Leitsätze: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10

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1 Leitsätze: 1. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Antragsgegner im Regelfall bereits infolge der notwendigen förmlichen Beweisaufnahme ( 177 Abs. 2 FamFG) und der strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Beweiserhebung in Abstammungsprozessen. 2. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach 78 Abs. 2 FamFG geboten, wenn die Verfahrensbeteiligten gegensätzliche Ziele verfolgen. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden 24. Zivilsenat Aktenzeichen: 24 WF 0558/ F 1002/10 AG Leipzig Beschluss des 24. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache D.. T.. T, ges. vertr. d. S.. T, - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weitere Beteiligte: 1. S.. T, - Mutter - 2. W. S.., - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin wegen Feststellung der Vaterschaft, hier: Verfahrenskostenhilfe

3 3 hat der 24. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S.., Richter am Oberlandesgericht K und Richter am Oberlandesgericht Dr. H. beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Leipzig vom , Az. 335 F 1002/10, aufgehoben. Dem Antragsgegner wird rückwirkend zum Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. Rechtsanwältin E.. H, R, wird ihm zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Leipzig niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet. G r ü n d e : I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. Der in Baden-Württemberg lebende, mittlerweile 19jährige Antragsgegner und die in Sachsen lebende, mittlerweile 21jährige Mutter des Antragstellers lernten sich über das Internet kennen. Ein erstes persönliches Treffen gab es Anfang Entweder Anfang Februar oder Anfang März 2009 zogen beide zusammen. Der Antragssteller behauptet, der Antragsgegner sei erst Anfang Juni 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

4 4 Der Antragsgegner behauptet, bereits im April 2009 wieder ausgezogen zu sein. Er könne nicht ausschließen, dass er nicht der Vater sei. Die gesetzliche Empfängniszeit ist nach den Feststellungen des Familiengerichts die Zeit vom bis zum Die als Zeugin vom Familiengericht vernommene Mutter des Antragstellers hat erklärt, es habe in der fraglichen Empfängniszeit und bis zur Geburt keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Männern gegeben. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner am beim Familiengericht die dem Senat am vorgelegte Beschwerde eingelegt. Bereits am hat das Familiengericht in Abwesenheit des Antragsgegners verhandelt und allein aufgrund der Aussage der Mutter mit Beschluss vom selben Tag die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt. II. Die nach 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Der Antragsgegner ist nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ersichtlich nicht in der Lage, die Verfahrenskosten auch nur anteilig oder in Raten aufzubringen, 114 S. 1, 115 ZPO. 2. Die erstinstanzliche Rechtsverteidigung des Antragsgegners hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg, 114 S. 1 ZPO. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden die Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gegenüber einer Vaterschaftsfeststellungsklage nicht einheitlich beurteilt.

5 5 Ein Teil der Obergerichte verlangt, der als Vater in Anspruch genommene Antragsgegner habe ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darzulegen (OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 547; OLG Köln, FamRZ 2003, 1018; OLG Hamburg, FamRZ 2000, 1587). Teilweise wird weniger streng - verlangt, dass der Antragsgegner über die bloß abstrakte Möglichkeit seiner Nichtvaterschaft hinaus Tatsachen vortragen muss, die seine Zweifel zumindest verständlich erscheinen lassen (OLGR Stuttgart 2005, 277). Nach einer dritten Ansicht genügt bereits das Bestreiten der Vaterschaft mit Nichtwissen (OLGR Zweibrücken 2005, 788 m.w.n.). Denn die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ergebe sich im Regelfall bereits deshalb, weil das Ergebnis des Rechtsstreits von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhänge. Eine antizipierte Beweiswürdigung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sei nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens vorweg zu nehmen. Wegen der erheblichen Folgen eines solchen Statusverfahrens würde sich auch eine vermögende Partei gegenüber einer Vaterschaftsfeststellungsklage regelmäßig dann zur Wehr setzen, wenn sie keine konkreten Hinweise für die Vaterschaft eines anderen hat, sich andererseits aber der eigenen Vaterschaft nicht sicher sein kann. Der Senat tritt der zuletzt genannten Auffassung bei. Denn die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme ist im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft zwingend, 177 Abs. 2 S. 1, 169 Nr. 1 FamFG. Für eine, auch nur eingeschränkte Beweisantizipation zu Lasten des als Vater in Anspruch genommenen Antragsgegners ist nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Beweiserhebung in Abstammungsprozessen keinerlei Raum: Bereits nach dem bis zum geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass die Vermutung der Vaterschaft nach 1600d Abs. 2 S. 2 BGB erst dann zum Zuge kommt, wenn sich die Vaterschaft nach Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht feststellen lässt. Ein Gericht verstößt daher gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es ohne die Ausnutzung der zur

6 6 Verfügung stehenden Beweismittel auf die Vaterschaftsvermutung zurückgreift (st. Rspr., vgl. nur BGH, FamRZ 1991, 426 m.w.n.; OLGR Saarbrücken 2001, 378; BayObLG, FamRZ 1999, 1363). Die Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt, verbietet sich in der Regel (BGHZ 182, 188; BGH, FamRZ 1986, 655). In Abstammungsverfahren sind darüber hinaus an die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse daran, den wahren Status des Kindes festzustellen, hohe Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Parteien und die Kindesmutter übereinstimmend vortragen, kann die Entscheidung regelmäßig nicht auf die Parteieinvernahme und die Zeugenaussagen gestützt werden. Die Einholung eines Abstammungsgutachtens ist mit Rücksicht auf den meist nur unsicheren Wert der übrigen Beweismittel im Regelfall unerlässlich. Die medizinisch-naturwissenschaftliche Begutachtung ist Kernstück der Beweiserhebung über die Feststellung der biologischen Vaterschaft (st. Rspr., BGHZ 61, 165; BGH, FamRZ 1986, 665; Bay- ObLG, FamRZ 1999, 1363, m.w.n.; ). b) Der Umstand, dass das Familiengericht greifbar verfahrensfehlerhaft dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mittlerweile stattgegeben hat, rechtfertigt es hier nicht, dem Antragsgegner wegen nunmehr fehlender Erfolgsaussicht seiner erstinstanzlichen Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe zu versagen (vgl. auch OLGR Stuttgart 2005, 277). 3. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist erforderlich. In Abstammungssachen, 111 Nr. 2, 169 Nr. 1 FamFG, besteht kein Anwaltszwang, vgl. 112, 114 Abs. 1 FamFG. Ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, wird nach dem seit dem geltenden Prozessrecht ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, 78 Abs. 2 FamFG.

7 7 Nach dem bis zum geltenden Prozessrecht wurde die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wegen der existentielle Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung und wegen des Charakters des Verfahrens als vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendem Verfahren eigener Art als notwendig angesehen. Dies galt insbesondere, wenn die Beteiligten des Verfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgten (BGH FamRZ 2007, 1968; 2009, 857; BGH, Beschluss vom , XII ZB 60/09, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Erwägungen verlieren auch im Hinblick auf 78 Abs. 2 FamFG nicht ihre grundsätzliche Bedeutung. Unbeantwortet kann allerdings bleiben, ob in Abstammungssachen schon die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertigt (so OLG Frankfurt, Beschluss , Az. 5 WF 267/09; a.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom , Az. 6 WF 128/09, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; jeweils zitiert nach juris). Denn aus der Praxis des Senates sind immer wieder auftretende Schwierigkeiten der Familiengerichte im Umgang mit den strengen Beweisanforderungen des Bundesgerichtshofes an die Feststellung der Vaterschaft hinreichend bekannt. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligten des Verfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgen (anders als in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken zu beurteilenden Sachverhalt) sind schon in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in der Regel als erfüllt anzusehen, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. III. Gerichtskosten sind nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, 127 Abs. 4 ZPO. Dr. S.. K Dr. H VRiOLG RiOLG RiOLG

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