Betriebsratswahl nach dem. vereinfachten einstufigem Wahlverfahren

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1 Betriebsratswahl nach dem vereinfachten einstufigem Wahlverfahren

2 Folie 1: Mindestgröße Mindestgröße des des Betriebs, Betriebs, normales normales und und vereinfachtes vereinfachtes Wahlverfahren Wahlverfahren BR werden nach 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt: - in Betrieben - mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN - von denen 3 wählbar sind Wichtig: "5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet: 5 vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind Welches Welches Wahlverfahren Wahlverfahren findet findet Anwendung? Anwendung? - zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN - vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN - normales Wahlverfahren: über 100 AN

3 Folie 2: Was Was ist ist ein ein Betrieb Betrieb im im Sinne Sinne des des BetrVG? BetrVG? Definition: organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Zwei wesentliche Voraussetzungen: -Zusammenfassung von vorhandenen Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck (gezielter Einsatz der Arbeitsmittel) und -Steuerung des Einsatzes der Arbeitskräfte durch einen einheitlichen Leitungsapparat Entscheidend ist immer der Leitungsapparat, der die typischen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten ( 87 und 99 BetrVG) trifft: Arbeitszeitplanung, Anordnung von Überstunden, Urlaubsplanung, Versetzung, Einstellung, Kündigung etc. Wichtig: Der Betrieb ist von dem Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH, e.v., OHG, KG, GbR)

4 Folie 3: Gemeinschaftsbetrieb und und Vermutungstatbestände für für den den Gemeinschaftsbetrieb ( ( 1 Abs. Abs. 2 BetrVG) BetrVG) Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb gemeinsam haben Das BetrVG vermutet einen solchen Gemeinschaftsbetrieb, wenn Zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und AN auf Grundlage eines gemeinsamen einheitlichen Leitungsapparates einsetzen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) Indizien hierfür: - die Unternehmen nutzen jeweils die Betriebsmittel des anderen - gemeinsame räumliche Unterbringung - Verknüpfung der personellen und technischen und organisatorischen Arbeitsabläufe - gemeinsame Betriebseinrichtungen (Buchhaltung, Kantine etc.) - Austausch der AN der Unternehmen (z.b. bei Krankheit, Urlaub) - Personenidentitäten (Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte) - gemeinsame Ausbildung der Azubis - Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft 2. im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs ( 613 a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt ( 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) Folge beider Vermutungstatbestände: widerlegbare Vermutung für einen Gemeinschaftsbetrieb (kann vom AG widerlegt werden, wobei AG die Beweislast trägt), Wahl nur eines BR im Gemeinschaftsbetrieb, Arbeitsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen bleiben bestehen

5 Folie 4: Betriebsteil, Betriebsteil, Kleinstbetrieb Kleinstbetrieb ( ( 4 Abs. Abs. 1 und und 2 BetrVG) BetrVG) Was ist ein Betriebsteil? Räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, dessen Leitungsapparat im Hauptbetrieb liegt Leitungsapparat Hauptbetrieb Folge: Betriebsteil wird dem Hauptbetrieb zugeordnet Aber: Betriebsteile gelten als eigenständige Betriebe, wenn 1. sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i.d.r km je nach Verkehrsverhältnissen) oder 2. die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind ("relative Selbstständigkeit"). 3. und mind. 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind Folge: Betriebsteil gilt als eigenständiger Betrieb (Fiktion), Wahl eines BR im Betriebsteil Was Was ist ist ein ein Kleinstbetrieb? Kleinstbetrieb? Organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind Folge: Zuordnung zum Hauptbetrieb, Arbeitnehmer/innen des Kleinstbetriebs wählen dort BR mit Hauptbetrieb Hauptbetrieb Leitungs- und Führungsaufgaben Betrieb, in dem die technische Oberleitung für den Kleinstbetrieb sitzt bzw. in dem Leitungs- und Führungsaufgaben für den Kleinstbetrieb wahrgenommen werden Hauptbetrieb technische Oberleitung Kleinstbetrieb

6 Folie 5: Zuordnung Zuordnung eines eines selbstständigen selbstständigen Betriebsteils Betriebsteils zum zum Hauptbetrieb Hauptbetrieb ( ( 4 Abs. Abs. 1 S. S. 2 BetrVG) BetrVG) Selbstständiger Betriebsteil kann dem Hauptbetrieb zugeordnet werden WENN Hauptbetrieb Selbständiger Betriebsteil Belegschaft des Betriebsteils formlos die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließt BR des Hauptbetriebs hat hierfür Zutrittsrecht zum Betriebsteil (schwarzes Brett, Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz ansprechen etc.) Formlos heißt: keine Versammlung erforderlich, Unterschriftenliste reicht Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer/innen des Betriebsteils, im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft, BR des Hauptbetriebs Achtung: Beschluss der Belegschaft ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs mitzuteilen Folge: Wahl nur eines BR im Hauptbetrieb Wenn Belegschaft zukünftig wieder eigenen BR wählen will: Formloser Widerruf der Zuordnungsentscheidung, Mitteilung spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs

7 Folie 6: Bestellung Bestellung des des Wahlvorstands Wahlvorstands Betriebsrat bestellt einen zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand per Beschluss Wann wird der Wahlvorstand bestellt? spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit, Beispiel: Amtszeit des alten BR läuft am ab. Der ist ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt). besser jedoch spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit wegen notwendiger Vorbereitungszeit Sonstige Fälle der Bestellung eines WV ( 13 BetrVG): - mit Ablauf von zwei Jahren Absinken oder Anstieg der Belegschaft um 50 % (mind. 50 AN) - gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten - Rücktritt/Anfechtung/Auflösung des BR - BR besteht noch nicht - Wahrnehmung der Rechte aus dem Übergangsmandat ( 21 a BetrVG) Zurückgerechnet wird vom ; 4 Wochen zurück: Besser jedoch 6 Wochen zurück:

8 Folie 7: Ende Ende der der Amtszeit Amtszeit Wann endet die Amtszeit eines BR? - bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand bereits ein BR: - bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand noch kein BR: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR Aber: spätestens immer am des Wahljahres Ausnahme: BR-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis wurde nach dem des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben Folge: keine BR-Wahl notwendig (Amtszeit dann bis maximal 5 Jahre)

9 Folie 8: Bestellung des WV durch GBR/KBR/Arbeitsgericht Was passiert, wenn der BR nicht spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen WV bestellt? - 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR kann GBR oder - falls dieser nicht besteht KBR WV bestellen und - 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR können 3 wahlberechtigte AN oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Bestellung des WV beantragen (Arbeitsgericht setzt dann WV ein) Wichtig: Bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes kann GBR/KBR WV bestellen und BR kann auch bis zum Tätigwerden des GBR/KBR bzw. bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wahlvorstand bestellen (nicht, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist)

10 Folie 9: Zusammensetzung Zusammensetzung und und Geschäftsführung Geschäftsführung des des WV WV Zusammensetzung: WV besteht zwingend aus 3 Mitgliedern 3 Mitglieder Eines der Mitglieder wird bestellt zur/zum: Vorsitzende/r Aufgaben: - Vertretung des WV nach außen, - Unterzeichnung von Schriftstücken, - Vertretung vor dem Arbeitsgericht Männer und Frauen Wichtig: sollen dem WV angehören, wenn Geschlechter im Betrieb vertreten Ersatzmitglieder Wichtig: nach Möglichkeit für jedes Mitglied eines, Reihenfolge muss festgelegt werden Geschäftsführung: im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wichtig: kann (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden (nur möglich, wenn nicht bereits ein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied der Gewerkschaft ist) - Beschlüsse des Wahlvorstands werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst (Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder) - WV kann sich schriftliche Geschäftsordnung geben - Betriebsadresse muss festgelegt werden, unter der der WV zu erreichen ist - Hinzuziehung von Wahlhelfern für den Wahlvorgang möglich

11 Folie 10: Information Information der der ausländischen ausländischen Arbeitnehmer Arbeitnehmer Das aktive und passive Wahlrecht aller betriebsangehörigen AN ist ein hohes Gut Daher der Grundsatz: WV soll die der deutschen Sprache nicht mächtigen AN informieren über - Wahlverfahren - Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten - Wahlvorgang und Stimmabgabe Wie können die ausländischen Kolleginnen und Kollegen informiert werden? Wichtig: Es sollen alle Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands übersetzt und die Übersetzung ebenfalls ausgehängt werden 1. Merkblatt 2. Dolmetscher (Durchführung einer Versammlung für die ausländischen AN)

12 Folie 11: Aufstellen Aufstellen der der Wählerliste Wählerliste Erste Amtshandlung des WV: Erstellen einer Wählerliste Inhalt: Auflistung aller wahlberechtigten AN Achtung: WV hat (gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den AG: Alle Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind, müssen vom AG erteilt/herausgegeben werden. WV macht vor Erstellen der Wählerliste den Auskunftsanspruch geltend (Fristsetzung) und verwertet die Informationen Bleibt AG untätig: Einleitung eines Beschlussverfahrens erwägen (einstweilige Verfügung) - getrennt nach Geschlechtern - mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum - in alphabetischer Reihenfolge - Leiharbeitnehmer/innen ( 14 AÜG) sind gesondert zu kennzeichnen (weil diese nicht wählbar sind) Nach Erstellen der Wählerliste: Wählerliste wird zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der AN ausgelegt oder mittels Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gegeben. Aber: Alle AN müssen Einblick in die Wählerliste nehmen können.

13 Folie 12: Arbeitnehmer-Status und und Wahlberechtigung Wahlberechtigung Grundsatz: Wahlberechtigt sind alle betriebsangehörigen AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Definition Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den AG Dienste leisten und dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind Dazu zählen insbesondere auch: Problematisch: - ausländische AN - Teilzeit-AN - Außendienstmitarbeiter/innen -Tele-AN - Heim-AN - Auszubildende - Umschüler/innen, Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, AN in Probezeit - sog. freie Mitarbeiter - sog. Selbstständige - Fremdfirmenangestellte

14 Folie 13: Betriebszugehörigkeit der der AN AN Wahlberechtigung nach 7 BetrVG setzt voraus: Betriebszugehörigkeit betriebszugehörig sind insbesondere auch: - Montage- und Außendienstmitarbeiter /innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen - vorübergehend im Ausland eingesetzte AN - vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN - wegen Wehr- und Zivildienstleistende abwesende AN - Elternzeitler/in - gekündigte AN, die weiter beschäftigt werden Wichtig: betriebszugehörig sind gem. 7 S. 2 BetrVG neuerdings auch von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte wie z.b.: Leiharbeitnehmer/innen auf Grundlage einer "Konzernleihe" überlassene Beschäftigte wenn geplante Einsatzdauer länger als 3 Monate beträgt (dann bereits am 1. Einsatztag wahlberechtigt)

15 Folie 14: Leitende Leitende Angestellte Angestellte und und besondere besondere Personengruppen Personengruppen Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG (und somit auch nicht wahlberechtigt) sind: Leitende Angestellte ( 5 Abs. 3 und 4 BetrVG): Besondere Personengruppen ( 5 Abs. 2 BetrVG): - selbstständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (für erhebliche Anzahl von AN) - nicht unbedeutender Generalvollmacht oder Prokura - wichtigen Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebes bei besonderen Erfahrungen und Kenntnissen (Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene) - Organmitglieder von juristischen Personen (z.b. Geschäftsführer einer GmbH) - vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft - Beschäftigte aufgrund primär religiöser oder karitativer Beweggründe (z.b. DRK-Schwesternschaften) - Zur Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung Beschäftigte (z.b. Behinderte in Werkstätten, Rauschgiftsüchtige in besonderen Einrichtungen tec.) - Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des AG bei häuslicher Gemeinschaft

16 Folie 15: Größe des BR ( 9 BetrVG) Maßgebliche Zahlenstaffel für die Anzahl der BR-Mitglieder: 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder Grundsatz: Es kommt darauf an, wie viele AN in der Regel im Betrieb tätig sind Regelbelegschaftsstärke: - die Anzahl der betriebsangehörigen AN im Normalzustand (Rückblick und Prognose) - dem WV steht ein Beurteilungsspielraum zu - Aushilfs-AN zählen, wenn sie mind. 6 Monate im Jahr tätig sind - von anderen AG überlassene wahlberechtigte AN (Leih-AN, Konzernleihe) zählen mit ( Wer wählt, der zählt! )

17 Folie 16: Mindestsitze Mindestsitze des des Geschlechts Geschlechts in in der der Minderheit Minderheit ( ( Abs. Abs. 2 BetrVG) BetrVG) Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte (Gruppenprinzip) existiert nicht mehr Aber: Wenn BR aus mind. 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit (Männer oder Frauen) mind. entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein. Achtung: Mindestsitze heißt, dass mehr Sitze möglich sind Die Anzahl der Sitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem: Beispiel: Betrieb mit 49 wahlberechtigten AN, davon 30 Männer und 19 Frauen. Es sind 3 Betriebsratssitze zu vergeben. Berechnung nach dem Höchstzahlensystem (Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren): 30 Männer : 1 = Frauen : 1 = Männer : 2 = Frauen : 2 = 9,5 30 Männer : 3 = Frauen : 3 = 6,33 Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Achtung: Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.

18 Folie 17: Das Das Wahlausschreiben Wahlausschreiben WV muss nun Wahlausschreiben vorbereiten und Beschluss fassen über: - Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen - Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen - Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung (Wahl des BR) - Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe - Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll - Betriebsadresse des Wahlvorstands - Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung Danach: Unverzüglich Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren verwenden) Bekanntmachung: Bekanntmachung: - Aushang eines Abdrucks des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle (auch mehrere möglich) bis zum Tag der Stimmabgabe - Bekanntmachung auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis nehmen können und Veränderungen nicht möglich sind (ergänzend immer) Nachträgliche Korrekturmöglichkeit: - nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten

19 Folie 18: Musterformular Musterformular Wahlausschreiben Wahlausschreiben (Vereinfachtes (Vereinfachtes einstufiges einstufiges Wahlverfahren) Wahlverfahren) Hier bitte Musterformular Wahlausschreiben aus der Broschüre Wahlhilfe verwenden!!!

20 Folie 19: Auslegen Auslegen der der Wählerliste Wählerliste (und (und der der Wahlordnung) Wahlordnung) und und Einsprüche Einsprüche gegen gegen die die Wählerliste Wählerliste WV muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen: - vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an - bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag) - an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist - oder Bekanntmachung mittels der im Wahlausschreiben benannten Informationsund Kommunikationstechnik, wenn alle AN Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist (ergänzend immer) - Wählerliste darf Geburtsdaten der AN nicht enthalten Einsprüche gegen die Wählerliste: - jeder AN einspruchsberechtigt unabhängig von Wahlberechtigung - Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens - WV entscheidet unverzüglich über Einsprüche - AN erhält Entscheidung des WV schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung) Achtung: Wählerliste muss vom WV laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung (ständige Aktualisierung)

21 Folie 20: Wählbarkeit Wählbarkeit der der Arbeitnehmer/innen Grundsatz: Wählbar sind alle AN, Wählbar sind insbesondere auch: -die wahlberechtigt sind und - mind. 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns zählt) - gekündigte Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Weiterbeschäftigung - vorübergehend im Ausland beschäftigte AN - vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN Achtung: Wählbar sind auch die von einem anderen AG überlassenen wahlberechtigten AN (z.b.: Konzernleihe), nicht jedoch Leiharbeitnehmer/innen im Sinne des 14 Abs. 2 S. 1 AÜG (Sondervorschrift) Sonderfall: Wenn Betrieb noch nicht sechs Monate existiert, kommt es auf die Beschäftigungszeit von 6 Monaten nicht an: sofortige Wählbarkeit aller AN

22 Folie 21: Wahlvorschläge Wahlvorschläge Die BR-Wahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen: Wie muss eine Vorschlagsliste ausgestaltet sein? - Einreichungsfrist: 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung - erforderliche Stützunterschriften: 5 % der Belegschaft, mind. 3 wahlberechtigte AN, in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 AN reichen 2 Unterschriften, Unterschriften von 50 AN immer ausreichend - von Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag: Unterschrift von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich - Vorschlag ist einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Unterschriftenteil gehören zusammen - Wahlbewerber/innen sind im Vorschlag aufzuführen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/ des Bewerbers ist beizufügen - Vorschlagsvertreter/in wird benannt (sonst: erste/r Unterzeichner/in der Liste)

23 Folie 22: Formular Formular Wahlvorschlag Wahlvorschlag (Vereinfachtes (Vereinfachtes einstufiges einstufiges Wahlverfahren) Wahlverfahren) Hier bitte das Musterformular Wahlvorschlag aus der Wahlhilfebroschüre einfügen!!

24 Folie 23: Prüfung Prüfung der der Wahlvorschläge Wahlvorschläge durch durch den den WV WV Zunächst muss WV - die Einreichung des Vorschlags der/dem Überbringerin/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in schriftlich bestätigen Danach: Prüfung, ob Wahlvorschlag versehen ist mit mehrfachen Stützunterschriften: Grundsatz: Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag Wenn mehrfache Stützunterschriften, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag sie/er unterstützt. Aber: die Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten Beispiel: WV teilt am dem AN schriftlich mit, dass er mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat. Wenn die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am endet (Tag der Wahlversammlung: ), dann kann dem AN nur bis zum die Frist zur Erklärung eingeräumt werden. Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, im Falle gleichzeitig eingereichter Wahlvorschläge entscheidet das Los

25 Folie 24: Prüfung Prüfung der der Wahlvorschläge Wahlvorschläge auf auf heilbare heilbare und und unheilbare unheilbare Mängel, Mängel, Nachfrist Nachfrist WV prüft Mängel der Vorschlagslisten (möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen) auf: 1. Heilbare Mängel: - Bewerber/innen sind nicht mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers liegt nicht vor - wegen Streichung/Rücknahme nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften Folge: WV teilt Wahlvorschlagsvertreter/in Mangel schriftlich mit Angabe der Gründe mit, Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen, dem WV muss binnen der Frist die Heilung des Mangels nachgewiesen werden Aber: die Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten - Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht 2. Unheilbare Mängel: - nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften - Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten AN Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig (keine Möglichkeit der Nachbesserung) - Kandidatur eines nicht wahlberechtigten AN Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind: Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch WV

26 Folie 25: Personenwahl Personenwahl und und Bekanntmachung Bekanntmachung der der Wahlvorschläge Wahlvorschläge Die Wahl findet im vereinfachten Wahlverfahren immer als Personenwahl statt: - AN hat so viele Stimmen wie BR-Mitglieder zu wählen sind und wählt die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen Nach der Prüfung der Wahlvorschläge: Bekanntmachung der Wahlvorschläge: - spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist, deshalb: schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden) - in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde - Bekanntgabe aller Wahlvorschläge in vollständiger Form (ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen)

27 Folie 26: Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) 2 So wählen Sie richtig : 1. Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus. Persönliche Erklärung Stimmzettel ( )... ( )... ( ) Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn. Stimmzettel ( )... ( )... ( )... Stimmzettelumschlag Persönliche Erklärung Stimmzettelumschlag An den Wahlvorstand 3. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert: An den Wahlvorstand (Betriebsadresse), und verschließen Sie ihn. 4. Schicken Sie den Umschlag rechtzeitig an den Wahlvorstand (er muss spätestens am dort eingegangen sein) und denken Sie an die Postlaufzeiten! An den Wahlvorstand Wahlurne Wichtig: - Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen - Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe - Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in

28 Folie 27: Wahlversammlung: Wahlversammlung: Vorbereitungshandlungen des des WV WV Wie bereitet der WV die Wahlversammlung vor? Organisiert werden müssen: - Wahlkabinen/Wandschirme oder Stellwände oder sonstige Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und unbeobachtet erfolgen kann - Wahlurne: Verschließbarkeit sicherstellen (Siegel, Plombe) - Stimmzettel: drucktechnisch einheitlich gestalteter Stimmzettel (auch für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) - Schreibstifte in ausreichender Anzahl (weil viele AN parallel ihre Stimme abgeben) Ausgestaltung des Stimmzettels: - alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufführen Siehe auch: Formular Stimmzettel vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

29 Folie 28: Durchführung Durchführung der der Wahlversammlung Wahlversammlung Teilnehmer an der Wahlversammlung: - nur wahlberechtigte AN und -die/der Gewerkschaftssekretär/in - nicht: AG und leitende Angestellte und nicht wahlberechtigte AN Durchführung Durchführung des des Wahlaktes Wahlaktes auf auf der der Versammlung: Versammlung: - WV-Vorsitzende/r leitet die Wahlversammlung - Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels - jedem wahlberechtigtem AN wird ein Stimmzettel und ein Wahlumschlag ausgehändigt - WV bzw. Wahlhelfer vermerken die Aushändigung des Stimmzettels in der Wählerliste - AN gibt seine Stimme geheim ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag - AN wirft Wahlumschlag in die Wahlurne Achtung: Es müssen immer zwei WV-Mitglieder oder 1 WV-Mitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum anwesend sein Achtung: - Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen - Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe - Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in

30 Folie 29: Öffentliche Öffentliche Stimmauszählung Stimmauszählung und und Prüfung Prüfung der der Gültigkeit/Ungültigkeit von von Stimmen Stimmen Grundsatz: WV hat Stimmen öffentlich auszuzählen: - Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung wie im Wahlausschreiben angegeben - Anwesenheit aller WV-Mitglieder erforderlich Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt: - Versiegelung der Urnen und Aufbewahrung in verschlossenem Raum bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe - unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet WV in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen) Aber zuvor Prüfung: - ob Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf beim WV eingegangen ist - ob AN nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt hat - ob persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt ist Danach: Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmen durch WV: Stimmzettel sind ungültig wenn, - Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde - Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweist - der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist - Stimmzettel unterschrieben wurden - mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden Wichtig: Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden

31 Folie 30: Feststellung Feststellung der der Sitzverteilung Sitzverteilung und und der der Gewählten Gewählten WV stellt die Sitzverteilung fest: - Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben - kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu - Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen Beispiel: Ein Betrieb mit 49 wahlberechtigten AN, davon 30 Männer und 19 Frauen. 3 Sitze sind zu vergeben. 1 Sitz steht den Frauen als Geschlecht in der Minderheit zu. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: M1 40 Stimmen F = Kandidatin M2 38 Stimmen M = Kandidat M3 19 Stimmen F1 8 Stimmen M4 2 Stimmen Ergebnis: Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit, obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. Die Kandidaten M1 und M2 sind ebenfalls gewählt. M3 wird Ersatzmitglied.

32 Folie 31: Wahlniederschrift Wahlniederschrift WV erstellt nach Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift. Wahlniederschrift enthält: - Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen - die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen - die berechneten Höchstzahlen (nur bei Listenwahl) - Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen (nur bei Listenwahl) - die Zahl der ungültigen Stimmen - die Namen der in den BR gewählten Bewerber/innen - besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes WV übersendet unverzüglich Wahlniederschrift an: Gewerkschaft Arbeitgeber

33 Folie 32: Benachrichtigung Benachrichtigung der der neu neu gewählten gewählten BR-Mitglieder BR-Mitglieder WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten. Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung (Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich) Bei Ablehnung der Wahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächsthöchsten Stimmenzahl folgt nach

34 Folie 32: Benachrichtigung Benachrichtigung der der neu neu gewählten gewählten BR-Mitglieder BR-Mitglieder WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten. Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung (Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich) Bei Ablehnung der Wahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächsthöchsten Stimmenzahl folgt nach

35 Folie 33: Bekanntmachung Bekanntmachung der der gewählten gewählten Betriebsratsmitglieder und und Konstituierung Konstituierung des des Betriebsrats Betriebsrats WV muss Ergebnis der BR-Wahl bekannt geben: - Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde - unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten BR-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können - Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des WV unterschrieben sein. Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf: - Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb von 2 Wochen ( 19 Abs. 2 BetrVG) - Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist Letzte Amtshandlung des WV: - Einladung der neu gewählten BR-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BR (Einladung spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später liegen) - Benachrichtigung des AG von konstituierender Sitzung - wenn nicht die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erscheinen, muss WV erneut einladen Ablauf der konstituierenden Sitzung des BR: - WV-Vorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters - Wahlleiter übernimmt die Leitung der Sitzung - WV-Vorsitzender verlässt den Sitzungsraum (es sei denn, er ist BR-Mitglied) - Wahlleiter lässt BR-Vorsitzenden wählen, der dann die Sitzungsleitung übernimmt - neuer BR ist voll handlungsfähig (es sei denn, die Amtszeit des bisherigen BR ist noch nicht abgelaufen) - WV-Vorsitzender übergibt dem BR die Wahlakten (Aufbewahrung während der gesamten Amtszeit)

36 Folie 34: Schutz Schutz der der BR-Wahl BR-Wahl Kündigungsschutz - die ersten 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des WV einladenden AN: ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung - Antragsteller beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines WV: ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht - Mitglieder des WV: ab dem Zeitpunkt der Bestellung, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - Wahlbewerber/innen: ab Aufstellung des Wahlvorschlags, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunterschriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim WV nicht relevant) Kündigungsschutz bedeutet vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder - das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat Kündigungsschutz bedeutet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR gemäß 102 BetrVG zuvor angehört wurde Besonderer Schutz von Auszubildenden: - Übernahmeanspruch nach 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Möglichkeit des AG, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen - Auszubildende/r muss innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen

37 Folie 35: Gesetzlicher Gesetzlicher Schutz Schutz und und Kosten Kosten der der BR-Wahl BR-Wahl Grundsatz: Verbot der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts und Verbot der Androhung und Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen Wichtig: Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern gilt für den gesamten Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Einladung zur Wahlversammlung, Durchführung der Wahlversammlung, Werbung für eine bestimmte Liste etc. Behinderung oder Beeinflussung der BR-Wahl ist auch strafbar ( 119 BetrVG) Kosten der BR-Wahl hat der AG zu tragen, z.b.: Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer

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