Pflegebedürftig, was nun? Die wichtigsten Informationen und Hinweise rund um das Thema Pflegebedürftigkeit und den gesetzlichen Grundlagen

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1 Pflegebedürftig, was nun? Die wichtigsten Informationen und Hinweise rund um das Thema Pflegebedürftigkeit und den gesetzlichen Grundlagen

2 Allgemeine Information Pflegebedürftigkeit stellt die Betroffenen und deren Angehörige oftmals vor eine große Herausforderung. Neben dem Bedarf an Informationen zur eigentlichen Pflegebedürftigkeit, ergeben sich häufig auch Fragen zu den möglichen Versorgungsformen und deren Finanzierung. Diese Informationsbroschüre soll als kompakter Ratgeber über das Thema Pflegebedürftigkeit informieren und pflege- und hilfsbedürftigen Menschen und deren Angehörige in ihrer Pflege- und Versorgungssituation mit den notwendigen Informationen und Hinweisen zu den gesetzlichen Grundlagen unterstützen. Die nachfolgende Grafik zeigt einen schematischen Ablauf beim Eintritt einer Pflegebedürftigkeit sowie die möglichen Versorgungsformen auf. In der Informationsbroschüre werden die einzelnen Versorgungsformen mit den jeweiligen Leistungen im Einzelnen verständlich beschrieben.

3 Pflegebedürftigkeit Beantragung Pflegestufe In vielen Fällen muss die Auswahl der notwendigen Versorgungsform vorgezogen werden, um die Versorgung des Pflegedürftigen zu gewährleisten. Begutachtung durch den MDK Anerkennung der Pflegebedürftigkeit Auswahl der notwendigen Versorgungsform Häusliche Pflege Teilstationäre Pflege Stationäre Pflege Eine Kombination aus häuslicher Pflege und teilstationärer Pflege ist möglich.

4 Pflegebedürftigkeit Im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist der Begriff Pflegebedürftigkeit genau definiert. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigt. Die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens sind im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) wie folgt differenziert: 1. Grundpflege Waschen/Duschen/Baden Zahnpflege Kämmen Rasieren Darm- und Blasenentleerung 2. Ernährung Mundgerechte Zubereitung Nahrungsaufnahme 3. Mobilität Aufstehen/Zu Bett-Gehen An- und Auskleiden Gehen/Stehen und Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 4. Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen Kochen Reinigen der Wohnung Spülen Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung Beheizen

5 Die Hilfe einer Pflegeperson bei den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens kann hierbei in verschiedenen Formen möglich sein: Unterstützung des Pflegebedürftigen Übernahme der Tätigkeiten Anleitung und Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (Beantragung einer Pflegestufe) Tritt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI ein, kann bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Die zuständige Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Hinweis: Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung sind bei den zuständigen Kranken- und Pflegekassen sowie im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim erhältlich. Privat Versicherte stellen den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei ihrem Versicherungsunternehmen; die Begutachtung erfolgt dort durch die MEDICPROOF GmbH. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nach der Beauftragung durch die zuständige Pflegekasse, wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei einem Hausbesuch die hilfsbedürftige Person untersuchen und auf dieser Grundlage der zuständigen Pflegekasse ggf. eine Pflegestufe empfehlen. Der Besuch des Gutachters des Medizinischen Dienstes erfolgt immer ange-

6 meldet und in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen. Die Besuche des Medizinischen Dienstes können aber auch in einem Pflegeheim bzw. während eines Krankenhausaufenthalts stattfinden. In Einzelfällen ist es möglich, dass die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit per Aktenlage durch den MDK durchgeführt wird. Dies ist bei einem erstmaligen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung allerdings die Ausnahme. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst findet maximal fünf Wochen nach der Antragsstellung statt. In Sondersituationen (Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einem Hospiz, ambulante palliative Versorgung, Beantragung von Pflegezeit) kann die Begutachtungsfrist auf 1-2 Wochen verkürzt werden. Bevor der Gutachter des Medizinischen Dienstes zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit kommt, sollte vom Pflegebedürftigen bzw. von dessen Pflegeperson(en) vorab ein Pflegetagebuch geführt werden. Hierin sollte genau festgehalten werden, wobei dem Pflegebedürftigen geholfen werden muss (z. B. Unterstützung beim Waschen, Anleitung beim Anziehen, Eingabe des Essens) und wie viel Zeit die jeweilige Hilfe in Anspruch nimmt. Zudem sollten dem Gutachter des Medizinischen Dienstes auch mögliche ärztliche Befunde vorgelegt werden, aus denen u. a. die Art und der Umfang der Pflegebedürftigkeit bzw. mögliche pflegeverursachende Schädigungen und Beeinträchtigungen der täglichen Aktivitäten hervorgehen. Hinweis: Ein Pflegetagebuch beschreibt die notwendigen und durchgeführten pflegerischen Tätigkeiten. Je genauer das Pflegetagebuch von der Pflegeperson geführt wird, desto nachvollziehbarer wird die tatsächliche Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen für den Gutachter des Medizinischen Dienstes. Im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim sind Pflegetagebücher kostenlos erhältlich.

7 Anerkennung der Pflegebedürftigkeit Innerhalb von maximal fünf Wochen wird der zuständigen Pflegeversicherung das Gutachten des Medizinischen Dienstes mitgeteilt. Im Anschluss informiert die Pflegekasse den Antragssteller, ob und in welche Pflegestufe er eingestuft wird. Sollte der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zum Ergebnis gekommen sein, dass die vorhandene Pflegebedürftigkeit unterhalb der im Pflegeversicherungsgesetz festgelegten Normen (siehe Stufen der Pflegebedürftigkeit) liegt, kann die zuständige Pflegekasse den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ablehnen. Hiernach besteht für die Versicherten die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Stufen der Pflegebedürftigkeit Es gibt insgesamt drei Pflegestufen. Sie bilden den Grad der Pflegebedürftigkeit ab und bestimmen die Höhe der Geld- oder der Sachleistung, welche die Pflegebedürftigen von der Pflegekasse erhalten: Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Der Pflegebedürftige benötigt Hilfebedarf mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) entfallen.

8 Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) Der Pflegebedürftige benötigt Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss in diesem Fall wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Davon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) Der Pflegebedürftige benötigt Hilfebedarf rund um die Uhr (auch nachts) bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss in diesem Fall wöchentlich im Tagesdurchschnitt wenigstens fünf Stunden betragen. Davon müssen mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden. Übersteigt der pflegerische Aufwand die festgelegten Zeitwerte der Pflegestufe III, besteht die Möglichkeit, dass die sog. Härtefall-Regelung greift. Härtefälle Pflegebedürftige, die mindestens sechs Stunden täglich und nachts mindestens dreimal Hilfe z.b. bei der Körperpflege oder der Mobilität benötigen, fallen unter die Härtefallregelung. Die Härtefallregel greift auch dann, wenn die Grundpflege nachts nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig erbracht werden muss.

9 Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege Im Rahmen der häuslichen Pflege stehen dem Pflegebedürftigen unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten zu. Voraussetzung hierzu ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I-III) nach den Vorgaben des SGB XI sowie die Pflege in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (also nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung). Pflegesachleistungen Unter Pflegesachleistungen ist im Sinne des SGB XI der Einsatz professioneller Pflegekräfte zu verstehen. Hierbei vereinbart der Pflegebedürftige mit einem ambulanten Pflegedienst Leistungskomplexe (Module) in den jeweiligen Bereichen, in denen er Hilfe benötigt. Die vereinbarten Leistungskomplexe (Module) werden direkt zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen umfasst je Kalendermonat: Ab Ab Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Hinweis: Härtefälle Eine Übersicht aller ambulanten Pflegedienste, die im Landkreis Heidenheim bzw. in den jeweiligen Städten und Gemeinden tätig sind, ist im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim erhältlich.

10 Pflegegeld Pflegebedürftige können anstelle von Pflegesachleistungen ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Der Pflegebedürftige kann somit selbst entscheiden, ob er Angehörige, Freunde oder Nachbarn mit seiner Pflege betraut. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat: Ab Ab Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal, bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung, durch eine anerkannte Beratungsstelle oder durch eine von den Pflegekassen beauftrage Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

11 Kombination von Geldleistungen (Pflegegeld) und Sachleistungen (Pflegesachleistungen) Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhält er ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird allerdings um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Zur Gewährung der Kombinationsleistungen hat der Pflegebedürftige die zuständige Pflegekasse zu informieren und so die Kombinationsleistungen formlos zu beantragen. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II nimmt Sachleistungen in Höhe Betreuungsleistungen von 728 in Anspruch. Der Höchstbetrag der Zusätzliche Pflegestufe II beträgt Somit sind 70 Prozent des Sachleistungsanspruchs ausgeschöpft. Dem Pflegebedürftigen stehen somit 30 Prozent des Pflegegelds der Pflegestufe II (430 ), also 129 zu.

12 Zusätzliche Betreuungsleistungen Im Rahmen der häuslichen Pflege steht den pflegebedürftigen Menschen auf Antrag neben den Pflegesachleistungen bzw. dem Pflegegeld ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 100 (Grundbetrag) bzw. von 200 (erhöhter Betrag) monatlich zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist eine dauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz sowie ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Die Schwere der Einschränkung der Alltagskompetenz wird durch den Medizinischen Dienst (MDK) festgestellt. Eine Einstufung in eine Pflegestufe ist allerdings keine Voraussetzung für die Annerkennung der eingeschränkten Alltagskompetenz. Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist zweckgebunden und kann nur für die Erstattung zusätzlicher Betreuungsangebote (z. B. Tagespflege, anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote usw.) genutzt werden. Hinweis: Eine Übersicht über die im Landkreis Heidenheim vorhandenen Betreuungsangebote ist im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim erhältlich. Zur Abwicklung der Erstattung sollte die Original-Rechnung bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Zudem können die monatlichen Ansprüche gesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden.

13 Pflegehilfsmittel Zur Erleichterung der häuslichen Pflege können geeignete Pflegehilfsmittel und technische Hilfen notwendig sein. Die zuständigen Pflegekassen übernehmen monatlich 31 für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch (z. B. Unterlagen, Handschuhe usw.) bestimmt sind. Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Aufrichthilfe, Hausnotruf usw.) werden dem Pflegebedürftigen nach Antrag teilweise leihweise überlassen. Bei einer dauernden Überlassung eines Pflegehilfsmittels ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 je Pflegehilfsmittel vom Pflegebedürftigen zu tragen. Verhinderungspflege Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu max der Kosten einer Ersatzpflege, für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Der Anspruch erhöht sich ab 1. Januar 2012 auf bis zu max Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

14 Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangzeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von im Kalenderjahr. Der Anspruch erhöht sich ab 1. Januar 2012 auf im Kalenderjahr. Hinweis: Eine Übersicht aller stationären Einrichtungen die im Landkreis Heidenheim Kurzzeitpflege anbieten, ist im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim erhältlich.

15 Pflegezeit Der Anspruch auf Pflegezeit besteht, wenn ein naher verwandter Mensch, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung von einem berufstätigen Angehörigen gepflegt werden soll. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden. Der Arbeitnehmer muss dabei mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. Bei einer teilweisen Freistellung muss angegeben werden, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einen entsprechenden Nachweis nachgewiesen werden. Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Allerdings gelten folgende Ausnahmen: Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

16 Hinweis: In einer akut auftretenden Pflegesituation können sich Arbeitnehmer zur kurzfristigen Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung vom Arbeitgeber für bis zu zehn Arbeitstage (ohne Lohnzahlung) freistellen lassen. Arbeitnehmer welche die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen wollen, haben ihren Arbeitgeber allerdings unverzüglich darüber zu informieren, wie lange sie ausfallen werden. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Um die selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen in ihrer Wohnung zu erleichtern, kann die zuständige Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Umbaumaßnahmen bis zur Höhe von gewähren. Zu den geförderten Maßnahmen zählen z. B. die Verbreiterung der Türen für Rollstuhlfahrer oder das Anbringung von Haltegriffen. Die finanzielle Bezuschussung der Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds setzt voraus, dass hierdurch die häusliche Pflege ermöglicht wird, die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Pflegekraft erhindert wird, eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt und somit eine Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Kosten der Verbesserungsmaßnahme und der Einkommenssituation der Pflegebedürftigen. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 Prozent der Kosten der Maßnahmen, jedoch höchstens 50 Prozent seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Einnahmen weiterer Angehöriger, die im selben

17 Haushalt leben, werden bei der Berechnung des Eigenanteils des Pflegebedürftigen nicht berücksichtigt. Hinweis: Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sollten vor der Auftragsvergabe bzw. vor der Realisierung etwaiger Baumaßnahmen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) Die teilstationäre Pflege bildet ein zusätzliches Versorgungsangebot für pflegebedürftige Menschen, die in ihrer Häuslichkeit gepflegt werden. Prinzipiell ist hierbei zwischen der Tagespflege und der Nachtpflege zu unterscheiden. In Einrichtungen der Tagespflege können sich die Pflegebedürftigen in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr aufhalten und werden dort umfassend versorgt. Zudem verfügen die meisten Tagespflegeeinrichtungen über einen Fahrdienst, der die Pflegebedürftigen in deren Häuslichkeit abholt und sie am Abend wieder zurück bringt. In einigen Tagespflegeeinrichtungen sind auch bedarfsgerechte Betreuungszeiten, z. B. am Wochenende, nach Absprache möglich. Zum Programm der Einrichtungen der Tagespflege gehören neben den gemeinsamen Mahlzeiten und der notwendigen Pflege, auch bedarfsorientierte Angebote wie z.b. Singen, Basteln oder gemeinsame Ausflüge. Einrichtungen der Nachtpflege sind speziell für pflegebedürftige Menschen mit einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus aus-

18 gerichtet und sind konzeptionell ähnlich wie die Einrichtungen der Tagespflege aufgebaut. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat: Ab Ab Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Eine Kombination der Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen) und der teilstationären Pflege ist nach Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse möglich. Hinweis: Eine Übersicht aller teilstationären Angebote im Landkreis Heidenheim, ist im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim erhältlich. Stationäre Pflege Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn die häusliche Pflege und die Leistungen der teilstationären Pflege nicht ausreichen bzw. wegen der Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommen. In diesen Fällen bietet die stationäre Pflege eine wichtige Versorgungsform für die Pflegebedürftigen. Die Versorgung in einem Pflegeheim beinhaltet eine Vielzahl an verschiedenen Einzelleistungen. Die Kostenaufteilung der Einzelleistungen ist wie folgt geregelt:

19 Die zuständige Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten der stationären Pflege für folgende Bereiche: Pflegebedingte Aufwendungen, Sozialpflegerische Betreuung, Behandlungspflege, Ausbildungsumlage. Die Höhe der Leistungsbeteiligung durch die Pflegeversicherung richtet sich hierbei nach der jeweiligen Pflegestufe des Pflegebedürftigen und umfasst je Kalendermonat: Ab Ab Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefälle Vom Pflegebedürftigen sind hiernach folgende Leistungen zu übernehmen: Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Zusatzleistungen, Restanteil pflegebedingte Aufwendungen. Hinweis: Eine Übersicht aller stationären Einrichtungen im Landkreis Heidenheim, ist im Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim erhältlich.

20 Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim Felsenstrasse Heidenheim Christel Krell / Veronika Bruckner / Fax: / pflegestuetzpunkt@landkreis-heidenheim.de Öffnungszeiten: Dienstag, Mittwoch und Freitag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Montag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 17:30 Uhr Neben den regulären Öffnungszeiten des Pflegestützpunkts, können auch bedarfsorientierte Termine außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.

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