No~rr. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn
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1 Vorab per Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn No~rr Dr. Tobias Bosch, J.S.M. (Stanford) Rechtsanwalt Noerr LLP Charlottenstraße Berlin Deutschland Berlin, den 27. Januar Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse BK3d-16/003 Vorlage des angepassten IP-BSA-Standardangebots Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 28. Januar 2016 hatte die Betroffene der Beschlusskammer, entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Regulierungsverfügung betreffend den Markt 3b vom 28. Oktober 2015 (BK 3h-14/114), ihr geändertes IP-BSA-Standardangebot zur Prüfung gemäß 23 Abs. 4 TKG vorgelegt. Assistenz Paula Ribeiro T T (Zentrale) F Tobias.Bosch@noerr.com Unser Zeichen: B TBH/RIB Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 hat die Beschlusskammer dieses IP-BSA-Standardangebotsverfahren vorläufig ausgesetzt und angekündigt, dass das Verfahren vier Wochen nach Zustellung der endgültigen Entscheidung im L2-BSA-Standardangebotsverfahren (BK3d-15/003) wieder aufgegriffen werde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2017 hat die Beschlusskammer aufgrund der Feiertage die Aussetzung um drei Wochen verlängert. Die Beschlusskammer begründete die Aussetzung damit, dass der Betroffenen Gelegenheit gegeben werden solle, ein IP-BSA Standardangebot vorzulegen, das die sich aus dem L2-BSA Standardangebotsverfahren ergebenden Änderungen bereits berücksichtige, soweit diese auf den IP-BSA anwendbar seien. Seite 1/7 Noerr LLP Ist eine Limited Liabillty Partnership mit Sitz In Tower 42, 25 Old Broad Street, London EC2N 1HQ, registriert In England und Wales unter der Registernummer OC Die Gesellschaft Ist Im Partnerschaftsreglster des Amtsgerichts München unter der Nummer PR 945 eingetragen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
2 Nachdem der Betroffenen die 2. Teilentscheidung im Verfahren BK3d-15/003 am 9. Dezember 2016 zugestellt worden ist, legt sie hiermit das an diese Entscheidung angepasste und darüber hinaus in einzelnen Punkten fortentwickelte IP-BSA-Standardangebot vor ( angepasstes IP-BSA-Standardangebot"). In der Anlage zu diesem Schreiben findet sich zunächst das überarbeitete Vertragswerk in Reinschrift. Zusätzlich legt die Betroffene eine Vergleichsversion der angepassten Vertragsbestandteile zur Fassung vom 28. Januar 2016 vor. Die Betroffene nimmt zu den erfolgten Änderungen wie folgt Stellung. Definitionen werden wie in der vorangegangenen Stellungnahme verwendet. A. Anpassung an L2-BSA 1. QoS Die Betroffene passt das Angebot für den Transport in Qualitätsklassen ( QoS") für IP-BSA unter Berücksichtigung der technischen Unterschiede zwischen den Produkten an das von der Beschlusskammer festgelegte L2-BSA-Standardangebot an. Orientiert am Transportangebot für L2-BSA, bietet die Betroffene für verschiedene Access-Teilleistungen QoS mit vier Verkehrsklassen an. Die Betroffene hat dieses QoS Regime für alle Access-Teilleistungen in eine einheitliche Leistungsbeschreibung IP BSA-Quality of Service (QoS) mit vier Verkehrsklassen ( Leistungsbeschreibung QoS") überführt. Nach dieser Leistungsbeschreibung QoS wird die IP-BSA-Access-Teilleistung SDSL B grundsätzlich mit vier Verkehrsklassen angeboten (Ziffer 1.1). Im Hinblick auf die QoS-fähigen ADSL- und VDSL-Access-Varianten ADSL Stand Alone J, ADSL Stand Alone J Plus, VDSL Stand Alone 16 Mbit/s, VDSL Stand Alone 25 Mbit/s, VDSL Stand Alone 50 Mbit/s und VDSL Stand Alone 100 Mbit/s ( AxJ/VDSL") kann der Kunde nun zwischen einer ohne QoS beauftragten Variante und dem Transport in vier Qualitätsklassen wählen, vorausgesetzt er bestellt eine AxJ/VDSL-Access Teilleistung, die über die BNG-Plattform der Betroffenen realisiert wird (Ziffer 1.2). II. QoS-Parameter Die QoS-Parameter in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung QoS sind angepasst worden. Die Qualitätsparameter sind gegenüber der im Januar 2016 eingereichten Fassung verbessert und vereinfacht worden. Weggefallen ist dabei zum einen die Einschränkung der Geltung der Mindestqualität auf 95 % der Zeit im Monatsmittel. Entsprechend dem L2-BSA-Standardangebot beziehen sich die vereinbarten QoS Parameter nunmehr zudem auf die einzelne Access-Teilleistung und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen - auf die Transportqualität im gesamten Netz der Betroffenen. Seite 2/7
3 III. Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit Wie beim L2-BSA-Standardangebot erhält der Kunde künftig bei IP-BSA die Zusage einer Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit für die gesamte Transport- und Übergabeleistung der Betroffenen. Die mittlere Verfügbarkeit von IP-BSA beträgt dabei mindestens 98,2 % im Monat (vgl. jeweils Ziffer 1 der Leistungsbeschreibungen IP-BSA-Classic und IP-BSA-Gate). Die niedrigere Verfügbarkeit von IP-BSA gegenüber L2-BSA in Höhe von 0,3 % hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen ist die Transportleistung im Rahmen von IP-BSA deutlich umfangreicher als bei den Layer-2-Bitstromprodukten, da die Verkehre nicht lediglich bis zu den L2-BSA-Übergabepunkten geführt werden, sondern jenseits dieser Layer-2-Übergabepunkte über das IP-Kernnetz der Betroffenen transportiert und dann an den Label Edge Routern ( LER") der 73 Breitband-Point-cf Presence-Standorte ( BB-PoP") den Zugangsnachfragern übergeben werden. Die zusätzlichen Übertragungswege und die zusätzliche aktive Netztechnik der Betroffenen im IP-Kernnetz bzw. an den BB-PoP führt zwingend zu einer Senkung der Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit, da mit jedem zusätzlichen Netzelement notwendigerweise eine weitere Ausfallwahrscheinlichkeit hinzukommt. Zum anderen ist die Produktionsweise des IP-BSA deutlich komplexer als diejenige des L2-BSA. Dies liegt zum einen daran, dass der IP-BSA - bis zum Abschluss der BNG-Migration - auf zwei unterschiedlichen Plattformen produziert wird (der neuen BNG-Plattform einerseits und der BRAS-Legacy Plattform andererseits). Die Vereinbarung einer Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit für die gesamte Transport- und Übergabeleistung des IP-BSA muss notwendigerweise die gesamte Netzarchitektur dieser beiden bei der IP-BSA Produktion zum Einsatz kommenden Produktionsplattformen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass IP-BSA weiterhin - ebenfalls im Unterschied zu L2-BSA - in den Produktvarianten Classic und Gate angeboten wird, wobei bei letzterer Produktvariante sämtliche IP-BSA-Verkehre des jeweiligen Zugangsnachfragers an einem der 73 BB-PoP übergeben wird. Auch diese zusätzliche Konzentration der Verkehre, für die es im Rahmen der Layer-2-Bitstromprodukte keine Entsprechung gibt, muss in die Bestimmung der Ende-zu-Ende Verfügbarkeit für IP-BSA einfließen. IV. Monitoring Das angepasste IP-BSA-Standardangebot enthält erstmals den Vertragsbestandteil Anhang A - Monitoring, in dem das Monitoring für alle IP-BSA-Access Teilleistungen beschrieben ist. Der vorgelegte Anhang A - Monitoring entspricht Seite 3/7
4 inhaltlich demjenigen, den die Beschlusskammer für das L2-BSA-Standardangebot angeordnet hat. Entsprechend hat die Betroffene die in der Fassung des Standardangebots vom Januar 2016 in den einzelnen Leistungsbeschreibungen für die Access-Teilleistungen enthaltenen Regelungen zum Monitoring sämtlich gestrichen. Nach der vorgelegten Fassung misst die Betroffene also sämtliche auch für L2-BSA vorgesehenen KPI im Rahmen von IP-BSA über alle IP-BSA- und WIA-xDSL-Access Teilleistungen. Die Einbeziehung auch der WIA-Access-Teilleistungen ist sachlich richtig, weil diese xdsl-access-teilleistungen identisch produziert werden. Das Leistungsniveau der Betroffenen wird nur über eine Messung sämtlicher auf Layer 3 produzierter Bitstromzugangsleistungen vollständig abgebildet. Neben rein redaktionellen Anpassungen sind in folgenden Punkten Abweichungen von den im L2-BSA-Standardangebot festgelegten Regelungen technisch notwendig: 1. Messung der Qualitätsparameter (Ziffer 3.1.2) Entsprechend dem Leistungsumfang bei IP-BSA wird die Einhaltung der Qualitätsparameter nicht nur zwischen MSAN und BNG, sondern für den gesamten Transport zwischen MSAN und den LER gemessen, an denen die Verkehre bei IP-BSA übergeben werden. 2. Messung der Verfügbarkeit (Ziffer 3.2) Die Betroffene hat die Formulierung zur Messung der Verfügbarkeit gegenüber dem L2-BSA-Standardangebot verändert. Sie wurde an die entsprechenden Bezeichnungen der technischen Übergabekomponenten bei IP-BSA angepasst. B. Weitere Anpassungen des IP-BSA Neben den eben angeführten Anpassungen an L2-BSA hat die Betroffene die folgenden Anpassungen vorgenommen, die ausschließlich den IP-BSA betreffen: 1. Ankündigungsfristen für die Einstellung bisheriger Access-Teilleistungen Die Betroffene hatte bereits im Schreiben vom 28. Januar 2016 erläutert, dass die Access-Teilleistungen IP-BSA-ADSL Shared, IP-BSA-SDSL Stand Alone und IP-BSA ADSL Stand Alone Annex B im Zuge der Umstellung auf ein All-IP-Netz bzw. der Migration auf die BNG-Plattform eingestellt werden (Schreiben vom 28. Januar 2016, s. 4ff.). Gegenüber der im Januar 2016 eingereichten Fassung ist es im Rahmen des angepassten IP-BSA-Standardangebots erforderlich, die entsprechenden Ankündigungs- Seite 4/7
5 fristen zu verkürzen. Die ursprünglich festgelegten Fristen waren unter der Annahme festgelegt worden, dass das Standardangebotsverfahren im laufe des Jahres 2016, jedenfalls aber zu Beginn des Jahres 2017 abgeschlossen werden kann. Wegen der Aussetzung des Verfahrens verschiebt sich der Abschluss des vorliegenden Verfahren gegenüber diesen ursprünglichen Annahmen um jedenfalls ein ganzes Jahr. Damit verbleibt nach dem voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens nur noch deutlich weniger Zeit, um die Vertriebseinstellung bzw. Abschaltung der betroffenen Access-Teilleistungen anzukündigen. Für die Abschaltung der betroffenen Access-Teilleistungen hat die Betroffene nunmehr eine Ankündigungsfrist von 6 Monaten statt 12 Monaten vorgesehen (Ziffer Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Shared, Ziffer Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Stand Alone und Ziffer Leistungsbeschreibung IP-BSA-SDSL Stand Alone). Die Ankündigung der Vertriebseinstellung der Access-Teilleistungen IP-BSA ADSL Shared, IP-BSA-SDSL Stand Alone erfolgt nunmehr mit einer Frist von 3 Monaten statt 6 Monaten (Ziffer 3 Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Shared und Ziffer 2 Leistungsbeschreibung IP-BSA-SDSL Stand Alone). II. Fehlende Nachfrage nach FTTH-Anschlüssen Das angepasste Standardangebot für IP-BSA enthält, anders als die Fassung vom 28. Januar 2016, keine Leistungsbeschreibung für einen Zugang zu FTIH Anschlüssen. Die Betroffene ist nach 23 Abs. 2 Satz 1 TKG lediglich verpflichtet, ein Standardangebot für solche Zugangsleistungen vorzulegen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht. Im Hinblick auf die Abschätzung der Frage, für welche konkreten Zugangsleistungen eine solche allgemeine Nachfrage besteht, steht dem regulierten Unternehmen ein Initiativrecht zu (RegTP, Beschluss vom 20. April 2005, BK , S. 20). In Ausübung dieses Initiativrechts kommt die Betroffene auf der Grundlage der bisherigen mangelnden Nachfrage nach FTIH-Access-Teilleistungen im Rahmen ihres Bitstrom-Portfolios zu dem Schluss, dass eine allgemeine Nachfrage zu verneinen ist. Denn es wurden lediglich eine geringe Anzahl von FTIH-Testanschlüssen geschaltet, ohne dass sich daraus auf der Basis des IP-BSA 2010 eine weitere Nachfrage entwickelt hat. Voraussetzung für das Vorliegen einer allgemeinen Nachfrage nach einer Zugangsleistung ist, dass es in der Vergangenheit nicht lediglich zu einer vereinzelten Inanspruchnahme gekommen ist, sondern dass die entsprechende Zugangsleistung generell, d.h. jedenfalls von einer relevanten Anzahl von Unternehmen in Anspruch genommen wird und nicht nur testweise oder für ganz spezifische Geschäftsmodelle (Neumann/Thomaschki, in: Säcker, TKG, 3. Aufl. 2013, 23 Rn. 62; Hölscher, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, 23 Rn. 47). Seite 5/7
6 Auf der Grundlage der mangelnden Nachfrage im Markt hat die Beschlusskammer auch im Rahmen des L2-BSA-Standardangebotsverfahrens zutreffend keine allgemeine Nachfrage nach einer FTTH-Access-Teilleistung angenommen (BNetzA, Beschluss vom 17. August 2015, BK 3d-15/003 (1. Teilentscheidung), S. 14f.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Entscheidung rechtfertigen können. III. Bandbreitenbegrenzung für die Verkehrsklasse Realtime Schließlich hat die Betroffene in Ziffer 6.2 der Leistungsbeschreibung QoS die Regelung einer Bandbreitenbegrenzung für die Verkehrsklasse Realtime angepasst und bietet nunmehr einen Realtime-Policer bei allen BNG-produzierten Access Teilleistungen mit 384 kbit/s und für 5% aller Access-Teilleistungen eines IP-BSA Vertrages einen Realtime-Policer mit 3,4 Mbit/s an. Diese Bandbreitenbegrenzung für die Verkehrsklasse Realtime ist zum Schutz des IP Backbones der Betroffenen wegen der hohen - insbesondere gegenüber dem L2 BSA deutlich höheren - Aggregationsstufe beim IP-BSA bzw. bei allen auf Layer 3 produzierten Produkten der Betroffenen erforderlich. Die Betroffenen muss vor diesem Hintergrund planerische und betriebliche Maßnahmen treffen, um eine Einhaltung der im IP-BSA-Standardangebot vorgesehenen Qualitätsparameter und eine hohe Qualität aller anderen Dienste leisten zu können. Da die Funktionsfähigkeit der Sprachdienste in der Verkehrsklasse Realtime auch in Ausnahmesituationen (z.b. Angriffe auf das Netz der Telekom) gewährleitet werden muss, ist eine bedarfsgerechte Bandbreitenbegrenzung für jeden einzelnen Endkundenanschluss eine sinnvolle und wirksame Maßnahme der Verkehrsmengenbegrenzung im aggregierenden IP-Backbone der Betroffenen. Sowohl beim L2-BSA als auch beim IP-BSA werden die verschiedenen Verkehrsklassen gegeneinander priorisiert (sog. strict priority queuing), wobei die Verkehrsklasse Realtime alle anderen Verkehre verdrängen kann. Um weiterhin andere Dienste aufrechterhalten zu können, wie insbesondere auch die Notruffunktionalität, und um vereinbarte Qualitätsparameter einhalten zu können, wäre im Fall unbegrenzter Zulässigkeit von Realtime-Verkehr der Aufbau enormer, im Regelfall ungenutzter Reservekapazitäten erforderlich. Dies ist für die Betroffene wirtschaftlich unzumutbar. Daher folgt die Betroffene beim IP-BSA den Empfehlungen der Internet Engineering Task Force {IETF) den Anteil von hochpriorisierten Verkehren wie der Verkehrsklasse Realtime - wegen seiner absoluten Bevorzugung - gegenüber den übrigen Verkehrsanteilen gering zu halten. Die Regelung entspricht den Anforderungen der Zugangsnachfrager, um Voice-over IP-Telefonie (VolP) anbieten zu können. Im Privatkundensegment werden dabei nicht mehr als zwei oder drei gleichzeitige VolP-Gespräche vertraglich zugesagt. Da Seite 6/7
7 für die Übertragung von VolP nach heute genutzter Kodierung pro Sprachkanal 128 kbit/s ausreichend ist, erlaubt eine Bandbreite von 384 kbit/s mindestens drei parallele VolP-Telefonate. Für Endkunden mit einem höheren Bedarf kann der Zugangsnachfrager zudem einen Anschluss mit einem Realtime-Policer von 3,4 Mbit/s bestellen. Die Begrenzung auf 5% der gesamten Anzahl der Endkundenanschlüsse des jeweiligen Zugangsnachfragers wurde gewählt, weil sie dem Anteil der Geschäftskunden im Netz der Betroffenen und daher dem tatsächlichen Bedarf an Anschlüssen mit einer höheren Bandbreite entspricht. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundliche~grüßen N err LL ' Dr. Tobias Bosch, J.S.M. (Stanford) Rechtsanwalt Dr. Julian von Lucius, LL.M. (Cardozo) Re htsanwalt Seite 7/7
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