Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

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1 Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

2 Grundsätze des Bauordnungsrechts: - Personen sollen sich aus Gebäuden selbst retten können. (2 bauliche Rettungswege, ggfs. Brandfrüherkennung und Alarmierung) Ziel: Bei Eintreffen der Feuerwehr sollen die Gebäude geräumt sein. - Ausnahmen: 1. Wohnungen (geringe Anzahl zu rettender Personen). 2. Sonstige Nutzungseinheiten mit Personen, die sich nicht selbst retten können (Sonderbauten). (i.d.r. hohe Anzahl zu rettender Personen) 2

3 Grundsätze des Bauordnungsrechts: Personenrettung im Brandfall in Sonderbauten ist zunächst Aufgabe des Betreibers. Die Feuerwehr unterstützt den Betreiber nach ihrem Eintreffen. Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zur Rettung von in ihrer Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkten Personen stößt an Grenzen. (v.a. in den Obergeschossen von Gebäuden) Bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen 3

4 Abgrenzung Wohngebäude / soziale Einrichtungen (Sonderbau): Anforderungen der BauO NRW gelten für : Wohngebäude auf rechteckigem Grundriss und sonstigen Bauten, die diesen in der Gefährdungssituation vergleichbar sind Alle anderen Gebäude = Sonderbauten Sonderbauten = bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung 4

5 Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Sonderbauten im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde auf der (Rechts-) Grundlage des 54 BauO NRW (besondere Anforderungen oder Erleichterungen). oder aus einer Rechtsvorschrift für Sonderbauten, z.b. - Sonderbauverordnung - Schulbaurichtlinie - Industriebaurichtlinie - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (sog. Betreuungsrichtlinie, Download: 5

6 Was ist ein Wohnung? Kriterien einer Wohnnutzung nach BVerwG und OVG NRW: bauliche Abgeschlossenheit eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit selbständige Haushaltsführung Rückzugsmöglichkeiten in die Privatsphäre Freiwilligkeit der Haushaltsführung Alles andere Unterbringung, Beherbergung (i.d.r. Sonderbau i.s. der BauO NRW) 6

7 Begriff Nutzungsänderung: Die Änderung der Nutzung eines Gebäudes ist baugenehmigungspflichtig ( 63 BauO NRW) Nutzungsänderung = wenn an die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen bauplanungs-, bauordnungs- oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Art zu stellen sind (z.b. Stellplatzanforderungen) Änderung Wohnen in soziale Einrichtung = Nutzungsänderung 7

8 Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung und nicht das individuelle und spontane Verhalten einzelner Bewohner. Wenn die Nutzung dafür bestimmt ist, Personen aufzunehmen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsleistungen benötigen keine Wohnung! (Unabhängig von der Anzahl der Personen) 8

9 Vorschlag: Neuer 48 Absatz 9 GE Landesbauordnung: Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, gelten nicht als Wohnungen, sondern als Sonderbauten nach 53, wenn die Nutzungseinheiten 1. einzeln für mehr als 6 Personen oder 2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder 3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind. bis 6 (bzw. 12) Personen keine Nutzungsänderung! 9

10 Keine Zustimmung in der Ressortabstimmung. - Keine Problemfälle in Bezug auf Nutzungsänderungen von konventionellen Wohnungen 200 m² zu Gruppenwohnungen. kein Regelungsbedarf. - Ab 200 m² gilt die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (sog. Betreuungsrichtlinie) Vereinbarung Ressorts: - Betroffenen Verbände informieren MBWSV über strittige Fälle - ggf. Änderungen der Betreuungsrichtlinie. 10

11 Betreuungsrichtlinie: Anwendungsbereich In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die einzeln größer als 200 m² sind oder Einrichtungen von insgesamt mehr als 200 m², wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind. (Personen mit Mobilitätseinschränkungen und erhöhtem Betreuungsbedarf, Personen können sich überwiegend nicht selbst in Sicherheit bringen) Die Merkmale Pflege und Betreuung sind kumulativ anzuwenden. 11

12 Diese Richtlinie gilt nicht für - Krankenhäuser, - Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege, - Wohngruppen, in denen Kinder, Jugendliche oder Menschen mit Behinderungen nur betreut aber nicht gepflegt werden. - Einrichtungen der Tagespflege mit Ausgängen ins Freie, die nicht über notwendige Treppen führen. 12

13 Grundkonzept der Richtlinie: Bildung von sicheren Bereichen, da sich die Bewohner i.d.r. nicht selbst Retten können. 1. Schritt: Personenrettung im Brandfall muss zunächst Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein! (in aller Regel eingewiesenes Personal / Verbringen in einen sicheren Bereich). 2. Schritt: Feuerwehr entscheidet, ob Personen ins Freie gebracht werden müssen oder nicht. 13

14 Konzept 1: notwendiger Flur und 2 Brandabschnitte 14

15 Konzept 2: Raumgruppe bis 500 m² NGF oder 10 Pers. (i.d.r. kein notwendiger Flur, TW zwischen den Privatzimmern, OTS oder ausreichende Anzahl des Pflegepersonal), 15

16 Technische Anlagen Brandmeldeanlagen, Alarmierung - unmittelbare und automatische Übertragung zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle und - stille Alarmierung des nach 7.2 zuständigen Personals mit Anzeige der Zimmernummer und des Geschosses (z.b. über Funkmeldeempfänger). Sicherheitsbeleuchtung (incl. Beleuchtung der Sicherheitskennzeichen) - Rettungswegen (notwendige Flure, notwendige Treppenräume und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie) - Gemeinschaftsbereichen innerhalb von Raumgruppen, - in Dienstzimmern. 16

17 Betriebliche Anforderungen Bestellung Brandschutzbeauftragte(n) Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (jährliche Unterweisung) Feuerwehrpläne im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle 17

18 Festlegung der Anzahl des Personals in den Bauvorlagen Hinweise in den Erläuterungen: mind. 1 Helfer (ca. 1 Helfer je 40 Bewohner ~ Brandabschnittsgröße) Bei Verzicht auf Freilauftürschließer ein weiterer Helfer (für diesen Zweck rund um die Uhr im Gebäude verfügbar) Bei ausgedehnten Gebäuden kann der weitere Helfer auch die Aufsichtsperson aus einem anderen Brandabschnitt sein 18

19 Resümee: 1. Klärung: Wohnen oder nicht Wohnen. 2. Wohnen = Anforderung nach Landesbauordnung 3. Nicht Wohnen = Sonderbau, es gilt 54 Landesbauordnung (Bauaufsichtsbehörde legt Anforderungen fest) 4. Pflege und Betreuung > 200 m² = Betreuungsrichtlinie 19

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