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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 18 Taylor Wessing Mai 2007 Ausgabe 18/07 (Mai 2007) Newsletter Employment 18/07 Auslegung von arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge Rechtsprechungsänderung des BAG Taylor Wessing Practice Department Employment

2 enewsletter 02 Auslegung von arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge Rechtsprechungsänderung des BAG 1. Problemstellung Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die Arbeitgeber haben, weil sie meist nicht feststellen können, welche Arbeitnehmer tatsächlich (in welcher Gewerkschaft) tarifgebunden sind, besteht die Möglichkeit - unabhängig von beiderseitiger Tarifgebundenheit - im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach einem bestimmten Tarifvertrag richten soll. Die Rechtsfolgen derartiger Bezugnahmeklauseln hängen maßgeblich von ihrer konkreten Ausgestaltung und Auslegung ab. In der Vergangenheit wurden überwiegend sog. "kleine dynamische Bezugnahmeklauseln verwendet, die einen genau bezeichneten Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in Bezug nehmen, also (dynamisch) auch künftige Änderungen dieses Tarifvertrages einbeziehen. 2. Bisherige Rechtsprechung Bisher hat das Bundesarbeitsgericht sog. kleine dynamische Bezugnahmeklauseln, als Gleichstellungsabreden ausgelegt und behandelt. Eine dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag bezweckte nach (bisheriger) Auslegung lediglich, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Gewerkschaftsmitglieder, auf die wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich ( 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG) angewendet werden müssen. Diese Gleichstellung bewirkte bei Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband, Betriebsübergang oder Umwandlung nach dem UmwG, dass der alte Tarifvertrag ebenso wie bei Gewerkschaftsmitgliedern auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder nur noch statisch fortgalt und künftige Änderungen des Tarifvertrages nicht mehr maßgeblich waren. 3. Rechtsprechungsänderung Bereits mit Urteil vom (4 AZR 536/04) hatte das BAG angekündigt, für nach dem abgeschlossenen Arbeitsverträge die o.g. Auslegungsregel aufzugeben und eine Gleichstellungsabrede nur dann anzunehmen, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt. Im Urteil vom (4 AZR 652/05) hat der Senat diese Ankündigung nun umgesetzt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden, bereits länger andauernden Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Mai 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, der auf den einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwies ( kleine dynamische Bezugnahme ). Es gab aus dem Vertragswortlaut und den Umständen bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien, dass es nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern gehen sollte. Daher legte das BAG die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel nach ihrem Wortlaut auch weiter als dynamisch aus, so dass auch künftige Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags von der Klausel erfasst sind. Der Senat hat die Arbeitgeberin, die zwischenzeitlich aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten war, (aus seiner Sicht folgerichtig) für verpflichtet gehalten, auch die nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der Klägerin anzuwenden.

3 enewsletter Auswirkungen auf die Praxis In der Praxis wird diese nun umgesetzte Änderung der Rechtsprechung bei Verwendung von kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln zur Folge haben, dass die Verweisung auf einen in Bezug genommenen Tarifvertrag in Arbeitsverträgen, die nach dem geschlossen wurden, stets als (dauerhaft) dynamisch auszulegen ist, wenn sich der Klausel keine diese Bindung wirksam einschränkenden Regelungen entnehmen lassen und zwar selbst dann, wenn die zwingende Wirkung des in Bezug genommenen Tarifvertrages in Folge eines Verbandsaustritts oder Betriebsübergangs nicht mehr besteht ( Tarifgarantieklausel ). Eine ähnliche Wirkung könnte sich auch für gewerkschaftlich organisierte und damit tarifgebundene Arbeitnehmer ergeben, die üblicherweise, weil der Arbeitgeber deren Gewerkschaftszugehörigkeit nicht kennt, ebenfalls solche Bezugnahmeklausel in ihren Arbeitsverträgen vorfinden. Solche Klauseln bekämen dann entgegen bisheriger Rechtsprechung des BAG einen eigenständigen Regelungsgehalt, z.b. bei Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft oder einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers. Man käme bei entsprechend unklarer Formulierung der Klausel so möglicherweise zu einer umfassenden Dynamik der Bezugnahmeklausel sowohl für organisierte als auch für nicht organisierte Arbeitnehmer, unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Dies alles führt dazu, dass ein Ausstieg aus der dynamischen Bindung an einen Tarifvertrag für Arbeitgeber deutlich schwieriger wird, sofern die betreffenden Mitarbeiter nach dem eingestellt wurden und hierbei dynamische Bezugnahmeklauseln vereinbart wurden. Bezüglich solcher Arbeitnehmer bleibt ein Arbeitgeber auch nach einem Verbandsaustritt dauerhaft an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden, wenn es ihm nicht gelingt, einvernehmlich mit den Arbeitnehmern eine Änderung der vorhandenen Arbeitsverträge zu erreichen. 5. Handlungsbedarf für Arbeitgeber Arbeitgeber sollten Bezugnahmeklauseln künftig sorgfältig formulieren, damit sie nicht Gefahr laufen, auf ewig dynamisch an einen in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden zu bleiben. Der Wille der Vertragsparteien, dass es bei der Bezugnahme auf den Tarifvertrag nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern gehen soll, muss klar aus der Klausel hervorgehen. Zugleich sollte die Bezugnahmeklausel deutlich machen, dass der Arbeitgeber nur solange den Tarifvertrag in Bezug nehmen will, wie er selbst (aufgrund Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband) hieran gebunden ist. Dr. Rajko Herrmann Rechtsanwalt Taylor Wessing Berlin

4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, Berlin T F DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai

5 enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com

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