Schulbegleitung aus juristischer Sicht

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1 Schulbegleitung aus juristischer Sicht Zur Abgrenzung von Schul-und Sozialrecht 12. Oktober 2012 Fachtagung Schulbegleitung (Ludwig-Maximilians-Universität München) Dr. Minou Banafsche Gliederung I. Problemaufriss II. Schulbegleitung nach dem Sozialrecht III. Schulbegleitung nach dem Schulrecht IV. Folgen der Leistungskonkurrenz V. Schluss 2

2 I. Problemaufriss 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum KICK BT-Drucks. 15/5616, S. 25 Die ausdrückliche Erwähnung der Schule in 10 Abs. 1 stellt keine Änderung des geltenden Rechts dar, denn auch bislang sind die Leistungen der Schulträger vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen. Da es allerdings in diesem Bereich in der Praxis häufig Unstimmigkeiten gibt, wird eine ausdrückliche Regelung für Klärung sorgen [ ]. Schulbegleitung (SB) als Leistung der Schulen oder der Jugendhilfe/Sozialhilfe? 3 II. SB nach dem Sozialrecht Verhältnis Jugendhilfe Sozialhilfe Duales System der Eingliederungshilfe Seelische Behinderung: SGB VIII Körperliche und geistige Behinderung: SGB XII 10 Abs. 4 SGB VIII 1 Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. 2 Abweichend von Satz 1 gehen [ ] Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. [ ] Vorrang der Sozialhilfe nach Satz 2 in folgenden Fällen: (1) Anspruch auf Jugendhilfe und Sozialhilfe (2) (Teil-)Identität der Leistungen 4

3 II. SB nach dem Sozialrecht Anspruch 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Seelische Behinderung 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Körperliche/geistige Behinderung Wesentliche Behinderung 1 und 2 EinglH-VO Bedürftigkeit Aussicht auf Eingliederung + 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. 12 EinglH-VO 5 Sozialhilfe als Prototyp öffentlicher Fürsorge Öffentliche Fürsorge Behördliche Unterstützung Hilfebedürftiger in individueller Notlage Aufgabe der Sozialhilfe Ermöglichung der Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens Aufgabe der Eingliederungshilfe Ausgleich gesellschaftlich oder umweltbedingter Nachteile Paradigmata der Selbstbestimmung und Teilhabe Fazit II. SB nach dem Sozialrecht Verortung der Eingliederungshilfe in der Sozialhilfe Keine korrekte Verortung der Eingliederungshilfe im SGB XII 6

4 III. SB nach dem Schulrecht Anspruch Art. 41 Abs. 1 i. V. m. Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der allgemeinen Schule bei sonderpädagogischem Förderbedarf Unterrichtung unter Beachtung des Förderbedarfs Problem: Aufgabenzuschnitt der SB SB als sonstige Maßnahme i. S. d. 12 Nr. 1 EinglH-VO Keine klare gesetzliche Regelung der Aufgaben VbB und StMUK: Keine pädagogischen Maßnahmen Dagegen:Tätigkeit der SB de facto Jedenfalls insoweit ist SB Aufgabe der Schulen SB als Teil des Anspruchs auf Zugang zu Regelschule nach Art. 24 Abs. 2 UN-BRK 7 IV. Folgen der Leistungskonkurrenz Nachrang der Jugendhilfe/Sozialhilfe gegenüber den Schulen Bei Nichtleistung der Schulen Funktion der Jugendhilfe/ Sozialhilfe als Ausfallbürge (Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek(Hg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., Baden-Baden 2009, 10 Rn. 2) VG Oldenburg vom , 13 A 1621/07, Rn. 30 (juris) Dieser Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt allerdings voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. VG Aachen vom , 2 L 283/07, Rn. 8 (juris) Nur wenn das Schulsystem [ ] im Einzelfall versagt und [ ] keine Beschulungsmöglichkeit bereithält, entsteht im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung für ein Tätigwerden der Jugendhilfe. Kostenerstattungspflicht der Schulen? 8

5 V. Schluss Vorschläge zur Lösung der Abgrenzungsprobleme bei der SB 1. Einheitliche Regelung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII 2. Zuweisung der SB zum Aufgabenbereich der Schulen Rundschreiben Nr. 117/2012 des VbB Ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist erst dann verwirklicht, wenn diese nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, sondern die betroffenen Institutionen diese Teilhabe von sich aus sicherstellen. Dies bedeutet für den Aufbau des inklusiven Schulsystems, dass der Freistaat Bayern dafür die alleinige organisatorische, personelle und finanzielle Verantwortung tragen muss. Die Unterstützung von jungen Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen und an Förderschulen soll ausschließlich über die Ressourcen der Schulen [ ] erfolgen. 9 Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik Dr. Minou Banafsche Amalienstraße München Tel.: +49 (0) banafsche@mpisoc.mpg.de Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 10

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