Schutzgut Kriterien Rechtliche Kriterien "harte Tabuzonen" Planerische Setzungen "weiche Tabuzonen"

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1 Mensch Siedlungsstruktur Siedlungsflächen, Wohnbebauung, geplante Wohnbebauung (rechtsverbindliche FNP Darstellung m Siedlungsabstand Erklärung: Errichtung und Betrieb von WEA ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen > ohne Ausnahmen Wohnbebauung (Siedlungsflächen Bestand und Planung) + Erdrückende Wirkung (2H = 400 m) / Einhaltung gebotener immissionsschutzrechtlicher Abstände Begründung für die Tabuzone Vorschriften des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); TA Lärm Immissionsrichtline 6.1 Begründung für die Tabuzone Runderlass ML Empfehlung zur Festlegung von Vorrang oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung Rücksichtnahmegebot ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg 2. Senat OVG 2 A Normenkontrollantrag gegen Darstellung von Konzentrationflächen mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen im Teilflächennutzungsplan Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg 2. Senat OVG 2 A Errichtung und Betrieb von WEA wird aus planerischen Gründen bzw. raumordnerischen oder städtebaulichen Belangen des Umwelt und Naturschutzes ausgeschlossen. > Ausnahmen und Abweichungen nach Abwägung und nachvollziehberer Begründung Vorsorgebereich > 1000 m Siedlungsabstand Northeim Seite 1 von 11

2 Mensch Siedlungsstruktur Einzelhäuser/ Einzelgehöfte/ Splittersiedlungen im Außenbereich plus 500 m Abstand Einzelhäuser/ Einzelgehöfte/ Splittersiedlungen Außenbereich (alle Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu Wohn und Arbeitszwecken dienen und nicht gemäß 34 Abs. 1,2 und 4 BauBG den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen sind) plus Erdrückende Wirkung (2H = 400m) / Einhaltung gebotener immissionsschutzrechtlicher Abstände plus Vorsorgebereich > 500 m Abstand Vorschriften des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); TA Lärm Immissionsrichtline 6.1 Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg 2. Senat OVG 2 A Normenkontrollantrag gegen Darstellung von Konzentrationflächen mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen in Teilflächennutzungsplan Rücksichtnahmegebot ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) Vorranggebiete für ruhige Erholung Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg 2. Senat OVG 2 A Vorranggebiete für ruhige Erholung sofern durch Vorranggebiete für ruhige Erholung naturschutzfachliche Belange belegt und bestätigt Ziel der Raumordnung; Das vorrangige Ziel "ruhige Überprüfung in der Neuaufstellung RROP durch Erholung" ist mit WEA (Geräuschentwicklung und Tag und die neue Erarbeitung des Nachtkennzeichnung) nicht vereinbar. Landschaftsrahmenplanes plus Landschaftsbildbewertung plus das in Bearbeitung befindliche Tourismuskonzept des LK Göttingen kein Mindestabstand Northeim Seite 2 von 11

3 Wasser Wasserschutzgebiete Zone I und II, Wassergewinnungsgebiete Kein Mindestabstand Wasserschutzgebiete Zone I und II, Wassergewinnungsgebiete > wenn zoniert nur Zone I und II Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wasserschutzgebiete werden im Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz ( 50 53) des WHG geregelt. (Gemäß Abs. 1. können bestimmte Handlungen für verboten oder für nur eingeschgränkt zulässig erklärt werden dies trifft z.b. auch bauliche Anlagen zu) Hinweis zur Wasserschutzgebiete Zone I: > Aufgrund von Kleinflächigkeit raumorderisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Vorranggebiete Hochwasserschutz/ Überschwemmungsge biete/ HQ 100 kein Mindestabstand Vorranggebiete Hochwasserschutz Überschwemmungsgebiete/ HQ 100 RROP 2010 Ziel der Raumordnung; Das vorrangige Ziel "Hochwasserschutz" ist mit WEA nicht vereinbar. WHG 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern und 78 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete Northeim Seite 3 von 11

4 Infrastruktur Bundesautobahnen, Bundes, Landes und Kreisstraßen Baubeschränkungszone Abstand von Bundesautobahnen, Bundesstraßen plus 40 m Bauverbotszone, Abstand Landes und Kreisstraßen plus 20 m Bauverbotszone Bundesfernstraßengesetz ( 9 Bauliche Anlagen an Bundesstraßen) Niedersächsisches Straßengesetz ( 24 Bauliche Anlagen an Straßen) > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Bundesfernstraßengesetz ( 9 Bauliche Anlagen an Bundesstraßen) Die straßenrechtliche Abstandsregelungen des 9 Bundesfernbstraßengesetz beziehen sich bei Windkraftanlagen auf die äußerste Rotorblattspitze. > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Gleisanlagen und Schienenwege plus 1H Abstand Gleisanlagen und Schienenwege plus 1H Abstand, Gesamtanlagenhöhe Handreichung zu Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen ( Bundes Länder Initiative Windenergie (BLWE) > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Northeim Seite 4 von 11

5 Infrastruktur Höchst und Hochspannungsleitungen Schutzstreifen (z.b. 380 KV Leitungen 40 m bis 60 m) Vorranggebiet 380 KV Wahle Mecklar Leitungstrasse 1 H Abstand Freileitungen > 45 KV nach neuer Norm DIN/ EN (Formel bemessung der Abstände zu äußeren Objekten. Del elektrischer Grundabstand, DS Sicherheitsabstand; C= Del plus DS einzuhaltender Absand zum Leiter) 1H Abstand, Gesamtanlagenhöhe Handreichung zu Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen ( Bundes Länder Initiative Windenergie (BLWE) Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes Raumordnungsprgramm Niedersachsen Ziffer 07 Satz 14 > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Gasleitungen Schutzstreifen > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Gasleitungen Schutzstreifen z.b. Fernleitungen mit 1 m Durchmesser erfordern 10 m Abstand DIN EN 1594 Regelwerk des DVGW > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Northeim Seite 5 von 11

6 Infrastrukur Rohstoffsicherungsflächen Kein Mindesabstand Sonstige Vorrranggebiete plus 1 H Abstand Rohstoffsicherungsflächen (Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung) Vorranggebiete Rohstoff sind grundsätzlich nicht mit WEAs vereinbar/ RROP 2010/ ROG 8 Abs. (5) u. (7) Sonstige Vorranggebiete raumbedeutsame Sportanlagen Güterverkehrszentrum industrielle Anlagen und Gewerbe Ziel der Raumordnung; der innergebietliche Vorrang (z,.b. Golfsport) schließt die Nutzung der WEA aus; RROP 2010 Rohstoffsicherungsflächen (Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung) Vorbehaltsgebiete Rohstoff/ RROP 2010/ ROG 8 Abs. (5) u. (7) plus Vorsorgebereich 1 H Abstand, Gesamtanlagenhöhe > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Natur und Landschaft EU Vogelschutzgebiet V 19 Kein Mindestabstand EU Vogelschutzgebiet V 19 "Unteres Eichsfeld" plus Ausgesparte Flächen V 19 Rittmarshausen gehört naturschutzfachlich (faktisch) zu V 19 Artikel 3 u. 4 der EU Vogelschutzrichtline (2009/147/ EG) speziell auf den Artenschutz von Rotmilan und Schwarzstorch bezogen WEA sind mit dem vorrangigen Schutzziel "Erhalt plus Wiederherstellung der Lebensräume" der geschützten Vogelarten nicht vereinbar Northeim Seite 6 von 11

7 Natur und Landschaft Fauna Flora Habit Gebiete (FFH) FFH Gebiete (Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung), deren Schutzzweck einer Windenrgienutzung grundsätzlich entgegen steht Kein Mindesabstand Naturschutzgebiete (NSG) Kein Mindesabstand Landschaftsschutzgebiete Kein Mindestabstand Naturschutzgebiete (NSG) 23 BNatSchG Die jeweiligen Verordnungen der Naturschutzgebiete WEA sind mit der vorrangigen Zweckbestimmung nicht vereinbar. Erfordert vorab eine Prüfung des Schutzzwecks Fauna Fora Habitatrichtlinie (92/43/EWG) "zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen" Landschaftsschutzgebiete (LSG) deren Schutzzweck einer Windernergienutzung grundsätzlich entgegen steht Erfordert vorab eine Prüfung des Schutzzwecks 26 BNatSchG LSGVO Einhaltung des Schutzzwecks der einzelnen Verordnung Northeim Seite 7 von 11

8 Natur und Landschaft Natur und Landschaft Vorranggebiete für Natur und Landschaft Vorranggebiete für Natur und Landschaft Geschützte Landschaftsbestandteile und Gesetzlich geschützte Biotpe Kein Mindesabstand sofern durch naturschutzfachliche Belange belegt und bestätigt Ziel der raumordnung; Das vorrangige Ziel ist es, für den Naturhaushalt, die Tier und Pflanzenwelt und für das Landschaftsbild wertvolle Gebiete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume zu erhalten und zu sichern. Demnach sind WEA mit den Vorranggebieten für die Natu und landschaft nicht vereinbar. Geschütze Landschaftsbestandteile und Gesetzlich geschütze Biotope "Geschützte Landschaftsbestandteile" sind nach 29 BNatSchG und "Gesetzlicch geschützte Biotope" sind nach 30 BNatSchG vor Zerstörung und sonstiger erheblicher Beeinträchtigung geschützt. > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Überprüfung der Vorranggebiete für Natur und Landschaft des RROP 2010 durch die Neuaufstellung des Landschaftsrahmenplans (LRP) Northeim Seite 8 von 11

9 Natur und Landschaft Kulturerbe/ Denkmäler Artenschutz Rotmilan Rotmilan Horst plus m Radius zu den Bauplätzen (artspezifischer Mindestabstand) EU Vogelschutzrichtline, ; BNatSchG 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungs und Verletzungsverbot) m Abstand Europaweite Datenbank der Vogelschutzwarte Brandenburg über Kollisionopfer an WEA Telemetrische Untersuchung an Rotmilanen im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz Arbeitshilfe NLT Papier (Empfehlung Artenschutz Schwarzstorch Schwarzstorch Horst plus Radius m zu den Brutplätzen (artenspezifischer Mindestabstand) Schwarzstorch Horst plus radius m zu den Brutplätzen (artenspezifischer Mindestabstand) m Abstand BNatSchG 44 Abs. 1 Nr. 2 (Störungsverbot) Eu Vogelschutzrichtline, Arbeitshilfe NLT Papier (Empfehlung) Archivböden Archivböden Kleinräumige ausgeprägte Archivfunktion: Bodendenkmale, archäologische Fundstellen, historische Nutzfunktionen, Stadorte Bodenmessnetze Kein Mindestabstand > Aufgrund von Kleinfächigkeit raumordnerisch nicht darstellbar, sondern auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung einzuhalten Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodenSchG) Northeim Seite 9 von 11

10 Wald Waldflächen Waldflächen Vorbelastete Waldflächen, Wald ist nur antastbar, wenn nicht genügend Windpotenzialflächen im Offenland zur Verfügung stehen und es sich um vorbelastete Flächen /Bauten, techn. Anlagen) handelt Novelle LROP Prüfung nur bei vorbelasteten Waldflächen Als vorbelastet im Sinne des LROP gelten Waldflächen im Sinne des 2 des cniedersächsischen Gesetzes üner Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Vorbelastungen finden sich regelmäßig bei Waldflächen im Bereich von: Industrie und Gewerbeflächen und brachen, Bergbaufolgelandschaften (Halden, Zechengelände) Abgeschlossenen Deponieflächen sowie sonstigen antropogenen Ablagerungen und Aufschüttungen Erschöpfung Rohstoffabbauflächen, Kraftwerksgeländen, Großsilos, Raffinerien, usw. augegebenen Gleisgruppen Altlastenstadorten Munitionsdepots, Munitionsabfüllanstakten, Bunkeranlagen und sonstige Konversionsflächen Sonstigen infrastrukturell genutzten Sonderstadorten (z.b. Teststrecken, großflächigen Kreuzungswegen) Northeim Seite 10 von 11

11 Sonstige Windhöffigkeit Flächen mit zu geringer Windhöffigkeit Begründung für die Tabuzone Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg 2. Senat OVG 2 A Cube Gutachten Dez Bei < 60 % Referenzertagswert (Bezugshöhe 140 m) keine witschaftliche Nutzung der Windkraftenergie möglich (gemäß 10 Abs. 4 EEG) Mindestflächengröße Vorranggebiete Flächen > 20 ha für Vorranggebiete für Windenergienutzung Bergründung für die Tabuzone Flächen > 20 ha Um dem Bündelungsgebot zu entsprechen sollen Windparks mit mindestens 3 WEA errichtet werden, als Mindestflächengröße werden > 20 ha angesetzt (ca. 6 7 ha pro Anlage) Northeim Seite 11 von 11

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