IPZ-Nachrichten. Editorial (2/2013) PRAXIS RECHT KIRCHEN & WOHLFAHRT. Ausgabe Newsletter zur betrieblichen Altersversorgung (bav)

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1 PRAXIS Editorial (2/2013) Altersvorsorge ohne Aufwand? Entgeltumwandlung der vermögenswirksamen Leistungen Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten von Pensionsfonds Möglichkeit einmaliger Kapitalzahlungen QROPS britische Portabilität für deutsche Arbeitnehmer RECHT Kurswechsel des BAG: Die bisherige Rechtsprechung zur gespaltenen Rentenformel für betriebliche Versorgungszusagen ist Geschichte Frührentner mit Nebenbeschäftigung: Mit bav keine Kürzung der gesetzlichen Altersrente Liebe Leserin, lieber Leser, die vorliegende Ausgabe der IPZ-Nachrichten soll Sie schwerpunktmäßig über Themen mit praktischem Bezug vornehmlich für Arbeitnehmer informieren. Natürlich sind die Themen in den Rubriken PRAXIS und RECHT aber auch für Arbeitgeber von Interesse. Der Beitrag in der Rubrik KIRCHEN & WOHLFAHRT widmet sich einem aktuellen BGH-Urteil zur Finanzierung der Pflichtversicherung der KZVK Köln. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihr Guido Jochum Geschäftsführer KIRCHEN & WOHLFAHRT KZVK Köln BGH urteilt gegen Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost IMPRESSUM IPZ Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung GmbH Willi-Hussong-Str. 2, Coburg Eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe. Tel.: / , Fax: / info@ipz.de 1

2 PRAXIS Altersvorsorge ohne Aufwand? Entgeltumwandlung der vermögenswirksamen Leistungen Viele Arbeitnehmer in Deutschland lassen vermögenswirksame Leistungen (VL) in einen Sparvertrag einfließen oft mit einem Zuschuss vom Arbeitgeber. Als Sparformen haben sich vor allem der Bausparvertrag und der Fondssparplan etabliert. Weniger bekannt ist, welche Möglichkeiten die VL bei entsprechender Verwendung für die Altersvorsorge bieten. Bei genauerer Betrachtung der etablierten Verwendungsarten sind kontraproduktive Effekte zu erkennen gerade, wenn die VL vom Arbeitgeber kommen: Der auf den ersten Blick als Geschenk erscheinende Zuschuss wird nämlich auf das Brutto des Arbeitnehmers aufgeschlagen, versteuert, in der Sozialversicherung verbeitragt, und dann aus dem Netto auf den Sparvertrag überwiesen. Hier schlummert höheres Sparpotential, denn diese Steuern und Sozialversicherungsabgaben können vermieden werden. Dazu müssen die VL nur in eine betriebliche Altersversorgung (bav) umgeleitet werden. Der Arbeitgeber überweist dann die VL anstatt aus dem Nettoeinkommen direkt aus dem Brutto also bevor Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Diese gesparten Abzüge können mit in die Altersvorsorge fließen. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Der Spareffekt kann sich sehen lassen: Der Arbeitnehmer kann ohne Aufwand fast doppelt so viel sparen: in unserem Beispiel 78,45 statt 40. Interessant für den Chef: Der Arbeitgeber spart mit, denn er hat bei Entgeltumwandlung aus dem Brutto weniger Arbeitgeber-Anteil in die Sozialversicherung zu zahlen. Will er seinen Arbeitnehmern etwas Gutes tun, kann er diese Ersparnis kostenneutral als Zuschuss an die Belegschaft weitergeben. Eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhöht die Motivation und Verbundenheit der Mitarbeiter zum Unternehmen. IPZ-Tipp: Die vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung einfließen zu lassen, bietet für Chef und Mitarbeiter viele Vorteile. Vor allem Arbeitgeber, die einen Arbeitgeberanteil zu den VL beisteuern, sollten sich und ihre Mitarbeiter informieren lassen. Martin Schober (Bankkaufmann, Finanzassistent) 2

3 Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten von Pensionsfonds Möglichkeit einmaliger Kapitalzahlungen Seit 2002 gibt es in Deutschland den Pensionsfonds als möglichen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung (bav). Inzwischen ist der Anteil des Pensionsfonds an der Gesamtsumme der Deckungsmittel der bav auf über 5% gestiegen. Über die Hälfte der Deckungsmittel entfallen jedoch noch auf die Direktzusage (Pensionszusage). Das mag den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, die Gestaltungsmöglichkeiten von Pensionsfonds weiter zu verbessern. Zukünftig können Pensionsfonds eine Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung (Rente) oder und das ist neu als Einmalkapitalzahlung erbringen. Darüber hinaus kann künftig eine lebenslange Zahlung mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Diese Möglichkeiten erhält der Pensionsfonds durch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt. Ab der Verkündung im Bundesgesetzblatt können die Pensionsfonds dann entsprechende Pensionspläne anbieten. Die Gesetzesänderung ist bedeutsam in Hinblick auf die Möglichkeit der steuerbegünstigten Übertragung von Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen auf den Pensionsfonds. Vielfach enthalten die Zusagen Wahlrechte in Bezug auf die einmalige Kapitalauszahlung, oder es handelt sich um Kapitalzusagen. In diesen Fällen war bisher eine Übertragung auf den Pensionsfonds nicht möglich. IPZ-Tipp: Sollen Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz des Arbeitgebers ausgelagert werden, ist nun auch bei Rentenzusagen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalzusagen eine Übertragung auf einen Pensionsfonds möglich. Insbesondere bei entsprechenden Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen, also dann, wenn noch keine Leistungen fällig geworden sind, kann eine Übertragung aus steuerlichen Gründen oder zur Verbesserung von Bilanzkennzahlen sinnvoll sein. Eine Beratung ist in dem Zusammenhang dringend zu empfehlen. Ralf Hennecke (Aktuar DAV / Sachverständiger IVS) QROPS britische Portabilität für Anwartschaften deutscher Arbeitnehmer Die Mobilität der Arbeitnehmer auf dem Binnenmarkt der EU nimmt seit Jahren stetig zu. Für viele Deutsche, insbesondere besser ausgebildete Arbeitnehmer, ist es heutzutage kein Problem mehr, für einen gewissen Zeitraum in anderen EU-Ländern zu arbeiten. Trotz mehrerer Anläufe scheiterte aber bislang der Erlass einer einheitlichen EU-Regelung zur Portabilität der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung (bav). Bei einem grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel kann daher meist nur eine Portabilität nach den jeweiligen nationalen Regelungen erfolgen. Eine interessante nationale Regelung gibt es seit einigen Jahren in Großbritannien: Traditionell stellt Großbritannien für deutsche Arbeitnehmer ein Hauptziel für eine zeitlich befristete Auslandstätigkeit dar. Deutsche, die nach ihrer beruflichen Tätigkeit in Großbritannien zu einem deutschen Arbeitgeber oder in die Selbstständigkeit nach Deutschland zurück wechseln, können von einer großzügigen britischen Portabilitätsregelung profitieren. Britische Pensionsanwartschaften können als einmalige Kapitalzahlung auf Qualifying Recognised Overseas Pension Schemes (QROPS) übertragen werden. Bei QROPS handelt es sich um ausgewählte ausländische Produktlösungen zur Altersvorsorge, die beim HRMC, der britischen obersten Finanz- und Zollbehörde, registriert sind. Großbritannien erlaubt die Kapitalübertragung auf QROPS steuerfrei bis zu einem Gesamtwert von aktuell 1,5 Millionen. IPZ-Kommentar: Seit Oktober 2012 besteht in Großbritannien eine quasi-obligatorische bav durch Entgeltumwandlung ( opting-out - Modell), so dass für die meisten nach Deutschland zurückkehrenden Arbeitnehmer die Frage nach einer QROPS-Übertragung in Zukunft aktuell werden wird. Obwohl die Übertragung auf QROPS von Großbritannien finanziell großzügig ausgestaltet ist, müssen strenge Auflagen bei der Übertragung beachtet werden, so dass die Übertragung im Detail immer fachkundig begleitet werden sollte. Das IPZ besitzt eine mehrjährige Erfahrung bei der Portabilität von Anwartschaften aus dem Ausland nach Deutschland und begleitet die Übertragung auf seine Partnerunternehmen. Die HUK-COBURG-Lebensversicherung AG bzw. die Familienfürsorge- Lebensversicherung AG sind bei der HRMC als zugelassene Anbieter registriert. 3

4 RECHT Kurswechsel des BAG: Die bisherige Rechtsprechung zur gespaltenen Rentenformel für betriebliche Versorgungszusagen ist Geschichte Es gibt Versorgungsordnungen in Unternehmen, die so gestaltet sind, dass spätere Betriebsrentner für den Teil ihres Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, eine höhere Betriebsrente erhalten als für den Teil unterhalb der BBG. Das ist eine Berechnung nach der sog. gespaltenen Rentenformel. Der Grund für diese Gestaltung ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung für den übersteigenden Einkommensteil ja keine Rente gewährt, hier also eine Versorgungslücke per se entsteht. Wird die BBG angehoben, führt das grundsätzlich dazu, dass bei betroffenen Anwartschaften die gesamte Betriebsrente sinkt und die Arbeitgeber entlastet werden. Im Jahr 2003 wurde die BBG außergewöhnlich stark angehoben. In der Folge hatten Arbeitgeber mit einer deutlichen Entlastung gerechnet. Nach dieser außerplanmäßigen Anhebung der BBG hatte das BAG (Bundesarbeitsgericht) zunächst aber entschieden, dass dieser Sprung unvorhersehbar gewesen sei und daher aufgrund von Billigkeitserwägungen im Rahmen der Berechnung der Betriebsrente entsprechend kompensiert werden muss. Das führte zu Rechtsunsicherheit und zum Teil zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Arbeitgebern, die die bereits kalkulierte Entlastung zurücknehmen mussten. Mit dem Urteil vom macht das BAG eine Kehrtwende und stellt nun klar, dass eine derartige vor dem geschlossene Versorgungsvereinbarung nicht mehr in Form von erhöhten Aufwendungen anzupassen ist. Weil also die bisherige Rechtsprechung zur gespaltenen Rentenformel Geschichte ist, müssen Arbeitgeber keine Mehrbelastungen mehr fürchten. Ein Anspruch auf eine höhere Rente über den Betrieb kann aber nach den Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage (nach 313 BGB) dennoch bestehen. Zu dieser Problematik sind zwar Ende April weitere Entscheidungen des BAG ergangen, jedoch noch nicht veröffentlicht. Daher bleibt abzuwarten, wie sich das BAG positioniert. IPZ-Kommentar: Die bisherige Rechtsprechung zur gespaltenen Rentenformel ist zwar Geschichte. Klarheit hinsichtlich der Handhabung der betroffenen Betriebsrentenanwartschaften besteht aufgrund der noch ausstehenden Veröffentlichung der BAG-Urteile dennoch nicht. Für betroffene Arbeitgeber empfiehlt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen. Stefan Bauer (Assessor jur.) Frührentner mit Nebenbeschäftigung: Mit bav keine Kürzung der gesetzlichen Altersrente Bezieht ein Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung die volle vorgezogene Altersrente, so gelten strenge Hinzuverdienstgrenzen: maximal 450 pro Monat. Bei Übersteigen droht eine Rentenkürzung. Alternativ kann auch nur eine Teilrente beantragt werden. Die ursprünglich zum durch das RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz vorgesehene Kombirente, welche die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert hätte, ist bislang nicht verabschiedet worden. Es muss also weiterhin auf die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen geachtet werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist als Träger darauf hin, dass als Hinzuverdienst nicht nur Arbeitsentgelt ( 14 SGB IV), sondern auch Arbeitseinkommen ( 15 SGB IV) aus selbstständiger Tätigkeit (Selbstständiger, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) oder vergleichbare Einkommen zählen. So können sogar Einnahmen aus regenerativen Energien (z.b. Solaranlagen), falls sie unter die vorgenannten Einkunftsarten fallen, eine Rentenkürzung auslösen! IPZ-Tipp: Eine Rente aus einer Direktversicherung diese fällt unter die Einkunftsart Sonstige Einkünfte muss nicht bei der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden. Auch sozialabgabenfreie Beiträge in die betriebliche Altersversorgung (bav) zählen nicht zur Hinzuverdienstgrenze. Arbeitgeber, die Frührentner in einem größeren Umfang beschäftigten wollen, können durch die Einführung einer sozialabgabenfreien betrieblichen Altersversorgung eine Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Mitarbeiter vermeiden. Da gerade Frührentner in vielen Fällen einen Hinzuverdienst neben ihrer gesetzlichen Rente zum Lebensunterhalt benötigen, ist für diese Mitarbeiter die Vermeidung einer Rentenkürzung besonders erstrebenswert. 4

5 KIRCHEN & WOHLFAHRT KZVK Köln BGH urteilt gegen Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost Der 4.Senat des BGH (Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom (Az.: IV ZR 110/10) einer kirchlichen Einrichtung, die die Zahlung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses verweigert hatte, Recht gegeben. Bei kirchlichen Einrichtungen, deren Zusatzversorgung über die KZVK Köln versichert wird, richtet sich die Altersvorsorge nach dem ATV-K. Diese Regelung bzw. deren entsprechende Anwendung bei der kirchlichen Einrichtung bildet die Basis der Pflichtversicherung. Mit der Umstellung des Gesamtversorgungsmodells auf das Punktemodell wurde seitens der KZVK Köln auch ein Sanierungsgeld eingeführt. Wie die Gerichte festgestellt haben, beruht die Einführung des Sanierungsgeldes und insbesondere die Festlegung der Höhe nicht auf dieser kollektivrechtlichen Grundlage, sondern alleine auf der KZVK-Satzung und einem Verwaltungsratsbeschluss. Der BGH hat festgestellt, dass nicht grundsätzlich ein Sanierungsgeld unzulässig sei, dass aber im vorliegenden Fall die Entscheidung ermessensfehlerfrei hätte getroffen werden müssen. Der Beschluss des Verwaltungsrats über ein Sanierungsgeld i.h.v. 0,75 % war aber fehlerhaft, da schon die für die Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegte Deckungslücke falsch berechnet war. Auch der Beitragszuschuss Ost muss die Einrichtung nicht zahlen, da es sich um eine unzulässige überraschende Klausel nach 305c Abs.1 BGB handelt. IPZ-Kommentar: Aktuell ist es noch schwierig die Auswirkung des Urteils umfassend zu bewerten, insbesondere festzustellen, wie die anderen beteiligten kirchlichen Arbeitgeber mit dem Urteil umgehen sollen. Nach dem Urteil ist zwar die Satzungsregelung über ein Sanierungsgeld wirksam, jedoch ist der Verwaltungsratsbeschluss ( ) über die Höhe fehlerhaft. Die KZVK hat daher versucht, mit einem neuen Beschluss ( ) die fehlerhafte Entscheidung zu heilen. Interessanterweise wurde bei diesem Heilungsbeschluss die bisherige Höhe des Sanierungsgeldes nur mit einer anderen Begründung rückwirkend bestätigt und sogar für die Zukunft auf 1,35 % erhöht, wobei der BGH in seinem Urteil von einer massiven Fehlannahme über die Deckungslücke (ca. 286 Mio. Diskrepanz) ausgegangen ist. Unklar ist daher, ob der Heilungsbeschluss vom wirksam ist oder ebenfalls wieder fehlerhaft erlassen wurde. Diese Frage ist nach Hinweis eines Vertreters der KZVK Köln aktuell bei einem neuen Rechtsstreit vor dem OLG Hamm anhängig. 5

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