42 AO Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Achtung: Grenze zu Mißbrauch sehr unscharf!

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1 Steuerlehre II Rechtsanwendung: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht (Fortsetzung) 42 AO Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Achtung: Grenze zu Mißbrauch sehr unscharf! 39 AO Zurechnung von Wirtschaftsgütern Zurechnung des Wirtschaftsgutes nicht dem Zivilrechtlichen Eigentümer sondern dem Nießnutzer, dem das Wirtschaftsgut in Besitz ist. Abs. 2 Wirtschaftsgüter werden anteilig angerechnet, wenn sie mehreren zustehen. B Das Besteuerungsverfahren I Aufbau und Zuständigkeit der Finanzbehörden Zuständigkeit der Finanzbehörden Sachliche Zuständigkeiten Zuständigkeit Finanzämter: Besitz- und Verkehrssteuern (ESt, KSt, USt, GESt, GewSt. etc.) Zuständigkeit Hauptzollämter: Zölle, besondere Verbrauchssteuern, EUSt Örtliche Zuständigkeit 17 AO ff 17 AO bis 23 AO Aufbau Bundesfinanzbehörden oberste Stufe: Bundesminister d. Finanzen (BdF) Bundesfinanzministerium (BFM) Landesfinanzbehörden oberste Stufe: Landesminister der Finanzen (LdF) (Finanzsenator in Stadtstaaten) obere Stufe: Bundesamt für Finanzen z.b. Erstattung der Kapitalsteuer für ausländische Firmen mittlere Stufe: mittlere Stufe: Oberfinanzdirektion Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung Besitz- und Verkehrsabteilung = Bundesbeamte = Landesbeamte untere Stufe: örtliche Behörden Hauptzollämter, Finanzämter

2 Steuerlehre II Steuerverwaltungsakte und Fristen 118 I AO: Begriff des Verwaltungsaktes Merkmale Steuerverwaltungsakt 1) behördliche Maßnahme 2) Regelung eines Einzelfalls 3) auf Gebiet des Steuerrechts 4) Rechtswirkung nach außen durch Bekanntgabe Begünstigende Verwaltungsakte belastende Verwaltungsakte Fristverlängerung 109 AO Steuerbescheid 155 AO Gewährung von Buchführungserleichterungen 148 AO 141 II AO Aufforderung zur Buchführung Stundung von Steuern 222 AO Prüfungsanordnung 196 AO Erlass 227 AO Pfändung 281 AO Achtung: Vertrauensschutz! Begünstigende Akte dürfen nicht aufgehoben werden! Rechtsgüterabwägung - Vertrauensschutz - Materielle Richtigkeit Änderungsbedingungen für rechtskräftige Steuerbescheide SIND NICHT GLEICH Änderungsvorschriften für andere Steuerverwaltungsakte Steuer im ursprünglichen Bescheid Rechtsbehelfs-Antrag auf Erhöhung der Werbekosten Rechtsirrtum des Finanzamtes bei Abzug von Sonderausgaben Verböserung! geänderter ESt-Bescheid Antrag auf Rechtsbehelf kann zurückgenommen werden! Rücknahme hat sofortige Wirkung des 1. Bescheids zur Folge!!!

3 Steuerlehre Formen der Bekanntgabe: gewöhnlicher Brief Zugangsvermutung: 3. Tag nach Aufgabe zur Post öffentliche Bekanntgabe (Schwarzes Brett) Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Einschreiben Postzustellungsurkunde Zustellung durch Empfangsbekenntnis Fristen behördliche Fristen verlängerbar gesetzliche Fristen nur verlängerbar, wenn Gesetz Verlängerungsmöglichkeit vorsieht einzige Möglichkeit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 110 AO Berechnung von Fristen BGB aufgrund 108 I AO: Fristen und Termine Folgen der Fristversäumnis: Rechtskraft des Verwaltungsaktes Verspätungszuschlag Versäumniszuschlag Zwangsgeld Vollstreckungsverfahren

4 Steuerlehre III Das Steuerermittlungsverfahren Besteuerungsverfahren 1) Ermittlungsverfahren Bemessungsgrundlage 2) Festsetzungs-/Feststellungsverfahren Welche Steuern sind zu zahlen? 3) Entrichtungsverfahren (Erhebungsverfahren) a Die verschiedenen Mitwirkungspflichten Pflichten des Bürgers 1. allgemeine Mitwirkungspflicht 90 I AO Pflichten der Finanzverwaltung 1. allgemeiner Besteuerungsgrundsatz Gleichmäßigkeit der Steuern 85AO 2. Spezielle Mitwirkungspflichten 2. Untersuchungsgrundsatz 88 AO a) Personenstands- und Betriebsaufnahme Steuergeheimnis 30 b) Anzeigepflichten bei FA o. Gemeinde 138 AO Beweispflichten und Regeln der Beweiswürdigung: c) Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten AO - materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Geschäftsvorfälle müssen vollständig aufgeführt werden Belege ordnungsgemäß und vollständig - formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Einhaltung der Form, d.h. T-Konten-Form d) Steuererklärungspflicht 149 AO 3. Auskunftspflichten 93 AO - keine Beweisregeln in der AO geregelt - Grundsatz der freien Beweiswürdigung: z.b. Firmenwagen ist ein Sportwagen, Fahrtenbuch wird nicht anerkannt, weil Nach der normalen Lebenslage der Sportwagen seinen Zweck als Firmenwagen nicht erfüllt. b/c/d nicht im Unterricht bearbeitet

5 Steuerlehre IV Das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren a Arten und Inhalte von Steuerbescheiden Bescheide Steuerbescheide 157 AO Grundlagenbescheide Form: schriftlich - Feststellungsbescheide Inhalt: einheitliche und gesonderte - Behörde Gewinnfeststellung - Art der Steuer oder auch andere Einkünfte von - Höhe der Steuer Personenmehrheiten - Steuerschuldner - Rechtsbehelfsbelehrung Einheitswertbescheide - Besteuerungsgrundlagen Steuerbescheide - für die Gewerbesteuer - für die Grundsteuer GewSt = GewSt-Messbetrag * GewSt-Hebsatz an Gemeinden b Nicht endgültige Steuerbescheide Vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO Vorbehaltsfestsetzung 164 AO - punktuell - in vollem Umfang änderbar - begründet - braucht keine Begründung Sündenfall für Vertrauensschutz z.b. Steuererklärung/Rückzahlung vom FA c Festsetzungsverjährung generell: AO 4 Jahre nach Entstehung der Steuerschuld Verjährung Festsetzungsverjährung 4 Jahre Zahlungsverjährung 5 Jahre 10 Jahre b. Steuerhinterziehung Durch Unterbrechungshandlungen werden Verjährungen unterbrochen.

6 Steuerlehre d Änderung von Steuerbescheiden A in Rechtsbehelfsverfahren 1) Erledigung durch Einspruchsentscheidung FG-Urteil / Beschluß BFH-Urteil / Beschluß Verböserung 367 II Gegenmaßnahme: evtl. Rücknahme des Rechtsbehelfs 362 Änderungsumfang: unbeschränkt 2) Änderung d. Steuerbescheid mit Zustimmung des Steuerpflichtigen 172 AO Kuhhandel-Paragraph vollständige Stattgabe des Rechtsbehelfsantrages oder teilweise Stattgabe mit Zustimmung d. Steuerpflichtigen B außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (bis zur Festsetzungsverjährung) 1) Vorbehaltsfestsetzung 164 AO Änderungsumfang: unbeschränkt 2) vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO 3) bei Änderung von Grundlagenbescheid 175 I Nr. 1 AO Beispiel: Gewinnanteil herabgesetzt, dann ist auch der ESt-Bescheid zu ändern. 4) bei offenbaren Unrichtigkeiten 129 AO Schreib-/Rechenfehler aber keine Rechtsfehler! 5) zu Ungunsten des Steuerpflichtigen mit dessen Zustimmung 172 AO Jahresbetrachtung 6) Zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln 173 AO

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