Fecht & Partner. Grenzgänger von Deutschland. in die Schweiz. Steuerliche Vorteile nutzen. Eine Informationsbroschüre für unsere Mandanten

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1 Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz Steuerliche Vorteile nutzen Eine Informationsbroschüre für unsere Mandanten

2 Stand 6/2013 Änderungen vorbehalten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Diese Broschüre einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Autoren unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Verarbeitung in elektronischen Systemen. Wir freuen uns jedoch, wenn Sie diese Broschüre an Interessierte weiterempfehlen und unsere Anschrift weitergeben. Wir sind gerne bereit, im Einzelfall diese Broschüre auch Dritten, die aufgrund Ihrer Empfehlung an uns herantreten, zuzusenden. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, die jeweils aktuellste Fassung dieser Broschüre auf unserer Homepage im Bereich Aktuelles herunterzuladen.

3 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Vorwort Steuerliche Stellung der Grenzgänger in die Schweiz...4 a) Grundsätzliches... 4 b) Ablauf der Besteuerung in Deutschland... 4 c) Steuerliche Besonderheiten beim Schweizer Arbeitslohn Besteuerung von Renten und Kapitalauszahlungen aus der Schweizer Rentenversicherung Steuerliche Folgen beruflicher Nichtrückkehr an den Wohnsitz bei Grenzgängern ( 60Tage-Regelung )...9 a) Allgemeines und Nachweis... 9 b) Ermittlung der Nichtrückkehrtage... 9 c) Zuweisung des Besteuerungsrechts bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen d) steuerliche Folgen für die deutsche Einkommensteuererklärung e) Besonderheiten bei leitenden Angestellten Einzelthemen zur sozialen Absicherung der Grenzgänger...13 a) Kranken-/Pflegeversicherung b) Krankentaggeldversicherung c) Rentenversicherung d) Deutsche Direktversicherung e) Kindergeld f) Elterngeld g) Arbeitslosenversicherung h) Doppelbeschäftigung in Deutschland und der Schweiz i) Mitarbeiterbeteiligung Aktuelle Informationen, weiterführende Links Setzen Sie auf unsere Steuerexperten Kontakt Haftungsausschluss...26

4 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 3 1. Vorwort Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz? Oder Sie haben dies vor? Die zwischen der Europäischen Union und der Schweiz mit Wirkung ab dem 01. Juni 2002 abgeschlossenen bilateralen Verträge machen die Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Ausländer aus der Europäischen Union deutlich einfacher als zuvor. Durch unsere grenznahe Lage kennen wir die zahlreichen Fragen unserer Mandanten, die als Grenzgänger/innen (im Folgenden Grenzgänger genannt) in der Schweiz tätig sind oder dies beabsichtigen. Aus dem Erfahrungsschatz unserer Arbeit auf diesem Gebiet ist diese Broschüre entstanden. Sie soll Ihnen als Grenzgänger wertvolle Hinweise und Informationen rund um Ihre berufliche Tätigkeit geben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den für Grenzgänger wichtigen steuerlichen Themen. Wir erläutern Ihnen daneben ausgewählte Punkte aus verschiedenen Sachgebieten und zeigen Ihnen, was wir als Ihre Steuerberatungskanzlei für Sie tun können.

5 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 4 2. Steuerliche Stellung der Grenzgänger in die Schweiz a) Grundsätzliches Die steuerliche Definition für Grenzgänger findet sich in Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz: Grenzgänger... ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA D-CH) Die Besteuerung des Grenzgängers findet grundsätzlich in dem Vertragstaat statt, in dem der Grenzgänger ansässig ist. In dem in dieser Broschüre dargestellten Fall eines deutschen Grenzgängers in die Schweiz ist dies Deutschland. Die Besteuerung in Deutschland ist nicht davon abhängig, ob für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung vorliegt, sondern richtet sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen und den allgemeinen Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts. b) Ablauf der Besteuerung in Deutschland Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1a Zu Beginn der Tätigkeit in der Schweiz muss der künftige Grenzgänger eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger (Vordruck Gre- 1a) bei dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt beantragen und diese ausgefüllt und unterschrieben dort wieder vorlegen. Das Finanzamt stempelt nach Prüfung die Bescheinigung ab und sendet diese an den Grenzgänger zurück. Ein Exemplar der Bescheinigung ist dem Arbeitgeber in der Schweiz einzureichen. Der Arbeitgeber wird daraufhin den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer auf 4,5 % des jeweiligen Bruttolohnes begrenzen. Das deutsche, zuständige Finanzamt sendet anschließend dem Grenzgänger einen Fragebogen zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger. Darin werden die für die steuerliche Einordnung der Grenzgängereinkünfte und für die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen erforderlichen Sachverhalte und Unterlagen abgefragt.

6 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 5 bis c) Steuerliche Besonderheiten beim Schweizer Arbeitslohn In der Folge erlässt das Finanzamt einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid mit vierteljährlichen Zahlungsterminen (10.3./10.6./10.9./ ). Die Schweizerische Quellensteuer in Höhe von 4,5 % wird als geleistete Vorauszahlung auf die hochgerechnete deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bis zum des Folgejahres bei Ihrem deutschen Finanzamt einzureichen. Für die Lohneinkünfte von Grenzgängern in die Schweiz wurden von der Baden- Württembergischen Finanzverwaltung die besonderen Formulare Anlage N-Gre und Anlage N-AUS geschaffen, die anstelle des üblichen Formulars Anlage N auszufüllen sind. Bei Erstellung der Steuererklärung durch einen deutschen Steuerberater verlängert sich diese Abgabefrist bis zum des Folgejahres. Ihr Finanzamt erlässt nach Prüfung der Einkommensteuererklärung und der eingereichten Belege einen Einkommensteuerbescheid und rechnet die in Deutschland geleisteten Vorauszahlungen sowie die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer von 4,5 % auf die endgültige Steuerschuld an. Dabei wird in der Regel eine Anpassung der bisher festgesetzten künftigen oder kürzlich abgelaufenen Vorauszahlungen vorgenommen. Wesentliche Grundlage für die Besteuerung ist der jährliche Schweizer Lohnausweis für die Steuererklärung. Die beigefügte Kopie (Anlage 1) zeigt den zur Zeit gültigen Lohnausweis. Aufgrund Schweizer Vorschriften weichen die Angaben im Lohnausweis in Einzelpunkten von dem in Deutschland zu versteuernden Arbeitslohn ab. Wesentliche und häufig auftretende Abweichungen sind nachstehend aufgeführt und erläutert (die Nummerierung entspricht den Feldern des Formulars):

7 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 6 2. Gehaltsnebenleistungen/ 2.2. Privatanteil Geschäftswagen Von Schweizer Arbeitgebern wird gelegentlich dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Mitnutzung zur Verfügung gestellt. In den Schweizer Lohnabrechnungen wird dies entsprechend der schweizerischen Regelungen berücksichtigt. In der deutschen Steuererklärung sind - aufgrund der Abweichungen der steuerrechtlichen Regelungen - für diese Privatnutzung Hinzurechnungen zum Bruttolohn vorzunehmen. Das Verfahren entspricht dem bei Arbeitnehmern in Deutschland. Wir verweisen auf die zahlreiche Fachliteratur zu den Stichworten 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Gerne erteilen wir zu Einzelfragen Auskünfte oder nehmen entsprechende Berechnungen vor. 3. Unregelmäßige Leistungen In diesen Feldern wird i.d.r. die im Bruttolohn enthaltene Leistung aus Unfall- oder Krankentaggeldversicherungen (Taggelder aus Versicherungen) ausgewiesen. Die Beurteilung der Steuerpflicht oder -freiheit ist aufgrund einer Vielzahl von Fallgestaltungen kompliziert und nur anhand des Einzelfalls möglich. Hierzu finden Sie besonders in Kapitel 4 nähere Ausführungen. 5. Beteiligungs- oder Forderungsrechte Schweizer Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern sowohl Aktien als auch Aktienoptionsrechte im Rahmen von Incentive-Programmen unentgeltlich oder mit Abschlägen vom Verkehrswert überlassen. Diese können entweder gar nicht oder zu verschiedenen Werten im Schweizer Bruttolohn enthalten sein. Die Besteuerung richtet sich aber nach den deutschen Vorschriften. Aufgrund der Vielzahl der Beteiligungsmodelle ergeben sich unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte und Besteuerungsbeträge. Die Abrechnungen und Depotauszüge der die Beteiligungen verwaltenden Bank sind einzureichen und ggf. Hinzurechnungen zum steuerpflichtigen Bruttolohn vorzunehmen. 9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV Dieses Feld enthält neben den Arbeitnehmerbeiträgen zu der staatlichen 1. Säule der Schweizer Altersvorsorge bestehend aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) (siehe auch Kapitel 4) den Arbeitnehmerbeiträgen zur Erwerbsersatzordnung (EO) und zur Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese Versicherungsbeiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte. In diesem Feld werden auch die Arbeitnehmerbeiträge zur freiwilligen Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) ausgewiesen, die im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung je zur Hälfte als sonstige Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

8 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berufliche Vorsorge Dieses Feld enthält die Arbeitnehmerbeiträge zur sogenannten 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge (siehe auch Kapitel 4). Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Beiträge je zur Hälfte. Soweit Arbeitgeber über die nach deutschem Sozialversicherungsrecht obligatorischen Beiträge hinausgehende Zahlungen leisten, stellen diese nach deutschem Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zur Ermittlung einer etwaigen deutschen Steuerpflicht dient die bereits genannte Anlage N-Gre, in der ein besonderes Berechnungsschema für Pensionskassenbeiträge enthalten ist. 12. Quellensteuerabzug Hier wird die durch den Arbeitgeber in der Schweiz abgeführte Quellensteuer ausgewiesen. Bei der Ermittlung der in Deutschland zu zahlenden Steuern wird der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5 % angerechnet. Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer die Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht überreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer nach Tarif einzubehalten. Eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuer kann jedoch auf Antrag innerhalb von zwei Jahren erfolgen. 13. Pauschalspesen Schweizer Arbeitgeber zahlen teilweise monatliche oder jährliche pauschale Spesen an Arbeitnehmer, die aufwändige Einzelabrechnungen ersetzen. In der Regel sind diese Vergütungen im Schweizer Bruttolohn nicht enthalten und werden von der Finanzverwaltung dem Bruttolohn als steuerpflichtiger Gehaltsbestandteil hinzugerechnet. Dagegen kann der Grenzgänger jegliche tatsächliche Werbungskosten nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts (z.b. Verpflegungspauschalen, Kilometergelderstattung) geltend machen. Voraussetzung ist jedoch das Führen entsprechender Aufzeichnungen und das Beifügen der Originalspesenbelege zur Einkommensteuererklärung. 15. Bemerkungen In diesen Feldern befinden sich häufig Hinweise auf Wochenend- und Schichtarbeit. Zusätzliche Wochenend- und Schichtvergütungen stellen in der Schweiz steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine teilweise oder vollständige Steuerfreistellung ist nach separater Prüfung und Wertermittlung, soweit es sich dabei um Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge im Sinne des deutschen Steuerrechts handelt, in der Einkommensteuererklärung des Grenzgängers möglich. Dieses Feld kann auch die im Bruttolohn nach Schweizer Vorschrift enthaltenen Kinderzulagen enthalten. An anderer Stelle in dieser Broschüre wird ausgeführt, dass diese in der Regel ein Äquivalent zum deutschen Kindergeld darstellen und damit aus dem steuerpflichtigen Bruttolohn auszuscheiden sind.

9 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 8 3. Besteuerung von Renten und Kapitalauszahlungen aus der Schweizerischen Rentenversicherung Renten und ähnliche Vergütungen für frühere Arbeitstätigkeit in der Schweiz werden gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz grundsätzlich im Wohnsitzstaat und damit in der Regel in Deutschland besteuert. Die Rentenbesteuerung wurde in Deutschland durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung ab dem neu geregelt. Für Grenzgänger bedeutet dies, dass Rentenzahlungen aus der Schweizerischen AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) wie Zahlungen aus einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind. Dieser beträgt bei Renteneintritt bis einschließlich %. Bei Rentenbeginn in späteren Jahren steigt der Besteuerungsanteil stufenweise (z.zt. 2% p.a.) bis auf 100 % an (erreicht bei Rentenbeginn in 2040). Der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn in 2013 beträgt somit 66 %. Renten- und einmalige Kapitalauszahlungen aus Schweizer Pensionskassen als obligatorischer ergänzender Versicherung sind ab 2005 ebenfalls als aus einer gesetzlichen Rentenversicherung stammend zu betrachten. Damit sind diese i.d.r. analog obiger Verfahrensweise zu besteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, für einen Teil der Zahlung einen ermäßigten Ertragsanteil (ca %) zugrunde zulegen. Die Steuerlast mindert sich dadurch erheblich. Diese sogenannte Öffnungsklausel setzt Kenntnisse über den Versicherungsverlauf seit Beginn Ihrer Tätigkeit voraus. Zu näheren Einzelheiten sowie den nötigen Berechnungen beraten wir Sie. Zur Verdeutlichung ist eine beispielhafte Darstellung als Anlage beigefügt. In der Schweiz wird bei einmaligen Kapitalauszahlungen der Pensionskassen immer eine Quellensteuer einbehalten. Der Steuersatz ist kantonal unterschiedlich. Die einbehaltene Quellensteuer kann jedoch zurückgefordert werden, sofern das deutsche Finanzamt über die Auszahlung der Versicherungsleistung informiert worden ist und damit die Besteuerung in Deutschland gesichert ist. Wenn Grenzgänger eine Auszahlung des Altersguthabens aus der betrieblichen Personalvorsorge als einmalige Kapitalleistung in Erwägung ziehen, sollten diese sich zuvor über die damit verbundenen Steuereffekte informieren. In diesem äußert komplexen Sachverhalt (z. B. Anwendung der Öffnungsklausel ) kennt sich nur der Spezialist aus. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.

10 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 9 4. Steuerliche Folgen beruflicher Nichtrückkehr an den Wohnsitz bei Grenzgängern ( 60-Tage-Regelung ) a) Allgemeines und Nachweis Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz definiert, dass die Grenzgänger-Eigenschaft dann wegfällt,...wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA D- CH) Folge des Wegfalls der Grenzgänger-Eigenschaft ist die Zuweisung des Besteuerungsrechts (vollständig oder anteilig, siehe nachfolgende Ausführungen) an die Schweiz. Aufgrund des Wechsels des Besteuerungsrechtes in die Schweiz behält der Schweizer Arbeitgeber nun die von der Höhe des Arbeitslohns abhängige kantonale Quellen-Steuer ein. Die Beschränkung des Steuerabzugs auf 4,5 % erlischt mit dem Wegfall der Grenzgänger-Eigenschaft. Zum Nachweis des Wechsels von der Grenzgängerbesteuerung zur Schweizer Quellenbesteuerung für Arbeitgeber, Kantonales Steueramt und deutsches Finanzamt dient das amtliche Formular Gre-3, das ausgefüllt, mit Bestätigung des Schweizer Arbeitgebers versehen und den beteiligten Finanzbehörden zur Kenntnis und Unterschrift vorgelegt werden muss. Eine Einzelaufstellung über die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage ist - vom Arbeitgeber unterzeichnet - dem Formular Gre-3 beizufügen. b) Ermittlung der Nichtrückkehrtage Die Ermittlung der beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage ist Gegenstand eines ausführlichen Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom und damit nicht direkter Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland- Schweiz. Daraus resultieren in Einzelfällen unterschiedliche Beurteilungen der deutschen und Schweizer Finanzbehörden sowohl hinsichtlich einzelner Arbeitstage als auch hinsichtlich der Tatsache der Nichtrückkehr bei Grenzgängern überhaupt. Weiterhin unterliegt die Beurteilung und rechtliche Würdigung einzelner Sachverhalte der Veränderung durch die deutsche Steuerrechtsprechung. Beruflich veranlasste Nichtrückkehr setzt Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz voraus: Die Zumutbarkeit der Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Wohnort ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln 3 Stunden übersteigt. Demgegenüber gilt die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln weniger als 2 Stunden beträgt und die Straßenentfernung unter 90 km liegt. (Verständigungsvereinbarung über die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnort, Juni 1999)

11 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 10 Weitere Einzelfälle zur beruflich veranlassten Nichtzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz können u.a. sein: - außergewöhnlich lange Arbeitszeiten, bei denen eine Rückkehr an den Wohnsitz zu einem Aufenthalt dort von weniger als 8 Stunden führen würde - Innehaben eines Wohnsitzes in der Schweiz aus beruflichen Gründen aufgrund einer zwingenden Vorschrift schweizerischen Rechts - Arbeitsunterbrechungen von 4-6 Stunden bei Hinzukommen einer gewissen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (individuelle Berechnung) Aufgrund der Vielzahl möglicher Sachverhalte ist hier nur ein grober Überblick möglich. Besonderheiten bestehen auch für bestimmte Berufsgruppen, wie z.b. Bordpersonal auf Schiffen oder Flugzeugen sowie bei Teilzeitbeschäftigten. Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen eine individuelle Beratung zur Beurteilung Ihres Sachverhaltes. Wichtig ist: Das Finanzamt kann verlangen, dass die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage durch Belege (Reisekostenabrechnungen, Verpflegungs- oder Tankquittungen, Übernachtungsbelege etc.) nachgewiesen werden. Alles, was als Nachweis dient, sollte deshalb von Anfang an im Original aufbewahrt werden. Für die Ermittlung der korrekten Anzahl der beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage muss zwischen der beruflichen Tätigkeit in den Vertragstaaten Deutschland/Schweiz einerseits und Tätigkeiten in Drittstaaten andererseits unterschieden werden. Wir beraten Sie, ob für Sie die Anwendung der 60-Tage Regel interessant ist, wie Sie die Voraussetzungen dazu schaffen und welche Nachweise hierfür erforderlich sind. c) Zuweisung des Besteuerungsrechts bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen Ergeben sich damit bei ganzjähriger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber mehr als 60 beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage und damit ein grundsätzlicher Wegfall der Grenzgängereigenschaft, erfolgt in einem zweiten Schritt die detaillierte Zuweisung des Besteuerungsrechts anhand des Ortes der tatsächlichen Arbeitsausübung. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit in der Schweiz erfolgt die Ermittlung zeitanteilig, bei Arbeitgeberwechsel sind anteilige Nichtrückkehrtage je Kalenderjahr maßgebend. Erfolgt die gesamte Arbeitstätigkeit in der Schweiz, erhält die Schweiz bei Überschreiten der 60 Nichtrückkehrtage (= Inanspruchnahme der 60-Tage-Regelung ) das komplette Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn. Der Arbeitslohn wird damit von der deutschen Besteuerung ausgenommen und der kantonalen Quellenbesteuerung unterworfen. Die tatsächliche Versteuerung in der Schweiz muss gegenüber dem deutschen Finanzamt nachgewiesen werden.

12 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 11 Steht die Besteuerung der Schweiz zu, werden Grenzgänger anhand ihrer persönlichen Verhältnisse in verschiede Tarife zur individuellen Besteuerung eingegliedert. Der Quellensteuerabzug erfolgt monatlich und verpflichtet den Grenzgänger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung in der Schweiz. Unter gewissen Umständen ist es jedoch sinnvoll, einen Antrag auf Quellensteuerrückerstattung zu stellen. Dieser mindert die abgezogene Steuer und kann bis zum des Folgejahres beim Kantonalem Steueramt gestellt werden. Aufwendungen, aufgrund derer eine Quellensteuerrückerstattung erfolgt, sind zum Beispiel: Schuldzinsen, Weiterbildungskosten, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, Unterhaltsbeiträge, Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse, Kosten des internationalen Wochenaufenthalters (Doppelte Haushaltsführung), Kinderbetreuungskosten, Spenden und ausserordentliche Fahrkosten (über km pro Jahr). Erfolgen jedoch im Rahmen der Arbeitsausübung Dienstreisen nach Deutschland oder in Drittstaaten, wird der auf diese Arbeitstage entfallende anteilige Schweizer Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterworfen. Es muss dann eine separate Ermittlung dieser zu besteuernden Arbeitstage erfolgen, die stets zu anderen Ergebnissen als die Ermittlung der o.g. Nichtrückkehrtage führt. Werbungskosten sind dabei ebenfalls sachgerecht zuzuordnen bzw. aufzuteilen. d) steuerliche Folgen für die deutsche Einkommensteuererklärung Wie unter c) ausgeführt, wird der Schweizer Arbeitslohn ganz bzw. teilweise von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Auf einen ggf. in Deutschland steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns und weitere deutsche Einkünfte wird bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung jedoch ein gegenüber der tariflichen Steuer erhöhter Steuersatz angewendet (sogenannter Progressionsvorbehalt, analog Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Bei Ehepartnern kann deshalb eine getrennte Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer vorteilhaft sein. Dies kann allerdings nur individuell und jedes Jahr neu entschieden werden. Eine Prüfung zur Minimierung der Steuerschuld mittels der richtigen Veranlagungsart ist in jedem Fall zu empfehlen. Die Schweizer Kantonale Steuerverwaltung behält i.d.r. ihr Besteuerungsrecht nur auf den anteiligen in der Schweiz zu besteuernden Arbeitslohn. Dieser Schweizer Steuerabzug kann soweit abweichend hinsichtlich der Tageberechnung - auch nach Ablauf des Kalenderjahres noch richtiggestellt werden. Die Schweizer Steuerbehörden benötigen für diese Korrektur in der Regel Einsicht in den deutschen Steuerbescheid. e) Besonderheiten bei leitenden Angestellten Leitende Angestellte unterliegen grundsätzlich wie alle anderen Arbeitnehmer der Grenzgängerbesteuerung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland- Schweiz. Besonderheiten ergeben sich für sie erst bei der Inanspruchnahme der 60- Tage-Regelung.

13 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 12 Bei Erfüllung der Grundvoraussetzung, der 60-Tage-Regelung steht der Schweiz das ausschließliche Besteuerungsrecht der Arbeitseinkünfte eines leitenden Angestellten zu, unabhängig davon, wo der leitende Angestellte seine Arbeit verrichtet. Unter den Begriff leitender Angestellter fallen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen. Ebenso gehören auch stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren und Generaldirektoren zu diesem abgegrenzten Personenkreis, zu dem nicht automatisch alle leitenden Angestellten einer Kapitalgesellschaft gehören. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Inanspruchnahme der 60-Tage-Regelung durch leitende Angestellte ( Sonderregelung ) stand lange Zeit auf dem Prüfstand der deutschen Finanzgerichte. Aufgrund einer Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz vom 30. September 2008 wird die Sonderregelung seit nur noch auf leitende Angestellte angewandt, die entsprechend ihrer Führungsposition im Handelsregister mit ihrer Funktion eingetragen sind. Handlungsbevollmächtigte werden bisher von dieser Regelung nicht eingeschlossen (z.b. kollektive Unterschrift zu Zweien). Eine Einzelfallbeurteilung bei nicht eingetragener Funktion kann eventuell gerichtlich durchgesetzt werden.

14 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Einzelthemen zur sozialen Absicherung der Grenzgänger a) Kranken-/Pflegeversicherung Grenzgänger haben grundsätzlich vier verschiedene Versicherungsmodelle zur Auswahl: 1. Als EU-Bürger in einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Versicherungspflicht in der Schweiz. Über die E106-Regelung für Grenzgänger können die Leistungen über eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Hierüber besteht auch Anspruch auf Pflege-Sachleistungen nach deutschem Recht. 2. Als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland durch Fortführung einer bereits bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung. 3. In einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland. 4. In einem privaten Grenzgängermodell mit Schweizer Grundversicherung für ambulante und stationäre Kosten sowie deutscher Ergänzung für Zahnkosten, stationäre Zusatzleistung und Pflegeversicherung. Nach Erteilung der Grenzgänger-Bewilligung müssen sich die Grenzgänger innerhalb von drei Monaten für die Versicherungspflicht in der Schweiz oder für die Befreiung von dieser Versicherungspflicht entscheiden. Diese Entscheidung kann nur in bestimmten Fällen wieder verändert werden, z.b. bei Änderung des Familienstandes oder Geburt eines Kindes. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht. Im Unterschied zu Arbeitnehmern in Deutschland erhalten Grenzgänger von ihrem Arbeitgeber keinen Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Welche Versicherung die richtige ist, muss individuell ermittelt werden; ein Allgemeinrezept gibt es nicht. Lassen Sie sich von unabhängigen Beratern bei Ihrer Entscheidung helfen. b) Krankentaggeldversicherung In der Schweiz muss der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit im ersten Dienstjahr nur für drei Wochen, danach für eine angemessene Zeit den Lohn fortzahlen. Für die weitere Lohnfortzahlung sollte eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine entsprechende Versicherung durch den Arbeitgeber nicht. In vielen Gesamtarbeitsverträgen ist aber festgelegt, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abzuschließen hat. Je nach Regelung des Arbeitgebers wird dem Grenzgängern bis zu zwei Jahre lang Krankentaggeld in Höhe von mindestens 80 % des Bruttolohns gewährt. Wenn keine Krankentaggeldversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, sollte sie vom Grenzgänger selbst vorgenommen werden.

15 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 14 Die Krankentaggeldzahlungen gelten in Deutschland grundsätzlich als steuerfreie Einnahmen, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Arbeitgeberbeiträge zu einer Krankentaggeldversicherung, die aus dem Schweizer Lohnausweis nicht immer ersichtlich sind, sind seit 2008 als steuerpflichtiger Gehaltsbestandsteil anzusehen und werden von der deutschen Finanzverwaltung dem Bruttolohn hinzugerechnet (Schätzung zwischen 1% und 2%). Wir empfehlen, um eine Schätzung dieser Beiträge durch die Finanzverwaltung zu vermeiden, die Einholung einer Arbeitgeberbestätigung über die im Veranlagungsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge. c) Rentenversicherung Das Schweizerische Rentenversicherungssystem steht auf 3 Säulen. Davon sind die erste und zweite Säule für Grenzgänger grundsätzlich relevant. Zur ersten Säule (die staatliche Vorsorge) zählt die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung inkl. Invalidenversicherung (AHV/IV). Grenzgänger sind in der Schweizerischen AHV/IV versicherungspflichtig, da alle Einwohner und Erwerbstätigen in der Schweiz dort obligatorisch versichert sind. Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des Jahres, das auf den 17. Geburtstag, bei Nichterwerbstätigen auf den 20. Geburtstag folgt. Wie in Deutschland tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrages. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine Beitragsbemessungsgrenze, bei deren Überschreitung die Beitragspflicht für das übersteigende Gehalt entfallen würde. Aufgrund von Sozialversicherungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz erhöhen in der Schweiz erworbene Rentenansprüche zwar nicht die deutsche Altersrente, werden jedoch bei Erfüllung verschiedener Wartezeiten berücksichtigt. (z. B. bei deutscher Berufsunfähigkeit) Eine Übertragung Schweizerischer Rentenbeiträge an die deutsche Rentenversicherung erfolgt in keinem Fall. Die Grenzgängertätigkeit führt nach Maßgabe der Schweizerischen Rentenversicherungsvorschriften zu einem eigenständigen Rentenanspruch gegenüber der Schweiz, unabhängig vom Wohnsitz des Grenzgängers während des Rentenbezugs. Bei konkreten Fragestellungen hierzu empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der deutschen oder Schweizer Rentenversicherung. Die zweite Säule (die berufliche Vorsorge) des Schweizerischen Rentenversicherungssystems stellt die Versicherung für Arbeitnehmer in Pensionskassen gemäß Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dar.

16 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 15 Sie beinhaltet eine zusätzliche Rentenversicherungspflicht für alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und einen Jahreslohn oberhalb der jeweils festgelegten Eintrittsschwelle (in ,00 CHF) beziehen und gilt damit auch für Grenzgänger. Jede Pensionskasse informiert den Arbeitnehmer über die Vertragsdetails und Leistungen durch Aushändigen ihres Reglements. Pensionskassen sparen und verwenden die eingezahlten Beiträge im Unterschied zur AHV und auch zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nicht nach dem Umlage-, sondern dem Kapitaldeckungsverfahren und sind nach den rechtlichen Prinzipien einer Privatversicherung aufgebaut. Über die angesparten Beiträge und die prognostizierten Leistungen bei Erreichen der Altersgrenze/Invalidität sowie ggf. Hinterbliebenenleistungen wird ein jährlicher Vorsorgeausweis erstellt. Rückfragen zu Details beantwortet die jeweilige Pensionskasse. Die Versicherten erhalten von der Pensionskasse gemäß BVG regelmäßige Altersrentenzahlungen oder in bestimmten Sonderfällen auch Einmalauszahlungen (Kapitalauszahlungen). AHV und ergänzende Versicherungspflicht nach BVG sollen im Alter eine Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen. Zur zweiten Säule zählt zudem die sogenannte überobligatorische Vorsorge. Hierunter fallen Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für den Arbeitslohnbereich, der oberhalb des sogenannten koordinierten Lohns nach den Pensionskassenreglement-Bestimmungen zu leisten ist, bzw. für sonstige Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die nach den Pensionskassenreglement-Bestimmungen neben den Beiträgen zur sogenannten Pensionskasse I zu leisten sind (zumeist werden derartige Vorsorgewege als Pensionskasse II, Zusatzversorgungseinrichtung oder Kapitalsparplan bezeichnet). Auch die sogenannte überobligatorischen Beiträge werden aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (BVG) geleistet. Der Arbeitgeber ist daher gesetzlich zur Zahlung von mindestens 50% der Beiträge verpflichtet, seine Beiträge zu entrichten. Er kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. In der dritten Säule besteht die Möglichkeit, steuerlich gefördert Kapital für den Ruhestand zurückzulegen. Die Altersvorsorgung muss aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und durch Leistungen vom Arbeitgeber zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) bestehen und erst bei Eintritt dieser Risiken fällig werden (unter anderem durch eine Direktversicherung, siehe d) Direktversicherung). Grenzgänger können auch freiwillig Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung leisten. Dies könnte dann als vierte Säule bezeichnet werden. Mit freiwilligen Beiträgen kann die Wartezeit für eine deutsche Rente erfüllt werden. Es kann aber auch der Versicherungsschutz für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aufrechterhalten werden. Voraussetzungen sind: Mindestalter 16 Jahre und wenigsten 1 Monat Einzahlung in die deutsche Rentenversicherung. Die Höhe und Anzahl der Beiträge kann selbst frei bestimmt werden. Sie müssen bis zum des Folgejahres bezahlt werden.

17 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 16 d) Deutsche Direktversicherung Durch Abschluss einer Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG besteht die Möglichkeit, eine private Altersvorsorge steuerbegünstigt anzusparen. Die Beiträge werden anders als bei einer Beschäftigung in Deutschland vom Arbeitnehmer abgeführt. Die steuerliche Entlastung kann auf Antrag bereits bei den laufenden Einkommensteuervorauszahlungen erfolgen. Es müssen folgende vertragliche Voraussetzungen vorliegen: Versicherungsnehmer = Arbeitgeber Versicherte Person = Arbeitnehmer Der Schweizer Arbeitgeber muss lediglich den Vertrag für den Grenzgänger abschliessen. Im Jahr 2013 können Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4.584,00 (4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ,00 = 2.784,00 zuzüglich weiterer 1.800,00, falls noch keine pauschalbesteuerte betriebliche Altersvorsorge besteht) in die Direktversicherung einbezahlt werden. Der monatliche Höchstbetrag beträgt 382,00, mindestens 100,00. Beispielsweise kann ein lediger Arbeitnehmer durch Einzahlung des Höchstbetrages bei einem zu versteuernden Einkommen von ,00 bis ,00 eine Steuerersparnis von ca ,00 bis 2.000,00 jährlich erreichen. Über die verschiedenen Versicherungsvarianten erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Versicherungsfachmann. e) Kindergeld Als Grenzgänger mit Kind/-ern besteht grundsätzlich seit dem gemäß Sozialversicherungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz Anspruch auf Schweizer Kinderzulage (bzw. Ausbildungszulage). Diese ist kantonal verschieden hoch und wird vom Arbeitgeber - sofern das Entgelt der Beschäftigung mindestens CHF im Jahr bzw. 570 CHF im Monat beträgt - mit dem Gehalt ausgezahlt. Insoweit erlischt der Anspruch auf deutsches Kindergeld. Es werden für alle Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Kinderzulagen gewährt. Darüber hinaus besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf Ausbildungszulagen und für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Kinderzulagen. Es gelten für die gesamte Schweiz einheitliche Mindestsätze für Familienzulagen. Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 CHF pro Monat und die Ausbildungszulage mindestens 250 CHF. Manche Kantone zahlen höhere Kinder- und Ausbildungszulagen. Ist die Kinderzulage niedriger als vergleichbares deutsches Kindergeld und ist der andere Elternteil des Kindes nicht in der Schweiz als Grenzgänger tätig, kann von diesem die Differenz zwischen Zulage und deutschem Kindergeldanspruch bei der zuständigen Familienkasse nachgefordert werden. Informieren Sie sich vor Antritt Ihrer Schweizer Beschäftigung bei der Familienkasse, da hier verschiedene Fallkonstellationen denkbar sind.

18 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 17 Neben der eigentlichen Kinderzulage werden von einigen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis zusätzliche Familienzulagen geleistet. Diese werden nach deutschem Recht jedoch als normaler Gehaltsbestandteil betrachtet und unterliegen auch nicht den o.g. zwischenstaatlichen Abkommen. f) Elterngeld Seit gelten weitreichende Neuerungen beim Elterngeld, welche vor allem Grenzgänger in die Schweiz oder andere EU-Staaten betreffen. Grundsätzlich haben Anspruch auf Elterngeld Mütter und Väter, die - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind nach der Geburt im eigenen Haushalt leben, selbst betreuen und erziehen, - einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes max. wöchentlich 30 Stunden (incl. Überstunden) oder weniger nachgehen. Grenzgänger, die die gesamten Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Grenzgänger, in Deutschland erwerbstätig oder erwerbslos ist. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als Euro im Kalenderjahr vor der Geburt. Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren, der deutschen Einkommensteuer unterworfenen Einkommen, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Das Elterngeld gleicht das weggefallene Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach Höhe des Einkommens gestaffelt ist. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens Euro. Elterngeld kann für 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Sonderregelungen gibt es für Alleinerziehende und Mehrlingsgeburten. Ein Wechsel der Besteuerung zwischen den Ehegatten ist eventuell ratsam und muss mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattfinden.

19 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 18 g) Arbeitslosenversicherung Grenzgänger in der Schweiz leisten Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenversicherung. Wie in Deutschland werden diese Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Es bestehen spezifische Beitragsbemessungsgrenzen und Prozentsätze. Die aktuell gültigen Werte können beim Schweizerischen Arbeitgeber erfragt werden. Wird ein Grenzgänger arbeitslos, ist eine unverzügliche Mitteilung an die für seinen deutschen Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit zu machen. Die deutsche Arbeitslosenversicherung erbringt aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Abkommen mit der Schweiz Lohnersatzleistungen nach deutschem Recht. Bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen werden Leistungen von der Versicherung im Beschäftigungsstaat ausgezahlt. Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Grenzgänger von der Schweizer Arbeitslosenkasse oder dem Seco (Staatsekreteriat für Wirtschaft) das Formular d (portable document = PD) U1, welches der Grenzgänger dann der Agentur für Arbeit vorlegen müssen. Um nach deutschem Recht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erlangen, muss der Grenzgänger innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens für 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Von dieser Rahmenfrist kann bei Nachweis einer langfristigen Erkrankung, Mutterschaft oder Kindererziehung möglicherweise abgewichen werden.

20 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 19 h) Doppelbeschäftigung in Deutschland und der Schweiz Ist eine Person für zwei verschiedene Arbeitgeber in zwei verschiedenen Staaten tätig und übt die Person keinen wesentlichen Teil (mindestens 25% der gesamten Arbeitszeit oder mindestens 25 % gemessen am gesamten Arbeitsentgelt) ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnstaat aus, gelten die Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung des ausländischen Staates (hier also das Schweizer Recht über soziale Sicherheit), wenn kein wesentlicher Teil in Deutschland ausgeübt wird. Dies gilt gleichermaßen für eine geringfügige Beschäftigung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach Schweizer Recht und an die entsprechenden Stellen in der Schweiz abgeführt. Bei Arbeitsstellen, die über oben genanntes Pensum hinaus gehen, gilt für die seit 2002 beigetretene Schweiz, die Regelung der EU. Diese besagt, dass die Sozialversicherungspflicht dem Wohnsitzstaat zusteht. Dies hätte dann zur Folge, dass anstelle der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge für die in der Schweiz ausgeübte Arbeitsstelle Beiträge an deutsche Krankenkassen abzuführen wären. Grenzgänger müssten in Deutschland insgesamt 39,45% zuzüglich eventueller Beitragszuschüsse für Kinderlose in Höhe von 0,25% (Krankenkasse 15,50%, Pflegeversicherung 2,05%, Rentenversicherung 18,90% und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3,00%) abführen. Diese Regelung zählt auch für den Arbeitgeber. Dieser wäre rechtlich dazu verpflichtet, die Zuschüsse zur Sozialversicherung nach deutschem Recht an den Arbeitnehmer zu leisten, damit dieser dann die kompletten Beiträge an die Krankenkasse abführen kann. Zu diesem komplexen Thema geben wir Ihnen bei Bedarf gerne weitere Informationen. i) Mitarbeiterbeteiligung Bei der steuerlichen Beurteilung der Einkünfte aus den Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Der Erwerb der Aktien- bzw. Optionsrechte und 2. Die späteren Einkünfte aus dieser Mitarbeiterbeteiligungen (laufende bzw. bei der Veräußerung entstehende Kapitaleinkünfte) Der geldwerte Vorteil aus den eventuell. verbilligt erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen gilt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zuteilung zugeflossen und wird wie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Gehaltsbestandsteil) versteuert. Für die Besteuerung kann der ermäßigte Steuersatz nach 34 Abs. 1 EStG beantragt werden. Beim Erwerb von sog. Gesperrten Aktien/Optionen sind besondere Regelungen zu beachten. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils müssen die Anschaffungskosten und der Börsenwert der Aktien dem Finanzamt nachgewiesen werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Zuteilungsnachweise sorgfältig aufzubewahren.

21 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 20 Die laufenden Einkünfte aus dieser Mitarbeiterbeteiligungen sind im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich als steuerpflichtige ausländischen Kapitaleinkünfte zu erklären. Die bereits bezahlte und abgeführte schweizerische Quellensteuer wird auf besonderen Antrag bei der Schweizerischen Steuerverwaltung ganz (bei Zinseinkünften) oder anteilsmäßig (bei Dividendeneinkünften) erstattet. Die nicht erstattungsfähige Quellensteuer (15% Quellensteuer bei den Dividendeneinkünften) wird im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung angerechnet. Bei der Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen, deren Anschaffungszeitpunkt vor dem lag, werden keine weiteren steuerpflichtigen Vorgänge verwirklicht. Werden Mitarbeiterbeteiligungen veräußert, die nach Einführung der Abgeltungsteuer ( ) erworben wurden, sind die Veräußerungsgewinne bzw. Verluste, unabhängig von der Behaltensdauer dieser Wertpapiere, grundsätzlich steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Zur genaueren Berechnung dieser Veräußerungsgewinne oder Verluste empfehlen wir, die mit der Mitarbeiterbeteiligungen verbundenen Belege (z.b. jährliche Depotauszüge, Erträgnisaufstellungen, Erwerbs- und Veräußerungsnachweise) sorgfältig aufzubewahren. Zur Umwandlung der Mitarbeiterbeteiligungen in die Pensionskasse sind einige Verfahren anhängig. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich des weiteren Vorgehens.

22 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Aktuelle Informationen Je früher Sie informiert sind, desto besser können Sie reagieren und Ihre durchschnittliche Steuerbelastung senken. Auf unserer Homepage haben wir Ihnen hilfreiche Dokumente zum Download bereitgestellt: - Unsere Grenzgängerbroschüre mit vielen wichtigen Informationen - Steuerersparnis bei der Anwendung der Öffnungsklausel anhand zweier - Beispiele - Steuerentlastung bei Abschluss eines Rürup-Rentenvertrages - Steuerbelastung bei Einmalzahlungen aus der Pensionskasse - Checkliste zur Einkommensteuererklärung (speziell für Grenzgänger) - Aufsatz zum Immobilienerwerb in der Schweiz Weiterführende Links arbeitsagentur.de ausgleichskasse.ch bsv.admin.ch bundesfinanzministerium.de Seite der deutschen Bundesarbeitsagentur (des früheren Arbeitsamtes). Enthält Hinweise und Formulare rund um das Thema Arbeit sowie Informationen zum Kindergeld. Schweizerische Rentenversicherung (AHV/IV) in Bern. Anlaufstelle für Auskünfte der Schweizer gesetzlichen Rentenversicherung. Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung. Informiert und erteilt Auskünfte zu Fragen der Schweizerischen Sozialversicherung. Bundesministerium der Finanzen. Enthält Informationen zu aktuellen Steuergesetzen, Tabellen, Pressemitteilungen, Grafiken und Gesetzestexte. bundesfinanzhof.de deutsche-rentenversicherung.de Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle. Enthält u.a. aktuelle Urteile und Pressemitteilungen zu veröffentlichten Entscheidungen. Deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Anlaufstellung für alle Fragen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

23 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 22 estv.admin.ch grenzgaenger.de nwb.de steuerverwaltung.bs.ch steuerkonferenz.ch zbfs.bayern.de fuer-grenzgaenger.de Eidgenössische Steuerverwaltung Schweiz. Informiert zum Schweizer Steuerrecht allgemein, zur Schweizer Steuerverwaltung und zum Internationalen Steuerrecht aus Sicht der Schweiz. Seite des Grenzgänger-Info e.v. Informiert und berät Schweizer Grenzgänger zu einer Vielzahl von Fragestellungen. Fachverlag für Steuern, Wirtschaft und Recht sowie aktueller Fachliteratur zur neusten Rechtsprechung in verschiedenen Themenbereichen. Informiert per regelmäßigem Newsletter zu den einzelnen Themen; Volltexte sind über Links erreichbar. Steuerverwaltung des Kantons Basel Stadt. Enthält Informationen zu den Kantonalen Steuern im Kanton Basel-Stadt inkl. der aktuellen Quellensteuertarife. Schweizerische Steuerkonferenz. Vereinigung schweizerischer Steuerbehörden Behandelt Fragen des Steuerrechts und der Steuerpraxis kantonübergreifend. Enthält u.a. detaillierte Informationen zum Lohnausweis. Zentrum Bayern Familie und Soziales enthält Informationen zum Elterngeld Das AXA TEAM von Herrn Friedmann und Herrn Haufe berät Interessenten am ganzen Hochrhein. Sie bieten Informationen und Beratung zur Altersversorgung und allen übrigen Versicherungszweigen speziell für Grenzgänger an.

24 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Setzen Sie auf unsere Steuerexperten Unser grenznaher Sitz im Dreiländereck verpflichtet uns, Spezialisten auf dem Gebiet der Grenzgängerbesteuerung in der Schweiz zu sein. Unsere Kanzlei betreut Sie kompetent in all Ihren Steuerfragen. Mit der fundierten Fachkenntnis unserer Experten, Engagement und langjähriger Beratungs- und Prüfungserfahrung beraten wir Sie zuverlässig zu allen Fragen der Regelungen für Grenzgänger in die Schweiz. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine vertrauensvolle persönliche Beratung unserer Mandanten. Vorteile, die sich lohnen Rund-um-Service: Wir kümmern uns um die komplette Erstellung Ihrer persönlichen Steuererklärung und übernehmen alle erforderlichen Kontakte mit der Finanzverwaltung. Grundleistungen: - Erstellen der Einkommensteuererklärung mit Anlage N-Gre und weiteren erforderlichen Anlagen - Nutzen der vorteilhaften Möglichkeiten zur Fristverlängerung - Ermitteln der voraussichtlichen Steuererstattung bzw. nachzahlung - Fristgerechtes Einreichen der Erklärung bei der Finanzverwaltung - Antrag auf Erstattung der Verrechnungsteuer bei der Schweizer Finanzverwaltung - Prüfen Ihres Steuerbescheides auf Richtigkeit - Einlegen von Rechtsmitteln im Bedarfsfall und Vertretung vor Finanzgerichten

25 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 24 Kompetente Beratung über die Deklaration hinaus: Der Tendenz zum Wegzug in die Schweiz tragen wir Rechnung, indem wir Sie über die steuerlichen Folgen beraten und den Wechsel ins Ausland begleiten. Wir haben langjährige Erfahrungen, pflegen einen guten Kontakt zu Schweizer Berufskollegen, den Schweizer Steuerbehörden und den Personalabteilungen einiger Schweizer Unternehmen. Wir beraten Sie, ob für Sie die 60-Tage-Regelung bzw. 45-Tage-Regelung (Versteuerung Ihrer Einkünfte im anderen Staat) anzuwenden ist. Rentenbezüge aus einer Schweizer Pensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei oder steuerbegünstigt. Wir prüfen die Voraussetzungen und stellen die notwendigen Anträge.

26 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Kontakt Kanzlei Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater Scheffelstr Schopfheim Tel Fax info@fecht-partner.de Ihre Ansprechpartnerin: Steuerberaterin Bacherer IBacherer@Fecht-Partner.de Sie erreichen uns:

27 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Haftungsausschluss Wir haben diese Informationsschrift mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ergänzungen, Hinweise oder Änderungsvorschläge haben. Die Komplexität der hier dargestellten Materie kann nur zu einer äußerst komprimierten Zusammenfassung führen. Eine Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden.

28 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 27 NOTIZEN:

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