Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck e.v. S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1 Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck e.v. S a t z u n g 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck e.v. (nachfolgend Förderverein genannt) und hat seinen Sitz in Harsefeld, Ortsteil Hollenbeck, Stahmannskamp 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Förderverein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude eingetragen werden. 2 Zweck (1) Der Förderverein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Feuerwehrwesens und damit des Feuerschutzes. Sämtliche Zuwendungen stehen nur der Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck zu. (2) Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit übrigen Vereinen gleichen Zwecks sowie mit für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und Organisationen. 3 Steuerbegünstigung (1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4 Mittel (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt der Förderverein durch Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen, Zuschüsse, Spenden und Schenkungen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen. Vom Kassenwart ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (vgl. 11 dieser Satzung). Seite 1 von 6

2 5 Anschaffungen (1) Anschaffungen des Fördervereins (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung des Feuerwehrgerätehauses und der Feuerwehrkameraden) werden der Ortswehr Hollenbeck zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Fördervereins. Der Förderverein kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände fordern. (2) Die Ortswehr Hollenbeck ist für die ordnungsgemäße und funktionstüchtige Erhaltung der vom Förderverein zur Verfügung gestellten Gegenstände verantwortlich und trägt die dafür eventuell anfallenden Kosten. (3) Über Anschaffungen des Fördervereins entscheidet der erweiterte Vorstand gemäß 10 Nr. 5 Abs. 3. Mindestens einmal jährlich ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. (1) Mitglieder des Fördervereins sind: a) aktive Feuerwehrmitglieder b) Mitglieder der Altersabteilung c) fördernde Mitglieder 6 Mitgliedschaft (2) Schriftliche Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Beschlußfassung wirksam. Der Eintritt kann jederzeit erklärt werden. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich an den Vorstand erklären. Bereits eingezahlte Beträge verbleiben im Vermögen des Fördervereins. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fördervereins verletzt oder den Vereinszwecken zuwider handelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam. (4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (5) Mitglieder sind verpflichtet, Satzung und Beschlüsse zu beachten sowie jederzeit die Interessen des Fördervereins zu wahren. (6) In der Mitgliederversammlung haben die Vereinsmitglieder Vorschlagsrecht und Stimme. Seite 2 von 6

3 7 Beitrag (1) Mitglieder der Ortswehr Hollenbeck zahlen keinen Beitrag. Fördernde Mitglieder zahlen einen individuellen Beitrag, mindestens jedoch den festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Der gezahlte individuelle Beitrag gilt als Spende für den Förderverein. (1) Die Organe des Fördervereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der erweiterte Vorstand 8 Organe (2) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 9 Mitgliederversammlung (1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und wird zusätzlich durch Aushang an der Gemeindetafel bekannt gegeben. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern c) den Ausschluß eines Mitgliedes d) Entlastung des Vorstandes e) Änderung der Satzung f) Kassenbericht g) Wahl des Kassenprüfers/ der Kassenprüferin (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 35% der Mitglieder des Fördervereins dieses verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Seite 3 von 6

4 (6) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Form eines Protokolls durch den Kassenwart, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes, niedergeschrieben. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterschreiben. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) der/dem 1. Vorsitzenden b) der/dem 2. Vorsitzenden c) dem/der Kassenwart/in. Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) den beiden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in b) zwei Beisitzern. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters. (3) Die Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Bei der Erstwahl wird eine/e Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren und ein/e Kassenprüfer/in auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Danach erfolgt die Wahl abwechselnd im Jahresrhythmus für die Dauer von 2 Jahren. (5) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fördervereins, zu seinen Aufgaben gehören: a) das Bewilligen von Ausgaben b) die Vorbereitung der Mitgliedsversammlung c) die Behandlung von Anregungen d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Der erweiterte Vorstand beschließt auf Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. (6) Der erweiterte Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden. Seite 4 von 6

5 (7) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Förderverein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß muß in allen namens des Fördervereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. (8) Bei Eilbedürftigkeit kann die Genehmigung zur Leistung von Ausgaben durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden erteilt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung gegeben haben. Der erweiterte Vorstand ist nachträglich zu unterrichten und der Vorgang auf der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren. 11 Rechnungsprüfung (1) Der/die Kassenwart/in legt jährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem erweiterten Vorstand angehörende, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen. 12 Vereinsabordnung (1) Die Teilnehmer von Vereinsabordnungen werden vom erweiterten Vorstand bestimmt. (2) Die Teilnehmer von Vereinsabordnungen erhalten anfallende Kosten auf Wunsch aus der Vereinskasse erstattet. 13 Satzungsänderung (1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind dem Vorstand bis spätestens zwei Monate vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 14 Auflösung (1) Zur Auflösung des Fördervereins ist mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnungspunkte a) Verwendung des Vereinsvermögens b) Auflösung des Fördervereins einzuberufen. Der Förderverein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder auf. Seite 5 von 6

6 (2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Fördervereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Liquidatoren der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der 2. Vorsitzende, zusammen mit dem Kassenwart. (3) Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des Vereinszweckes an die Samtgemeinde Harsefeld, als Träger des Feuerschutzes, über. Sie hat es ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr Hollenbeck zu verwenden. 15 Gültigkeit (1) Diese gefaßte Vereinssatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck e.v. ist in der Gründungsversammlung am 26.September 2002 beschlossen worden und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft. Hollenbeck, den 26.September 2002 Seite 6 von 6

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