Studienordnung des Fachbereiches Vermessungswesen/Kartographie

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1 HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT DRESDEN (FH) Studienordnung des Fachbereiches Vermessungswesen/Kartographie für den Studiengang Vermessungswesen (Direktstudium und Vollzeit-Fernstudium) vom in der Fassung vom Aufgrund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) die folgende Studienordnung als Satzung erlassen.

2 2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienziel, Studienvoraussetzungen 3 Studienangebot 5 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit 6 Art und Umfang des Lehrangebotes 7 Studieninhalte, Studienpläne, Freiheit von Lehre und Studium 8 Studienfachberatung, Studienförderung 9 Inkrafttreten Anlage 1 Studienplan Grundstudium (Direktstudium) Anlage 2 Studienplan Hauptstudium (Direktstudium) Anlage 3 Studienplan Grundstudium (Fernstudium) Anlage 4 Studienplan Hauptstudium (Fernstudium) Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts

3 3 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung legt Grundsätze für die Gestaltung des Studienganges Vermessungswesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTWD) fest. Sie gilt für alle Studierenden des Studienganges Vermessungswesen. (2) Die Studienordnung gilt für Studierende im Direktstudium und im Fernstudium. Gesonderte Regelungen für Studierende im Fernstudium sind kursiv gekennzeichnet. 2 Studienziel, Studienvoraussetzungen (1) Der Studiengang Vermessungswesen ist auf eine wissenschaftlich fundierte, praxisnahe Ausbildung ausgerichtet. Große Bedeutung wird der breit angelegten fachlichen Ausbildung mit einer exemplarischen spezialisierten Vertiefung, verbunden mit dem Erlangen von Organisations- und Führungsfähigkeiten, beigemessen. Das Fernstudium im Studiengang Vermessungswesen ist eine dem Direktstudium gleichwertige Studienform. Die Lehrinhalte, die Lehrgebiete, die Prüfungsanforderungen sowie das Studienziel Diplomingenieur (FH) entsprechen denen des Direktstudiums. Betont wird dabei eine praxisnahe Ausbildung in Kombination mit der hauptberuflichen Tätigkeit des Fernstudenten in der vermessungstechnischen Praxis. (2) Für den Studiengang Vermessungswesen ist bis zum Ende des dritten Semesters ein 12-wöchiges Vorpraktikum nachzuweisen; davon sind grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn des Studiums zu absolvieren. Für Studienbewerber, die bereits über einen dem Studiengang entsprechenden Abschluss (Facharbeiter, Techniker usw.) verfügen oder bereits in einem Bereich des Vermessungswesens tätig waren, kann das Vorpraktikum auf Antrag entfallen oder gekürzt werden. (3) Abs. (2) gilt nur, wenn der Fernstudent nicht bereits in der Vermessungspraxis arbeitet. Vorteilhaft für Fernstudenten sind in der beruflichen Praxis erworbene fachliche Vorkenntnisse aus vermessungstechnischen Tätigkeiten bzw. Qualifizierungsmaßnahmen, wie Facharbeiter für Vermessungstechnik, Vermessungstechniker o. ä. Diese fachlichen Vorkenntnisse sind jedoch nicht als zusätzliche Studienvoraussetzung zu betrachten und beeinflussen das Auswahlverfahren nicht. (4) Bis zum Beginn des dritten Semesters hat jeder Studierende mindesten eine Prüfungsleistung zu erbringen. Studenten, die diese Anforderung nicht erfüllen, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Zu 3 Studienangebot (1) Das Vollzeitstudium Vermessungswesen erfolgt als Direktstudium oder als Fernstudium. (2) Das Studium im Studiengang Vermessungswesen schließt mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur/in (FH) ab. 4 Fachbereich, Studiengänge (1) Die Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (FH) erfolgt im Studiengang Vermessungswesen. (2) Der Studiengang Vermessungswesen ist Teil des Fachbereiches Vermessungswesen/ Kartographie. (3) Studienrichtungen im 7. Semester sind die Vertiefungen Geoinformationssysteme, Ingenieurvermessung und Landmanagement. (4) Für den Studiengang Vermessungswesen gilt die entsprechende Diplom-Prüfungsordnung des Fachbereiches Vermessungswesen/Kartographie

4 4 5 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) Das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert: 1. Das Grundstudium, es umfasst die ersten drei Semester und schließt mit der Diplomvorprüfung ab. 2. Das Hauptstudium umfasst fünf Semester, eingeschlossen das praktische Studiensemester (5. Semester) und das Diplomsemester. Das Hauptstudium schließt mit der Diplomprüfung ab. (2) Die Regelstudienzeit im Direktstudium beträgt acht Semester. (3) Die Regelstudienzeit im Fernstudium beträgt zehn Semester; davon ist das 10. Semester für das Anfertigen der Diplomarbeit vorgesehen. Die Gliederung der Regelstudienzeit in die zwei Abschnitte Grund- und Hauptstudium gilt auch für das Fernstudium. Aus studienorganisatorischen Gründen erfolgt der Übergang innerhalb des 5. Semesters kontinuierlich. Lehrgebiete des Grundstudiums enden spätestens im 5. Semester, während Lehrgebiete des Hauptstudiums frühestens im 5. Semester einsetzen. (4) Im Grundstudium werden grundlegende mathematisch-naturwissenschaftliche und fachspezifische Kenntnisse in den Lehrgebieten der Anlage 1 bzw. Anlage 3 vermittelt. Das Grundstudium umfasst zudem die Einführung in Rechts- und Verwaltungsgrundlagen und eine Fortsetzung der Fremdsprachenausbildung der vorbildenden Einrichtungen. (5) Das Fernstudium enthält keine obligatorische Fremdsprachenausbildung, wobei den Studierenden nahegelegt wird, die fakultativen Angebote der Hochschule zu nutzen. (6) Das Hauptstudium dient der Vermittlung breit angelegter und vertiefender Fachkenntnisse hauptsächlich auf den Gebieten des Vermessungswesens, der Geoinformatik und des Landmanagements (s. Anlage 2 bzw. Anlage 4) (7) Die Studienordnung, die Studieninhalte und das Lehrangebot im Direktstudium Vermessungswesen und im Fernstudium Vermessungswesen sind so ausgestaltet, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann 6 Art und Umfang des Lehrangebotes (1) An Lehrveranstaltungen im Studiengang Vermessungswesen werden unterschieden a. Vorlesungen b. Übungen c. Seminare (2) Vorlesungen dienen zur konzentrierten Wissensvermittlung in Vortragsform. Übungen tragen zur Vertiefung des Vorlesungsstoffes bei und werden als rechnerische, praktische oder laborpraktische Übungen in seminaristischer Form durchgeführt. Seminare leiten zu selbständiger Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage an. Sie bereiten die Studierenden außerdem auf das Anfertigen der Diplomarbeit und ihre Verteidigung vor. (3) Die in der Anlagen ausgewiesenen Studienfächer gliedern sich in Pflicht- und Wahlpflichtfächer. (4) Ein Studienfach ist Pflichtfach, wenn der erfolgreiche Abschluss des Faches für das Erreichen des Studienziels vorgeschrieben ist. (5) Ein Studienfach ist Wahlpflichtfach, wenn es zu der Gruppe von Studienfächern gehört, aus der zum Erreichen des Studienziels im Studiengang Fächer in festgelegter Anzahl oder in festgelegtem Stundenumfang erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Ein entsprechendes Lehrangebot wird regelmäßig sichergestellt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer vorgesehenen Wahlpflicht-Lehrveranstaltung bei weniger als acht Teilnehmern. Alternativen werden immer angeboten.

5 5 (6) Der Gesamtumfang der für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums (Pflicht- und Wahlpflichtfächer) sind in Semesterwochenstunden (SWS) ausgewiesen. (7) Die Lehrveranstaltungen im Studiengang Vermessungswesen verteilen sich gleichmäßig auf die einzelnen Studienplansemester des Grund- und Hauptstudiums. Dem Bedürfnis nach größerer Selbständigkeit der Studierenden im Hauptstudium wird Rechnung getragen. (8) Zur praxisnahen Ausbildung im Studiengang Vermessungswesen gehören ein Praxissemester im fünften Semester sowie zahlreiche Tagesübungen, Projekte und Exkursionen. (9) Zur Erweiterung der Kenntnisse im künftigen Tätigkeitsbereich werden im Grundstudium Wahlpflichtfächer angeboten, von denen ein Wahlpflichtfach zu belegen ist (s. auch Anlage 1 bzw. Anlage 3). Das Angebot an Wahlpflichtfächern wird rechtzeitig vom Fachbereichsrat auf Vorschlag der Studienkommission festgelegt. (10) Im Hauptstudium können die Studierenden in drei Vertiefungsrichtungen fachliche Spezialkenntnisse erwerben. Vor Eintritt in das 7.Semester muss eine Vertiefungsrichtung gewählt werden. Aus den verbleibenden anderen beiden Vertiefungsrichtungen sind zwei Fächer auszuwählen, jedoch nicht die Projektbearbeitung. (11) Das Fernstudium im Studiengang Vermessungswesen wird in Form von Konsultationskursen (KK) durchgeführt, wobei in der Regel drei KK pro Semester stattfinden und ein KK in der Regel 26 Konsultationsstunden umfasst. Der stoffliche Lehrinhalt einer Konsultationsstunde entspricht im Mittel 3,5 h Lehrveranstaltung im Direktstudium (s. Anlagen 3 und 4) (12) Im Fernstudium setzen die Vertiefungsrichtungen mit dem 8. Semester ein. Das Angebot entspricht dem des Direktstudiums. Im Rahmen der Wahl der Vertiefungsrichtung Geoinformatik kann es wegen der übungsintensiven Lehrgebiete innerhalb dieser Vertiefungsrichtung erforderlich sein, im betreffenden Zeitraum (8. und 9.Semester) die Konsultationsstunden geringfügig zu erhöhen. Aus Gründen der Studierbarkeit werden im Fernstudium lediglich zwei der drei Vertiefungsrichtungen gemäß studentischer Wahl sowie zwei Wahlpflichtlehrgebiete in einem Studienjahrgang angeboten (13) Minimale und maximale Anzahl von Studierenden in Vertiefungsrichtungen und Wahlpflichtfächern sowie die Zulassungskriterien werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag der Studienkommission festgelegt. 7 Studieninhalte, Studienpläne, Freiheit von Lehre und Studium (1) Das Studium im Studiengang Vermessungswesen wird im einzelnen nach dem Studienplan (Anlagen 1 und 2 bzw. Anlagen 3 und 4) durchgeführt. (2) Das praktische Studiensemester wird gemäß der Praktikumsordnung für den Studiengang gestaltet. (3) Für das Fernstudium ist kein praktisches Studiensemester vorgesehen. Die erforderlichen praktischen Ausbildungsinhalte sind durch die Studierenden in der Praxis des Vermessungswesen bzw. in artverwandten Bereichen durch Studienaufträge studienbegleitend zu erarbeiten und nachzuweisen. Der Fachbereich Vermessungswesen/Kartographie bietet denjenigen Fernstudenten, die bei ihrem Arbeitgeber keine oder nur begrenzte Übungsmöglichkeiten für praktische Aufgaben haben, fakultativ pro Semester eine Woche für individuelle Computer- und Messübungen an. Diese fakultativen Übungswochen liegen jeweils in den Monaten März und September. Nähere Informationen werden in den jeweils vorangehenden Konsultationskursen gegeben. (4) Diese Studienordnung sieht ein gestrafftes, auf das Wesentliche gerichtetes Studium vor. Die Studieninhalte werden unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik so ausgewählt, dass die Studienziele gem. 2 Abs. 1 erreicht werden und das Studium sich auf die wesentlichen, als exemplarisch ausgewählten Fragestellungen, Zusammenhänge und Methoden beschränkt.

6 6 (5) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung, sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen oder weitere, das Studium betreffende Rechtsvorschriften beziehen; solche Beschlüsse dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. (6) Die Freiheit des Studiums umfasst insbesondere 1. die freie Wahl der Lehrveranstaltungen, soweit diese nicht durch Studien- und Prüfungsordnung und andere das Studium betreffende Rechtsvorschriften eingeschränkt ist, 2. das Recht, innerhalb des Studienganges eine Vertiefungsrichtung zu wählen, sowie 3. die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen.. Die Freiheit des Studiums umfasst auch unbeschadet von Abs. 3 Meinungsäußerungen zum Inhalt, zur Gestaltung und Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen. Solche Meinungsäußerungen dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen nicht behindern. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. 8 Studienfachberatung, Studienförderung (1) Die Studierenden erhalten durch den Studiengangsbeauftragten, den Beauftragten für die Praktika sowie andere Hochschullehrer studienbegleitende und fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken, über Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. Die Inanspruchnahme der Studienfachberatung ist freiwillig. (2) Die Studienkommission bestellt Tutoren zur Unterstützung der Studenten, insbesondere der Studienanfänger. Die Tutoren werden für die Zeit des Studiums zugeordnet. (3) Einführungsveranstaltungen für Studienanfänger zur Erleichterung des Einstiegs in das Studium können durchgeführt werden, sowie besondere Veranstaltungen zur Überwindung von Studienschwierigkeiten und Wissensdefiziten. Die Bedürfnisse ausländischer Studierender werden dabei besonders berücksichtigt 9 Inkrafttreten (1) Die vorliegende Studienordnung wurde am vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Vermessungswesen/Kartographie verabschiedet und vom Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) am beschlossen. Sie wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom angezeigt. Die Anzeige wurde mit Schreiben vom , AZ /94-8 und bestätigt. (2) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie wird durch Aushang veröffentlicht und gilt für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) aufgenommen haben, können Übergangsregelungen vorgesehen werden. Für Studierende des Immatrikulationsjahrgangs 1999 tritt diese Ordnung mit Beginn des Hauptstudiums in Kraft. Dresden, den... Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. G. Otto Rektor

7 7 Studienplan Grundstudium Vermessungswesen (Direktstudium) Anlage 1 zur Studienordnung Vermessungswesen vom Lehrgebiete 1 (WS) 2 (SS) 3 (WS) Summe SWS V Ü P V Ü P V Ü P Mathematik Darstellende Geometrie Physik Informatik I: Grundlagen Informatik II: Programmieren Vermessungstechnik Kartographie Geodätische Berechnungen Bürgerliches Gesetzbuch I 2 2 CAD I Fremdsprache Wahlpflichtfächer (1 nach Angebot) Geschichte der Geodäsie 2 2 und Kartographie Technisches Englisch 2 2 Ökologie 2 2 Geomorphologie V Ü P Vorlesung Übung Praktikum

8 8 Anlage 2 zur Studienordnung Vermessungswesen vom Studienplan Hauptstudium Vermessungswesen (Direktstudium) Lehrgebiete 4 (SS) 5 (WS) 6 (SS) 7 (WS) 8 (SS) Summe SWS V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P Ingenieurvermessung I Liegenschaftskataster I D 6 Photogrammetrie I I 6 prak- Fernerkundung 2 2 P 4 Geoinformationssysteme I 2 2 tisches 1 4 L 9 Ländliche Neuordnung 4 O 4 Planungs-, Bau- und Bodenrecht 3 M 3 Landesvermessung 3 2 A 5 Studien- CAD II 1 R 1 Verwaltungsrecht 2 semester B 2 Betriebswirtschaftslehre 2 E 2 Führung und Organisation 2 I 2 Managementtraining 3 T 3 Ausgleichung Vertiefungsrichtung A Geoinformatik Informatik III 3 3 Geoinformationssysteme II Photogrammetrie II Datenpräsentation/Multimedia Projektbearbeitung A 2 2 Vertiefungsrichtung B Landmanagement Bürgerliches Gesetzbuch II: 3 3 Sachenrecht Liegenschaftskataster II Städtische Bodenordnung Grundstücksbewertung Projektbearbeitung B 2 2 Vertiefungsrichtung C Ingenieurvermessung Ingenieurvermessung II Bautechnik Industriemesssysteme Satellitengeodäsie Projektbearbeitung C Wahlpflichtfächer (aus nicht gewählten Vertiefungen A-C außer Projektbearbeitung) ,5 81,5 162,5 7,5

9 9 Anlage 3 zur Studienordnung Vermessungswesen vom Studienplan Grundstudium Vermessungswesen (Fernstudium) Summe der 1 (WS) 2 (SS) 3 (WS) 4 (SS) 5 (WS) Lehrgebiete Konsultationsstunden Immatrikulation/ Einführung 4 4 Mathematik Darstellende Geometrie Physik Informatik I: Grundlagen Informatik II: Programmieren Vermessungstechnik Kartographie Geodätische Berechnungen Bürgerliches Gesetzbuch I 9 9 CAD I Wahlpflichtfächer (1 nach Angebot) Geschichte der Geodäsie und Kartographie Ökologie Geomorphologie (18) Aus studienorganisatorischen Gründen leitet das Grundstudium im 5. Semester verzahnt in das Hauptstudium über. Die in der Summe der Konsultationsstunden für das 5. Semester im Grundstudium fehlenden 56 Stunden sind bereits dem Hauptstudium zugeordnet.

10 10 Anlage 4 zur Studienordnung Vermessungswesen vom Studienplan Hauptstudium Vermessungswesen (Fernstudium) Lehrgebiete Summe der 5 (WS) 6 (SS) 7 (WS) 8 (SS) 9 (WS) 10 (SS) Konsultationsstunden Ingenieurvermessung I Liegenschaftskataster I D Photogrammetrie I I Fernerkundung P Geoinformationssysteme I L Ländliche Neuordnung O Planungs-, Bau- u. Bodenrecht M Landesvermessung A CAD II R Verwaltungsrecht B Betriebswirtschaftslehre E Führung und Organisation I Managementtraining T Ausgleichung Vertiefungsrichtung 1 Lehrgebiet Lehrgebiet 2 22 oder 18 3 oder 2 19 oder 16 Lehrgebiet Lehrgebiet 4 13 oder 17 3 oder 4 10 oder 13 Projektbearbeitung 9 9 Vertiefungsrichtung 2 Lehrgebiet Lehrgebiet 2 22 oder 18 3 oder 2 19 oder 16 Lehrgebiet Lehrgebiet 4 13 oder 17 3 oder 4 10 oder 13 Projektbearbeitung 9 9 Wahlpflichtlehrgebiete (2 aus der nicht gewählten 3. Vertiefungsrichtung, außer Projektbearbeitung) Wahlpflichtlehrgebiet I Wahlpflichtlehrgebiet II Einführung in die Diplomarbeit und Exkursion (60) Lehrgebiete der Vertiefungsrichtungen siehe Anlage 5

11 Anlage 5 zur Studienordnung Vermessungswesen vom Lehrgebiete der Vertiefungsrichtungen im Hauptstudium Vermessungswesen (Fernstudium) als Wahlangebote Lehrgebiete Summe der 5 (WS) 6 (SS) 7 (WS) 8 (SS) 9 (WS) 10 (SS) Konsultationsstunden Vertiefungsrichtung A Geoinformatik LG 1 Informatik III LG 2 Geoinformationssysteme II LG 3 Photogrammetrie II LG 4 Datenpräsentation/ Multimedia Projektbearbeitung A 9 9 Vertiefungsrichtung B Landmanagement LG 1 Bürgerliches Gesetzbuch II: Sachenrecht LG 2 Liegenschaftskataster II LG 3 Städtische Bodenordnung LG 4 Grundstücksbewertung Projektbearbeitung B 9 9 Vertiefungsrichtung C Ingenieurvermessung LG 1 Industriemesssysteme LG 2 Satellitengeodäsie LG 3 Ingenieurvermessung II LG 4 Bautechnik Projektbearbeitung C 9 9 Aus obigen 3 Vertiefungsrichtungen wählen die Studierenden zu Ende des 6. Studiensemesters eine Vertiefungsrichtung (einschließlich eines Ersatzwunsches) aus, wobei anhand der Einschreibungen nur die Lehrgebiete der beiden am häufigsten gewählten Vertiefungsrichtungen im jeweiligen Studienjahrgang gelehrt werden. Aus der nicht gewählten dritten Vertiefungsrichtung wählen die Studierenden zwei weitere Lehrgebiete aus, jedoch nicht das Lehrgebiet Projektbearbeitung. Davon werden die beiden am häufigsten gewährten Lehrgebiete als Wahlpflichtlehrgebiete I und II gehalten.

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