Reiseleiterzertifikat des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft und der Hochschule Bremen
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- Jens Schenck
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1 Einführende Erläuterungen Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft mit den darin zusammengeschlossenen Verbänden und die Hochschule Bremen fördern mit dem Reiseleiterzertifikat die Qualität der Dienstleistung Reiseleitung. Sie schaffen objektive Vorgaben für die Reiseleitung und umreißen damit das Tätigkeitsfeld sowie das Aufgabengebiet des Reiseleiters. Bisher waren deutsche Reiseleiter in mehreren Ländern Behinderungen durch Behörden (häufig auf Veranlassung ortsansässiger Fremdenführerorganisationen) ausgesetzt. Das widerspricht dem Recht der freien Berufsausübung in der EU. Allerdings wird in den betreffenden Ländern darauf verwiesen, dass der Zugang zur Tätigkeit des Fremdenführers dort von dem erfolgreichen Besuch längerer Schulungskurse bzw. einer Fachhochschule abhängig gemacht wird, während die Berufsbezeichnung Reiseleiter in der Bundesrepublik nicht geschützt ist. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland weder ein anerkanntes Berufsbild noch entsprechende Berufszugangsvoraussetzungen für den Bereich Reiseleitung. Es ist zu bedenken, dass die Touristik ein vielfältiges Spektrum umfasst, das bezüglich der Reiseleitung von der Gästebetreuung in einem Ferienort bis zur Studienreiseleitung reicht. Darüber hinaus gilt es, auch in Saisonspitzen den Bedarf an Reiseleitern abzudecken. Der Abschluss eines einschlägigen Ausbildungsberufs (analog dem des Reiseverkehrskaufmanns / der Reiseverkehrskauffrau) oder eines speziellen Studiums entspricht daher weder den Bedürfnissen der Reiseleiter (speziell der bereits langjährig als Reiseleiter tätigen Praktiker) noch den Interessen der Kunden und der Branche. Für den Reiseleiter - und dabei insbesondere auch für den erfahrenen Reiseleiter - stellte sich bisher daher die Situation so dar, dass er keinen formalen Nachweis seiner Qualifikation erbringen konnte, einer Qualifikation, die in vielen Fällen mindestens dem Niveau seiner ausländischen Kollegen entspricht. Die einschlägigen Studiengänge im Ausland konzentrieren sich meist auf die Informationen über Sehenswürdigkeiten, Kunst, Kultur und Geschichte. Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft und die Hochschule Bremen erachten jedoch die Bereiche Organisation, Qualitätssicherung und Kontrolle, qualifizierte Reklamationsbearbeitung, didaktisch richtige Führung von Gruppen bzw. die Vermittlung von Wissen, den Abbau von Konflikten - somit die soziale Kompetenz - sowie die zielgruppenorientierte Länderkunde als gleichrangig. In den Anlagen sind die für den Qualifikationsnachweis erforderlichen Schwerpunkte dieser Bereiche aufgeführt. Der Reiseleiter muss über ein interdisziplinäres Wissen zu diesen Bereichen verfügen. Um dem deutschen Reiseleitern eine Gelegenheit zu geben, diese Qualifikation nachzuweisen, wurde das Reiseleiterzertifikat des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft geschaffen. Es ist eine freiwillige Qualifikation der deutschen Touristikwirtschaft. 1
2 Schwerpunkte für den Qualifikationsnachweis Länderkunde Der Reiseleiter ist Vermittler zwischen Urlaubsgast und Urlaubsland. Er befriedigt das Bedürfnis des Touristen nach Informationen und Orientierungen, er gibt Anregungen und erteilt Auskünfte, er erklärt und erläutert Aspekte fremder Kulturen, und er trägt damit zur Bereicherung des Weltbildes, zum Abbau von Vorurteilen und zum Verständnis zwischen den Nationen bei. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, benötigt er ein nicht unbeträchtliches Wissen über das bereiste Land, seine Bevölkerung und seine Kultur. Dieses Wissen muss mehr gegenwartsbezogen sein als vergangenheitsbezogen, mehr universell als fachspezifisch, eher auf konkrete Phänomene als auf wissenschaftliche Theorien gerichtet. Erforderlich sind umfangreiche landeskundliche Kenntnisse. Dass verschiedene Reiseveranstalter von ihren Reiseleitern zusätzliche Qualifikationen verlangen, z.b. ein kunsthistorisches Studium, dient der unternehmerischen Profilierung und ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die geforderten Kenntnisse beziehen sich auf das Land als Lebensraum, sie betreffen ein Volk und seine Umwelt. Einbezogen sind folglich alle Bereiche menschlicher Organisation, die miteinander in Wechselbeziehung stehen: also sowohl Wirtschaft, Gesellschaft und Politik als auch Kunst, Religion und Bildung. Das heißt, der Reiseleiter muss die grundlegenden Daten und Fakten wissen über Geographie, Bevölkerung und ihre Struktur, Wirtschaft, Politik, Sozial- und Bildungswesen, Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte. Dabei geht es weniger um die Quantität als um die Qualität der Kenntnisse. Die Fähigkeit, Wesentliches auszuwählen, Sachverhalte zu begründen und die Zusammenhänge herzustellen, ist höher zu bewerten als die Anhäufung von ungeordneten Einzelinformationen. Er soll diese aber auch in Beziehung setzen können zu Daten und Ereignissen in Deutschland bzw. der Bundesrepublik Deutschland und Vergleiche damit anstellen können. Ebenso werden Grundkenntnisse über die Europäische Union von einem Reiseleiter erwartet. 2
3 Der Prüfling kann aus der Reihe folgender Länder sein Prüfungsgebiet benennen: Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland und Nordirland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Zypern Es ist davon auszugehen, dass ein Reiseleiter, der die hier gestellten Anforderungen erfüllt, in der Lage ist, sich den notwendigen Wissensstoff bei Bedarf auch für andere Länder zu erarbeiten. Organisation Der organisatorisch einwandfreie Ablauf ist eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Reise. Dies setzt der moderne Verbraucher voraus. Fehler im organisatorischen Bereich strahlen negativ auf die gesamte Reise aus. Meist führen sie zu teuren Abhilfemaßnahmen und Kundenreklamationen. Der organisatorische und abwicklungstechnische Bereich ist ein Kern der Reiseleitung. Eine Vielzahl der Tätigkeiten, Aufgaben und Abläufe, die der Reiseleiter beherrschen muss, sind allgemeiner Natur trotz des hohen Maßes an betriebsspezifischen Organisationsabläufen. Speziell durch die Übernahme organisatorischer Aufgaben hebt sich der Reiseleiter vom Gästeführer/Fremdenführer ab, der lediglich Informationen über das Zielgebiet 3
4 und dessen Sehenswürdigkeiten abgibt, aber keine Verantwortung trägt. Der Reiseleiter ist der "verlängerte Arm" des Reiseveranstalters unterwegs und offizieller Ansprechpartner des Kunden. Recht, Reiserecht und Reklamationsbearbeitung Der Reiseleiter soll nicht einen aus rechtlichen Fehlern resultierenden Prozess führen können - vielmehr soll er durch seine Tätigkeit dies zu vermeiden helfen durch vorbeugende Maßnahmen, Qualitätskontrolle und -sicherung sowie durch qualifizierte Reklamationsbearbeitung. Dazu muss er (Haftungs-) Risiken erkennen und die Folgen mangelhafter Leistungserstellung beurteilen können. Der Reiseleiter steht dabei stellvertretend für den Reiseveranstalter im Verhältnis zu Kunden, Leistungsträgern und Behörden. Grundkenntnisse werden benötigt u.a. zu den folgenden Bereichen: Reiserecht, Hotelreservierungsvertrag, Beförderungsrecht zu den jeweils eingesetzten Verkehrsmitteln, Haftungs- und Versicherungsfragen sowie Grundzüge des allgemeinen Rechts (Strafrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht), soweit sie die Aufgaben des Reiseleiters gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Leistungsträgern und Behörden betreffen. Didaktik, Methodik, soziale Kompetenz Die Vermittlung von Informationen über ein Zielgebiet und über Besichtigungsobjekte an Reisende, die sich während eines Urlaubs erholen wollen, erfordert eine besondere Form der Präsentation. Zur sozialen Kompetenz des Reiseleiters gehören auch die Motivation der Reisenden sowie der Abbau von Konflikten und Spannung innerhalb von Reisegruppen, die Förderung der Kommunikation und die Betreuung beim Erleben der Urlaubsregion. Eine wichtige Aufgabe ist die Förderung des Umweltbewusstseins, des Respektes gegenüber Menschen, Natur und Kultur des Gastlandes. Tourismuskunde Die Kenntnis der Grundzüge der Tourismuskunde ist ein unabdingbares Muss für die Tätigkeit des Reiseleiters. Hierunter fällt zum Beispiel das Wissen um die Arbeit von Reisebüros, Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften, Hotels, Busunternehmen, Schiffahrtsagenturen, Fremdenverkehrsämtern u.a. In den Zielgebieten soll der Reiseleiter über Beherbergungsarten, touristische Einrichtungen jeder Art, touristische Infrastruktur und Umweltschutzmassnahmen informiert sein. 4
5 Literaturempfehlungen Der Fischer Weltalmanach Aktuelle Zahlen, Daten und Fakten zu allen 195 Staaten der Welt; erscheint jährlich Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt Gauf, Dieter RLT-Reiseleiter-Training. Leitfaden für Ausbildung und Praxis mit Fallbeispielen, Tests und Musterlösungen RDA Internationaler Bustouristik Verband e.v., Tel. +49/221/ Kirstges Dr. Torsten, Schröder Christian Destination Reiseleitung ISBN Schmeer-Sturm, Marie-Luise Reiseleitung und Gästeführung Professionelle Organisation und Führung Oldenbourg Verlag, ISBN Schroeder, Günter Das Tourismus-Lexikon TourCon Hannelore Niedecken GmbH, Hamburg Empfohlen wird auch die Lektüre einer Fachzeitschrift. 5
6 Die Prüfung 1. Schriftliche Prüfung Die Prüfung zum Reiseleiterzertifikat besteht aus fünf schriftlichen Teilen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteil Gewichtung verfügbare Zeit Länderkunde 30,0 % 70 Minuten Organisation 30,0 % 70 Minuten Methodik, Didaktik soziale Kompetenz 15,0 % 30 Minuten Recht 12,5 % 20 Minuten Tourismuskunde 12,5 % 20 Minuten 100 % 210 Minuten Jeder schriftliche Prüfungsteil muss mit mindestens 50 % der Punkte bestanden werden. Die Gesamtprüfung ist erst bestanden bei insgesamt mindestens 60 % der Punkte. Schriftliche Prüfung (Dauer 210 Minuten) und mündliche Prüfung (Dauer 30 bis 45 Minuten) finden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. 2. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Bereiche beziehen, der Schwerpunkt liegt auf methodisch-didaktischem Gebiet. Die mündliche Prüfung gibt darüber Auskunft, ob der Kandidat eine der wichtigsten Reiseleiterqualifikationen besitzt: das Geschick, klare und verständliche Informationen zu vermitteln, folglich die Fähigkeit, Wesentliches auszuwählen, Sachverhalte zu begründen, Zusammenhänge herzustellen und seinen Vortrag zu strukturieren. 6
7 Prüfungsordnung 1 Aufgabenstellung (1) Die Einführung eines Reiseleiterzertifikats und eines darauf basierenden, zeitlich befristeten Reiseleiterausweises, einer Prüfung, die die Befähigung zur Tätigkeit des Reiseleiters nachweist und einer Prüfungsordnung haben das Ziel, die Qualität der Dienstleistung Reiseleitung zu fördern, objektive Vorgaben für die Reiseleitung zu schaffen und das Tätigkeitsfeld sowie die Aufgabengebiete des Reiseleiters zu umreißen. (2) Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft bemüht sich um Anerkennung des auf dem Zertifikat basierenden Reiseleiterausweises in- und ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland und führt die entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen Stellen im In- und Ausland. 2 Aufgaben und Fähigkeiten des Reiseleiters Zu den Aufgaben und Fähigkeiten eines Reiseleiters gehören u. a. organisatorische Fachkenntnisse landeskundliche Kenntnisse rechtliche Kenntnisse, speziell zum Reiserecht Grundkenntnisse der Touristik Kenntnisse der Organisationen und Einrichtungen des Fremdenverkehrs und der Touristik soziale Kompetenz, Methodik - Didaktik. 3 Prüfungszweck Die Prüfung hat den Zweck, die Eignung des Kandidaten für die Tätigkeit als Reiseleiter im In- und Ausland festzustellen. 4 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung sind Kandidaten zuzulassen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: (1) Der Bewerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Bewerber muss Abitur, Fachhochschulreife oder eine vergleichbare Schulausbildung und fachpraktische Reiseleitererfahrungen durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen. (3) Ersatzweise können Bewerber aufgrund langjähriger touristischfachspezifischer Tätigkeit, die durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen werden muss, zur Prüfung zugelassen werden. Auch hierbei müssen fachpraktische Reiseleitererfahrungen nachgewiesen werden. 7
8 (4) Ebenfalls zugelassen werden können Studierende des Internationalen Diplom-Studiengangs Angewandte Freizeitwissenschaft mit dem Schwerpunkt Reiseleitung/Gästebetreuung (Hauptstudium), des Internationalen Bachelorstudiengangs Angewandte Freizeitwissenschaft und Tourismusmanagement der Hochschule Bremen ab dem 3. Semester und des Masterstudiengangs International Studies of Leisure and Tourism der Hochschule Bremen. 5 Zulassungsverfahren (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich, nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Formularen, durch den Prüfungsbewerber zu erfolgen. (2) Für Prüfungsbewerber nach 4 (2) und (3) ist die vom Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft eingerichtete Stelle zuständig. (3) Die Zulassungsstelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vorher bekannt. (4) Bei Prüfungen für geschlossene Gruppen von Prüfungsbewerbern kann diese Frist verkürzt werden. (5) Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft behält sich in Abstimmung mit der Hochschule Bremen vor, die Teilnehmerzahl zu begrenzen. Die Vergabe der Prüfungsplätze erfolgt in der Reihenfolge der eingehenden Anmeldungen. 6 Prüfungsinhalte (1) Die Prüfungsunterlagen werden jährlich durch ein Gremium des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft zusammengestellt. (2) In dieses Gremium sind geeignete und ausgewiesene Personen der Tourismuswirtschaft zu berufen, die mit Fragestellungen der Reiseleitung befasst sind und die in der Lage sind, Fragenkataloge und Anforderungen zusammenzustellen. 7 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Prüfungen wird vom Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft ein Prüfungsausschuss gebildet, in dem Fachleute der Hochschule Bremen mitwirken. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Vertretern des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft und zwei Vertretern der Hochschule Bremen. (3) Der Prüfungsausschuss beruft die Prüfer. 8
9 (4) Der Prüfungsausschuss wählt einen Prüfungsvorsitzenden und einen Stellvertreter. (5) Der Prüfungsvorsitzende leitet die Prüfung. In Streitfällen entscheidet die Mehrheit des Ausschusses, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Prüfungsvorsitzenden doppelt. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder mitwirken. (7) Die Prüfungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. (8) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Berichte über den mündlichen Teil sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften vier Jahre aufzubewahren. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. (10) Hat ein Prüfungsbewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sich der Kandidat an den Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft wenden und um eine Anerkennung ersuchen. Diese Eingabe muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich per Einschreiben bei den zuständigen Stellen eingegangen sein. (11) Der Prüfungsausschuss bestimmt eine zuständige Stelle, dessen Geschäftsführung insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse regelt. 8 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Beide Prüfungsteile sollen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. (3) Die schriftliche Prüfung ist anhand der Prüfungsunterlagen innerhalb der festgesetzten Zeit zu absolvieren. Die Prüfungszeit wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. (4) Die Prüfungsteilnehmer haben sich gegenüber den Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (5) Die schriftliche Prüfung ist zu überwachen. Der Ablauf ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. (6) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei 9
10 vorbereitenden Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. (7) Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Bewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (8) Zur mündlichen Prüfung werden die Kandidaten zugelassen, die alle Teile der vorangegangen schriftlichen Prüfung erfolgreich bestanden haben. Die mündliche Prüfung wird von mindestens jeweils zwei Prüfern durchgeführt. Sie beträgt mindestens 30, höchstens 45 Minuten. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle in 2 angegebenen Bereiche beziehen. Der Schwerpunkt liegt auf methodisch-didaktischem Gebiet. (9) Kandidaten, die die erforderlichen Kenntnisse für eine qualifizierte Reiseleitung in schriftlicher und mündlicher Prüfung nicht nachweisen konnten, haben die Prüfung nicht bestanden. Jeder schriftliche Prüfungsteil muss mit mindestens 50 % der Punkte bestanden werden. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 % der Punkte erreicht wurden. (10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfern mit mindestens ausreichend bewertet wird. (11) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (12) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil ausreichende Leistungen erbracht, so kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf diesen Prüfungsteil verzichtet werden kann, sofern die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres stattfindet. (13) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling Öffentlichkeit zur mündlichen Prüfung zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer und die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (14) Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt nach Auswertung der Prüfungsunterlagen durch den Prüfungsausschuss. Dies kann auch in angemessener Zeit nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle erfolgen. (15) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Prüfungen. 10
11 9 Reiseleiterzertifikat (1) Kandidaten, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben, erhalten das Reiseleiterzertifikat und einen Reiseleiterausweis des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft. (2) Der Reiseleiterausweis hat drei Jahre Gültigkeit. Er bleibt Eigentum des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft. (3) Die Verlängerung des Reiseleiterausweises kann beantragt werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer einschlägigen Tätigkeit während dessen Gültigkeitsdauer. Ansonsten hat der Reiseleiter in einer gesonderten Prüfung die Qualifikation erneut nachzuweisen. Über deren Gestaltung beschließt der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft. In besonderen Ausnahmefällen kann der Bundesverband die Benutzung des Ausweises untersagen sowie seine Rückgabe verlangen oder eine Verlängerung verweigern. 10 Widerspruchsausschuss (1) Werden Prüfungsentscheidungen angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, ein vom Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft zu bildender Widerspruchsausschuss (2) Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus vier unparteiischen Personen zusammen, von denen jeweils zwei vom Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft zu bestimmen sind. Mindestens eines der Widerspruchsausschussmitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Wird Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung eines oder einer Prüfenden behauptet, ist dies schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet. (4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 11 Anerkennung durch die Kandidaten (1) Kandidaten werden zur Prüfung nur zugelassen - abgesehen von den Zulassungsvoraussetzungen in 4 der Prüfungsordnung -, wenn sie die Prüfungsordnung anerkennen und die Prüfungsgebühren entrichtet haben. (2) Abgelaufene Reiseleiterausweise sind an den Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft zurückzugeben. (3) Weigert sich ein Reiseleiter, den Reiseleiterausweis zurückzugeben, so kann der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft u.a. die betroffenen Unternehmen sowie die einschlägigen Stellen im Ausland unterrichten. 11
12 12 Prüfungsgebühren (1) Die Prüfungsgebühren für Bewerber nach 4 (2) und (3) werden vom Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft festgesetzt und bei Ausschreibung bekanntgegeben. (2) Bewerber nach 4 (4) sind von den Prüfungsgebühren befreit. 13 Fristen Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens 30 Tage vor dem Prüfungstermin auf den vorgeschriebenen Formularen zusammen mit den vorgesehenen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. 14 Änderungen Änderungen der Prüfungsordnung werden einvernehmlich durch den Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft und die Hochschule Bremen beschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Prüfungsordnung ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft ist verpflichtet, ungültige Bestimmungen durch im Ergebnis gleichkommende zulässige Regelungen zu ersetzen. Berlin/Bremen 17. Oktober
13 Ergänzende Hinweise zur mündlichen Prüfung Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 30 bis 45 Minuten. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Bereiche beziehen. Notwendig ist die Vorbereitung einer 10-minütigen Präsentation eines Führungsgegenstandes. Danach liegt der Schwerpunkt auf dem methodisch-didaktischem Gebiet. Prüfungsrelevant sind u.a. die folgenden Punkte: - Aufbau und Ablauf einer Gruppenführung - Präsentation einer Gruppenführung nebst Führungsgegenständen (z.b. Denkmälern) - Verhalten bei Standard- und Extremsituationen Die mündliche Prüfung gibt darüber Auskunft, ob der Kandidat eine der wichtigsten Reiseleiterqualifikationen besitzt: Das Geschick, klare und verständliche Informationen zu vermitteln, folglich die Fähigkeit, Wesentliches auszuwählen, Sachverhalte zu begründen, Zusammenhänge herzustellen und seinen Vortrag zu strukturieren. 13
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