Die GEW hat den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nun ebenfalls abgeschlossen.
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- Kristian Beck
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1 Die GEW hat den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nun ebenfalls abgeschlossen. Gleichzeitig wurde die Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 vereinbart. Die Erhöhung der Angleichungszulage war deshalb ebenso wenig Gegenstand der Einigung wie Verbesserungen des TV EntgO-L. Vereinbart wurde lediglich, die Frist für den Antrag auf Höhergruppierung/ Entgeltgruppenzulage, die bereits am 31. Juli 2016 abgelaufen war, bis zum 31. Mai 2017 zu verlängern. Innerhalb der verlängerten Frist gestellte Anträge wirken für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück. Stichtag für Höhergruppierungen ist also der 31. Juli Entgeltwirksam ist der Antrag zum 1. März Das heißt: a) Die Eingruppierung (Entgeltgruppe und Entgeltsstufe) am 31. Juli 2015 ist maßgeblich für die Höhergruppierung. b) Ab 1. August 2015 beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe. c) Das aus der Höhergruppierung resultierende höhere Entgelt wird ab 1. März 2017 gezahlt. Für die Beschäftigten, die den Antrag bereits bis zum 31. Juli 2016 gestellt haben, ändert sich nichts: Ihre Anträge wirken hinsichtlich Stufenlaufzeit und Entgeltwirksamkeit auf den 1. August 2015 zurück. Auch die Antragsfrist für die Angleichungszulage endet unverändert am 31. Juli Diese Anträge wirken zurück auf den 1. August Weitere Änderungen des TV EntgO-L wurden nicht vereinbart. Es wurde aber vereinbart, nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen die Gespräche zu strukturellen Fragen der Entgeltordnung fortsetzen. Neu ist also nur: 1. Die direkte Geltung des TV EntgO-L für Mitglieder der GEW. 2. Die Möglichkeit, den Antrag auf Höhergruppierung/ Entgeltgruppenzulage bis zum 31. Mai 2017 nachzuholen Folge: Entgeltwirksamkeit ab 1. März 2017 und Stufenwirksamkeit ab 1. August Der TV EntgO-L knüpft an die Landesbesoldungsgesetze an. Die zuständigen Landesverbände beraten ihre Mitglieder daher im Einzelfall, ob ein Antrag vorteilhaft ist. Die personalaktenführenden Dienststellen sind gehalten, den Beschäftigten die für eine Beratung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für wen gilt der Tarifvertrag? Nach 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags zunächst einmal unmittelbar und zwingend nur für alle Tarifgebundenen, die Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragspartei sind. Das sind auf Arbeitnehmerseite nun die Mitglieder der GEW sowie die Mitglieder der im Deutschen Beamtenbund und tarifunion (dbb) organisierten Lehrerverbände. Die Arbeitsverträge enthalten aber in aller Regel sogenannte Bezugnahmeklauseln, mit denen auf den TV-L, den TVÜ-L sowie Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, verwiesen wird. Hinsichtlich der Eingruppierung verweisen die alten Arbeitsverträge teilweise auf Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder auf die entsprechenden Erlasse, teilweise enthalten sie auch nur die Entgeltgruppe.
2 Bei Neuverträgen nach dem 1. August 2015 wurde eine Klausel, die sich auf den TV EntgO-L bezieht, in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Durch die Bezugnahmeklauseln stellt der Arbeitgeber sicher, dass auf alle Beschäftigten die gleichen tariflichen Regelungen angewendet werden. Was passiert bei der Überleitung? Erhalten die Beschäftigten eine andere Eingruppierung? Die TdL hat in ihren Informationsschreiben aus dem Sommer 2015 mitgeteilt, dass alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit in den TV EntgO-L übergeleitet werden. Ihr Besitzstand werde während der Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit bzw. bis zu einer Antragstellung nach TV EntgO-L gewahrt. Bei einer Antragsstellung wird voraussichtlich ein Änderungsvertrag mit einer Bezugnahmeklausel abgeschlossen, so dass die Überleitung in den TV EntgO-L abgesichert ist. Solange die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und kein Antrag auf Höhergruppierung, Entgeltzulagen oder Angleichungszulage gestellt wird, ändert sich also nichts. Erst wenn sich die Tätigkeit ändert, soll nach der EntgO-L eingruppiert werden. Ob es sich um eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit handelt, muss im Einzelfall genau überprüft werden. In Zweifelsfällen berät hier der zuständige Landesverband. Wichtig ist, dass sich der Bestandsschutz nur auf die unverändert auszuübende Tätigkeit bezieht. Erhalte ich einen neuen Arbeitsvertrag, wenn ich einen Antrag stelle? Rechtlich wäre das grundsätzlich nicht erforderlich, da der TV EntgO-L (siehe oben) über das Tarifvertragsgesetz direkt für diejenigen gilt, die Mitglied der GEW bzw. eines im dbb organisierten Lehrerverbandes sind. Die TdL möchte jedoch den TV EntgO-L auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte anwenden, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Um eine Anwendbarkeit rechtssicher herzustellen, ist daher der Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer Bezugnahmeklausel erforderlich. Die Länder haben deshalb in ihren Informationsschreiben, die sie im Sommer 2015 an alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte geschickt haben, angekündigt, nach der Antragsstellung einen Änderungsvertrag zu übersenden, in dem dann auf den TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung (EntgO-L), die Anlage des Tarifvertrages ist, Bezug genommen werden wird. Kann ich auch einen Antrag auf Höhergruppierung oder Angleichungszulage stellen, wenn ich einen befristeten Arbeitsvertrag habe? Ja, befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem begonnen haben und über den hinaus fortbestehen, befinden sich ebenso "unter dem Dach" des TV EntgO-L wie alle anderen "Altverträge" auch. Ab wann gilt der Antrag auf Höhergruppierung, ab Vertragsbeginn oder ab ? Kann ich auch einen Antrag auf Höhergruppierung/ Angleichungszulage stellen, wenn mein Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Antragsfrist endet? Befristete Verträge, die am oder später beginnen, sind Neuverträge. Hier wird direkt nach der EntgO-L eingruppiert. Bei befristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den hinaus fortbesteht, gilt das gleiche wie für alle anderen: Wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt, können sie einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Angleichungszulage stellen. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Ablauf der Antragsfrist endet. Der Antrag sollte aber vorsorglich während der Laufzeit des Vertrages gestellt werden.
3 Wie funktioniert die Höhergruppierung? Die Höhergruppierung erfolgt nach 17 Abs. 4 TV-L, der weiter anwendbar ist: "Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. ( )" Die Höhergruppierung kann also unter Umständen Einfluss auf die bisherige Stufenzuordnung haben. Die bisher zurückgelegten Stufenlaufzeiten können in die höhere Entgeltgruppe nicht mitgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur in Stufe 1. Die Angleichungszulage ist zwar gegenwärtig keine Höhergruppierung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass mit Erreichen der Paralleltabelle, nach dem letzten Angleichungsschritt, es sich um eine Höhergruppierung handelt. Dies kann zur Folge haben, dass eine Anrechnung auf den Strukturausgleich erfolgt. Kann ich noch einen Antrag auf Höhergruppierung oder Entgeltgruppenzulagen stellen? Die Frist ist doch schon abgelaufen! Ja, das kannst du. Die GEW hat mit dem dbb sowie der TdL in der Tarifeinigung einen Kompromiss getroffen. Dazu gehört auch eine verlängerte Antragsfrist für die Höhergruppierung/ Entgeltgruppenzulage: Für Höhergruppierungen und Entgeltzulagen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben könnten, wurde ursprünglich eine Frist bis zum 31.Juli 2016 vereinbart. Da diese Frist bereits abgelaufen ist, haben GEW und dbb mit der TdL vereinbart, dass diese Anträge bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden können. Bei einem Antrag innerhalb der verlängerten Frist bis 31. Mai 2017 wirkt die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück. Das heißt, diese Zeit ist bezüglich der Stufenlaufzeit schon wirksam. Bis zum 31. Juli 2017 kann ein Antrag auf die Zahlung der Angleichungszulage von max. 30 Euro für die Entgeltgruppen E 9, E 10, E 11 gestellt werden. An dieser Frist hat sich auch mit Abschluss des TV EntgO-L durch die GEW nichts geändert. Der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück. Bei den Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, Sonderregelungen gelten nur bei ruhenden Arbeitsverhältnissen. Hier beraten die zuständigen Landesverbände. Können Beschäftigte in Altersteilzeit auch einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Angleichungszulage stellen? Bei Lehrkräften, die ihre Altersteilzeit im Teilzeitmodell arbeiten, ist dies unproblematisch der Fall. Das gleiche gilt für Lehrkräfte, die sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden. Voraussichtlich soll dies auch für Lehrkräfte in der Freistellungsphase gelten. Erhalte ich die Angleichungszulage auch bei Teilzeit-Beschäftigung?
4 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Angleichungszulage (ebenso wie das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile) in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht ( 24 Abs. 2 TV-L). Welche Beratung durch die personalaktenführende Dienststelle steht den Beschäftigten zu? Die personalverwaltenden Stellen sind gehalten, folgende Informationen zu geben: Die Entgeltgruppe am 31. Juli 2015, die Möglichkeit einer Höhergruppierung, die Möglichkeit einer Entgeltgruppenzulage oder Angleichungszulage, den Zeitpunkt eines möglichen Stufenaufstiegs, das Bestehen eines Strukturausgleichs (Höhe, Beginn, Dauer) und die Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung Wer sollte über eine Antragsstellung nachdenken? Die von den Finanzministerien bzw. den jeweils zuständigen Stellen Anfang des Schuljahres 2015/ 2016 verschickten Informationsschreiben enthalten in aller Regel als Anlage eine Übersicht der Fallgruppen, für die der TV EntgO-L eine bessere Eingruppierung vorsieht. In Zweifelsfällen helfen die zuständigen Landesverbände weiter. Erfolgt die beantragte Höhergruppierung in eine Entgeltgruppe, die im Tarifvertrag mit ** versehen ist, bei der es also die Angleichungszulage gibt, ist ein weiterer Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage nicht erforderlich. Befindet man sich am weiterhin in den Entgeltgruppen 9 bis 11, kann eine Angleichungszulage beantragt werden. Welche Aspekte sollte man in seine Überlegungen einbeziehen? Ob eine Antragstellung Sinn macht, ist auch von der persönlichen Situation abhängig. Folgendes sollte in die Überlegungen einbezogen werden: Wie alt bin ich und wie lange will bzw. muss ich noch arbeiten? Ist in meiner bisherigen Entgeltgruppe noch ein Stufenaufstieg zu erwarten und wenn ja, wann? In welche Stufe würde ich in der neuen Entgeltgruppe kommen? Erhalte ich einen Strukturausgleich? Wenn ja: dauerhaft oder befristet und in welcher Höhe? Was bleibt nach Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinnes davon noch übrig? Ändert sich in der höheren Entgeltgruppe der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung? Sollte der Anspruch auf die Angleichungszulage geltend gemacht werden, gilt die Anrechnung auf den Strukturausgleich bzw. auf die individuelle Endstufe erst beim letzten Anpassungsschritt, also dem tatsächlichen Erreichen der Paralleltabelle. Dieser wird Gegenstand zukünftiger Verhandlungen sein, ist aber bisher nicht vorauszusehen. Bei einem in Kürze bevorstehenden Stufenaufstieg in der jetzigen (niedrigeren) Entgeltgruppe kann eine Höhergruppierung wegen der nach einer Höhergruppierung grundsätzlich neu beginnenden Stu-
5 fenlaufzeit (mit Ausnahme der sich in Stufe 1 befindlichen Fälle) trotz eines Höhergruppierungsgewinns zum Überleitungszeitpunkt bei einer Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre hinweg für Beschäftigte auch von Nachteil sein. Bei einer Höhergruppierung von E 8 in E 9 ist zu berücksichtigen, dass dies zu einer Verringerung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung führen kann: Bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 beträgt die Jahressonderzahlung im Westen 95 v.h., bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 nur 80 v.h. Im Osten erfolgt die Angleichung der Jahressonderzahlung an den Westen bis 2019 und beträgt in den Entgeltgruppen E 1 bis 8 ab 1. März ,2 v.h., in den Entgeltgruppen E 9 bis 11 hingegen nur 64 v.h. Gibt es Lehrkräfte, die eine Antragsstellung gar nicht erst prüfen müssen? Ja, alle die bereits in die EG 13 oder höher eingruppiert sind, denn für sie ändert sich durch den TV EntgO-L nichts, solange ihre Tätigkeit unverändert fortbesteht. Können auch Beschäftigte, die bereits in der EG 13 oder 14 eingruppiert sind, einen Antrag auf Höhergruppierung nach dem TV EntgO-L stellen? Nein, siehe vorherige Frage. Darf der Arbeitgeber erfragen, ob und wenn ja, welcher Gewerkschaft ich angehöre? Die Rechtsprechung sagt: Nein! Was rät die GEW den Beschäftigten hinsichtlich möglicher Verbesserungen durch den Tarifvertrag? Das Tarifwerk ist sehr komplex und jeder Antrag will gut überlegt sein. Die GEW berät daher ihre Mitglieder bei der Anwendung des Tarifvertrages, insbesondere im Hinblick darauf, ob Nachteile entstehen und gewährt auch Rechtsschutz. Beratung und ggfs. Rechtsschutz erfolgen über die jeweiligen Landesverbände.
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