden (OSD). Er hat seinen Sitz in Pirna und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Betriebssportgemeinschaft Ostsächsische Sparkasse Dresden e.v.. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Seine Farben sind rot-weiß. 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung der Mitglieder zur körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Verbände Der Verein kann Mitglied in anderen Sportverbänden werden. Der Vorstand entscheidet über die Zugehörigkeit des Vereins zu anderen Verbänden. 5 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und deren Angehörige der OSD sowie Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und deren Angehörige von Verbundpartnern der OSD werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. /2

2 2 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist immer mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen; er wird mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand diese bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen und den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bestätigen zu lassen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen seitens des ausgeschiedenen Mitgliedes keine Ansprüche gegen den Verein. Gegenstände des Vereins, die dem ausscheidenden Mitglied leihweise überlassen wurden, sind neben der Mitgliedskarte und dem ggf. vorhandenen Spielerpass unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. In Verlust geratene Gegenstände sind vom ausscheidenden Mitglied zu ersetzen. 7 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Wege des Einzugsverfahrens erhoben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor dem eines Jahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages. Die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins. Abweichende Regelungen sind nach Rücksprache mit dem Vorstand zulässig. Unabhängig vom Jahresbeitrag können nutzungsabhängige Entgelte (Eigenanteile) erhoben werden. /3

3 3 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 9 Vorstand Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt in der Regel gemeinsam durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sofern der erste Vorsitzende verhindert ist, können auch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam die Vertretung des Vereins vornehmen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversamlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. Der Vorstand kann zur Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung seiner Arbeit Beigeordnete berufen und sie an den Vorstandssitzungen teilhaben lassen. 11 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 12 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder deren Vertretern im Vorstand einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende). /4

4 4 13 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf andere Mitglieder übertragen. Diese Stimmrechtsvollmacht ist jeweils auf eine einzelne Mitgliederversammlung beschränkt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. Ernennung zu Ehrenmitgliedern 4. weitere Aufgaben, so wie sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung per Rundschreiben, , Inter- oder Intranet einberufen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sollen der erste oder stellvertretende Vorsitzende die Versammlung leiten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ordnungsgemäß erteilte Stimmrechtsvollmachten zählen dabei wie anwesende Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei Abstimmungen kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. 14 Protokollierung Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 15 Rechnungsprüfer Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Ersatzweise ist die Rechnungsprüfung durch die Revision der OSD möglich. /5

5 5 16 Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 17 Haftung Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Haftung des Vereins nach außen erfolgt nach den Vorschriften des BGB. 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es ist für steuerbegünstigte und/oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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