No~rr. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "No~rr. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn"

Transkript

1 Vorab per Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn No~rr Dr. Tobias Bosch, J.S.M. (Stanford) Rechtsanwalt Noerr LLP Charlottenstraße Berlin Deutschland Berlin, den 27. Januar Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse BK3d-16/003 Vorlage des angepassten IP-BSA-Standardangebots Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 28. Januar 2016 hatte die Betroffene der Beschlusskammer, entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Regulierungsverfügung betreffend den Markt 3b vom 28. Oktober 2015 (BK 3h-14/114), ihr geändertes IP-BSA-Standardangebot zur Prüfung gemäß 23 Abs. 4 TKG vorgelegt. Assistenz Paula Ribeiro T T (Zentrale) F Tobias.Bosch@noerr.com Unser Zeichen: B TBH/RIB Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 hat die Beschlusskammer dieses IP-BSA-Standardangebotsverfahren vorläufig ausgesetzt und angekündigt, dass das Verfahren vier Wochen nach Zustellung der endgültigen Entscheidung im L2-BSA-Standardangebotsverfahren (BK3d-15/003) wieder aufgegriffen werde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2017 hat die Beschlusskammer aufgrund der Feiertage die Aussetzung um drei Wochen verlängert. Die Beschlusskammer begründete die Aussetzung damit, dass der Betroffenen Gelegenheit gegeben werden solle, ein IP-BSA Standardangebot vorzulegen, das die sich aus dem L2-BSA Standardangebotsverfahren ergebenden Änderungen bereits berücksichtige, soweit diese auf den IP-BSA anwendbar seien. Seite 1/7 Noerr LLP Ist eine Limited Liabillty Partnership mit Sitz In Tower 42, 25 Old Broad Street, London EC2N 1HQ, registriert In England und Wales unter der Registernummer OC Die Gesellschaft Ist Im Partnerschaftsreglster des Amtsgerichts München unter der Nummer PR 945 eingetragen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter

2 Nachdem der Betroffenen die 2. Teilentscheidung im Verfahren BK3d-15/003 am 9. Dezember 2016 zugestellt worden ist, legt sie hiermit das an diese Entscheidung angepasste und darüber hinaus in einzelnen Punkten fortentwickelte IP-BSA-Standardangebot vor ( angepasstes IP-BSA-Standardangebot"). In der Anlage zu diesem Schreiben findet sich zunächst das überarbeitete Vertragswerk in Reinschrift. Zusätzlich legt die Betroffene eine Vergleichsversion der angepassten Vertragsbestandteile zur Fassung vom 28. Januar 2016 vor. Die Betroffene nimmt zu den erfolgten Änderungen wie folgt Stellung. Definitionen werden wie in der vorangegangenen Stellungnahme verwendet. A. Anpassung an L2-BSA 1. QoS Die Betroffene passt das Angebot für den Transport in Qualitätsklassen ( QoS") für IP-BSA unter Berücksichtigung der technischen Unterschiede zwischen den Produkten an das von der Beschlusskammer festgelegte L2-BSA-Standardangebot an. Orientiert am Transportangebot für L2-BSA, bietet die Betroffene für verschiedene Access-Teilleistungen QoS mit vier Verkehrsklassen an. Die Betroffene hat dieses QoS Regime für alle Access-Teilleistungen in eine einheitliche Leistungsbeschreibung IP BSA-Quality of Service (QoS) mit vier Verkehrsklassen ( Leistungsbeschreibung QoS") überführt. Nach dieser Leistungsbeschreibung QoS wird die IP-BSA-Access-Teilleistung SDSL B grundsätzlich mit vier Verkehrsklassen angeboten (Ziffer 1.1). Im Hinblick auf die QoS-fähigen ADSL- und VDSL-Access-Varianten ADSL Stand Alone J, ADSL Stand Alone J Plus, VDSL Stand Alone 16 Mbit/s, VDSL Stand Alone 25 Mbit/s, VDSL Stand Alone 50 Mbit/s und VDSL Stand Alone 100 Mbit/s ( AxJ/VDSL") kann der Kunde nun zwischen einer ohne QoS beauftragten Variante und dem Transport in vier Qualitätsklassen wählen, vorausgesetzt er bestellt eine AxJ/VDSL-Access Teilleistung, die über die BNG-Plattform der Betroffenen realisiert wird (Ziffer 1.2). II. QoS-Parameter Die QoS-Parameter in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung QoS sind angepasst worden. Die Qualitätsparameter sind gegenüber der im Januar 2016 eingereichten Fassung verbessert und vereinfacht worden. Weggefallen ist dabei zum einen die Einschränkung der Geltung der Mindestqualität auf 95 % der Zeit im Monatsmittel. Entsprechend dem L2-BSA-Standardangebot beziehen sich die vereinbarten QoS Parameter nunmehr zudem auf die einzelne Access-Teilleistung und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen - auf die Transportqualität im gesamten Netz der Betroffenen. Seite 2/7

3 III. Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit Wie beim L2-BSA-Standardangebot erhält der Kunde künftig bei IP-BSA die Zusage einer Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit für die gesamte Transport- und Übergabeleistung der Betroffenen. Die mittlere Verfügbarkeit von IP-BSA beträgt dabei mindestens 98,2 % im Monat (vgl. jeweils Ziffer 1 der Leistungsbeschreibungen IP-BSA-Classic und IP-BSA-Gate). Die niedrigere Verfügbarkeit von IP-BSA gegenüber L2-BSA in Höhe von 0,3 % hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen ist die Transportleistung im Rahmen von IP-BSA deutlich umfangreicher als bei den Layer-2-Bitstromprodukten, da die Verkehre nicht lediglich bis zu den L2-BSA-Übergabepunkten geführt werden, sondern jenseits dieser Layer-2-Übergabepunkte über das IP-Kernnetz der Betroffenen transportiert und dann an den Label Edge Routern ( LER") der 73 Breitband-Point-cf Presence-Standorte ( BB-PoP") den Zugangsnachfragern übergeben werden. Die zusätzlichen Übertragungswege und die zusätzliche aktive Netztechnik der Betroffenen im IP-Kernnetz bzw. an den BB-PoP führt zwingend zu einer Senkung der Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit, da mit jedem zusätzlichen Netzelement notwendigerweise eine weitere Ausfallwahrscheinlichkeit hinzukommt. Zum anderen ist die Produktionsweise des IP-BSA deutlich komplexer als diejenige des L2-BSA. Dies liegt zum einen daran, dass der IP-BSA - bis zum Abschluss der BNG-Migration - auf zwei unterschiedlichen Plattformen produziert wird (der neuen BNG-Plattform einerseits und der BRAS-Legacy Plattform andererseits). Die Vereinbarung einer Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit für die gesamte Transport- und Übergabeleistung des IP-BSA muss notwendigerweise die gesamte Netzarchitektur dieser beiden bei der IP-BSA Produktion zum Einsatz kommenden Produktionsplattformen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass IP-BSA weiterhin - ebenfalls im Unterschied zu L2-BSA - in den Produktvarianten Classic und Gate angeboten wird, wobei bei letzterer Produktvariante sämtliche IP-BSA-Verkehre des jeweiligen Zugangsnachfragers an einem der 73 BB-PoP übergeben wird. Auch diese zusätzliche Konzentration der Verkehre, für die es im Rahmen der Layer-2-Bitstromprodukte keine Entsprechung gibt, muss in die Bestimmung der Ende-zu-Ende Verfügbarkeit für IP-BSA einfließen. IV. Monitoring Das angepasste IP-BSA-Standardangebot enthält erstmals den Vertragsbestandteil Anhang A - Monitoring, in dem das Monitoring für alle IP-BSA-Access Teilleistungen beschrieben ist. Der vorgelegte Anhang A - Monitoring entspricht Seite 3/7

4 inhaltlich demjenigen, den die Beschlusskammer für das L2-BSA-Standardangebot angeordnet hat. Entsprechend hat die Betroffene die in der Fassung des Standardangebots vom Januar 2016 in den einzelnen Leistungsbeschreibungen für die Access-Teilleistungen enthaltenen Regelungen zum Monitoring sämtlich gestrichen. Nach der vorgelegten Fassung misst die Betroffene also sämtliche auch für L2-BSA vorgesehenen KPI im Rahmen von IP-BSA über alle IP-BSA- und WIA-xDSL-Access Teilleistungen. Die Einbeziehung auch der WIA-Access-Teilleistungen ist sachlich richtig, weil diese xdsl-access-teilleistungen identisch produziert werden. Das Leistungsniveau der Betroffenen wird nur über eine Messung sämtlicher auf Layer 3 produzierter Bitstromzugangsleistungen vollständig abgebildet. Neben rein redaktionellen Anpassungen sind in folgenden Punkten Abweichungen von den im L2-BSA-Standardangebot festgelegten Regelungen technisch notwendig: 1. Messung der Qualitätsparameter (Ziffer 3.1.2) Entsprechend dem Leistungsumfang bei IP-BSA wird die Einhaltung der Qualitätsparameter nicht nur zwischen MSAN und BNG, sondern für den gesamten Transport zwischen MSAN und den LER gemessen, an denen die Verkehre bei IP-BSA übergeben werden. 2. Messung der Verfügbarkeit (Ziffer 3.2) Die Betroffene hat die Formulierung zur Messung der Verfügbarkeit gegenüber dem L2-BSA-Standardangebot verändert. Sie wurde an die entsprechenden Bezeichnungen der technischen Übergabekomponenten bei IP-BSA angepasst. B. Weitere Anpassungen des IP-BSA Neben den eben angeführten Anpassungen an L2-BSA hat die Betroffene die folgenden Anpassungen vorgenommen, die ausschließlich den IP-BSA betreffen: 1. Ankündigungsfristen für die Einstellung bisheriger Access-Teilleistungen Die Betroffene hatte bereits im Schreiben vom 28. Januar 2016 erläutert, dass die Access-Teilleistungen IP-BSA-ADSL Shared, IP-BSA-SDSL Stand Alone und IP-BSA ADSL Stand Alone Annex B im Zuge der Umstellung auf ein All-IP-Netz bzw. der Migration auf die BNG-Plattform eingestellt werden (Schreiben vom 28. Januar 2016, s. 4ff.). Gegenüber der im Januar 2016 eingereichten Fassung ist es im Rahmen des angepassten IP-BSA-Standardangebots erforderlich, die entsprechenden Ankündigungs- Seite 4/7

5 fristen zu verkürzen. Die ursprünglich festgelegten Fristen waren unter der Annahme festgelegt worden, dass das Standardangebotsverfahren im laufe des Jahres 2016, jedenfalls aber zu Beginn des Jahres 2017 abgeschlossen werden kann. Wegen der Aussetzung des Verfahrens verschiebt sich der Abschluss des vorliegenden Verfahren gegenüber diesen ursprünglichen Annahmen um jedenfalls ein ganzes Jahr. Damit verbleibt nach dem voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens nur noch deutlich weniger Zeit, um die Vertriebseinstellung bzw. Abschaltung der betroffenen Access-Teilleistungen anzukündigen. Für die Abschaltung der betroffenen Access-Teilleistungen hat die Betroffene nunmehr eine Ankündigungsfrist von 6 Monaten statt 12 Monaten vorgesehen (Ziffer Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Shared, Ziffer Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Stand Alone und Ziffer Leistungsbeschreibung IP-BSA-SDSL Stand Alone). Die Ankündigung der Vertriebseinstellung der Access-Teilleistungen IP-BSA ADSL Shared, IP-BSA-SDSL Stand Alone erfolgt nunmehr mit einer Frist von 3 Monaten statt 6 Monaten (Ziffer 3 Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Shared und Ziffer 2 Leistungsbeschreibung IP-BSA-SDSL Stand Alone). II. Fehlende Nachfrage nach FTTH-Anschlüssen Das angepasste Standardangebot für IP-BSA enthält, anders als die Fassung vom 28. Januar 2016, keine Leistungsbeschreibung für einen Zugang zu FTIH Anschlüssen. Die Betroffene ist nach 23 Abs. 2 Satz 1 TKG lediglich verpflichtet, ein Standardangebot für solche Zugangsleistungen vorzulegen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht. Im Hinblick auf die Abschätzung der Frage, für welche konkreten Zugangsleistungen eine solche allgemeine Nachfrage besteht, steht dem regulierten Unternehmen ein Initiativrecht zu (RegTP, Beschluss vom 20. April 2005, BK , S. 20). In Ausübung dieses Initiativrechts kommt die Betroffene auf der Grundlage der bisherigen mangelnden Nachfrage nach FTIH-Access-Teilleistungen im Rahmen ihres Bitstrom-Portfolios zu dem Schluss, dass eine allgemeine Nachfrage zu verneinen ist. Denn es wurden lediglich eine geringe Anzahl von FTIH-Testanschlüssen geschaltet, ohne dass sich daraus auf der Basis des IP-BSA 2010 eine weitere Nachfrage entwickelt hat. Voraussetzung für das Vorliegen einer allgemeinen Nachfrage nach einer Zugangsleistung ist, dass es in der Vergangenheit nicht lediglich zu einer vereinzelten Inanspruchnahme gekommen ist, sondern dass die entsprechende Zugangsleistung generell, d.h. jedenfalls von einer relevanten Anzahl von Unternehmen in Anspruch genommen wird und nicht nur testweise oder für ganz spezifische Geschäftsmodelle (Neumann/Thomaschki, in: Säcker, TKG, 3. Aufl. 2013, 23 Rn. 62; Hölscher, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, 23 Rn. 47). Seite 5/7

6 Auf der Grundlage der mangelnden Nachfrage im Markt hat die Beschlusskammer auch im Rahmen des L2-BSA-Standardangebotsverfahrens zutreffend keine allgemeine Nachfrage nach einer FTTH-Access-Teilleistung angenommen (BNetzA, Beschluss vom 17. August 2015, BK 3d-15/003 (1. Teilentscheidung), S. 14f.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Entscheidung rechtfertigen können. III. Bandbreitenbegrenzung für die Verkehrsklasse Realtime Schließlich hat die Betroffene in Ziffer 6.2 der Leistungsbeschreibung QoS die Regelung einer Bandbreitenbegrenzung für die Verkehrsklasse Realtime angepasst und bietet nunmehr einen Realtime-Policer bei allen BNG-produzierten Access Teilleistungen mit 384 kbit/s und für 5% aller Access-Teilleistungen eines IP-BSA Vertrages einen Realtime-Policer mit 3,4 Mbit/s an. Diese Bandbreitenbegrenzung für die Verkehrsklasse Realtime ist zum Schutz des IP Backbones der Betroffenen wegen der hohen - insbesondere gegenüber dem L2 BSA deutlich höheren - Aggregationsstufe beim IP-BSA bzw. bei allen auf Layer 3 produzierten Produkten der Betroffenen erforderlich. Die Betroffenen muss vor diesem Hintergrund planerische und betriebliche Maßnahmen treffen, um eine Einhaltung der im IP-BSA-Standardangebot vorgesehenen Qualitätsparameter und eine hohe Qualität aller anderen Dienste leisten zu können. Da die Funktionsfähigkeit der Sprachdienste in der Verkehrsklasse Realtime auch in Ausnahmesituationen (z.b. Angriffe auf das Netz der Telekom) gewährleitet werden muss, ist eine bedarfsgerechte Bandbreitenbegrenzung für jeden einzelnen Endkundenanschluss eine sinnvolle und wirksame Maßnahme der Verkehrsmengenbegrenzung im aggregierenden IP-Backbone der Betroffenen. Sowohl beim L2-BSA als auch beim IP-BSA werden die verschiedenen Verkehrsklassen gegeneinander priorisiert (sog. strict priority queuing), wobei die Verkehrsklasse Realtime alle anderen Verkehre verdrängen kann. Um weiterhin andere Dienste aufrechterhalten zu können, wie insbesondere auch die Notruffunktionalität, und um vereinbarte Qualitätsparameter einhalten zu können, wäre im Fall unbegrenzter Zulässigkeit von Realtime-Verkehr der Aufbau enormer, im Regelfall ungenutzter Reservekapazitäten erforderlich. Dies ist für die Betroffene wirtschaftlich unzumutbar. Daher folgt die Betroffene beim IP-BSA den Empfehlungen der Internet Engineering Task Force {IETF) den Anteil von hochpriorisierten Verkehren wie der Verkehrsklasse Realtime - wegen seiner absoluten Bevorzugung - gegenüber den übrigen Verkehrsanteilen gering zu halten. Die Regelung entspricht den Anforderungen der Zugangsnachfrager, um Voice-over IP-Telefonie (VolP) anbieten zu können. Im Privatkundensegment werden dabei nicht mehr als zwei oder drei gleichzeitige VolP-Gespräche vertraglich zugesagt. Da Seite 6/7

7 für die Übertragung von VolP nach heute genutzter Kodierung pro Sprachkanal 128 kbit/s ausreichend ist, erlaubt eine Bandbreite von 384 kbit/s mindestens drei parallele VolP-Telefonate. Für Endkunden mit einem höheren Bedarf kann der Zugangsnachfrager zudem einen Anschluss mit einem Realtime-Policer von 3,4 Mbit/s bestellen. Die Begrenzung auf 5% der gesamten Anzahl der Endkundenanschlüsse des jeweiligen Zugangsnachfragers wurde gewählt, weil sie dem Anteil der Geschäftskunden im Netz der Betroffenen und daher dem tatsächlichen Bedarf an Anschlüssen mit einer höheren Bandbreite entspricht. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundliche~grüßen N err LL ' Dr. Tobias Bosch, J.S.M. (Stanford) Rechtsanwalt Dr. Julian von Lucius, LL.M. (Cardozo) Re htsanwalt Seite 7/7

Bitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur

Bitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom-Regulierung Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom Vorlesung "Bitstrom-Regulierung" 2 Bitstrom ist die Kombination von Anschluss (TAL) und Transport: Layer 2-BSA wird

Mehr

Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand. Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG

Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand. Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG 1 Agenda 1 2 3 4 Einordnung von Vectoring in Access- Varianten Was ist

Mehr

Standardangebot TAL BK 3e-15/011 hier: Anpassung der Verträge an die Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom

Standardangebot TAL BK 3e-15/011 hier: Anpassung der Verträge an die Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann/ Frau Schölzel Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser

Mehr

Enthält keine BuG. Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren,

Enthält keine BuG. Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur Germany Fon +49 2602 96-0 Fax +49 2602 96-1010 www.1 und1telecom.de info@1und1.d e 1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post

Mehr

Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B)

Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) Preisliste L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) 1 Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung L2-BSA-VDSL Stand Alone setzt sich aus den nachfolgend in dieser Preisliste aufgeführten Komponenten

Mehr

Anlage 7 (zum Schriftsatz vom )

Anlage 7 (zum Schriftsatz vom ) DOLDE MAYEN & PARTN ER RECHTSANWALTE Anlage 7 (zum Schriftsatz vom 18.02.2013) Eckpunkte für die Umsetzung des beantragten Teil-Widerrufs der TAL-Regulierungsverfügung in den bestehenden Verträgen über

Mehr

Vodafone GmbH, Düsseldorf

Vodafone GmbH, Düsseldorf Vodafone GmbH, 40543 Düsseldorf Ihr Zeichen BK3-Postfach@BNetzA.de Ihre Nachricht vom Bundesnetzagentur Unser Zeichen RRF Beschlusskammer 3 Tel.: +49 (0) 211 /533 Postfach 8001 Fax: +49 (0) 211/533 53105

Mehr

LEHNER DÄNEKAMP 9 MAYER

LEHNER DÄNEKAMP 9 MAYER Rc:chtsanwälte ::>U:UC:IUCI(ilt::l LEHNER DÄNEKAMP 9 MAYER Heidelberg Düsseldorf Harnburg LEHN ER DÄNEKAMP & MAYER Am Seestt>rn 8 40547 Düsseldorf Per E-Mail: bk2-postfach@bnetza.de Bundesnetzagentur fur

Mehr

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03 G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

die Telekom Deutschland GmbH (TDG) hat am 05.02.2015 ihr Standardangebot betreffend die Inanspruchnahme von Layer 2 IP Bitstream Access vorgelegt.

die Telekom Deutschland GmbH (TDG) hat am 05.02.2015 ihr Standardangebot betreffend die Inanspruchnahme von Layer 2 IP Bitstream Access vorgelegt. IEN Dorotheenstrasse 54 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen An den Vorsitzenden der Beschlusskammer 3 Herrn Wilmsmann Tulpenfeld 4 53113 Bonn Per

Mehr

Berlin, 16. August 2006 Seite 1 von 5 20060816-Stellungnahme-DE-2006-0457

Berlin, 16. August 2006 Seite 1 von 5 20060816-Stellungnahme-DE-2006-0457 STELLUNGNAHME GEGENÜBER DER EU-KOMMISSION ZUR NOTIFIZIERUNG EINER REGULIERUNGSVERFÜGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR ZUM IP-BITSTROM-ZUGANG; REGISTRIERTE NOTIFIZIERUNG DE/2006/0457 Der Verband der deutschen Internetwirtschaft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich Kurt Reichinger Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Agenda Breitband (k)eine Definition Rolle der Regulierungsbehörde Grundlagen der Entscheidung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Leistungsbeschreibung NGA-VULA. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-VULA Produkten

Leistungsbeschreibung NGA-VULA. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-VULA Produkten Anlage B Leistungsbeschreibung NGA-VULA zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung von NGA-VULA Produkten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Produktgrobbeschreibung... 3 3 Technische Leistungselemente...

Mehr

THE REAL ESTATE INVESTMENT GROUP

THE REAL ESTATE INVESTMENT GROUP THE REAL ESTATE INVESTMENT GROUP WEGE ... FINDEN NEUE ZIELE Die Noerr Real Estate Investment Group berät Mit rund 60 Anwälten, davon 30 Partnern, interdisziplinär in allen für die Immobilienwirtschaft

Mehr

NGA-Migrationsvertrag

NGA-Migrationsvertrag Zusatzvereinbarung zur Zusatzvereinbarung zum WIA 2010-Vertrag über die Inanspruchnahme des Kontingentmodells VDSL (Gate-Variante) über die Migration von TAL / WIA-ADSL zu WIA-VDSL zwischen Kunde Straße

Mehr

Broadband Connectivity Services

Broadband Connectivity Services Ausgabedatum 10.10.2014 Ersetzt Version 1-4 Gültig ab 002015 Vertrag Vertrag betreffend Gültig ab 002015 1/9 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Leistungsübersicht... 3 3 Dienstqualität... 4 4 Leistungsmerkmale

Mehr

DAS L2-BSA PRODUKT DER TELEKOM. Bonn, 3. Juni 2013

DAS L2-BSA PRODUKT DER TELEKOM. Bonn, 3. Juni 2013 DAS L2-BSA PRODUKT DER TELEKOM DEUTSCHLAND Bonn, 3. Juni 2013 Bruno Orth, Telekom Deutschland GmbH INHALT L2-Bitstrom Spezifikation Position der Telekom Deutschland Die Bitstrom-Produkte der Telekom Deutschland

Mehr

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren _, Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 BK 3-06/045 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des Standardangebots tür den Zugang zum IP-Bitstrom der Deutschen Telekom AG, Friedrich-Ebert-AUee

Mehr

- nachfolgend GSMB genannt -

- nachfolgend GSMB genannt - Vertrag IP-Bitstream Access Layer 2 Vertrag über die Inanspruchnahme von IP-Bitstream Access Layer 2 (IP-BSA-L2) zwischen Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort - nachfolgend Kunde genannt - und der GSMB GmbH

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Eilbeschluss. In dem Verwaltungsverfahren

Eilbeschluss. In dem Verwaltungsverfahren Beschlusskammer 3 BK 3d-15/003 Eilbeschluss In dem Verwaltungsverfahren wegen der Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream Access betreffend:

Mehr

Umstellung auf IP-Telefonie. Ab 2018? Nur noch IP-Telefonie. seit Analog seit dem Mädchen vom Amt ISDN

Umstellung auf IP-Telefonie. Ab 2018? Nur noch IP-Telefonie. seit Analog seit dem Mädchen vom Amt ISDN seit 1989 Ab 2018? Nur noch IP-Telefonie Analog seit dem Mädchen vom Amt ISDN die Telefon-Landschaft heute was ist ein IP-basierter Anschluss? Vor- und Nachteile des IP-basierten Anschluss Umstieg von

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. UMFANG UND GÜLTIGKEIT Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (nachstehend ) gelten automatisch bei jedem Auftrag, der durch die entgegengenommen wird. Aufträge und

Mehr

Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015

Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015 Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015 Ausgangslage Hoffmann La Roche Entscheidung des EuGH (1979) Prioritätenmitteilung der EU Kommission

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht

Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Ernst Ferdinand Wilmsmann, Vorsitzender BK 3 Berlin, 29.06.2015 www.bundesnetzagentur.de Überblick 2 Aktuelle Verfahren Aktuelle Entscheidungen: Entgelte für den Zugang

Mehr

Konsultation zu VULA-Produkten

Konsultation zu VULA-Produkten bonn.berlin.brüssel BREKO Menuhinstraße 6 53113 Bonn Per Mail: vula@bmvi.bund.de Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur Referat DG10 Invalidenstraße 44 10115 Berlin BREKO Bundesverband

Mehr

Stand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015.

Stand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015. Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die

Mehr

VPNSicher. Flexibel Kostengünstig. Ihr Zugang zur TMR-Datenautobahn

VPNSicher. Flexibel Kostengünstig. Ihr Zugang zur TMR-Datenautobahn VPNSicher Flexibel Kostengünstig Ihr Zugang zur TMR-Datenautobahn Die DATENAutobahn Was ist VPN? Getrennter Transport von privaten und öffentlichen Daten über das gleiche Netzwerk. Virtuell: Viele Wege

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Informationen über Festnetz- Internetzugangsdienste

Informationen über Festnetz- Internetzugangsdienste Stand: 27.Februar 2017 Informationen über Festnetz- Internetzugangsdienste Folgende Informationen werden gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015

Mehr

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 -

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel NÖRR STIEFENHOFER

Mehr

!!!! Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

!!!! Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt Verbraucherrechte im Telekommunikationsmarkt stärken Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt Alexander Leefmann, Linus Neumann,

Mehr

Anlage 1. Definitionen und Abkürzungen L2-BSA

Anlage 1. Definitionen und Abkürzungen L2-BSA Anlage 1 zum EWE TEL L2-BSA-Rahmenvertrag Definitionen und Abkürzungen L2-BSA EWE TEL - CARRIER, Anlage 1, Stand: 16.12.2016, Version 1.4 Seite 1/6 Die nachstehenden Definitionen und Abkürzungen haben

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG Aktenzeichen: KEK 494 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Super Sports Network AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der. Richtlinie zur Bestimmung der Befunde

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der. Richtlinie zur Bestimmung der Befunde Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Hamburger Vergabetag 2013 Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Agenda 1. PPP-Transaktionen (Grundmodell) 2. Veräußerung eines kommunalen Grundstücks a) Überblick

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Refarming in den Frequenzbereichen GSM 900/1800 MHz

Refarming in den Frequenzbereichen GSM 900/1800 MHz Refarming in den Frequenzbereichen GSM 900/1800 MHz Inhalte Regulatorische Themen Wie geht s weiter? 10.10.2008 Refarming GSM 900/1800 MHz Seite 2 Rechtliche Aspekte GSM Richtlinie Einschränkung der Technologie

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB

Mehr

12. Februar 2014 OPTIONEN DES KREDITHANDELS KREDIT- UND INFRASTRUKTURFONDS

12. Februar 2014 OPTIONEN DES KREDITHANDELS KREDIT- UND INFRASTRUKTURFONDS 12. Februar 2014 OPTIONEN DES KREDITHANDELS KREDIT- UND INFRASTRUKTURFONDS STEUERLICHE ASPEKTE Dr. Matthias Geurts Besteuerungsregime Übersicht 2 Steuerliche Definition von Investmentfonds 3 Steuerliche

Mehr

Vertrag über den Transport von Sterilgut

Vertrag über den Transport von Sterilgut 1 Vertrag über den Transport von Sterilgut Zwischen der Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau, Marie-Eberth-Straße 6, 86956 Schongau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lippmann -

Mehr

Vertragsbedingungen des BITKOM für Werkverträge -WV BITKOM-

Vertragsbedingungen des BITKOM für Werkverträge -WV BITKOM- Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.v. - BITKOM - empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich für Geschäfte,

Mehr

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

Ergebnisse der Anhörung zu Voice over IP (VoIP), insbesondere zu Teil 7 TKG

Ergebnisse der Anhörung zu Voice over IP (VoIP), insbesondere zu Teil 7 TKG Ergebnisse der Anhörung zu Voice over IP (VoIP), insbesondere zu Teil 7 TKG Maren Schmidt, Bundesnetzagentur Sechstes Symposium Datenschutz in der Telekommunikation und bei Telediensten Bad Godesberg,

Mehr

LEITLINIEN FÜR EINEN VERTRAG FÜR DAS BUSINESS MODELL "ELECTRICITY BILL REDUCTION WITH ON-SITE VRE"

LEITLINIEN FÜR EINEN VERTRAG FÜR DAS BUSINESS MODELL ELECTRICITY BILL REDUCTION WITH ON-SITE VRE DEUTSCHLAND LEITLINIEN FÜR EINEN VERTRAG FÜR DAS BUSINESS MODELL "ELECTRICITY BILL REDUCTION WITH ON-SITE VRE" Zwischen der - IEC Industry Im Folgenden: IEC Und Der VRE production company Im Folgenden:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Die gewerberechtliche Geschäftsführung

Die gewerberechtliche Geschäftsführung Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Netzzugangsvereinbarung

Netzzugangsvereinbarung 1 / 7 Netzzugangsvereinbarung zwischen Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, vertreten durch Infrastruktur, Trassenmanagement, Hochschulstrasse 6, 3000

Mehr

Netzneutralität zwischen marktgemäßer Selbststeuerung und staatlicher Regulierung

Netzneutralität zwischen marktgemäßer Selbststeuerung und staatlicher Regulierung Symposium zu Grundsatzfragen des Regulierungsrechts Berlin, 21./22. November 2013 Netzneutralität zwischen marktgemäßer Selbststeuerung und staatlicher Regulierung Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley)

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur

Mehr

Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Stellungnahme des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG, Friesenstraße 50, 50670 Köln,

Mehr

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze Anlage 2 Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss 1. Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss setzt sich aus den folgenden Komponenten

Mehr

10. November Münchner M&A Forum. Taking Private die Neuregelung des Delisting. Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard)

10. November Münchner M&A Forum. Taking Private die Neuregelung des Delisting. Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard) 10. November 2015 Münchner M&A Forum Taking Private die Neuregelung des Delisting Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard) Hintergrund 2002: Macrotron-Entscheidung des BGH Hauptversammlungsbeschluss und

Mehr

Vectoring und Förderverfahren

Vectoring und Förderverfahren Vectoring und Förderverfahren Sonja Wenzel, Referentin Beschlusskammer 3 4. Kommunaler Breitband Marktplatz Osterholz-Scharmbeck, 25.06.2015 www.bundesnetzagentur.de 1. Die Rahmenbedingungen von Vectoring

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Internationaler Vertrieb - internationale Haftung?

Internationaler Vertrieb - internationale Haftung? Vortrag auf der Suppliers Convention - Industrial Supply Internationaler Vertrieb - internationale Haftung? Prof. Dr. Thomas Klindt, Rechtsanwalt, Partner Drei Säulen des Produktrechts behördliches Produktsicherheitsrecht

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

ÄNDERUNG. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) der

ÄNDERUNG. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) der Pflichtveröffentlichung nach 34, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Aktionäre der Curanum AG insbesondere mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Netzentwicklungsplan Gas und Zeitplan BNetzA Berlin,

Netzentwicklungsplan Gas und Zeitplan BNetzA Berlin, www.bundesnetzagentur.de Netzentwicklungsplan Gas Abänderungen im Szenariorahmen und Zeitplan BNetzA Berlin, 28.02.2013 Übersicht 1. Szenariorahmen Gas: Wesentliche Inhalte 2. Bestätigung Szenariorahmen

Mehr

Hier steht ein Titel des Vortrags.

Hier steht ein Titel des Vortrags. Hier steht ein Titel des Vortrags. Information Workshop: Breitbandschere Verlieren ländliche Regionen den Anschluss? Bonn, 06. Juni 2008 Next Generation Networks und ihre Implikationen auf ländliche Regionen

Mehr

Sind Sie auch von der ISDN-Abschaltung betroffen? Mit œ All-IP entscheiden Sie, wie Ihr Festnetz der nächsten Generation aussieht.

Sind Sie auch von der ISDN-Abschaltung betroffen? Mit œ All-IP entscheiden Sie, wie Ihr Festnetz der nächsten Generation aussieht. Sind Sie auch von der ISDN-Abschaltung betroffen? Mit œ All-IP entscheiden Sie, wie Ihr Festnetz der nächsten Generation aussieht. Festnetz Ihr Festnetz selbst gestalten Was ist œ All-IP? Bis 2018 werden

Mehr

Angebot. connect Internet. Service-Übersicht, Preise und Konditionen. Service-Übersicht, Preise und Konditionen / Adressen und Berechtigungen

Angebot. connect Internet. Service-Übersicht, Preise und Konditionen. Service-Übersicht, Preise und Konditionen / Adressen und Berechtigungen Angebot connect Internet Service-Übersicht, Preise und Konditionen für Streich AG Zürichstrasse 21b 8306 Brüttisellen im folgenden «Kunde» genannt von cablecom GmbH Zollstrasse 42 8021 Zürich im folgenden

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

1) Zur Rolle der Bundesnetzagentur in Fördermaßnahmen entsprechend den Breitbandleitlinien

1) Zur Rolle der Bundesnetzagentur in Fördermaßnahmen entsprechend den Breitbandleitlinien Stellungnahme der Bundesnetzagentur im Verfahren zur Genehmigung von VULA- Produkten für den Einsatz in geförderten Netzen durch die EU-Kommission Die Fördermaßnahme der Bundesregierung zum Aufbau einer

Mehr

Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz RUNDSCHREIBEN RS 2016/425 vom 05.09.2016 Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Themen: Mitgliedschaft/Beiträge Kurzbeschreibung: Anpassung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung

Mehr

Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf DSL (LB Online-DSL)

Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf DSL (LB Online-DSL) Leistungsbeschreibung für Online Dienstleistungen basierend auf DSL (LB Online-DSL) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 01. Mai 2014. Die am 17. Februar 2014 veröffentlichte LB Online-DSL wird ab diesem

Mehr

Diese Stellungnahme enthält KEINE Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Diese Stellungnahme enthält KEINE Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bundesnetzagentur Dienststelle 116a Postfach 8001 53105 Bonn per email an 116-postfach@bnetza.de BK1-12/003 Mitteilung Nr. 1/2015 Konsultationsentwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend den

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn Nö/Mo 22.11.2016 Per E-Mail: IVb4@bmas.bund.de IB2@bmf.bund.de Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

LEISTUNGSBESCHREIBUNG LEISTUNGSBESCHREIBUNG Placetel FREE (Stand: November 2016) 1. Präambel Diese Leistungsbeschreibungen gelten für alle Verträge, welche die Placetel oder ein Vertriebspartner der Placetel mit dem jeweiligen

Mehr

BREKO Breitbandstudie 2014

BREKO Breitbandstudie 2014 BREKO Breitbandstudie 2014 Marktbefragung der BREKO- Mitgliedsunternehmen basierend auf in Deutschland erhobenen Werten Mitgliederbefragung des BREKO repräsentativ für den Breitband-Festnetzmarkt 193 Mitgliedsunternehmen

Mehr

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze

Anlage 2 Entgelte. I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss. 1. Tarifierungsgrundsätze Anlage 2 Entgelte I. Preisliste: Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss 1. Tarifierungsgrundsätze Der Preis für die Einzelleistung Layer-2-BSA-Vectoring-VDSL-Anschluss setzt sich aus den folgenden Komponenten

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Reihe STEIERMARK 2015/10 Bericht des Rechnungshofes Landeshauptstadt Graz Nachfrageverfahren 2014 Rechnungshof GZ 001.506/432 1B1/15 Auskünfte Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon (00 43

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

Workshop zum Energierecht Aktuelle Rechtsprechung des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf 17. März 2014

Workshop zum Energierecht Aktuelle Rechtsprechung des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf 17. März 2014 Workshop zum Energierecht Aktuelle Rechtsprechung des 3. Kartellsenats des s 17. März 2014 Wiegand Laubenstein, VROLG TenneT TSO GmbH 2 TenneT TSO GmbH VI 3 Kart 294/12 (V) 22.01.2014 Begründung Bundesnetzagentur:

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits

Mehr

Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der

Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gemeinsamer Bericht des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, der Fresenius Medical Care Management AG, und der Geschäftsführung der Fresenius Medical

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

THE REAL ESTATE INVESTMENT GROUP

THE REAL ESTATE INVESTMENT GROUP THE REAL ESTATE INVESTMENT GROUP WEGE... DIE WIR KONSEQUENT WEITERGEGANGEN SIND Die Noerr Real Estate Investment Group hat im Jahr 2012 beraten: 5 der 10 größten deutschen (Thomas Daily) rund 60 Prozent

Mehr

Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung. Schnelles Internet für Urweiler

Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung. Schnelles Internet für Urweiler Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung Schnelles Internet für Urweiler Entwicklung der Internetnutzung in Deutschland (in %) 1997 2000 2003 2006 2009 2010 2011 2012 2013 14-19 J. 6,3 48,5 92,1 97,3

Mehr

Aktionärbindungsvertrag

Aktionärbindungsvertrag Aktionärbindungsvertrag vom zwischen und und 1. Gegenstand 1 Die auf dem Deckblatt - und bei künftigen Änderungen im Anhang 1.1 - dieses Aktionärbindungsvertrags ("ABV") jeweils namentlich aufgeführten

Mehr