BGH VIII ZR 200/05, Beschl. v , NJW 2006, 3200 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag,

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1 Besprechung: BGH VIII ZR 200/05, Beschl. v , NJW 2006, 3200 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, , Uhr Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung der 439 Abs. 4 i. V. m. 346 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sowie mit der Frage, ob 439 Abs. 4 BGB mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kundin im Sommer 2002 für ihren privaten Bedarf bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein Herd-Set zum Preis von 524,90 bestellt, das im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die leschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen vereinbarungsgemäß noch im Januar 2004 aus und verlangte von der Käuferin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 69,97. Nutzungen sind in 100 BGB legal definiert. Es handelt sich unter anderem um die Vorteile, welcher der Gebrauch einer Sache gewährt. Durch die von der Beklagten verlangten Zahlung von 69,97 sollte also der Vorteil, den die Käuferin durch den Gebrauch des Backofens hatte, vergütet werden. Die Käuferin zahlte die geforderte Nutzungsentschädigung an die Beklagte und ermächtigte später einen Verbraucherverband den Kläger unter anderem zur Rückforderung des geleisteten Betrages. 1. Die Frage, die sich dem Bundesgerichtshof stellte, war im Hinblick auf einen Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ob die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch die Käuferin rechtsgrundlos erfolgt war, was der Fall ist, wenn die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung dieser Nutzungsentschädigung gehabt hatte. Als Anspruchsgrundlage kam allein 439 Abs. 4 i. V. m. 346 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. 439 Abs. 4 BGB ordnet an, daß der Verkäufer vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der 346 bis 348 BGB verlangen 1

2 kann, wenn er zum Zwecke der Nacherfüllung gemäß 439 Abs. 1 Var. 2 BGB eine mangelfreie Sache liefert. a) Problematisch ist nun, ob auch die Herausgabe von Nutzungen nach 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB und falls die Herausgabe der Nutzungen nicht möglich ist der Ersatz des Wertes der Nutzungen gemäß 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB unter die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der 346 bis 348 im Sinne des 439 Abs. 4 BGB subsumierbar ist. Dies ist umstritten. Einer Ansicht nach schließt die in 439 Abs. 4 BGB enthaltene Verweisung auf 346 bis 348 BGB den in 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB geregelten Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. soweit die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist auf Wertersatz nach 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Da die Vorteile, die der bloße Gebrauch eines Herdes dem Besitzer bietet, nicht in Natur herausgegeben werden können, hätte dieser Ansicht nach die Käuferin der Beklagten den Wert der dieser Vorteile ersetzen müssen. Anderer Ansicht nach ist der Käufer nicht zur Herausgabe der Nutzungen in Natur bzw. zum Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Kaufsache verpflichtet. Dies lässt sich einmal mit dem Hinweis auf 446 S. 2 BGB begründen. Nach dieser Vorschrift gebühren dem Käufer die Nutzungen der Kaufsache vom Zeitpunkt der Übergabe an. Es lässt sich gut vertreten, dass der Regelungsgehalt des 446 S. 2 BGB in die Auslegung des 439 Abs. 4 BGB einfließen muss. Eine andere Frage, die man stellen kann, ist, ob nicht möglicherweise 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB abdingbar ist und auch durch die Parteien abbedungen wurde, da der Käuferin im Kaufvertrag die Nutzungen des Herdes zugesprochen worden waren, da sie ihn ja in Besitz nehmen und gebrauchen sollte. Der Bundesgerichtshof macht nun zwischen den beiden Ansichten einen Spagat. Er teilt nämlich zum einen mit, dass er die gegen die erstgenannte Ansicht angeführten Bedenken teilt, er es also der Sache nach für richtig hält, den Käufer nicht zur Herausgabe der Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet zu halten. Andererseits jedoch sei allein die erstgenannte Ansicht mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem 2

3 eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die sich hieraus ergebende Auslegung im Sinne der erstgenannten Ansicht sei daher verbindlich vorgegeben. b) Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Wortlautargument des Bundesgerichtshof wirklich so weit trägt. 439 Abs. 4 BGB ordnet seinem Wortlaut nach an, daß der Verkäufer vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der 346 bis 348 BGB verlangen kann. Seine Wortlautinterpretation schließt der Bundesgerichtshof aus der pauschalen Verweisung auf 346 bis 348 BGB insgesamt, in denen ja auch die Ansprüche auf Herausgabe von ( 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB) und auf Wertersatz für Nutzungen ( 346 Abs. 2 Nr. 1 sowie 347 BGB, um den es hier allerdings nicht geht, weil die Käuferin ja keine Nutzungen nicht gezogen hat) enthalten sind. Andererseits ist im Wortlaut des 439 Abs. 4 BGB der Sache nach lediglich von der Rückgewähr der mangelhaften Sache die Rede. Die Rückgewähr der mangelhaften Sache ist aber etwas anderes als die Herausgabe von Nutzungen; anderenfalls wäre 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB überflüssig. Der Wortlaut des 439 Abs. 4 BGB ist also nicht eindeutig; man kann in ihn verschiedenes hinein lesen, je nachdem, ob man den Schwerpunkt der Regelung in der Verweisung auf 346 bis 348 BGB sieht, oder in der Gewährung eines Anspruchs auf Rückgewähr der mangelhaften Sache. In bezug auf den Willen des Gesetzgebers ist zu sagen, dass der Gesetzesbegründung kein bindender Wert zukommt. Die historische Auslegung ist nur eines von mehreren Auslegungselementen (die anderen Auslegungsmethoden sind die teleologische, die systematische, die grammatische und die richtlinienkonforme Auslegung). Dem subjektiven Willen des Gesetzgebers kommt zwar umso mehr Gewicht zu, je zeitlich näher der Erlass des Gesetzes zurück liegt. Entscheidend kann die Gesetzesbegründung aber nur dann sein, wenn sie sich im Wortlaut des Gesetzes eindeutig niedergeschlagen hat. Dies ist hier aber gerade zweifelhaft. 2. Der Bundesgerichtshof hat allerdings Bedenken, ob die von ihm gefundene und als zwingend erachtete Auslegung des 439 Abs. 4 BGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht, konkret: mit Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Nr. 1999/44/EG vom (VerbrGK-RL), vereinbar ist. Nach einer Darstellung 3

4 des Meinungsstandes zu der Frage, ob Art. 3 Abs. 2 bis 4 der VerbrGK-RL einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz entgegen steht, erläutert der Bundesgerichtshof seine Bedenken näher und stellt anschließend fest, dass allein der Europäische Gerichtshof gemäß Art. 234 EG zur verbindlichen Auslegung der Richtlinie berufen ist. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit ausgesetzt und die Frage nach der genannten Vorschrift dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gemäß Art. 234 S. 1 lit. b) EG entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Rechtsakten der EU, insbesondere von Richtlinien wie der VerbrGK-RL. a) Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erscheint hier dennoch zunächst erstaunlich, denn angesichts der Äußerungen des Bundesgerichtshofes zur Verbindlichkeit der vom Gesetzgeber gewollten Auslegung des 439 Abs. 4 BGB ist fraglich, ob der BGH überhaupt Konsequenzen aus einer Antwort des Europäischen Gerichtshofes ziehen könnte oder dürfte. Denn ein Vorabentscheidungsverfahren ist nur zulässig, wenn es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auf die Auslegung der europäischen Rechtsnorm für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Wenn der Europäische Gerichtshof die Vereinbarkeit von 439 Abs. 4 BGB in der vom Bundesgerichtshof gefundenen Auslegung mit der VerbrGK-RL bejahen sollte, stellt sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs kein Problem: Dann kann 439 Abs. 4 BGB ganz einfach auf den zugrunde liegenden Rechtsstreit angewandt werden. Genauso verhält es sich aber möglicherweise, wenn der Europäische Gerichtshof zu der Auffassung kommen sollte, dass 439 Abs. 4 BGB mit dem vom Bundesgerichtshof als zwingend erachteten Inhalt mit Art. 3 Abs. 2 bis 4 der VerbrGK-RL nicht vereinbar ist. Möglicherweise muss der Bundesgerichtshof das nationale Recht dann nämlich einfach unangewendet lassen und die Vorschriften der VerbrGK-RL anwenden. b) Diese Frage soll im folgenden diskutiert werden; für die Antwort sind verschiedene Prinzipien heranzuziehen: aa) Zum einen ist dann das Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zu beachten: Seit der Entscheidung van Gend & Loos (Rs. 26/62; Slg. 1963, 4, 5, 25) geht der Europäische Gerichtshof von einem absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts aus, weil anderenfalls der universelle Geltungsanspruch des supranational 4

5 anzusiedelnden Europarechts nicht gesichert wäre (so auch die berühmte Entscheidung des EuGH Costa./. Enel, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1256, 1269 f.). Zwar ist eine Bestimmung des nationalen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht entgegen steht, nicht nichtig, weil eine dem Art. 31 GG entsprechende Regelung im Europarecht fehlt. Alle staatlichen Stellen, also insbesondere Gerichte und Behörden, sind jedoch verpflichtet, den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in jedem konkret zu entscheidenden Fall Vorrang einzuräumen und gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht außer Anwendung zu lassen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Solange -Entscheidungen (Solange I: BVerfGE 37, 271, 279 ff.; Solange II: BVerfGE 75, 223, 235 ff.) und in seiner Maastricht -Entscheidung (BVerfGE 89, 155, 190) den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Dies spricht dafür, dass der Bundesgerichtshof im Falle einer Unvereinbarkeit von 439 Abs. 4 BGB mit der VerbrGK-RL die nationale Vorschrift nicht anwenden dürfte. bb) Dem gegenüber ergibt sich aus Art. 249 S. 3 EG jedoch spezifisch in Bezug auf EG-Richtlinien, dass diese grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind. Nach der genannten Vorschrift sind Richtlinien zwar hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien müssen also in jedem Mitgliedstaat erst umgesetzt werden. Hierfür enthält jede Richtlinie eine Frist (z. B. nach Art. 11 Abs. 1 der VerbrGK-RL der ). Die Umsetzungsakte selbst gelten dann nach Maßgabe der nationalen Rechte unmittelbar. Von dem Grundsatz der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit hat der Europäische Gerichtshof allerdings eng umgrenzte Ausnahmen zugelassen, wenn nämlich die Umsetzungfrist abgelaufen ist, die Richtlinie in dem betroffenen Mitgliedstaat nicht umgesetzt wurde, sie ferner inhaltlich so genau und konkret gefasst ist, dass sie sich zur unmittelbaren Anwendung eignet und sie schließlich keine unmittelbaren Verpflichtungen für Einzelne beinhaltet. cc) Das zuletzt gesagte führt nun zu dem sich gleichfalls aus Art. 249 S. 3 EG ergebenden Prinzip der Richtlinienbindung nur der Mitgliedstaaten; denn im Verhältnis zwischen Privatpersonen sind EG-Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendbarkeit vorliegen. Privatpersonen können durch Richtlinien nicht verpflichtet werden. Dem entspricht es, dass die Richtlinien förmlich nur an die Mitgliedstaaten, nicht aber 5

6 an Privatpersonen gerichtet sind. Die Geltung der Umsetzungsakte erstreckt sich zwar nach Maßgabe der nationalen Rechte auch auf das Verhältnis zwischen Privaten. Dies gilt aber eben nicht für die Richtlinien. All dies spricht zunächst dafür, dass die Antwort des Europäischen Gerichtshofes auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes für den Inhalt von dessen Entscheidung über den Rechtsstreit bedeutungslos sein muss, weil die Richtlinie in dem Rechtsstreit ohnehin nicht unmittelbar angewandt werden kann. Selbst wenn also 439 Abs. 4 BGB (im Verständnis des BGH) richtlinienwidrig wäre, müsste der BGH die Norm anwenden. Es kämen für den Käufer also allenfalls noch Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie in Betracht, eine Vorlage an den EuGH dagegen führte in der Sache nicht weiter. Aber: dd) In seiner Mangold -Entscheidung (Rs. C-144/04, Urt. v , n. n. i. Slg.) hat der Europäische Gerichtshof jedoch den Grundsatz der unmittelbaren Unanwendbarkeit einer Richtlinie im Verhältnis zwischen Privaten durchbrochen. Der Generalanwalt hatte in seiner Schlussanträgen vom zwar noch darauf hingewiesen, dass Richtlinien Verpflichtungen für Einzelne nicht begründen können. Der Europäische Gerichtshof hält demgegenüber zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten weder vor noch nach Ablauf der Umsetzungsfrist Maßnahmen erlassen dürfen, die mit dem Ziel der Richtlinie unvereinbar sind. Dann geht er noch einen Schritt weiter. Entsprechend dem Grundsatz der effektiven Durchsetzung von Europarecht (sog. effet utile ) dürfe ein nationales Gericht eine im Widerspruch zur Richtlinie stehende nationale Vorschrift auch in einem Zivilrechtsstreit zwischen Privaten nicht anwenden. Denn anderenfalls wäre der Verpflichtung, schrittweise konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die nationale Regelung schon dem in der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnis anzunähern, jegliche praktische Wirksamkeit genommen. Damit wird der Richtlinie auf dem Umweg über die "Nichtanwendbarkeit" nationalen Rechts letztlich doch unmittelbare Wirkung zwischen Privaten beigemessen. ee) Die Mangold-Entscheidung lässt also den Schluss zu, dass eine Richtlinie jedenfalls dann der Anwendbarkeit nationalen Rechts in einem Rechtsstreit zwischen Pri- 6

7 vaten entgegen steht, wenn die ihr widersprechende nationale Regelung zeitlich nach der Richtlinie erlassen wurde. So verhält es sich hier. Ob allerdings auch der Richtlinie widersprechendes, zeitlich früher erlassenes nationales Recht außer Betracht zu bleiben hätte, müsste differenziert betrachtet werden: Wenn die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, greift ja auch in bezug auf zeitlich früher ergangenes nationales Recht die Erwägung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Anwendung von mit der Richtlinie in Widerspruch stehenden Rechtsnormen der Verpflichtung zuwider liefe, bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist das von der Richtlinie geforderte Ergebnis zu erreichen. Ist die Umsetzungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist, wäre die Anwendbarkeit der entgegen stehenden nationalen Regelung zu bejahen: Denn die Mitgliedstaaten müssen eben auch erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist ihr Recht mit den Zielen der Richtlinie vereinbar gemacht haben. Vorher dürfen sie zwar kein neues, mit den Zielen der Richtlinie unvereinbares Recht erlassen; bereits bestehendes Recht müssen sie aber eben auch noch nicht anpassen. In dem Fall, der dem hier besprochenen Vorlagebeschluss zugrunde liegt, ist der Bundesgerichtshof daher nach den aus der Mangold-Entscheidung folgenden Vorgaben an der Anwendung des 439 Abs. 4 BGB in Bezug auf die Nutzungsentschädigung gehindert, wenn der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss kommen sollte, dass die Vorschrift in ihrer vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Auslegung gegen die VerbrGK-RL verstößt. 3. Zum Abschluss ist allerdings noch die Frage aufzuwerfen, ob es der Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof bedurft hätte. Wie oben bereits besprochen wurde, hätte der Bundesgerichtshof dem Inhalt der Richtlinie, so wie er ihn für gegeben erachtet, möglicherweise bei der (richtlinienkonformen) Auslegung des 439 Abs. 4 BGB Geltung verschaffen können. Der Europäische Gerichtshof hat schon vor einiger Zeit in seiner Pfeiffer-Entscheidung (Urt. v , verb. Rs. C-397/01 bis C- 403/01, n. n. i. Slg.) klar gestellt, dass ein nationales Gericht unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alles tun muss, was in seiner Zuständigkeit liegt, um durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden das von der Richtlinie ver- 7

8 folgte Ziel zu erreichen (Tz. 113, 115, 116, 118). Das Dilemma, eine nationale gesetzliche Vorschrift nicht anwenden zu dürfen, wäre dann ausgeschlossen gewesen. 8

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