Einkommensteuer. Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen. Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde

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1 Oberbürgermeister a.d. Einkommensteuer Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde Neben der örtlichen Produktion (Gewerbesteuer) wird über die EST die Wohnbevölkerung zur Finanzierung der kommunalen Leistungen herangezogen. Aber: Eine Differenzierung (nach Bedürfnissen und Interessen) der lokalen Bevölkerungsgruppen (z.b. durch einen Hebesatz) ist nicht möglich. Ein Bezug der Steuer zu einer Leistung der Kommune wird nicht deutlich. (Fehlendes Prinzip der Fühlbarkeit). Die Vorteile des dezentralen Staatsaufbaus legen eine direkt fühlbare und bewegliche Einkommensbesteuerung nahe. Dem würde ein kommunales Hebesatzrecht entsprechen. Art. 106, Abs.5 GG ließe die Einführung eines kommunalen Hebesatzrechtes grundsätzlich zu.

2 Grundgesetz - Artikel 28 II. Der Bund und die Länder (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Sitzung II / Folie 6 von 19

3 Sitzung II / Folie 7 von 19

4 Verwaltungsstruktur Rheinland Pfalz (einschl. Bundesebene) Bund Rheinland Pfalz Direktionen Landkreise (24) Kreisfreie Städte (12) Verbandsgemeinden (164) kreisangehörige Städte (8) Ortsgemeinden (2257) verbandsfreie Gemeinden (29) Sitzung I / Folie 4 von 10

5 Aufgaben einer Gemeinde freiwillige Aufgaben Pflichtaufgaben ohne Weisung "dass" weisungsgebunden "wie" - Kultur - Kindergarten - Meldewesen - Sportförderung - Schulen (Träger) - Standesamt - Soziale Sicherung - Bauaufsicht - Vereinsförderung - Abwasser - Jugendpflege - Strom, Gas, Wasser - Bauleitplanung - Wirtschaftsförderung - Feuerwehr - Fremdenverkehr - Friedhöfe - ÖPNV u.a. u.a. Auftragsangelegenheiten Durchführung Bundestagswahl Zivilschutz BaföG Sitzung II / Folie 8 von 19

6 Aufgaben einer Gemeinde und ihre Finanzierung weisungsgebundene Pflichtaufgaben weisungsgebundene Pflichtaufgaben weisungsfreie Aufgaben freiwillige Aufgaben Sitzung II / Folie 10 von 19

7 Oberbürgermeister a.d. Konnexität Art. 104a Abs.1 Grundsatz der Vollzugskausalität: Ausgaben für die Erfüllung einer Aufgabe wird derjenigen Gebietskörperschaft auferlegt, die diese Aufgabe durchführt. Kein Problem: Bund und Land führen die eigenen Gesetze aus. Aber: Bund erlässt Gesetze, die von den Ländern durchzuführen sind (Art. 84 und 85 GG). Vollzugskausalität heißt dann: Länder führen die vom Bund angeordneten Gesetze nicht nur aus, sondern müssen auch für die Kosten aufkommen. Folge: Politik auf fremde Kosten Art. 104 regelt nur das Verhältnis von Aufgaben und Ausgaben zwischen Bund und Ländern

8 Oberbürgermeister a.d. Konnexität II Finanzverantwortung in den Landesverfassungen Dort: Vollzugkausalität und Gesetzeskausalität Gesetzeskausalität: Gesetzgeber trägt die durch seinen Gesetzesakt begründeten Ausgaben selbst. Drei Lösungen in den Landesverfassungen: 1. keine (konkrete) Aussage; den Kommunen wird lediglich ganz allgemein eine angemessene Finanzausstattung garantiert. 2. einige Landesverfassungen ordnen an, dass das Parlament die Frage der Kosten in dem Gesetz thematisieren muss, jedoch nicht, dass der Gesetzgeber diese Kosten selbst oder teilweise tragen muss. 3. Gesetzeskausalität in den Landesverfassungen (z. B.: Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Rheinland-Pfalz)

9 Konnexität Grundsatz: Aufgabenwahrnehmung und Aufgabenverantwortung (Finanzierungslast) liegen bei derselben staatlichen Ebene. GG Art. 104 (Bund Länder) Art. 49 Verfassung RLP Roman Herzog: Wer bestellt, bezahlt. Neue Aufgaben können nur übertragen werden, wenn zugleich auch die Finanzmittel übertragen werden. Sitzung II / Folie 9 von 19

10 Subsidiarität lat.: zurücktreten, nachrangig sein - Selbstverantwortung steht vor staatlichem Handeln - Vorfahrt der kleinen Einheiten Bedingung: Die kleine Einheit ist in der Lage, die Probleme und Aufgaben selbst zu lösen. Ist das kleinste Glied der Gemeinschaft überfordert, wird die übergeordnete Ebene gegebenenfalls tätig. Gesellschaftspolitischer Ansatz: Das Individuum wird im Rahmen seiner individuellen Leistungsfähigkeit zum Maßstab und zur Begrenzung überindividuellen Handelns. Sitzung II / Folie 5 von 19

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