Plastikkarte und Informationstechnologie - die informationelle Verarmung in der Geldkommunikation

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1 ANHANG UdoReifner Zivilrechtliche Probleme des Verbraucherschutzes bei P1astikkarten 1. Die Plastikkartenflut und ihre Ursachen 2. Plastikkarte und Informationstechnologie - die informationelle Verarmung in der Geldkommunikation 3. Haftungsrisiko, Mißbrauch und Kriminalität 3.1 Das Fälschungs- und Mißbrauchsrisiko 3.2 Die zivilrechtliche Beurteilung EC- und Automatenkarten Kreditkarten 3.3 EG-Regelung 4. Mangelnde Preistransparenz 4.1 Die Undurchschaubarkeit des Dienstleistungspreises bei Kartennutzung 4.2 Die rechtliche Regelung Regelung von Gebührensätzen Preistransparenz bei den Kreditzinsen 4.3 EG-Regelung 5. Intransparenz bei Leistungszeiten 6. Verlust von Selbsthilferechten im ElWerbsgeschäft: Einwendungsdurchgriff 7. Verschuldung 7.1 Der Weg in die unbewußte Verschuldung 7.2 Aufklärungspflichten als zivilgerichtliche Antwort 8. Aufgabe der eigenen Integrität und Abhängigkeit im Girokonto 8.1 Datenzugriff der Bank 8.2 Vermögenszugriff der Bank

2 Prof. Dr. Udo Reifner (Institut für Finanzdienstleislungen und Verbraucherschutz e. V. in Hamburg) hat im Rahmen der gesamten Untersuchung den Auftrag übernommen, die verbraucherschutzrechtlichen Aspekte der Benutzung von Plastikkarten wie Ee-Karten, Kreditkarten und anderer Karten darzustellen. Untersucht werden die nationalen und die supranationalen Gesichtspunkte, die auch beim ISDN-Einsatz relevant sind, zum Teil aber darüber hinausgehen. Seine Abhandlung soll an den Abschnitt 3.7 zu Problemen des electronic banking anschließen. Sie ist in eigener Verantwortung des Autors verfaßt. Die von ihm zitierte Literatur ist im Literaturverzeichnis enthalten.

3 Vorbemerkung Kreditkarten und elektronischer Zahlungsverkehr werden aus der Perspektive des Verbraucherschutzes in der Regel allein unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes kritisch betrachtet.[1] Die folgende Untersuchung stellt dagegen die These auf, daß nicht das "Zuviel" an Informationen, sondern die relative "Informationsarmut" eine der entscheidenden Herausforderungen des Telebanking an das traditionelle Zivilrecht ist. [2]

4 Die Plastikkartent1ut und ihre Ursachen Die Revolution in den Finanzdienstleistungen ist die vielleicht größte Umwälzung der letzten 100 Jahre fiir den Konsumbereich. Aus dem Transfer von Bargeld in der Lohntüte zum Kaufmann an der Ecke ist ein komplexer Umwandlungsprozess von Einkommen in Ausgaben geworden, bei dem der Verbraucher mit Hilfe der Geldinstitute nicht mehr nur sein gegenwärtiges Einkommen transferiert, sondern insbesondere über den Kredit auch die Unterschiede zwischen Einkommensfluß und Ausgabennotwendigkeit kompensieren kann. Technisch ist diese Umwandlungs- und Transferkapazität auch für kleinste Beträge durch die elektronische Datenverarbeitung im Bankgeschäft ("Telebanking")[3] möglich geworden. Ökonomisch war die in den sechziger Jahren beginnende Explosion im Konsumentenkredit die Voraussetzung, da ohne Kreditmöglichkeit das ganze System nicht funktionieren kann. Die Zukunft ist dabei ambivalent: Während die einen das Szenario einer von Geldrechnungen und Bankbesuchen befreiten Zukunft mit größter Bequemlichkeit und höchster Effektivität zeichnen, sehen andere den durchschnittlichen Verbraucher in seiner Konsumsphäre als Roboter in einem unpersönlichen System, das er nicht mehr beherrscht und nicht mehr versteht. [4] Welche Prognosen sich erfüllen, dies wird im wesentlichen auch davon abhängen, inwieweit es gelingt, die sozialen Steuerungskapazitäten des geltenden Rechts so zu mobilisieren, daß der Fortschritt einerseits nicht gehemmt, zum anderen aber mit den Werten unserer Sozialordnung so konfrontiert bleibt, daß er auch gesamtgesellschaftlichen Kosten-Nutzen-Analysen standhält. In der Umgangssprache wird mit dem Begriff Geld immer noch das staatlich geprägte oder ausgegebene MÜDZ- oder Notengeld verstanden. Ähnliche Vorstellungen prägen auch noch die älteren Gesetze, die in dem Glauben erlassen wurden, man könnte das staatliche Geldschöpfungsmonopol auf Dauer einhalten.[5] Die Wirklichkeit sieht inzwischen anders aus. Die 168 Mrd. DM staatlich ausgegebenen Bargelds machten 1992 nur 10% des gesamten Geldumlaufes (M3) aus.[6] Geld wird nicht mehr von Hand zu Hand, sondern durch den Austausch von Informationen über Kontobewegungen gezahlt. [7] Im Jahre 1984 wurden von Nichtbanken insgesamt 5,5 Mrd. bargeldlose Geldverfügungen getätigt. Dies entsprach einer Steigerung um 27 % in den letzten zehn Jahren davor. Seitdem ist dieser Zweig explodiert. Allein im Januar 1992 waren es 2,6 Mrd Verfügungen.[8] Die Summe der auf diese Weise transferierten Beträge belief sich 1985 auf ,794 Mrd. DM.[9] Während im Geschäftskreislauf schon weit mehr Bargeld abgeschafft wurde, liegt das größte Hindernis eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs bisher noch beim Verbraucher. So wurden 1986 etwa in Warenhäusern noch 95 % aller Zahlungsvorgänge und 89% des Umsatzes bar abgewickelt.[lo] In dem Maße, wie auch der Verbraucher alle seine Zahlungen durch Informationsweitergabe tätigt, an die

5 Stelle des Portemonnaies Microchips und Zahlenkombinationen getreten sind, wird der Zahlungsverkehr vom gegenständlichen Geld befreit. Die Vorteile der Banken in diesem System liegen auf der Hand: Unbeschränkte Verfügungsmacht über den Geldsektor, Anstieg ihrer Dienstleistungs- und Kreditmöglichkeiten, Personaleinsparung durch EDV-Einsatz in Verwaltung und Kundenbetreuung, Transfer und Umwandlung von Geld zwischen Anlage und Kredit. Der Weg in diese Zukunft ist nicht in allen Ländern gleich. Während in den USA zunächst das Bargeld durch den Orderscheck, dieser wiederum durch die Kreditkarte mit Papierbeleg und schließlich durch die Automatenkarte abgelöst wird, haben in Deutschland Einzugsermächtigung und Dauerauftrag bereits viel Geld aus dem Konsumentenkreislauf abgezogen. Der Weg, die Restbargeldbestände abzubauen, geht vom Inhaberscheck über den mit Scheckkarte garantierten Eurocheque und trifft sich nun mit der amerikanischen Entwicklung in einer Plastikkarte, die sowohl Scheckgarantie als auch Automatenzugangskarte ist. Während bei uns zunächst nur Kontoauszüge und Bargeld vom Automaten erlangt werden können, ist der US-amerikanische Automat ("Automatie Teller Machine") in der Lage, Überweisungen zu tätigen. Auch Schecks werden bereits durch Automaten entgegengenommen. Dafür will die europäische Kreditwirtschaft mit der Chip-Karte, die nach Abstimmung mit der Bundespost in die Erprobung gehen soll, die Amerikaner überholen und Plastikkarten in Umlauf bringen, die selber Kontoinformationen speichern und damit zum "tragbaren" Bankkonto mit allumfassender Verfügungsbefugnis werden. Ob nun die Zukunft dem Kartensystem gehört oder gleich dem direkten Bildschirmzugang über Btx oder Minitel, wie in der Bundesrepublik und Frankreich, oder über Telefonverbindung zum Personal Computer (Home Banking), wie in den USA, ist noch unklar. Fest steht, daß der Name zur Nummer wird, die Handschrift von der Tasten- oder Stimmeingabe verdrängt wird und Telefonhörer und Bildschirm den persönlichen Kontakt ersetzen. Der Verbraucher wird informationeil über ein Konto bestimmen, das ihm gegen Dienstleistungspreise aufgehäuftes (Sparen), gegenwärtiges (Monatseinkommen) und zukünftiges (Kredit) ebenso wie kollektiv erspartes (Versicherung) Einkommen verfügbar hält. Der Weg dahin ist bei dem bestehenden Entwicklungstempo noch in diesem Jahrtausend zurückgelegt. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Anzahl der im Umlauf befindlichen Plastikkarten von Banken und Handel von 800 Millionen auf 1,3 Billionen angestiegen. Im Durchschnitt hat damit heute jeder US-amerikanische Haushalt 8-10 Plastikkarten, mit denen er Kredite aufuehmen, Rechnungen bezahlen, Geldautomaten bedienen, Kontobewegungen durchführen sowie eine Vielzahl von Dienstleistungen ohne besonderen Abschluß erlangen kann.

6 In der Bundesrepublik Deutschland deutet alles daraufhin, daß wir den Amerikanern auf diesem Weg in die Plastikkartengesellschaft folgen. Mit etwa 24 Millionen Scheck-Garantie- und Automatenkarten (Be-Karten) sind die 28 Millionen bundesrepublikanischen Haushalte flächendeckend mit Plastikkarten ausgerüstet, die nicht nur die Möglichkeit geben, im gesamten europäischen Ausland und in der Bundesrepublik bankgarantierte Schecks bis zum Höchstbetrag von 400 DM vergeben zu können, sondern mit denen man auch an Automaten bis zu DM am Tag abheben kann. Die Vergabe der Scheckgarantiekarten ist immer verknüpft mit einem Kontoüberziehungskredit. Zur Zeit werden in der Bundesrepublik nach einer erfolgreichen Testphase flächendeckend automatische Ladenkassen (POS-System) eingeführt, an denen man mit der Scheckgarantiekarte unbar bezahlen kann. Der Betrag wird sofort vom eigenen Konto von der Bank im On-line-Verfahren abgebucht. Häufig wird dabei auf die Identifikation des Karteninhabers aus kostentechnischen Gründen verzichtet. Auch das Kreditkartensystem der Bundesrepublik, das wegen der flächendeckenden Versorgung mit Scheck- und Automatenkarten bisher noch nicht sehr entwickelt war, hat sich in den letzten Jahren ausgedehnt. Führend ist hier das von allen Banken sowie den Sparkassen und der Post gemeinsam betriebene System der Eurocard (mit Master-Charge verbunden), von dem im Juni 1988 noch erst , im Dezember 1991 jedoch bereits über 3 Millionen im Umlauf waren. Kauft man mit diesen Kreditkarten ein, so wird nach einer Wartezeit von 4-6 Wochen der zu zahlende Betrag ebenso wie bei der Scheckgarantiekarte unmittelbar vom Girokonto abgebucht und damit eventuell ein Kontoüberziehungskredit aufgenommen. Die von den großen Kaufhäusern ausgegebenen Kreditkarten führen, wenn innerhalb der Zahlungsfrist nicht gezahlt wird, regelmäßig zu einer Umschuldung der Kaufhausschulden in einen Ratenkredit bei der mit dem Kaufhaus verbundenen Bank. Demgegenüber arbeiten American Express und Visa-Karten nach dem auch im Ausland üblichen System gesonderter Bezahlung. Die Zahl der Kreditkarten hat inzwischen in der Bundesrepublik die Grenze von 5 Millionen überschritten.

7 P1astikkarte und Infonnationstechnologie - die infonnationelle Verannung in der Geldkommunikation Die Plastikkarte ist dabei ein Kind der Revolution in der Telekommunikation. Dabei hat die Plastikkarte eigentlich nur sehr wenig mit der durch sie vermittelten Funktion des Geldverkehrs, der Kreditaufnahme und des Abschlusses von Verträgen zu tun. Wie das in der Wirtschaft bereits sich ausbreitende "Horne Banking", bei dem vom eigenen Computerterminal aus mittels eines Codes das eigene Bankkonto im Computernetzwerk der Bank bedient werden kann, verdeutlicht, ist die Plastikkarte kein notwendiges, sondern lediglich ein besonders auffälliges Element der elektronischen Revolution. Sie ist ein Identifikations- und Speicherungsmittel in einem elektronischen Netzwerk, in dem Verträge über Geldgeschäfte nicht mehr mündlich oder schriftlich, sondern eben elektronisch unter Abwesenden geschlossen werden. 130 BGB, der noch von Mündlichkeit bzw. der verkörperter Zustellung einer Willenserklärung ausgeht und dem die Rechtsprechung mit Mühe die fernmündliche Abmachung unterworfen hat, gehört mit dem Vordringen immer effizienterer Formen der elektronischen Informationsübertragung in ein anderes Zeitalter. Die Elektronik hat mit ihrer Fähigkeit, Informationen in außerordentlich hoher Geschwindigkeit zu übertragen, die Kosten informationsarmer Vertragsgestaltungen in der Weise herabgesetzt, daß es für die Zukunft hierzu kaum noch eine Alternative gibt. Daß der Geldverkehr vor dem übrigen Warenund Dienstleistungsverkehr durch die Elektronik revolutioniert wurde, ist dabei nicht zufällig. Die Informationstechnologien haben zwar die Übertragungsrate sowie die Menge der speicherbaren Informationen in digitalisierter Form erheblich erhöht. Mit dem Durchbruch des ISDN-Netzes wird eine weitere Vervielfachung der übertragbaren Informationsmenge möglich werden. Gleichwohl reicht diese Kapazität bei weitem nicht aus, um auch nur annähernd den traditionell für vertragliche Gestaltungen vorausgesetzten Informationsaustausch gerade im Verbrauchergeschäft adäquat bewältigen zu können. Da im Verbraucherbereich vor allem eine qualitative, weitgehend irrational und erfahrungsmäßig erfolgende Informationsaufnahme und -weitergabe typisch ist und der persönliche Kontakt zum Vertragspartner mit der Vielzahl der auf alle fünf Sinnesorgane wirkenden Informationen wesentliche Grundlage der eigenen Entscheidung ist, kann es nicht verwundern, daß die Elektronik gerade dort

8 ansetzt, wo zumindest scheinbar die geringste Informationsdichte übertragen werden muß. Quantifizierbare Informationen sind am informationsärmsten. Digitalisienmg bevorzugt logisch solche Informationen, die, wie bei den Geldgeschäften, bereits in Zahlenform vorliegen. Mit weniger als 10 Zahlen lassen sich über die Plastikkarte solche Geschäfte in Bruchteilen von Sekunden abwickeln. Daß ein solches System der direkten menschlichen Kommunikation kosten- und zeitmäßig überlegen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Damit ist aber zugleich auch das Kernproblem der Plastikkarte und des elektronischen Zahlungsverkehrs bezeichnet: die relative Informationsverarmung durch technisch bedingte Restriktionen. In dem Maße, wie Geldgeschäfte eben doch nur Stellvertretergeschäfte für qualitativ komplexe Geschäfte im Arbeits- und Reproduktionsbereich sind, die einen hohen Informationsaustausch erfordern, müssen Defizite auftreten, die rechtlich zu kompensieren sind. Man kann dieses Problem am besten mit dem Beispiel der Digitalisierung der Musik vergleichen. Die Digitalisienmg eines einzigen reinen Tones ist problemlos möglich. Doch ohne Obertöne ist jeder Ton nichtssagend, tot. Erst die Einbeziehung dieser Obertöne schafft die Information, die wir uns von der Musik versprechen. Die aktuelle über den Gebrauch von Plastikkarten vermittelte Information im Geldverkehr ist aber nichts anderes als die Übertragung der Schwingungszahl des Grundtones. Die weggefallenen "Obertöne" des Geldgeschäftes haben bei den Verbrauchern eine Vielzahl unbewältigter Probleme hervorgerufen. Beratung, Warnung, Prognose, beispielhafte Darstellung, Vertrauen, Gefühl - diese und ähnliche Elemente des traditionellen Schaltergeschäftes, die in der Schriftlichkeit noch andeutungsweise vorhanden waren, sind entfallen. Daß dabei ähnliche Faszinationen wie beim Glücksspiel mit der Spielsucht auftreten, ist nicht verwunderlich. Krankheitsähnliche Symptome wie der "Credit Card Addict" werden in den USA bereits psychiatrisch behandelt. Die fehlende Kommunikationsdichte garantiert keine sozial kontrollierte Entscheidung mehr. Die extremen Krankheitssymptome detjenigen, die sich nach Art der anonymen Alkoholiker zur Heilung von der Plastikkartensucht zusammengetan haben, deuten dabei auf ein ganz allgemeines Problem der Informations- und Kommunikationsarmut hin, die mit der Digitalisierung der zentralen Geldgeschäfte im täglichen Leben einhergehen. Das Zivilrecht ist hier wenig vorbereitet. [11] Das Gesetz sanktionierte im wesentlichen das "Zuviel" an Informationen, wenn Irrtum, arglistige Täuschung,

9 unlautere Werbung und falsche Prospektangaben Rechtsfolgen auslösen sollten. Das "Zuwenig" an Information hat dagegen erst in den letzten Jahren über die culpa in contrahendo und den stillschweigenden Beratungsvertrag sowie die Figur des dem Handeln gleichgestellten Unterlassens an Information an Bedeutung gewonnen. Wenn im folgenden über die Probleme des Beratungsverschuldens, mangelnder Preistransparenz, undurchsichtigen Dienstleistungsverhaltens, des Mißbrauchs von Karten berichtet wird, so scheint in allem mehr oder weniger deutlich dieses grundlegende Defizit der Datenfernübertragung durch, das bei einer revolutionären Ausdehnung der Anzahl potentieller Kommunikationspartner in der Wirtschaft zugleich eine grundsätzliche Verarmung der einzelnen Kommunikation mit sich bringt. Ob dabei diese Vergesellschaftung der finanziellen Kommunikation, d.h. des Zahlungs- und Geldverkehrs, den Verlust des unmittelbaren humanen Elements traditioneller zwischenmenschlicher Kommunikation weniger Partner kompensieren kann, ist schwer zu sagen. Sicher ist jedoch, daß gerade das Zivilrecht, das in seinem Grunddogma vom freien Willen der zivilrechtlichen Akteure ausgeht und dabei eine kommunikative, komplexe Willensbildung als Grundlage des Vertrages voraussetzt, dafür Sorge zu tragen hat, daß die Informationsdichte, wo immer technisch möglich, erhöht wird, auch wenn dies zusätzliche Kosten verursacht, Reparaturmechanismen im Recht bereitgestellt werden, um Anpassung und Revision auf Grund der Informationsarmut fehlerhafter Entscheidungen zu ermöglichen.

10 llaftungsrisiko, Mißbrauch und KriminalitAt 3.1 Das Fälschungs- und Mißbrauchsrisiko Problem Nr. 1 ist die Haftung. Geld ist relativ schwer zu imitieren. Eine Plastikkarte besteht dagegen nur aus Zahlen. Jedes Kind kann sie eingeben, wenn es sie kennt. Hatte man lange Zeit angenommen, der bargeldlose Zahlungsverkehr habe den Tresor zu Hause überflüssig und den Urlaub sorgenfrei gemacht, so erweisen sich diese Versprechungen heute als vorschnell. Wer heute sein Scheckbuch verliert oder wem es gestohlen wird, der weiß nicht einmal mehr, wieviel Geld er verloren hat. Er muß abwarten, wieviel die sich professionell entwickelnden Fälscherorganisationen daraus erlösen können. In der Regel wird er mit 400,- DM pro Scheck belastet sein, was, wie in einer Anrufsendung erklärt wurde, sich auf 56 Schecks, d.h. auf runde ,- DM Verlust belaufen kann. Nach den Angaben der Bundesregierung wurden Diebstähle von insgesamt Euroschecks entsprechend einem Wert von 36 Mio. DM gemeldet.[12] Für 1985 wurde der Schaden durch betrügerische Einlösung von Euroschecks und Kreditkarten vom Bund Deutscher Kriminalbeamter auf 34 Mio. DM beziffert.[13] In den USA wurden 1982 bereits rund 280 Mio. DM Verluste gemeldet. 16,9% entfielen dabei auf gestohlene, 7,4 % auf nach Verlust betrügerisch verwendete Karten und 22,1% auf gefälschte Karten. Weitere 25% und damit der größte Teil entfielen auf betrügerisches Zusammenwirken von Händlern und Kartendieben bzw. Fälschern, bei denen der Händler bewußt die Zahlungsgarantie des Emittenten ausnutzte. Die Hersteller geben inzwischen zu, daß, wie es der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Strafurteil feststellte, Automatenkarten und damit alle Plastikkarten nachgemacht und die Daten darauf von jedem ohne große Kosten übertragen werden können.[14] Auch das optische Hologramm nützt zur Sicherung wenig, da es, wie das Urteil zeigt, in den Niederlanden (und Großbritannien U.R.) nicht getestet wird und in Deutschland die Erkennung häufig ausgeschaltet wird, weil Fehler das System sonst blockieren. Der EG-Binnenmarkt, so scheint es, hat den Fälschern Dimensionen eröffnet, die es kriminiellen Großinvestoren wie der Mafia angemessen erscheinen lassen könnte, nach dem Markt von Glücksspiel, Prostitution und Drogen nunmehr den Plastikkartenmarkt zu erschließen. Die weltweiten Milliarden Verluste deuten in diese Richtung. Die Karten passen inzwischen in allen EG-Ländern in die Automaten. Die On Line Überprüfung hinkt jedoch weit hinterher. In Deutschland gefälschte oder

11 übertragene Karten werden, so scheint es nach den beiden neueren Urteilen, vorzugsweise in Holland benutzt.[15] Der Trick ist einfach: man späht die Geheimzahl aus, die nach Umfragen über 60% der Kunden in der Nähe der Karte aufgeschrieben haben, schaut ihnen beim Eintippen über die Schulter oder baut kurzzeitig eine Erkennungsvorrichtung an den Automaten, entwendet die Karte, kopiert sie auf einen billig herstellbaren Rohling und legt die alte Karte zurück. Dann ist jeder Interessent so lange unumschränkter Inhaber fremder Konten, bis deren Inhaber es merkt. Die technischen Gründe für die Risikosteigerung im Zahlungsverkehr liegen darin, daß zwei wesentliche Elemente des staatlichen Geldes im informationellen Geld immer weniger vertreten sind: Die Bestimmtheit des Geldbetrages und die Beweisfunktion. Wer früher 100,- DM in der Tasche hatte, wußte, wieviel er verlieren konnte. Heute ist, glaubt man den AGBs der Banken, der Betrag, den man verlieren oder gestohlen bekommen kann, nicht einmal mehr durch das Guthaben auf dem Konto begrenzt. Man kann sogar das verlieren, was man gar nicht besitzt. Die Scheckkartengarantie erzwingt eine Kontoüberziehung und damit eine Kreditaufnahme. Auch der Automat zahlt im Rahmen des Kreditlimits aus, wenn das Konto im Debet steht, weil anders von den Banken die erwünschte Verbreitung des Quasigeldes nicht erzielt werden kann. Wer früher an das Geldvermögen eines anderen heran wollte, war mit dem Risiko der persönlichen Bekanntheit des wahren Kontoinhabers konfrontiert, mußte dessen Unterschrift in Erfahrung bringen und imitieren können und sich die argwöhnischen Blicke der Bankangestellten gefallen lassen. Bei den Automatenkarten ist sogar das Abmalen der Unterschrift entbehrlich geworden. Wer die vierstellige Geheimzahl des Kontoinhabers kennt[16] und dessen Karte hat, der kann ohne Angst vor Entdeckung abheben. In den neueren POS Systemen sind die Sicherheitsanforderungen noch weiter heruntergesetzt worden. Viele große Kaufhäuser verzichten aus Zeit- und Kostengründen insbesondere aber deshalb, weil sie nur nachts die on-line Verbindung zur Bank herstellen und Wartezeiten vermeiden wollen, ganz auf die Eingabe der Geheimzahl. Der Zugang zum fremden Geld ist so einfach geworden, daß die im Strafgesetzbuch aufgeführten kriminellen Tatbestände wie Täuschen (eines Automaten?), Zueignen (der Karte, die man am besten nach Gebrauch zurücklegt?) oder Unterschlagung hierauf nicht mehr paßten. [ 17] 3.2 Die zivilrechtliche Beurteilung Zwischen den Haftungsregelungen der ausschließlich im elektronischen Verkehr genutzten Automatenkarten und den aus den USA herübergekommenen

12 Kreditkarten, die im Papierverkehr auch ohne elektronische Anbindung genutzt werden, gibt es dabei gravierende Haftungsunterschiede, wobei die Automatenkarte erheblich höhere Risiken für den Verbraucher bedeutet EC- und Automatenkarten Bei Automatenkarten gilt bei den Sparkassen eine Haftung des Kunden für Schäden, die durch "mißbräuchliche Verwendung oder durch Verfälschung" bis zur Verlustanzeige entstehen[18]. Da die Geheimzahl die Funktion der Scheckgarantiekarte vertritt, ist der Kunde für die Geheimhaltung seiner Zahl verantwortlich: "Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Dritter keine Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt, insbesondere darf sie Dritten nicht mitgeteilt und nicht auf der ec-karte vermerkt werden. "[19] Der Kunde trägt auch nach Meldung den Schaden, wenn er die Geheimzahl auf der Karte vermerkt und die Karte mit dem Brief zusammen, in dem die Zahl vermerkt war, verloren hat. Bei der Automatenkarte kann inzwischen sofort eine Sperrung verlangt werden. Die Sperre tritt jedoch erst ein, wenn sie vom Kreditinstitut oder Giroamt "veranlaßt" wurde (Ziff. 7 Abs. 2). Wie das oben wiedergegebene Urteil des Kammergerichts deutlich macht, kann dies bedeuten, daß der Kunde auch nach Meldung des Verlustes noch haftet, wenn etwa die zentrale Rufnummer zur Durchgabe der Informationen ausgefallen oder besetzt ist, weil nach Auffassung des Kammergerichts dies nicht in den Verantwortungsbereich der Bank fällt. Wie hoch das Risiko ist, richtet sich nach den pro Tag zulässigen Abhebebeträgen. Diese wurden inzwischen erheblich erhöht. Von anfänglich 300,- DM für fremde und 1.000,- DM für eigene Kunden sind es nunmehr 400, DM bzw ,- DM und mehr geworden. Dabei muß der Kunde den Verlust der Karte nicht unbedingt bemerken. Aus den in der Strafrechtspraxis bekannt gewordenen Fällen scheinen Täter häufiger eine Karte etwa des Bundeswehrkameraden nur zeitweise zu entwenden und dann zurückzulegen, so daß bei monatlichen Kontoauszügen der Verlust entsprechend später bemerkt wird. [20] Erst Anfang 1992 wurde ein gravierender Fall bekannt, bei dem zwei Kriminelle eine Frau eine Woche lang einsperrten, von ihr die Geheimzahl erpreßten und ihre Karte entwendeten, um in diesem Zeitraum ungehindert Abhebungen von ihrem Konto zu machen sowie ihren Kredit auszuschöpfen. Nach den Bedingungen der Banken und Sparkassen müßte sie selbst für diesen Schaden aufkommen.

13 Ähnliche Schäden provozierten Täter, die, wie im ARD-Ratgeber Technik nachgezeichnet, mit einem Personal Computer die Datums-Information über die erfolgte Abhebung auf der Karte zurückschrieben und dann beliebig viele Abhebungen tätigten.[21] Während früher das Risiko des Gelddiebstahls logischerweise auf den Betrag beschränkt war, den man besaß, ist durch die Automatenkarte auch diese Grenze entfallen. Die Abhebungsmöglichkeiten der Automatenkarte sind an sich nur Verfügungsmöglichkeiten über eigenes Kontoguthaben und als solche kein Kreditmittel. Für alle drei Formen haben sich die Emittenten jedoch in ihren Geschäftsbedingungen ausbedungen, daß sie bei ungedecktem Konto unabhängig von der Einräumung eines entsprechenden Überziehungskredites berechtigt sind, die anfallenden Deckungsbeträge "dem Konto..., auch bei mangelndem Guthaben, zu belasten". [22] Damit geben diese Zahlungsmittel de facto auch Zugang zum Kredit, wodurch sie nicht nur ihren Unterschied zur Kreditkarte verlieren, sondern zugleich auch Teil des Kreditgeschäftes der Kreditinstitute wie auch des Postgirodienstes sind. Mit der Bezeichnung "Scheckkarten-Kredit" wird diese Möglichkeit von der größten Privatkundenbank werbewirksam genutzt. Für die Automatenkarte ist dabei immer noch die Meinung repräsentativ, wie sie das OLG Frankfurt[23] zum Ausdruck gebracht und das Kammergericht[24] erst 1992 bestätigt hat: "Der Kontoinhaber trägt gem. Ziff. 7 der Bedingungen für ec-karten in Verbindung mit 675,670 BGB alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der ec-karte bzw. der ec-vordrucke, und zwar auch dann, wenn dem Kreditinstitut der Verlust angezeigt worden ist." Dies stellt insofern eine erhebliche Verschlechterung gegenüber den Schecks dar, mit denen früher der bargeldlose Zahlungsverkehr abgewickelt wurde. Nach dem Scheckgesetz tragen der Schecknehmer, d.h. vor allem die Banken das volle Fälschungsrisiko. (Art. 2 Abs.1 und Art Alt. ScheckG). Beim EC-Scheck hat dagegen die Einführung der Annahmegarantie durch die PIN-Nummer auf der Rückseite dazu geführt, daß der Verbraucher nach den Bedingungen für EC Schecks nach der alten Fassung diesbezüglich das volle Haftungsrisiko zu tragen hat. Allerdings verlangt die Rechtsprechung, daß Banken und Sparkassen kraft ihrer auch in den AGB anerkannten "unabdingbaren Prüfungspflicht"[25] darauf achtet, "daß der Scheck seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt" [26] und "verdachtserregende Umstände außerhalb der Scheckurkunde" berücksichtigt werden. [27]

14 Nach der Kritik an dieser Risikoüberwälzung[28] gelten neue Regeln. In Ziff. 9 wurde generell die Haftung auf den Zeitraum vor Meldung des Scheckverlustes (Sparkassen) bzw. bis zwei Tage danach (Banken) begrenzt. Für diesen Zeitraum gilt bei den Banken nunmehr im wesentlichen eine Garantiehaftung des Ausstellers über 10% der Summe des getälschten Schecks, während die Sparkassen verschuldensabhängig auf 400,- DM pro Tag begrenzen.[29] Ein Ersatzanspruch auf Grund einer wirksamen Anweisung aus 670 BGB (Geschäftsbesorgung) enttällt wegen Fehlens der Anweisung. Aber auch ein Anspruch aus Nr. 7 der Bedingungen für ec-karten in Verbindung mit 675, 670 BGB in Verbindung mit einer " Sphärentheorie ", wonach auch bei schuldlosem Handeln die Bank "das Risiko des Verlustes von Scheckformularen in keiner Weise beherrschen kann" [30] läßt sich nicht begründen. Seine Prüfungspflicht verletzt auch der, der wie bei der Annahmegarantie für gefälschte Schecks seine Dienstleistungen so organisiert, daß er dieser Prüfungspflicht nicht mehr nachkommen kann. Das Fälschungsrisiko gehört dorthin, wo es steuerbar ist. Die Tendenz, inzwischen auch auf die Geheimzahl zu verzichten, macht deutlich, daß das Verständnis der Gerichte für die Probleme bei den Sicherheitsanforderungen der Banken diese nicht zu erhöhter Anstrengung, sondern im Gegenteil dazu verführt hat, noch weiter auf solche Standards zu verzichten. Dies ist nunmehr auch einem Urteil des Bundesgerichtshofs[31] zu entnehmen. Zwar handelt es sich dabei um ein Urteil zu einer Kreditkarte eines Einzelhandelskonzerns (Massa). Diese "Kreditkarte" war jedoch in Wirklichkeit eine typische Automatenkarte, weil sie nicht mit Beleg und Unterschrift und vor allem nicht bei Dritten, sondern ausschließlich im Kassenverkehr automatisch mit Geheimzahl bis zu einer Grenze von 2.000,- DM, wie sie auch bei eigenen Abhebungen der Kreditinstitute üblich ist, benutzt wurde. Kommt danach die Karte dem Karteninhaber unverschuldet abhanden, so kann er nicht zur Haftung in Höhe von 100,- DM herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, daß die Kartenemittenten "mit der Errichtung des Kreditkartensystems ein Verfahren eingeführt (haben), das in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig ist und auf dessen Ausgestaltung der Kunde keinen Einfluß hat. Die Berechtigung des jeweiligen Karteninhabers wird ausschließlich anband einer u. U. nur vierstelligen Geheimnummer überprüft. Eine Unterschriftsleistung des Karteninhabers als zusätzliches Kontroll- und Sicherungsmittel ist nicht vorgesehen. Einem Dritten, der einen Mißbrauch im Auge hat, ist es daher möglich, den Kunden etwa beim Eintippen der Geheimnummer an der Kasse zu beobachten und sich die Nummer zu merken. Nach einem Diebstahl, der auch bei sorgfältiger Aufbewahrung nicht auszuschließen ist, kann die Karte aufgrund des unzureichenden Kontrollsystems

15 jedenfalls solange unter Angabe der ausgespähten Geheimnummer verwendet werden, bis der Diebstahl bemerkt und der Beklagten angezeigt wird... Entscheidend gegen die Zulässigkeit der Haftungsklausel spricht auch, daß das auf den Karteninhaber verlagerte Risiko mangels betragsmäßiger Haftungsbegrenzung für diesen unkalkulierbar ist. " Bezüglich der Weiterhaftung nach Meldung des Verlustes, wenn der Verlust grob fahrlässig oder vorsätzlich hervorgerufen wurde, hat der BGH ebenfalls die Klausel für unwirksam erklärt, weil es allein in der Hand der Bank liege, weiteren Mißbrauch zu verhindern. Die neueren Bedingungen enthalten daher zumindest diese Einschränkung auch nicht mehr. Die Banken sind zur Zeit dabei, ihre Konditionen neu zu formulieren. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die unmittelbar ihre EC-Karten betrifft, steht noch aus. In den USA hat Citibank bei den Kreditkarten, die dort zugleich alle auch als Automatenkarten eingesetzt werden können, was zur Zeit in der Bundesrepublik durch Umstellung der Automaten ebenfalls ermöglicht wird, damit begonnen, die Karten mit einem Paßphoto des Karteninhabers auszurüsten. Es gibt andere Sicherheitssysteme wie etwa die Fingerprints-Identifikation oder das Drei-Komponenten-System, wo neben Geheimzahl und Karte eine dritte variable Komponente eingegeben werden muß, das erheblich mehr Sicherheit versprechen würde Kreditkarten Während bei den Scheck- und Automatenkarten der deutsche Kunde rechtlich schlecht dasteht, profitiert er bei den weltweit vertriebenen Kreditkarten, wie etwa der von den Banken und Sparkassen in Zusammenarbeit mit der amerikanischen Master-Card Organisation vertriebenen Eurocard, ebenso wie bei VISA, American Express und Citibanks Diners' Club-Karte sowie bei vielen Handelskreditkarten vom US-amerikanischen Gesetzgeber. Dieser hat die Haftung für alle Arten von Karten mit Kreditzugang einschließlich der Scheckgarantiekarten drastisch beschränkt und das Risiko dieser Zahlungssysteme prinzipiell den Kartenemittenten auferlegt.[32] Gemäß Ziff. 4 der Eurocard-Bedingungen entfällt "bei mißbräuchlicher Benutzung verlorener oder gestohlener Karten die Haftung für Forderungen, die nach der Benachrichtigung der Gesellschaft begründet werden. Die Haftung wegen mißbräuchlicher Benutzung der Eurocard seitens Dritter vor Benachrichtigung der Gesellschaft ist auf DM 100,- begrenzt".

16 -284- Nach den Bedingungen der "Goldenen Kundenkarte" der Firma Hertie, die in Zusammenarbeit mit der Optimus Bank herausgegeben wird, heißt es: "Kommt die Karte durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abbanden, so ist dies der Bank unverzüglich telefonisch mit sofortiger schriftlicher Bestätigung anzuzeigen, in diesem Fall entfällt die Haftung des Karteninhabers für Forderungen, die nach der unverzüglichen Benachrichtigugng der Bank entstanden sind. Bei mißbräuchlicher Benutzung der Karte durch Dritte vor der Benachrichtigung beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf insgesamt 100,- DM. "[33] 3.3 EG-Regelung Im Recht der Zahlungskarten hat die EG dagegen nach dem neuen Modell trotz eines öffentlichkeitswirksamen Anlaufs, dieses Gebiet zu einem Zentrum ihrer Aktivität zu machten, lediglich eine unverbindliche Empfehlung der Kommission hervorgebracht. Während die Verbraucherschutzabteilung entsprechend einem' Auftrag des Ministerrates vom [34] eine Richtlinie vorlegte[35], kam aus den Fachabteilungen ein Empfehlungsentwurf. Letztendlich ist aus diesem Auffassungskonflikt über die Selbstregulierungstähigkeit des Marktes eine neue Zwitterform entstanden: die Empfehlung mit der Drohung der Umwandlung in eine Richtlinie binnen bestimmter Frist. Einleitend heißt es zu der Empfehlung vom [36]: "Die Kommission wird die Umsetzung dieser Empfehlung beobachten und im Falle, daß nicht innerhalb von 12 Monaten (d.h. bis U.R.) eine Umsetzung erfolgt ist, geeignete Maßnahmen ergreifen." Gemeint war damit die Umwandlung der Empfehlung in eine bindende Richtlinie. Dies wird aus den Stellungnahmen der Kommission[37] deutlich, die inzwischen das Scheitern der Empfehlung eingesteht. Die Empfehlung umfaßt gern. Ziff.l den gesamten elektronischen Zahlungsverkehr.. wobei die Benutzung von Karten nur eine Möglichkeit darstellt. Horne-Banking, POS und Telefon Banking sind somit einbezogen. Ziel der Empfehlung ist es, die Bezeichnungen so zu standardisieren, daß der Verbraucher die Angebote vergleichen und verstehen kann, vollständig schriftlich über die Vertragsbedingungen aufgeklärt wird und die Risiken angemessen verteilt werden. Die Probleme des Mißbrauchs sind in Ziff. 4 geregelt, wobei die Pflichten des Karteninhabers darin bestehen sollen, die Zahlungsmittel sicher zu verwahren, den Kartenemittenten unverzüglich vom Verlust oder von anderen Problemen mit

17 dem Zahlungsmittel zu informieren, die PIN-Nummer getrennt vom Zahlungsmittel aufzubewahren, und die Zahlungsanweisung nicht zu widerrufen. Gemaß Ziff. 8 soll der Karteninhaber Tag und Nacht, bei Firmenkreditkarten jedoch nur zu den üblichen Geschäftszeiten, die Möglichkeit haben, den Kartenemittenten von Verlust oder sonstigen Problemen zu unterrichten. Ziff. 7 legt darüberhinaus umgekehrt die Haftung für den unmittelbaren Schaden aus dem ordentlichen Funktionieren auch für Einrichtungen, die nicht unter der Kontrolle des Emittenten stehen, dem Kartenemittenten auf. Für vom Karteninhaber nicht genehmigte Vorgänge haftet der Kartenemittent darüberhinaus auch für den mittelbaren Schaden. Der Schadensersatz soll sich im übrigen nach dem Recht richten, das für den Vertrag entscheidend ist. Für die Haftung des Karteninhabers entscheidend und abweichend von der Regelung des Bundesverbandes Deutscher Banken aber letztlich doch weniger verbraucherfreundlich als die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Verbraucher, der die Bedingungen sorgfältiger Aufbewahrung und Meldung erfüllt, nach der Benachrichtigung des Kartenemittenten noch haften, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. (4.2 und 8.2) Die Verletzung der Pflicht, niemandem die PIN mitzuteilen, fällt dabei nicht unter den Haftungsausschluß, sondern kann nur als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Bei Mißbrauch trifft den Kartenemittenten gem. Ziff. 6.2 die Beweislast darüber, daß der Vorgang korrekt aufgezeichnet und gebucht wurde und daß keine technischen Fehler und kein Versagen vorlagen. Ziff. 8.3 legt die maximale Haftungssumme für jeden Mißbrauchsfall, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorlag, für die Zeit zwischen Verlust und Meldung auf 150 ECU (=300,- DM) fest. Auch bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Kartenemittent nach Ziff. 8.4 verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. (vgl. 254 BGB) Daß die Kartenbedingungen, die in Deutschland bei EC-Karten jede Haftung für schlechtes Funktionieren der Apparatur ablehnen und entweder nach Benachrichtigung noch Kundenhaftung vorsehen (so der BDB) oder aber vor Benachrichtigung diese Haftung nicht begrenzen sowie auch keine Quittungen an den Automaten oder auf Wunsch anschließend ausgeben, diesen Bedingungen nicht entsprechen, bedarf keiner besonderen Ausführungen. Die in diesen Empfehlungen zum Ausdruck gekommenen Standards haben sich dabei im amerikanischen Recht bereits bewährt[38]. Sie werden auch die deutsche AGB-Kontrolle nach 9 AGBG bestimmen. In einer Untersuchung des Moelengraaf-Instituts für das Büro der Europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und den niederländischen Konsumentenbond[39],

18 die alle EG-Mitgliedstaaten und die meisten Plastikkarten umfaßte, wird bestätigt, daß mit Ausnahme Frankreichs in keinem Land die Empfehlung umgesetzt wurde. Dabei wurde insbesondere untersucht, ob 1. die Haftung des Kartennutzers bei Kartenmißbrauch vor der Anzeige des Mißbrauchs entsprechend begrenzt war, ob 2. nach der Anzeige die Haftung entfiel, ob 3. der Kartenemittent die Haftung für Fehler des Systems trug und 4. ob die Beweislast für das korrekte Funktionieren beim Kartenemittenten lag. Von 122 geprüften Kartenverträgen entsprachen nur 41 der Empfehlung zur Haftungsbegrenzung und zwar vor allem in den Ländern, in denen die Haftungsbegrenzung ohnehin rechtlich vorgeschrieben ist (insbesondere Großbritannien, Niederlande, Frankreich, Dänemark). Demgegenüber weichen vor allem die Bedingungen in den südlichen EG-Ländern ganz generell, aber auch bei den Kreditkarten des Handels von diesen Standards ab. Nach Benachrichtigung über den Kartenverlust haftet man nicht mehr in den nördlichen Industriestaaten, während in Italien und Portugal die Haftung üblicherweise fortbesteht. Praktisch kein Kartenemittent der EG übernimmt Haftung oder zumindest die Beweislast für das korrekte Funktionieren des Systems in Problemfällen. Die Verbraucherverbände sehen daher diesen Weg der Empfehlung als gescheitert an. [40] Teilweise inhaltlich aber auch zeitlich mit der oben beschriebenen Empfehlung zur Selbstregulierung hat die Kommission einen Katalog vorgelegt, den sie den Kreditkartenunternehmen als Grundlage zur Selbstregulierung ("Wohlverhaltenskatalog") anempfiehlt.[41] In diesen Vorschlägen wird recht allgemein für Kosten, Beendigung und Sprache Transparenz gefordert, Alleinbindung von Händlern untersagt, sowie vor allem empfohlen, Sorge zu tragen, daß die Systeme technisch wie rechtlich interoperabel ausgestattet sind und gleichen Zugang gewähren sowie den Datenschutz berücksichtigen. Da die Empfehlung so allgemein gehalten und im wesentlichen Transparenz sowie Öffnung für den Wettbewerb empfiehlt, kommt ihr praktisch keine Bedeutung zu.

19 Mangelnde Preistramparenz 4.1 Die Undurchschaubarkeit des Dienstleistungspreises bei Kartennutzung Die Kreditkarte entwickelt sich zum. modemen Schlüssel zum. Finanzdienstleistungsmarkt. In einer Karte sind z.t. bereits Scheckgarantie (EC Karte), Kontozugang, Legitimation, Versicherungsschutz, Automatenkarte und Kreditkarte verkörpert. In ihrer technischen Fortentwicklung, der bereits in Deutschland getesteten und in Frankreich genutzten Chip-Karte, enthält sie zudem alle Kontoinformationen und kann somit selber die Kontofunktion übernehmen. Die Kreditkarte ist somit ein typisches AlI-Finanzprodukt, das in letzter Zeit mit immer neuen Leistungen zusätzlich zu den originären ausgestattet wurde. Ursprünglich handelte es sich um ein Produkt, mit dem der Kunde/Karteninhaber die Möglichkeit zur bargeldlosen Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen bei ausgewählten Vertragshändlern des Kreditkartenherausgebers hatte. Mittlererweile treten zum. Service des Kreditkaufs unterschiedliche Neben Leistungen hinzu wie Bargeldservice, Reise-, Unfall-, Haftpflicht-, Krankenversicherungen, speziellle Beratungsleistungen, Rechtshilfe bei Auslandsreisen, Touristikangebote etc. Die Zunahme des Leistungsumfanges hängt mit der steigenden Anbieterzahl und dem daraus entstehenden Konkurrenzdruck sowie Profilierungsnotwendigkeiten im Kreditkartengewerbe zusammen. Die Kreditkarten werden von den Anbietern in Kooperation mit den Kreditkartengesellschaften ausgegeben. Neben Banken zählen Handelshäuser wie Karstadt, Kauthof, Metro, IKEA, Quelle und Massa oder auch Organisationen wie Deutscher Sportbund, ADAC und DGB zu den Anbietern. Als Ursache für die zunehmende Anbieterzahl sind vor allem die Zielsetzung einer engeren Bindung der KundenlMitglieder an das eigene Unternehmen sowie Ertragsüberlegungen wesentlich. [42] Das zunehmende Angebot und der wachsende Leistungsumfang erschweren die Preistransparenz für den Nachfrager. Er entrichtet für die Kreditkarte eine Jahresgebühr, die je nach Anbieter und Angebot/Leistungsumfang zwischen DM 45,- (ADACIVISA-Karte), 65,- DM für Euro- + VISA (Barclays) und über 100,- DM bei der American Express-Gold-Karte[43] schwankt. Entsprechend muß sich der Kunde über den genauen Inhalt des Leistungspaketes informieren und insbesondere auf spezielle Vertragsklauseln achten.[44] Es stellt sich darüberhinaus die Frage, inwiefern der Kunde auf die Zusatzprodukte

20 angewiesen ist. Oftmals sind Versicherungsleistungen bereits durch andere (Versicherungs-) Verträge abgedeckt. Sind unterschiedliche die Bedürfnisse abdeckende Kreditkarteoangebote identifiziert, hat eine Bewertung einzelner Teilleistungen, z.b. einer Reisegepäckversicherung, zu erfolgen. Dies könnte durch Ermittlung des Durchschnitts-(Markt-)Preises einer separaten Versicherung bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften erfolgen. Nach Abzug der Preise für die Teilleistungen vom Kreditkartenpreis ergäbe sich der Preis für die Hauptleistung aus der Kreditkarte: Kreditkartenpreis - Preis d. Teilleist. Xl - Preis d. Teilleist. X2 - Preis d. Teilleist. Xn = Preis der Hauptleist. Fraglich ist, ob sich für alle Teilleistungen separate Marktpreise ermitteln lassen, z.b. für Informations- und Beratungsdienste, und wie diese andernfalls zu bewerten sind. Es lassen sich zumindest näherungsweise Kreditkartenangebote mit nicht ganz identischen Leistungsinhalten hinsichtlich ihres Preises für die Hauptleistung vergleichen. Der Kreditkartennachfrager hat neben den Leistungsinhalten und dem dafür zu entrichtenden Preis weitere Vertragsbestandteile und individuelle Kalküle für einen Vorteilhaftigkeitsvergleich zu beachten. Das Verfahren der Belastung des Kunden aus mit Kreditkarten getätigten Käufen spielt eine wesentliche Rolle: - Die Laufzeiten der Rechnungen von den Vertragsunternemen zu den Kreditkarten und die Fristen bis zur Belastung des Kunden differieren in Abhängigkeit von den Kartenorganisationen, den Einsatzorten der Karte und dem Abrechnungsverfahren. [45] - Zum Teil werden Verzugsgebühren als Pauschale oder in Abhängigkeit von der Betragshöhe bei nicht rechtzeitigem Rechnungsausgleich belastet. [46] Individuell einzubeziehende Größen ergeben sich für den Kreditkarteninhaber aus der Zeitdifferenz zur Barbezahlung sowie den Kosten, die sich aus den Kreditlaufzeiten ergeben:

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