Vorlesung Öffentliches Recht I. Kommunikationsfreiheiten III

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1 Vorlesung Öffentliches Recht I Kommunikationsfreiheiten III

2 Wiederholungsfall Neonazi N meldet eine Demonstration in der Karlsruher Innenstadt an, die unter dem Motto Sozial geht nur national kein Geld für Asylanten! stehen soll. Die zuständige Versammlungsbehörde verbietet die Demonstration. Zur Begründung führt sie aus, das von N genannte Motto verletze die Menschenwürde der Flüchtlinge in der Bundesrepublik und stehe mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang. Gleichartige Äußerungen seien zu erwarten, wenn die Demonstration stattfinde. Entspricht das Verbot mit dieser Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen?

3 Maßgebliches Grundrecht: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Verbot knüpft allein an den Inhalt befürchteter Meinungsäußerungen an Eingriff in die Meinungsfreiheit setzt allgemeines Gesetz voraus, hier nicht ersichtlich, (zweifelhafte) Berufung auf Verfassungswerte kann gesetzliche Eingriffsgrundlage nicht ersetzen

4 Thema heute Schutz der Privatheit Relevante Grundrechte und ihr Verhältnis zueinander Unverletzlichkeit der Wohnung Fernmeldegeheimnis

5 Garantien der Privatheit im Grundgesetz Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Subsidiäre Gewährleistung Schutz von Elementen der Persönlichkeit, die für die Persönlichkeitsentfaltung vergleichbar bedeutsam sind wie die spezialgrundrechtlich gewährleisteten Kernbereich privater Lebensgestaltung, Art. 1 Abs. 1 GG

6 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG (1) Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich: Wohnungsbegriff Garantie einer räumlichen Privatsphäre Bedeutung eines bestimmten Raumes für die private Entfaltung des Einzelnen BVerfG: geschützt sind auch Betriebs- und Geschäftsräume, soweit sie dem allgemeinen Publikumsverkehr entzogen sind Schutzrichtung: Privatheit der Wohnung, nicht hingegen andere Belange wie das Besitzrecht an der Wohnung ( Art. 14 GG)

7 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG (2) Eingriff: Unterscheide Eingriffstypen wg. unterschiedlicher Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung Durchsuchung Begriff: Ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen oder Objekten, die sich in einer Wohnung befinden Rechtfertigung: insb. Richtervorbehalt, Art. 13 Abs. 2 GG

8 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG (3) Eingriff und Eingriffsrechtfertigung Überwachung Begriff: verdeckter Einsatz technischer Mittel, um Geschehnisse in der Wohnung zu verfolgen; unterscheide optische und akustische Überwachung Rechtfertigung Repressive Überwachung, Art. 13 Abs. 3 GG: Verdacht einer besonders schweren Straftat, Richtervorbehalt Präventive Überwachung, Art. 13 Abs. 4 GG: Abwehr einer dringenden Gefahr, Richtervorbehalt Sonstige Eingriffe Begriff: Betreten und Besichtigen einer Wohnung ohne Durchsuchung Rechtfertigung: Verhütung einer dringenden Gefahr, Art. 13 Abs. 7 GG

9 Beispielsfall M ist Mieter eines überteuerten Luxusapartments in München-Schwabing. Als er seinen Arbeitsplatz verliert, kann er die Miete nicht mehr aus seinem laufenden Einkommen aufbringen und gerät in erheblichen Zahlungsrückstand. Daraufhin kündigt Vermieterin V das Mietverhältnis ordnungsgemäß fristlos. M macht gleichwohl keine Anstalten, die Wohnung zu verlassen. Daraufhin verständigt V die Polizei, die sogleich die Wohnungstür aufbricht und M mitsamt seiner Habe auf die Straße setzt. Steht dieses Handeln der Polizei mit Art. 13 GG in Einklang? Andere Grundrechte sind nicht zu erörtern

10 Schutzbereich von Art. 13 GG Sachlich: auch gekündigte Mietwohnung bildet räumliche Privatsphäre und ist Wohnung i.s.v. Art. 13 Abs. 1 GG Schutzrichtung: Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt kein Besitzrecht an der Wohnung, wohl aber die Privatheit der Wohnung Eingriff: liegt im Eindringen in die Wohnung, nicht in den nachfolgenden Handlungen der Polizei (die an Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG zu messen sind) Eingriffsrechtfertigung Keine Durchsuchung i.s.v. Art. 13 Abs. 2 GG Maßgeblich daher Art. 13 Abs. 7 GG dringende Gefahr bei bloßer Vermögensgefährdung und angesichts der zivilprozessualen Möglichkeiten (insb. Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung) zw., jedenfalls ist Eingriff unverhältnismäßig

11 Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG (1) Schutzbereich Schutzgegenstand: Fernkommunikation unabhängig von der konkreten Übertragungstechnik Schutz umfasst Inhalt und Umstände der Fernkommunikation Grenzen des Schutzbereichs Sachlich: Kein Schutz von telekommunikationsbezogenen Daten, die nicht Gegenstand der Telekommunikation sind (insb. Bestandsdaten i.s.v. 3 Nr. 3 TKG) Zeitlich: Schutz nur von laufender Fernkommunikation

12 Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG (2) Eingriff Hoheitliche Kenntnisnahme von Inhalten und Umständen der Fernkommunikation Schutz mediengebundenen Vertrauens Nicht: Schutz des Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Kommunikationspartners Daher: Eingriff nur durch von keinem Partner autorisierten Zugriff auf Fernkommunikation Weiterverarbeitung erlangter Daten greift wiederum in Art. 10 GG ein

13 Beispiele Liegt in den folgenden Fällen ein Eingriff in Art. 10 GG vor: 1. Die C GmbH, die einen Cloud-Speicherdienst betreibt, leitet die von Extremistin E gespeicherten Inhalte auf Anforderung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiter. 2. Ein Unbekannter spielt der Staatsanwaltschaft eine Datei zu, welche die IP- Adressen enthält, unter denen zu bestimmten Zeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine Website mit kinderpornographischen Inhalten zugegriffen wurde. Auf Anforderung ordnet Telekommunikationsunternehmen T eine in der Datei enthaltene dynamische IP-Adresse anhand des Zugriffszeitpunktes dem Anschluss seines Kunden K zu und übermittelt der Staatsanwaltschaft Namen und Adresse des K. 3. Bei einer Wohnungsdurchsuchung findet die Polizei den angeschalteten PC des Verdächtigen V vor. Ein Polizeibeamter nutzt den PC, um die lokal gespeicherten s des V zu lesen und weitere s vom Provider abzurufen

14 1. Gespeicherte Daten unterfallen wg. Möglichkeit einer kommunikativen Nutzung dem Fernmeldegeheimnis (str.?); Anforderung und Ausleitung begründen Eingriff 2. Übersendung der Datei ist kein Eingriff in Art. 10 GG, da jedenfalls nicht gezielt veranlasst. Herausgegebene Daten unterfallen nicht dem Fernmeldegeheimnis. Aber BVerfG: Zuordnung der IP-Adresse setzt Verarbeitung geschützter Daten voraus, daher Eingriff in Art. 10 GG. 3. Lokal gespeicherte s unterfallen nicht (mehr) dem Fernmeldegeheimnis; wohl aber die vom Mailserver heruntergeladenen s, die mit hoheitlichem Zwang erlangt werden

15 Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG (3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Nicht generell erforderlich: Richtervorbehalt (aber wohl als ungeschriebene Anforderung bei Inhaltsüberwachungen und Verkehrsdatenerhebungen) Materielle Eingriffsschwelle abhängig von der Eingriffsintensität Geringere Intensität der bloßen Erhebung von Kommunikationsumständen? Drittwirkung des Fernmeldegeheimnisses Unproblematisch: staatliche Gewährleistungspflicht gegenüber reinen Kommunikationsmittlern (insb. Telekommunikationsunternehmen) Problematisch: Schutz in mehrstufigen Nutzungsverhältnissen (z.b. Arbeitsverhältnis)

16 Beispielsfall (rein fiktiv, schwierig) Die deutsche Staatsangehörige G leitet das Moskauer Büro der usamerikanischen Menschenrechtsorganisation M. In dieser Funktion erhält sie außenpolitisch bedeutsame Informationen über hochrangige russische Politiker. G ist jedoch entsprechend den Regularien von M nicht bereit, diese Informationen an staatliche Stellen gleich welches Staats weiterzugeben. Daher überwacht der Bundesnachrichtendienst das dienstliche Mobiltelefon von G. Liegt hierin ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG?

17 (Territorialer Anwendungsbereich von Art. 10 GG: laut Bundesregierung nur Kommunikation in der Bundesrepublik oder mit Beteiligung deutscher Staatsangehöriger) Kein Grundrechtsschutz von M, da keine inländische juristische Person, Art. 19 Abs. 3 GG Eingriff in Art. 10 GG hinsichtlich G? BND: kein Schutz des Funktionsträgers einer nicht geschützten juristischen Person Dagegen: unmittelbar kommuniziert natürliche Person G

18 Lehren des Tages Eingriffstypen bei Art. 13 GG Sachliche und zeitliche Grenzen des Fernmeldegeheimnisses Autorisierungskriterium

19 Nacharbeit Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, 19 und 22 Vertiefung BVerfGE 109, 279 (Wohnraumüberwachung) BVerfGE 120, 274 ( Online-Durchsuchung ) BVerfGE 125, 260 (Vorratsdatenspeicherung) BVerfGE 130, 151 (Bestandsdatenabruf)

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