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1 Mietrecht So kann der Zahnarzt das gewerbliche Mietrecht richtig nutzen (2) Das laufende Mietverhältnis 14 / 15 RECHT optimal gestalten Im ersten Teil meines Beitrags in der Ausgabe 1/08 habe ich gezeigt, was es beim Abschluss eines Praxismietvertrags alles zu beachten gilt. Im zweiten Teil möchte ich näher auf die rechtlichen Gegebenheiten während des laufenden Mietverhältnisses eingehen. von RA KLAUS KEMMERLING, KÖLN Ist der Mietvertrag geschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis mit den sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt. Gemäß Paragraf 535 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch an der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Nach Paragraf 535 Absatz 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Im Mietvertrag wird geregelt sein, wann der Vertrag beginnt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Mieter Anspruch auf den Gebrauch der Mietsache, der Vermieter Anspruch auf Zahlung der Miete. a. Fälligkeit der Miete Üblicherweise ist im Mietvertrag geregelt, dass die Miete im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats, für den die Miete zu zahlen ist, beim Vermieter beziehungsweise auf dem von ihm angegebenen Konto einzugehen hat. b. Verzug mit der Miete Ist die Miete bis dahin nicht gezahlt, gerät der Mieter in Verzug (Paragrafen 286 ff BGB). Der säumige Mieter hat dann die Miete zu verzinsen (Paragraf 288 BGB). Er hat dem Vermieter gegebenenfalls auch weitere Schäden zu ersetzen, wie zum Beispiel Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten. Gerät der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten in Verzug oder mit einem Betrag, der zwei Mieten entspricht, ist der Vermieter gemäß Paragraf 543 Absatz 2 Nummer 3.a) und 3.b) BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Zu beachten ist, dass der Vermieter berechtigt, nicht aber ver- pflichtet ist, den Vertrag zu kündigen. Daraus folgt, dass die Nichtzahlung einiger Mieten kein Weg ist, sich vorzeitig aus dem Mietvertrag zu verabschieden. Tatsächlich

2 RA KLAUS KEMMERLING ist es sogar so, dass der säumige Mieter selbst dann, wenn der Vermieter fristlos kündigt, verpflichtet bleibt, eine sogenannte Nutzungsentschädigung an den Vermieter zu zahlen, die der Höhe der im Vertrag vereinbarten Miete entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der nichtzahlende Mieter die Mietsache tatsächlich nutzt oder nicht, und zwar so lange, bis ein Nachmieter gefunden ist, längstens bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit. c. Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand Wie oben dargestellt, schuldet der Vermieter dem Mieter die Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand. Darum war/ist es wichtig, im Vertrag festzuhalten, in welchem konkreten Zustand sich die Mietsache (Räume) befinden soll und in welchem sie sich bei Übergabe an den Mieter tatsächlich befindet. Es war bereits angesprochen worden, dass mitunter Räume umgebaut werden müssen, um sie als Praxisräume nutzen zu können. Verpflichtet sich der Vermieter, derartige Arbeiten durchzuführen, sollte unbedingt terminlich festgelegt werden, wann die (genau bezeichneten) Arbeiten fertiggestellt sein müssen. Dies kann bedeutsam sein, wenn für die Praxiseröffnung ein bestimmter Termin vorgesehen ist, dieser aber nicht eingehalten werden kann, weil der Vermieter die ihm obliegenden Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt hat. In einem solchen Fall muss der Mieter den Vermieter (zu Beweiszwecken schriftlich) auffordern, die Arbeiten (konkret bezeichnen!) bis spätestens zum Ablauf einer zu nennenden Frist abzuschließen. Zugleich sollte der Mieter sich für den Fall, dass die Arbeiten nicht innerhalb der Frist erledigt werden, vorbehalten, den Mietvertrag dann entweder fristlos zu kündigen, oder aber die Durchführung der Arbeiten durch den Vermieter abzulehnen und selbst durchzuführen (bei Regressverpflichtung des Vermieters). d. Mängel der Mietsache Wenn sich die Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses nicht im vereinbarten Zustand befindet, stellt dies einen sogenannten Mangel dar (Paragraf 536 BGB). Solche Mängel können auch zu jedem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Mietverhältnisses auftreten. Juristisch gesprochen ist ein Mangel jede für den Mieter ungünstige Abweichung der tatsächlichen (Ist-) Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich geschuldeten (Soll-) Beschaffenheit. Wenn ein solcher Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, ist der Mieter unter Umständen von der Verpflichtung, die Miete zu zahlen, ganz oder zu einem bestimmten Anteil befreit. Als solche Mängel kommen beispielsweise in Betracht: Ausfall der Heizung, Eindringen von Feuchtigkeit, Lärmbelästigungen (Nachbarn, Baustellen), Ausfall des Aufzugs, undichte Türen oder Fenster, Ungezieferbefall und vieles mehr. Tritt ein solcher Mangel auf, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber informieren (Paragraf 536 c BGB). Tut der Mieter dies nicht, macht er sich unter Umständen seinerseits dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig. Beispielsweise, wenn der Schaden/Mangel sich verschlimmert, weil er dem Vermieter nicht schnellstmöglich mitgeteilt wurde. Aus juristischer Sicht sollte eine solche Information sowohl telefonisch erfolgen (damit es schnell geht), als auch schriftlich (zu Beweiszwecken). Wegen des Mangels wird der Mieter gegebenenfalls teilweise (und in wenigen Fällen ganz) von der Mietzahlungspflicht frei. Hierbei han- Rechtsanwalt Klaus Kemmerling ist seit dem Jahr 1996 als Anwalt tätig, seit 1999 in Köln. Seine Schwerpunkte sind Mietrecht (Wohnraumund Gewerberaummietrecht), Kündigungsschutzrecht und Verkehrsunfallrecht. Weitere Informationen erhalten Interessenten im Internet unter delt es sich um die sogenannte Mietminderung. Mit der Meldung des Schadens sollte der Vermieter zugleich aufgefordert werden, den Mangel unverzüglich zu beseitigen (am besten mit Fristsetzung), und es sollte angekündigt werden, dass die Miete gegebenenfalls gemindert wird, wenn der Mangel nicht unverzüglich beziehungsweise in der gesetzten Frist behoben wird. Zugleich teilt man

3 Mietrecht 16 / 17 RECHT dem Vermieter mit, dass die Miete ab sofort und bis auf Weiteres nur noch unter Vorbehalt (der Rückforderung) gezahlt wird. Für all dies gilt: Schriftform. In welchem Maße die Miete gemindert werden kann, hängt von der Art und dem Umfang des Mangels ab. Es gibt allerdings mehr bezogen auf Wohnräume Übersichten, aus denen absehbar ist, welche Mietminderungsquote die Gerichte für welche Art Mangel in der Vergangenheit zugebilligt haben. Hier entscheiden Gerichte jedoch bezogen auf den Einzelfall. Die Minderungsquote kann von wenigen Prozent (zum Beispiel, wenn die Haustür nicht richtig schließt) bis zu 100 Prozent (Ausfall der Heizung im Winter) reichen. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung, den Mangel zu beheben, nicht nach, ist dem Mieter allein mit der Minderung der Miete nicht immer gedient. Wenn beispielsweise die Klingelanlage defekt ist und die Patienten deshalb nicht in die Praxis gelangen können, hilft es dem Zahnarzt nicht weiter, über Monate die Miete zu mindern. In einem solchen Fall empfiehlt sich die Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Hier fordert der Mieter den Vermieter (schriftlich) auf, den Mangel bis zu einem bestimmten Termin zu beheben, und kündigt an, die Beseitigung des Mangels durch den Vermieter mit Ablauf der Frist abzulehnen und die Mangelbeseitigung dann selbst durchführen zu lassen (sogenannte Ersatzvornahme) und dafür den Vermieter in Regress zu nehmen (Paragraf 536 a BGB). In gravierenden Fällen kann das Vorliegen von erheblichen Mängeln den Mieter auch berechtigen, den Vertrag zu kündigen. Die Rechte des Mieters wegen Vorliegens eines Mangels an der Mietsache bestehen nicht, wenn der Mieter das Vorhandensein des Mangels vor Vertragsschluss kannte (Paragraf 536 b BGB) oder wenn diese Rechte im Mietvertrag ausgeschlossen worden sind, was gerade im Gewerberaummietrecht durchaus möglich ist. Überdies können diese Rechte verwirkt werden. Davon spricht man dann, wenn der Mieter einen Mangel kennt, diesen aber nicht rügt, den Vermieter zur Beseitigung nicht auffordert, und wenn der Mieter trotz Mangels die Miete vorbehaltlos weiterzahlt. Wenn ein Mangel/Schaden an der Mietsache vorliegt, gilt also: Sofort den Vermieter über den Mangel/Schaden informieren, den Vermieter auffordern, den Mangel unverzüglich zu beheben, eine (angemessene) Frist zur Mängelbeseitigung setzen (unter Umständen mit Ablehnungsandrohung und Androhung der Ersatzvornahme ), darauf hinweisen, dass die Miete ab sofort nur unter Vorbehalt gezahlt wird, Mietminderung ankündigen, und all dies schriftlich, am besten per Einschreiben. e. Mieterhöhung Die Höhe der zu zahlenden Miete wird in der Regel im Vertrag für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben. Das im Wohnraummietrecht geltende Miethöhengesetz gilt nicht für Gewerberaummiete. Von daher wird hier von Vermieterseite zu anderen Mitteln gegriffen, um die Miete gegebenenfalls zu erhöhen beziehungsweise anzupassen. Häufig wird eine sogenannte Staffelmiete vereinbart. Das bedeutet, dass im Vertrag geregelt ist, dass sich die Miete ab einem bestimmten Datum um einen bestimmten Betrag erhöht. Eine solche Klausel kann beispielsweise folgendermaßen aussehen: Die vertraglich vereinbarte Miete bleibt für zwei Jahre unverändert. Danach, das heißt, ab dem (Datum), erhöht sich die monatliche Grundmiete um EUR (Erhöhungsbetrag) auf EUR (neue Grundmiete). Oftmals werden gleich mehrere Staffeln geregelt, dass sich also die Miete mit jedem Folgejahr (oder alle zwei Jahre hier ist vieles regelbar) um Betrag X erhöht. Teilweise werden auch Indexklauseln herangezogen. Mitunter wird auch vereinbart, dass die Parteien über die Neufestsetzung der Miete verhandeln, wenn ein bestimmter im Vertrag festgelegter Zeitraum abgelaufen ist. Diese Regelungen sind jedoch in der Praxis weniger praktikabel, weshalb die Staffelmiete gerne gewählt wird, weil sie für beide Mietvertragsparteien klar und verständlich ist und beide Seiten die Entwicklung der Miete kalkulieren können. Wichtig ist, dass bei einer Staffelmiete die Miete sich automatisch zu den im Vertrag genannten Terminen erhöht. Der Vermieter muss die Miete nicht gesondert erhöhen, und der Mieter selbst muss Sorge dafür tragen, die Erhöhungen zu beachten, da er sonst mit den Erhöhungsbeträgen in Verzug geraten kann. Sollte die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages abgelaufen sein, verwandelt sich dieser Zeitmietvertrag in einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag. Dann bleibt die zuletzt geltende Miethöhe für die weitere Laufzeit maßgeblich. In diesem Stadium kann der Vermieter versuchen, die Miete durch eine sogenannte Änderungskündigung zu erhöhen. Das heißt, er kündigt den Mietvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu den bisherigen Konditionen, bietet aber zugleich an, den Vertrag zu veränderten Konditionen (höhere Miete) fortzusetzen. (wird fortgesetzt)

4 Arbeitsverträge müssen die Vorgaben des Vertragszahnarztrechts beachten Der Arbeitsvertrag für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte Die Beschäftigung angestellter Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Praxen niedergelassener Kollegen spielt in jüngster Zeit eine immer größere Rolle. Dies hat verschiedene Gründe, die zum Teil in den wirtschaftlichen Veränderungen im Gesundheitswesen, im zunehmenden Anteil von Frauen am zahnärztlichen Berufsstand sowie in den verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen zu suchen sind. von RAin DR. MAIKE ERBSEN, FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT, STUTTGART Die Tätigkeit von Fortbildungsassistenten in Zahnarztpraxen war seit jeher üblich. Durch gesetzliche Änderungen im Vertragszahnarztrecht zum 1. Januar und 1. April 2007 haben sich die gesetzlichen Möglichkeiten, angestellte Zahnärzte in vertragszahnärztlichen Praxen zu beschäftigen, erheblich erweitert. Durch die Aufhebung der Bedarfszulassung für die Vertragszahnärzte und die Option, Zahnärzte mit eigener vertragszahnärztlicher Zulassung in einer Praxis anzustellen, hat die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten erheblich an Bedeutung gewonnen. Die neu eröffneten Möglichkeiten sind vielfältig: Bei der Beschäftigung angestellter Zahnärzte muss auf bedarfsplanungsrechtliche Einschränkun- RAin DR. MAIKE ERBSEN Die Autorin dieses Beitrags, Rechtsanwältin Dr. Maike Erbsen, ist Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Wende Erbsen (www. wende-erbsen.de) in Stuttgart. Sie ist zudem Lehrbeauftragte an der Steinbeis-Universität Berlin Institute of Healthcare Industries (IHCI).

5 Arbeitsvertrag 18 / 19 RECHT gen keine Rücksicht mehr genommen werden. Ein Vertragszahnarzt kann zugunsten einer Anstellung bei einem anderen Vertragszahnarzt auf seine Zulassung verzichten. Damit ist die Anstellung eines quasi angestellten Zahnarztes möglich. Eine Praxis kann bis zu zwei vollbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Der angestellte Zahnarzt kann an verschiedenen Praxisstandorten eingesetzt werden. Die gegenüber früher deutlich flexibler gewordenen gesetzlichen Regelungen machen die Anstellung eines weiteren Zahnarztes für beide Seiten den Praxisinhaber und den (zumeist jungen) Zahnarzt attraktiv. Für Praxisinhaber, gerade auch für solche, die einen potenziellen Praxisnachfolger erproben wollen, ist insbesondere die Anstellung eines zugelassenen Zahnarztes sehr reizvoll. Der anzustellende Zahnarzt belastet nicht das Praxisbudget, sondern bringt sogar ein weiteres volles Budget in die Praxis. Insbesondere für junge Zahnärzte eröffnet die angestellte Tätigkeit die Perspektive, in eine vertragszahnärztliche Praxis einzusteigen, ohne sofort den risikoreichen Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung wird vor allem von Zahnärztinnen genutzt, da ihnen damit die Möglichkeit gegeben wird, Familie und Beruf miteinander zu vereinen. Angestellte Zahnärzte sind ebenso wie Zahnarzthelferinnen klassische Arbeitnehmer. Grundsätzlich gelten damit für beide Berufsgruppen die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Bei der Anstellung von Zahnärzten sind darüber hinaus aber die speziellen Vorgaben des Vertragszahnarztrechts zu beachten. Vorgaben des Vertragszahnarztrechts Die Voraussetzungen, zu denen ein Zahnarzt in einer vertragszahnärztlichen Praxis angestellt werden kann, werden durch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V), die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) und den Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV- Z) vorgegeben. Im Wesentlichen regeln diese Vorschriften die Frage, ob ein Arbeitsvertrag mit dem angestellten Zahnarzt abgeschlossen werden kann. Die Frage, wie der Arbeitsvertrag inhaltlich auszusehen hat, wird hierin nur vereinzelt bestimmt. Die Zahl der in einer Praxis anzustellenden Zahnärzte ist durch den Bundesmantelvertrag für Zahnärzte auf maximal zwei vollbeschäftigte Zahnärzte beschränkt. Der Vertragszahnarzt kann wahlweise zwei vollbeschäftigte oder bis zu vier teilzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Ein Vertragszahnarzt, der was bisher selten der Fall ist lediglich über eine Teilzulassung verfügt, kann entweder einen vollzeitbeschäftigten oder maximal vier teilzeitbeschäftigte Zahnärzte mit insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer einstellen. Sollte eine Vertragszahnarztpraxis mehrere Praxisstandorte (sogenannte [Neben-]Betriebsstätten) haben, ist die Anstellung für den Vertragsarztsitz des Praxisinhabers oder die weiteren Standorte wie ausgelagerte Praxisräume, eine Zweigpraxis oder bei einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis für einen anderen Sitz der Gemeinschaftspraxis möglich. Die wichtigste Vorgabe ist: Die Anstellung eines Zahnarztes durch einen Vertragszahnarzt muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Hierfür ist die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags erforderlich, der folgende Regelungen enthalten sollte: Arbeitsvertragliche Regelungen Hier können nur die wichtigsten regelungsbedürftigen Punkte angesprochen werden. Eine abschließende Erläuterung aller im Arbeitsver- trag zu regelnden beziehungsweise regelbaren Punkte ist an dieser Stelle nicht möglich und hängt sehr von der Konstellation im Einzelfall ab. Der Arbeitsvertrag sollte insbesondere die folgenden Fragen ansprechen: Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Vertragsschluss unter Vorbehalt der Anstellungsgenehmigung (wichtig wegen der Genehmigungspflicht der Anstellung), Dauer und Beendigung (Kündigung), Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung, Pflichten der Vertragspartner, eventuell Wettbewerbsverbot. Die Genehmigung der Anstellung durch den Zulassungsausschuss kann nicht rückwirkend erteilt werden. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte deshalb im Vertrag ausdrücklich genannt und von der Erteilung der Anstellungsgenehmigung abhängig gemacht werden. Sollte die Genehmigung bis zur Aufnahme der Tätigkeit nicht erteilt sein, muss klar sein, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Fall erst gar nicht zustande gekommen ist. Der Arbeitsvertrag muss für den Fall, dass die Praxis über mehrere Praxisstandorte verfügt eine Regelung über den Ort der Anstellung enthalten. Dieser Zusatz ist notwendig, da eine Anstellung auch an einer anderen Betriebsstätte als dem Vertragsarztsitz möglich ist. Da angestellte Zahnärzte auf den Versorgungsgrad in den vertragsärztlichen Planungsbereichen angerechnet werden und die Anrechnungsfaktoren vom Umfang der Arbeitszeit abhängen, ist die Vereinbarung fester Arbeitszeiten für den angestellten Zahnarzt zwingend. Hierbei sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Notfalldienstzeiten auch angestellte Zahnärzte sind zum Notfalldienst verpflichtet sind hierbei in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen.

6 Sollen bei Bedarf Überstunden geleistet werden, müssen diese im Vertrag vereinbart werden. Abgesehen von Notfällen kann die Ableistung von Überstunden vom Praxisinhaber ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nämlich nicht verlangt werden. Sollten sich der Praxisinhaber und der anzustellende Zahnarzt noch nicht kennen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Probezeit. Diese kann längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden, während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist es zulässig, einen Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren zu befristen. Auch in diesem Punkt spielt die Genehmigungspflichtigkeit der Anstellung eine Rolle: Die Tätigkeit des angestellten Zahnarztes in der Vertragszahnarztpraxis ist ohne entsprechende Genehmigung nicht zulässig. Mit Ablauf der Befristung endet auch die Genehmigung. Sollte also der Vertrag eventuell verlängert werden, müsste eine neue Genehmigung des Zulassungsausschusses beantragt werden. Der Vertragsarzt ist nach der Zahnärzte-ZV verpflichtet, den angestellten Zahnarzt zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten. Der Arbeitsvertrag sollte daher eine entsprechende Regelung enthalten, die unter anderem vorsieht, dass der angestellte Zahnarzt auch an zahnärztlichen Fortbildungen sowie am Notfalldienst teilnimmt. Unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots in einem Arbeitsvertrag möglich. Hierunter versteht man eine vertragliche Regelung, die es dem angestellten Zahnarzt verbietet, für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen Einzugsbereich der Praxis zahnärztlich tätig zu sein. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Angestellten ist nur dann wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass dem Arbeitnehmer ein Exemplar des Arbeitsvertrags ausgehändigt wurde, wenn das Wettbewerbsverbot in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht genau bestimmt ist, wenn das Wettbewerbsverbot nicht unzulässig weit geht und wenn dem Angestellten für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine sogenannte Karenzentschädigung als finanzieller Ausgleich für die ihm vertraglich verbotene Tätigkeit gezahlt wird. Da diese Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung eine erhebliche finanzielle Belastung für den Praxisinhaber sein kann, sollte man sich im Einzelfall rechtlich beraten lassen und sorgfältig prüfen, ob man ein solches nachträgliches Wettbewerbsverbot wirklich braucht. Mit Perfektion zum Ziel. Unsere Siegerdisziplinen Leistungsstarke und marktgerechte Produktentwicklungen Teamgeist im Sinne einer kundenorientierten Partnerschaft Vorzügliche Abwicklungskonditionen durch kostenoptimierte Logistik Ausschließlich deutsche Fertigung unserer Kernprodukte Top Qualität zu fairem Preis BEGO Implant Systems GmbH & Co. KG Wilhelm-Herbst-Straße Bremen Telefon +49 (0) Fax +49 (0) info@bego-implantology.com 2_08064_Image_03_95x261.indd :48:05 Uhr

7 Werberecht 20 / 21 RECHT Das dürfen Praxisinhaber nach außen signalisieren Werberecht für Zahnärzte Noch vor wenigen Jahren sahen es die Zahnärztekammern als eine ihrer wichtigen Aufgaben an, Zahnärzte bei ihren Werbemaßnahmen zu reglementieren. Teilweise wurden hierzu Anwaltskanzleien eingeschaltet, die durch die Abmahnungen nicht wenig Geld verdienten. Die Situation hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Das BVerfG hat die Zahnärztekammern in ihre Schranken gewiesen. von UWE H. HOHMANN, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT, KÖLN Kernaussagen sind: Die Freiheit der Berufsausübung schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dies gilt auch für die Außendarstellung von selbstständig Berufstätigen durch Werbung. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten. In der nunmehr angepassten Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer heißt es daher: Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegenzuwirken. Der Zahnarzt darf auf besondere personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Die die Rechtsprechung maßgeblich beeinflussende Richterin, Frau Jaeger, ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung ein berufsrechtliches Werbeverbot nicht dahin ausgelegt werden darf, dass jede Werbung unzu- lässig ist. Ein solches Werbeverbot darf sich vielmehr nur gegen eine berufswidrige Werbung richten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. In der Öffentlichkeit besteht ein Interesse daran, über die Dienstleistungsangebote der Freiberufler informiert zu werden. Zu den Gemeinwohlbelangen, denen der freie Beruf stets verpflichtet ist, gehört es daher auch, den möglichen Nachfragern jedwede erforderliche Information zukommen zu lassen. Diese Informationen können sich auf das Leistungsspektrum des Berufsstandes, aber gerade auch auf die individuellen Leis-

8 RA UWE H. HOHMANN tungsstärken des einzelnen Anbieters beziehen. Verlangt man, dass die Öffentlichkeitsarbeit von Kammermitgliedern völlig frei von Werbeeffekten sein soll, unterschätzt man die vielfältigen Bezüge zu Gemeinwohlbelangen und anderen Grundrechten. Die Gesundheit ist ein zu hohes Gut, als dass man die Unterschiede im Leistungsspektrum und in der Qualität der Leistungserbringung als Patient ausschließlich durch Versuch und Irrtum herausfinden könnte. Praxisschild Auf dem Praxisschild kann der Zahnarzt seinen Namen und seine Berufsbezeichnung angeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte ein gemeinsames Praxisschild zu führen. Nicht führbare Weiterbildungsbezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte und sonstige erworbene Qualifikationen dürfen angegeben werden, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden. Sie dürfen nicht mit Bezeichnungen der Weiterbildungsordnung verwechslungsfähig sein. Ein Hinweis auf die verleihende Zahnärztekammer ist zulässig. Ein 25 Quadratmeter großes Videoboard ist nach einer Entscheidung eines Berufsgerichts zulässig. Das Schild darf beleuchtet sein, im konkreten Fall wurde eine 2,40 Meter hohe Acrylglas-Stele mit Innenbeleuchtung einer Gemeinschaftspraxis für zulässig erachtet, die ein Praxislogo und die Namen der Ärzte sowie die erbrachten Leistungen darstellt. Die Beanstandung der Zahnärztekammer unter der Überschrift Zahnärzte: Implantologie genügt den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 Grundgesetz als Schutz der Berufsausübungsfreiheit nicht. Wahrheitsgemäße Hinweise auf das Betätigungsfeld der Implantologie stellen für den Patienten, der sich einer implantologischen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis dar. Auch wenn jeder niedergelassene Zahnarzt Implantate setzen darf, ist der Hinweis nicht ohne Informationswert, weil das Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. Die Zahnärztekammern hatten eingewandt, dass nur Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen. Demgegenüber ist das BVerfG der Auffassung, dass auch Leistungsangebote oder Schwerpunkte benannt werden dürfen. Zeitungsanzeigen Das BVerfG hat für Apotheker ausgeführt, dass auch die Angehörigen dieses freien Berufs grundsätzlich durch Zeitungsanzeigen werben dürfen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Format, Auflage und Lesekreis der Zeitung können dabei bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung. In einer weiteren Entscheidung will das BVerfG sachangemessene Informationen nicht auf lokale Tageszeitungen und Wochenblätter beschränkt sehen, noch auf bestimmte Medien. Uwe H. Hohmann ist Fachanwalt für Medizinrecht in Köln. Der Spezialist für Medizinrecht berät und vertritt Zahnärzte, Ärzte und Kliniken. Sein Tätigkeitsschwerpunkt umfasst unter anderem Vertragsarztrecht und Arzthaftungsrecht. Hohmann hat jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer und Justitiar von zahnärztlichen und ärztlichen Berufsverbänden und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge in Zeitschriften zu aktuellen Problemen auf dem Gebiet des Medizinrechts. Mit Gemeinwohlinteressen lässt sich auch nicht begründen, warum ein Praxisinhaber seine Kunden nicht durch persönliche Schreiben oder über den Rundfunk von Änderungen seiner Praxiszeiten in Kenntnis setzen dürfte. [ ] Ausführungen dazu, warum eine nicht anlassbezogene Information über eine Praxiseinrichtungen Planung, Fertigung, Montage Um- und Ausbauleistungen Behandlungszeilen Klaus Jerosch GmbH Info-Telefon (kostenfrei) (0800)

9 Werberecht 22 / 23 RECHT Praxis generell als unsachlich oder irreführend zu gelten hätten, fehlen. [ ] Die Freiheit der Berufsausübung schließt die Außendarstellung von selbstständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist. Berufliche Werbung bedarf keiner besonderen Anlässe. Logos Ein halb geöffneter Mund als Eyecatcher ist als Werbemittel zulässig. Im Einzelfall können neben den in der Berufsordnung erwähnten Gebietsbezeichnungen auch weitere Auch ein 25 Quadratmeter großes Videoboard ist nach einer Entscheidung des Berufsgerichts zulässig. Tätigkeitshinweise, wie Praxis für ganzheitliche Zahnheilkunde, zulässig sein, wenn sie ohne Verfälschung des Berufsbilds eines Zahnarztes eine für den Patienten sinnvolle Information darstellen. Das OLG München hat in einer Entscheidung bei Zahnärzten auf Briefkuverts und Briefbögen ein Logo in Form eines freigelegten Zahns mit Wurzeln mit drei darübergelegten verschiedenfarbigen, in Z-Form aneinander gefügten Strichen, für rechtens erachtet. Was als üblich, als angemessen oder als übertrieben gewertet wird, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Briefbögen anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies unzulässige Werbung ist. Die Bezeichnung Zahnärztliche Praxisgemeinschaft und das Wort- Bild-Zeichen die + zahnärzte sind weder berufs- noch wettbewerbswidrig. Fotos Fotos stellen heutzutage in Zeitungen und Zeitschriften auch bei sachlich-informativen Artikeln eine weitgehend übliche Form der Aufmachung dar, durch die derartige Berichte aufgelockert und für ein breites Publikum lesbar gemacht werden. Bei Veröffentlichungen in Zeitschriften ist die redaktionelle Berichterstattung zu trennen von Anzeigenwerbung. Hier finden gelegentlich Vermischungen statt, die von den abmahnenden Kammern gewertet werden. Internet Im Internet dürfen auf der Homepage die Angaben gemacht werden, die auch auf einem Praxisschild erlaubt sind. Es dürfen die Angaben genutzt werden, die als Praxisinformationen zulässig sind. Die Unterscheidung, was auf dem ersten oder zweiten Klick gezeigt werden darf, ist entfallen. Eine Internetpräsentation, die das Portrait des Arztes nebst Erläuterungen zu seiner Person und die Mitarbeiter darstellt, ist nicht irreführend. Das Gleiche gilt für Hinweise zur Zahnpflege, da eine Gefährdung des Schutzgutes der Volksgesundheit nicht ersichtlich ist. Der Werbewert der Hinweise ist hinzunehmen. Die Domain und die Bezeichnung Die Kinderzahnärzte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht berufswidrig. Entgegen der Auffassung der Zahnärztekammer täuscht die Bezeichnung Die Kinderzahnärzte in dem konkreten Umfeld nicht über die Zuerkennung einer nicht existierenden Zusatzbezeichnung. Die Bezeichnung solle ersichtlich nur die Praxis kurz kennzeichnen, nämlich in dem auch aus den Bildern ersichtlichen Sinne, dass die Praxisräume speziell auf Kinder eingerichtet sind. Es handelt sich hierbei um eine beschreibende Praxiskurzbezeichnung. Die Bezeichnung ist nicht werbend herausstellend. Ein Verständnis des Inhaltes, die Zahnärzte seien gegebenenfalls nur im Düsseldorfer Raum die einzigen für Kinder geeigneten oder besonders ausgestatteten Zahnärzte, erscheine fernliegend. Die Überschrift im Rahmen einer Internetwerbung: Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab, was Sie haben, ist nach einer weiteren Entscheidung des BVerfG nicht zu beanstanden. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitlich unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es nicht, diesen Satz zu verbieten. Er stellt sich nicht als marktschreierisch, sondern als eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen erläuterten Behandlungsmethoden im Bezug auf ganz unterschiedliche Krankheitsbilder dar. Zugleich begrenzt die Klinik damit ihr Angebotspektrum in leicht verständlicher Form. Eine sachliche Information erreicht den Laien. Ein verständiger Leser wird die Formulierung so deuten, dass für die Behandlung keine Erfolgsgarantie abgegeben wird. Eine im Internet geschaltete Werbung ist weder im Hinblick auf die Information über die Auslandsaufenthalte der Zahnärzte, noch im Bezug auf die Angabe der Anzahl der in der Praxis schon behandelten Patienten sowie die Angabe über die Zugehörigkeit der Zahnärzte zu bestimmten berufsbezogenen Zusammenschlüssen berufswidrig. Diese Informationen geben Auskunft über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrung der Zahnärzte; sie zeigen auf, dass die Zahnärzte sich Möglichkeiten eröffnet haben, Informationen über Neuentwicklungen einzubeziehen und ei-

10 ne gewisse Fort- und Weiterbildung betreiben. Dies zu erfahren, hat ein Patient ebenfalls ein legitimes Interesse. Die Informationen sind daher als sachangemessen zu qualifizieren. Angaben über die Erfahrung eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen einem legitimen Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten. Zwar ist bei der Sympathiewerbung durch die Angabe von privaten Hobbys kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte ersichtlich. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angabe im Rahmen einer passiven Darstellungsplattform wie etwa im Internet rechtfertigen. In diesem Zusammenhang können auch solche Details zulässig sein, die bei einer Blickfangwerbung möglicherweise bedenklich wären. Das Sachlichkeitsgebot gebietet keine Einschränkung auf nüchterne Praxisdaten. Auch Angaben zum Privatleben tragen zu dem auch emotional geprägten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bei. Abbildung des Zahnarztes in Berufskleidung In dieses Gebiet sind weiter einzubeziehen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz. Hier sind aktuell noch die Fragen des Verbots von Vorher-Nachher-Bildern und das Zeigen in Berufskleidung oder bei Ausübung der Berufstätigkeit. Zu dem letzten Problem gibt es eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr entschieden hat, dass das Verbot nur noch dann gelten soll, wenn die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen, und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung entsteht. Möglicherweise kann diese Argumentation auch auf andere Tatbestände des Heilmittelwerbegesetzes ausgedehnt werden. Im Hinblick auf Botolinum-Toxin hat das BVerfG einen lange andauernden Streit letztinstanzlich positiv entschieden. Ein Arzt, der auf die Vornahme solcher Behandlungen hinweisen will, muss den Wirkstoff erwähnen können. Verbietet man die Werbung mit dem Wirkstoff, wird der Arzt von einer sinnvollen Darstellung der von ihm angebotenen Behandlung abgeschnitten, solange es keine Nachahmerpräparate gibt. Auch auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen, die Arzneimittelwerbung zu vereinfachen. Jetzt können Zahnärzte auf drei zählen. Für die engagierte, anspruchsvolle und zukunftsorientierte Praxis Für die Ein- oder Mehrbehandlerpraxis Für karteiloses Arbeiten Für Praxen mit QM und Umsetzungen der RKI-Richtlinien Für Praxen, denen Controlling wichtig ist Ab , Euro Für die engagierte, zukunftsorientierte Praxis Für den Einstieg in die digitale Welt Für Ein- und Mehrbehandlerpraxen Ab 8.090, Euro Für die schnelle, präzise und einfache Abrechnung Für Praxen, die nicht mehr digitalisieren wollen Für Praxen mit maximal 2 Arbeitsplätzen Ab 4.950, Euro Gerne sagen wir Ihnen, welche Version von Charly am besten zu Ihnen passt. Rufen Sie einfach Frau Hönigunter anodersurfenSiebei vorbei.

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