Impressum. BAföG Ratgeber 2008/2009 Aus der Praxis für die Praxis. Herausgeber: AStA der Uni Bielefeld Universitätsstr Bielefeld
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2 Impressum BAföG Ratgeber 2008/2009 Aus der Praxis für die Praxis. Herausgeber: AStA der Uni Bielefeld Universitätsstr Bielefeld Redaktion: Thorsten BAföG-Beratung Stand: Februar
3 Inhalt Eine kurze Einführung in das BAföG...5 Aus der BAföG-Beratungspraxis Umgang mit dem BAföG-Amt Antragstellung Zahlungslücken Angst vor dem Datenabgleich : Einkommen und Vermögen Fachrichtungswechsel Studienverzögerungen : Leistungsnachweis/Förderungshöchstdauer...16 Übergang vom Bachelor zum Master...19 Eltern zahlen nicht : Vorausleistungen BAföG für ausländische Studierende Weitere Problemfelder Studieren in Zeiten sozialer Verknappung...23 Verknappung staatlicher Ausbildungsförderung Arbeit, Wohngeld, GEZ-Befreiung, Arbeitslosengeld Studieren mit Kind Studieren mit Behinderung/chronischer Erkrankung Verheiratete Studierende Studiengebühren Ausländische Studierende Anhang Übersicht der Beratungsangebote Weiterführende Literatur
4 Wichtige Vorbemerkungen I Auch bei noch so sorgfältiger Arbeit können Druckfehler, Recherchefehler und Fehlinterpretationen der Gesetzestexte nie vollständig ausgeschlossen werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit der in dieser Broschüre enthaltenen Informationen kann daher grundsätzlich nicht übernommen werden, ebenso keine entsprechende Haftung. II Eine Broschüre kann nie eine individuelle Beratung ersetzen! Es wird daher grundsätzlich empfohlen, eine persönliche BAföG-Beratung beim AStA in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere bei Studienverzögerungen, Fachrichtungswechseln nach dem zweiten Semester und Unklarheiten zur Angabe des eigenen Einkommens und Vermögens. Die BAföG-Beratung findet jeden Dienstag von 12 bis 16 Uhr in Raum C1-162 auf der AStA-Galerie statt und kann ohne Voranmeldung aufgesucht werden. III Diese Broschüre richtet sich an Studierende der Uni Bielefeld und ist auf deren Studiensituation sowie auf die Erfahrungen aus der hiesigen Beratungspraxis zugeschnitten. Entsprechende Anmerkungen zur Praxis des BAföG-Amtes beziehen sich daher auf das Studentenwerk Bielefeld. Für Informationen über Themen, die hier gar nicht (z.b. SchülerInnen-BAföG) oder nur am Rande (z.b. Auslands-BAföG, Elterneinkommen) behandelt werden, wird auf die im Anhang genannte weiterführende Literatur verwiesen. Zu dieser Auflage - BAföG 2008/2009 Zum Jahreswechsel 2007/08 ist die neueste BAföG-Gesetzesnovelle in Kraft getreten. Neben manchen Verbesserungen + vereinfachter Zugang für sog. Bildungs-InländerInnen zum BAföG (siehe S.21) + leichte Anhebung der BAföG-Sätze und Einkommensfreibeträge ab dem Wintersemester 2008/09 (siehe S.7f) + sofortige Erhöhung der BAföG-Sätze für Studierende mit Kind/ern (siehe S.26) + Vereinfachung beim Bezug von Auslands-BAföG in bestimmten manchen 4
5 Fällen gibt es leider auch erhebliche Verschlechterungen zu verzeichnen: - keinerlei reale Anpassung der BAföG-Sätze an neue Belastungen wie die allgemeinen Studiengebühren (siehe S.27) - Manifestierung der unerträglichen Situation für Master-Studierende Ü30 (siehe S.19) - Wegfall der Rückzahlungserleichterungen bei Kindererziehung Zum Aufbau der Broschüre Der erste Abschnitt Eine kurze Einführung ins BAföG leistet einen allgemeinen Einblick ins Thema. Er schneidet in aller Kürze die Fragen an, mit denen BAföG- EmpfängerInnen generell konfrontiert sind. Alle Studierenden sollten diesen Abschnitt möglichst frühzeitig und aufmerksam lesen. Der zweite Abschnitt Aus der BAföG-Beratungspraxis ist das Kernstück der Broschüre. Hier sind sämtliche Themen ausführlich und mit praktischen Beispielen behandelt, die immer wieder als schwerwiegende Probleme in der BAföG-Beratung auftauchen. Im dritten Abschnitt Studieren in Zeiten sozialer Verknappung wird auf Fragen der Studiengestaltung unter dem Druck von Studiengebühren, verkürzten Studiengängen und schlechter Arbeitsmarktsituation eingegangen. Zusätzlich werden Sonderregelungen des BAföG für bestimmte Studiensituationen und Studierendengruppen erläutert. Eine kurze Einführung in das BAföG Wer hat Anspruch auf BAföG? Grundsätzlich haben alle Deutschen inkl. der meisten Bildungs-InländerInnen, die bei Beginn des Studiums noch nicht 30 Jahre alt sind, Anspruch auf die Förderung einer Hochschulausbildung aus BAföG-Mitteln. Entscheidend für die tatsächliche BAföG-Höhe ist jedoch meist das Einkommen der Eltern. Die Einkommensgrenzen sind durch eine Vielzahl von Freibeträgen und Kombinationsmöglichkeiten variabel. Entscheidend ist, was nach Abzug aller Freibeträge als anrechenbares Elterneinkommen übrigbleibt. Das BAföG-Amt des Studentenwerks kann ungefähre Aussagen über die Höhe des Förderungsbetrags treffen. 5
6 Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, der normalerweise zwei Semester umfasst. Bei einem Antrag z.b. zum Sommeroder Wintersemester 2008 wird also das Einkommen der Eltern im Jahre 2006 zur Berechnung herangezogen. Ausnahme: Wenn das Einkommen der Eltern vor zwei Jahren höher war als zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist es möglich, einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Dazu gibt es das Formblatt 7 beim BAföG-Amt. In diesem Fall wird das voraussichtliche Einkommen, welches im Laufe des Bewilligungszeitraums erzielt wird, zugrunde gelegt. Eigenes Einkommen (des/-r Auszubildenden) bleibt bei einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr für eine/n kinderlose/n Alleinstehende/n bis zu ca EUR (brutto!) anrechnungsfrei. Vermögen (Sparguthaben, Grundbesitz etc.) bleibt bis zu 5200 EUR anrechnungsfrei. Die darüber hinausgehenden Beträge werden in gleichmäßigen Raten vom monatlichen Förderungsbetrag abgezogen. Wie und wann sollte der BAföG-Antrag gestellt werden? Grundsätzlich sollten alle Studierenden am Anfang des Studiums einen BAföG-Antrag stellen. Erst ein schriftlicher Antrag gibt letztlich Gewissheit über die Förderung. Euer Erstantrag sollte spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem Ihr Euer Studium aufnehmt, denn Ihr erhaltet Geld erst ab dem Monat der Antragstellung, und nicht rückwirkend. Für alle übrigen, die einen Weiterförderungsantrag stellen, gilt es, den BAföG-Antrag 2-3 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen, um eine Zahlungsunterbrechung zu vermeiden. Die Überweisung des BAföG erfolgt immer am Monatsanfang. In der Regel ist eine Zahlung von BAföG für einen Zeitraum von zwei Semestern vorgesehen. Dies ist der sogenannte Bewilligungszeitraum. Ein Weiterförderungsantrag für das Sommersemester sollte also bis Ende Januar, für das Wintersemester bis Ende Juli gestellt werden. Solltet Ihr diese Fristen einmal versäumen, so muss der Weiterförderungsantrag spätestens am Monatsende des ersten Semestermonats eingehen, also Ende April bzw. Ende Oktober. Auch hier gilt, dass Zahlungen nicht rückwirkend erfolgen! Manchmal verschickt das BAföG-Amt von sich aus Antragsformulare an jede/n BAföG- Empfänger/in, manchmal nicht. Grundsätzlich müsst Ihr selber daran denken, Euch um Wiederholungsanträge zu kümmern. Die BAföG-Formulare gibt es direkt beim BAföG- Amt. Das Amt schickt die Antragsformulare auf Wunsch auch zu und stellt sie zudem im Internet zum Download bereit. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn Ihr zunächst ein formloses Schreiben (etwa Hiermit beantrage ich BAföG- Leistungen... ) einreicht, woraufhin Euch dann die Antragsformulare zugesandt werden sollten. Diese sind dann innerhalb der gesetzten Frist beim Amt abzugeben oder einzusenden. Die Anschrift Amtes lautet: Studentenwerk Bielefeld - Amt für Ausbildungsförderung - Universitätsstraße 25, Bielefeld Download der Formulare: des BAföG- 6
7 Fragebogen für ausländische Studierende Er dient zum Nachweis der nach wie vor von vielen AntragstellerInnen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bzw. deren Eltern geforderten Zeiten der Erwerbstätigkeit (bzw. des Aufenthalts) in der Bundesrepublik. Das Formblatt fragt jedoch grundsätzlich alle in Frage kommenden Zeiten ab, was insbesondere für die Eltern eine Zumutung ist, die zum Teil schon Jahrzehnte hier leben und arbeiten. Hier, wie auch an anderen Stellen, würde die generelle und unkomplizierte Einführung der Doppelten Staatsbürgerschaft Abhilfe schaffen. Bis dahin bleibt leider nichts anderes übrig, als darauf hinzuweisen, dass dem BAföG-Amt der Nachweis der jeweils geforderten Mindestzeiten genügt. Dies sind für AntragstellerInnen aus EU- Staaten 6 Monate Erwerbstätigkeit, die nach Möglichkeit mit dem Studium in inhaltlichem Zusammenhang stehen sollte. Für AntragstellerInnen aus anderen Staaten gelten 5 Jahre eigene Erwerbstätigkeit oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit zumindest eines Elternteils innerhalb der letzten 6 Jahre als Mindestzeiten. Letzteres gilt übrigens für die Zeit vor der Antragstellung, nicht jedoch - falls abweichend - für die Zeit vor Studienbeginn. Das heißt, die geforderten Mindestzeiten können auch noch während der Ausbildung erfüllt werden! Höhe des Förderungsbetrags Der Grundbedarf für Studierende an Hochschulen beträgt seit der letzten Anhebung nunmehr EUR 366,- monatlich. Dazu kommt ein Wohnkostenanteil von EUR 48,- für diejenigen, die bei ihren Eltern wohnen, oder EUR 146,- bei denen, die selbständig wohnen. Übersteigt die anrechenbare Miete diesen Betrag, kommen noch bis zu EUR 72,- dazu. Wer selbst krankenversichert ist, erhält außerdem EUR 54,- als Zuschuß für die Krankenkasse. In diesem Fall werden die Kosten für die Pflegeversicherung vom BAFöG auf Antrag ebenfalls abgedeckt mit einer Pauschale von EUR 10,-. Aus allem ergibt sich ein maximaler Förderungsbetrag von EUR 648,- monatlich für Leute, die selbständig wohnen, mindestens EUR 218,- anrechenbare Mietkosten haben und selbst kranken- und pflegeversichert sind. Zum Vergleich: Die realen Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik lagen nach einer Erhebung des Deutschen Studentenwerks bereits 1998 (!!!) bei umgerechnet EUR 656,-...! Immerhin für Studierende mit eigenem Kind oder Kindern (unter 10 Jahren), die im gleichen Haushalt leben, erhöht sich nunmehr der Bedarf und damit der maximale Förderungsbetrag, und zwar um EUR 113,- für das erste und um EUR 85,- für jedes weitere Kind. Der reale Förderungsbetrag ergibt sich jedoch fast immer erst, wenn vom jeweilige Anspruch das anrechenbare Elterneinkommen abgezogen wird. Also: Je geringer das anrechenbare Einkommen der Eltern ist, desto höher der reale Förderungsbetrag, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf elternunabhängige Förderung! BAföG wird - zumindest in der Regelstudienzeit - zur Hälfte als Zuschuss vergeben, die andere Hälfte ist zinsloses Darlehen, d.h. später muss nur die Hälfte des erhaltenen BAföG zurück gezahlt werden. Sogar ganz davon ausgenommen, ist der o.g. Kinderzuschlag. Dieser wird in voller Höhe 7
8 als Zuschuss gewährt. Elternunabhängige Förderung Anspruch auf Förderung nach BAföG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern haben ausschließlich solche Studierende, die - die Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem 30. Lebensjahr erworben haben und gleich anschließend (unverzüglich!) ihr Studium begonnen haben oder - nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 5 Jahre erwerbstätig waren oder - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und anschließende Erwerbstätigkeit insgesamt mindestens 6 Jahre erwerbstätig waren, wovon mindestens 3 Jahre auf die Zeit der Erwerbstätigkeit nach der abgeschlossenen Ausbildung entfallen müssen. Die Erwerbstätigkeit muss nach Maßstäben des BAföG eine den Lebensunterhalt sichernde sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Verdienst die zu den jeweiligen Zeiten gültigen BAföG-Bedarfssätze um mindestens 20% übersteigt (!). Die erforderlichen Mindestzeiten können sich auch aus Teilzeiträumen zusammensetzen. Für die geforderten 5 Jahre Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr zählen auch Dienstpflichten (Bundeswehr, Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr) und Beschäftigungszeiten vor einer eventuell dazwischen liegenden und nicht anrechenbaren Ausbildung. Dies gilt jedoch nicht für die zusätzlich zur Ausbildung geforderten drei Jahre, wo die entsprechenden Zeiten nach der Ausbildung liegen müssen! Auch Zeiten der Erwerbslosigkeit, in denen Zahlungen des Arbeitsamts geleistet wurden, gelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit (dazu zählen beispielsweise auch geförderte Weiterbildungsmaßnahmen). Andere Beispiele sind Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit, Mutterschutzfristen oder Umschulungsmaßnahmen. Fachrichtungswechsel Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel spätestens zu Beginn des dritten Hochschulsemesters bzw. mit maximal zwei Semestern Zeitverlust bei einer Semestereinstufung in das neue Fach muss nicht ausführlich begründet werden. Es reicht die kurze Angabe Neigungswandel zur Begründung. Ein Fachrichtungswechsel kann darüber hinaus aber wie bisher praktisch nur bis zum Ende des dritten Semesters durchgeführt werden (bzw. bei maximal 3 Semestern Zeitverlust ). Ein Fachrichtungswechsel muss in jedem Fall beim BAföG-Amt beantragt werden, wobei die evtl. nötige Begründung umso ausführlicher ausfallen muss, je weiter das bisherige Studium schon fortgeschritten ist. Nach Abschluss des dritten Semesters (bzw. Zeitverlust von mehr als 3 Semestern) muss für einen Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund nachgewiesen werden, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Wie so ein unabweisbarer Grund aussehen könnte, erfahrt Ihr in der BAföG-Beratung des AStA! Reale Erfolgsaussichten hierfür bestehen aber nur in den allerwenigsten Fällen. Grundsätzlich solltet Ihr vor einem bevorstehenden Fachrichtungswechsel so schnell wie möglich die studentische 8
9 BAföG-Beratung nutzen! Wichtige Gründe für einen rechtzeitigen und erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Ende dritten Semesters, die vom BAföG-Amt in der Regel anerkannt werden, sind: - mangelnde intellektuelle, physische oder psychische Eignung für den bisherigen Studiengang, - ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung dem/der Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann, - Wandel der Weltanschauung/ Konfession in entsprechend gebundenen Fächern. Diese wichtigen Gründe dürfen jedoch nicht schon vor Beginn des Studiums bekannt gewesen sein und werden auch nicht mehr anerkannt, wenn der Wechsel nicht unverzüglich nach deren Auftreten oder Bewusstwerden beantragt wurde. Noch mal: Ein Fachrichtungswechsel nach Beginn des zweiten Hochschulsemester sollte durch BAföG-EmpfängerInnen keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Es ist anzuraten, in jedem Fall die BAföG- Beratung des AStA aufzusuchen, damit der Anspruch auf BAföG nicht durch ungeschickte Formulierungen zu verfallen droht. Ein Sonderfall ist die so genannte Schwerpunktverlagerung von einem Studiengang zu einem anderen. Dieser stellt keinen Fachrichtungswechsel dar, wenn der/die StudentIn im neuen Studiengang ohne Zeitverlust weiterstudieren kann. Grundsätzlich ist dabei die Anrechenbarkeit von bisherigen Studienleistungen sehr wichtig. Falls Ihr nun unsicher seid, ob Euer Vorhaben einen Studienabbruch, einen Fachrichtungswechsel oder auch nur eine Schwerpunktverlagerung darstellt, erkundigt Euch auch danach rechtzeitig in der BAföG- Beratung des AStA! Leistungsnachweis Nach dem 4. Fachsemester muss beim BAföG-Amt eine Eignungsbescheinigung vorgelegt werden, worin bestätigt wird, dass der/die StudentIn den bis dahin üblichen Ausbildungsstand erreicht hat. Die Bescheinigung dient dem Nachweis der bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen. Was die üblichen Leistungen sind, entscheidet die jeweilige Prüfungsordnung. Die jeweiligen BAFöG-Beauftragten des Fachbereichs müssen die Bescheinigung gegenzeichnen. Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer (s.u.) rechtfertigen, so kann das BAföG-Amt die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Die Verlängerungsgründe müssen bis zur Abgabe des Leistungsnachweises dem BAföG- Amt gemeldet werden, da sie sonst nicht mehr angerechnet werden können. Bei Unklarheiten und Fragen kommt bitte in die BAföG-Beratung des AStA! Förderungsdauer Beachte: Der Anspruch auf BAföG kann nicht aufgespart werden, weil man beispielsweise aufgrund einer gut bezahlten Nebentätigkeit momentan nicht auf eine Förderung angewiesen ist. Die Förderungshöchstdauer wird ab Beginn des Ausbildungsabschnitts (also dem Beginn des Studiums) an berechnet, 9
10 und nicht erst ab dem Förderungsbeginn!! Aus diesem Grund ist es immer sinnvoll, zu Beginn des Studiums einen Antrag zu stellen! Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der jeweiligen Regelstudienzeit. In Bachelor- Studiengängen liegt sie daher grundsätzlich bei sechs Semestern, ungeachtet der teils sehr chaotischen Zustände dort. Urlaubssemester werden grundsätzlich nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet, für deren Dauer wird allerdings auch kein BAföG ausbezahlt. Die Förderungshöchstdauer kann verlängert werden, wenn - vor Beginn des 5. Semesters für das Grundstudium ein Antrag auf spätere Erbringung des Leistungsnachweises nach und/oder vor dem Ende der Förderungshöchstdauer für das Hauptstudium ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und - für die Verzögerung des Studiums gewichtige Gründe angegeben werden, wie Krankheit, Pflege und Erziehung eines Kindes oder Schwangerschaft, Mitwirkung in hochschulpolitischen Gremien, erstmaliges Nichtbestehen der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung. Andere persönliche Gründe werden ebenfalls anerkannt, wenn sie ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sind. Diese Gründe müssen ausführlich schriftlich dargelegt werden. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass aus den Verlängerungsgründen nicht hervorgeht, dass deswegen mehr als die Hälfte der Studienzeit eines Semesters nicht ordnungsgemäß studiert werden konnte! Für solche Semester - Eigentor! - müsste das BAföG zurückgezahlt werden. Zusätzlich zu den Verlängerungsgründen benötigt jede/r Studierende eine Prognose eines/-r DozentIn oder des Prüfungsamtes des jeweiligen Fachbereichs, dass das Studium innerhalb des beantragten Verlängerungszeitraums berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann. Ansonsten würde keine Verlängerung bewilligt werden. Im Antragsverfahren zum Überschreiten der Förderungshöchstdauer lauern einige Fallstricke, die statt zur erhofften längeren Förderung sogar zu einer sofortigen Rückforderung führen können! Deshalb lasst euch hierbei immer durch die BAföG-Beratung des AStA unterstützen! Die BAföG-Beratung des AStA Ihr seid nun bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, im Zweifel immer die studentische BAföG-Beratung zu konsultieren. Nur so lässt sich das Risiko minimieren, in der Korrespondenz mit dem Amt einen Fehler zu machen, der sich nachteilig auf Euren BAföG-Anspruch auswirken könnte und möglicherweise nicht korrigierbar ist. Zur Zeit (Stand: Oktober 2008) bietet der AStA der Uni Bielefeld zwei Sprechstunden pro Woche an. Die Beratungen finden im Beratungscafe - C1-162 und auf der AStA Galerie - statt. Die aktuellen beratungszeiten erfahrt ihr unter beratung. Diese Sprechzeit kann sich im Laufe der Zeit natürlich ändern, deshalb beachtet die Aushänge am Beratungsraum oder informiert euch auf der Homepage: Des Weiteren ist die BAföG-Beratung per zu erreichen: beratung-b@asta-bielefeld.de Es ist darauf hinzuweisen, dass kompliziertere 10
11 Sachverhalte sich nur in einer persönlichen Beratung besprechen lassen, nicht per . Außerdem ist grundsätzlich zu empfehlen, dass Ihr alle wichtigen Unterlagen, vor allem Bescheide des BAFöG-Amtes und sonstigen Schriftverkehr, in die Beratungsstunde mitbringt. Eine Voranmeldung ist nicht nötig. Mit etwas Wartezeit - besonders innerhalb der Stoßzeiten zu Semesterbeginn und/oder zwischen den Vorlesungsblöcken - müsst Ihr aber hin und wieder rechnen. Don t Panic! Aus der BAföG-Beratungspraxis Umgang mit dem BAföG-Amt Das BAföG-Amt ist keine karitative Einrichtung, sondern ein Amt, ein deutsches dazu... Die einzelnen SachbearbeiterInnen haben ihre ganz persönlichen Launen, handeln davon abgesehen aber streng nach Recht und Gesetz. Diese Tatsache birgt Vor- und Nachteile. Es ist wichtig zu wissen, dass das BAföG-Amt euch keine Leistungen vorenthalten kann, die Euch zustehen - auch wenn es manchmal ein längerer Weg dorthin ist. Andererseits darf das Amt Eauch auch keine Leistung zubilligen, die Euch nicht zusteht. Und hier steckt der Teufel im Detail. Grundsätzlich gilt: Genannt ist verbrannt. Habt Ihr dem Amt Informationen zukommen lassen - auch im mündlichen Gespräch - die für euch von Nachteil sein können, so ist es unheimlich schwierig, diese wieder aus der Welt zu schaffen, auch wenn es sich nur um ein Missverständnis gehandelt hat. 11 Die BAföG-Ämter sind gesetzlich zur umfassenden Beratung verpflichtet. Das gilt natürlich auch für die einzelnen SachbearbeiterInnen. Im Falle eines reinen Informationsbedarfs - z.b. über die wahrscheinliche Förderungshöhe oder den Wortlaut von Gesetzestexten - spricht nichts dagegen, diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Allerdings lehrt die Erfahrung das von Seiten des BAföG-Amtes oft falsch oder missverständlich beraten wird, daher sind alle Themen, die mit einer Bringschuld Eurerseits verbunden sind, sind jedoch in der studentischen BAföG-Beratung besser aufgehoben. Ein falsches Wort in Zusammenhang mit z.b. Förderungsdauer, Fachrichtungswechsel oder Vermögensangabe gegenüber dem Amt hat in vielen Fällen schon erheblichen finanziellen Schaden für Studierende verursacht. Deshalb seid immer schön vorsichtig! Da im Umgang mit jedem Amt immer - auch zunächst unvorhergesehene - langwierige rechtliche Auseinandersetzungen nötig sein können bzw. möglich sind, wird eindringlich empfohlen: * Ab dem ersten Kontakt mit dem BAföG- Amt eine Akte anzulegen. In diese Akte gehört jeglicher Schriftverkehr, also die Schreiben des Amtes, Kopien der eigenen Unterlagen und Schreiben, aber auch Notizen über mündliche Kommunikation. * Sämtliche Unterlagen oder Schreiben an das BAföG-Amt im Beisein von ZeugInnen persönlich abzugeben oder einzuwerfen bzw.
12 per Einschreiben an das Amt zu senden. * Strikt zu trennen zwischen der Kommunikation zur Sache und persönlichen Befindlichkeiten (positiv oder negativ) gegenüber SachbearbeiterInnen. * Sobald Probleme auftreten, im Zweifel gegen jeden entsprechenden Bescheid umgehend Widerspruch einzulegen. Ein Bescheid ist jedes Schreiben vom Amt, das eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ein fristgerechter Widerspruch kann formlos mit den Worten Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom... ein. Eine Begründung reiche ich binnen... Wochen nach. eingelegt werden. Dann ist erstmal Zeit, ganz in Ruhe eine studentische Beratung in Anspruch zu nehmen. Und das sollte dann selbstredend auch getan werden. Persönliche Reibereien mit den SachbearbeiterInnen haben noch nie einen amtlichen Vorgang beschleunigt. Wie gesagt: Die Damen und Herren tun nur ihre Pflicht, sie können euch ohne den entsprechenden amtlichen Vorgang oft gar nicht individuell aus einer unangenehmen Situation befreien - selbst wenn sie wollten. Umgekehrt können Fehler am effektivsten durch einen gut begründeten - und natürlich fristgerecht eingelegten - Widerspruch beantwortet werden. Lasst Euch unterstützen! Antragstellung Der eigentliche BAföG-Antrag ist noch die leichteste Übung... Der Erstantrag (übrigens jederzeit möglich) ist am einfachsten mit einem kurzen Schreiben an das BAföG-Amt gestellt: Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem BAföG für mein Studium an der Universität Bielefeld. Bitte senden Sie mir alle erforderlichen Unterlagen zu. Ab diesem Moment läuft die amtliche Prozedur. Sollte später ein positiver BAföG-Bescheid ergehen, wird entsprechend rückwirkend bis zum Monat der Antragstellung gezahlt. Jeder Folgeantrag sollte gleichermaßen spätestens in dem Monat nach der letzten Zahlung gestellt werden, um keine Ansprüche zu versäumen. Diese amtliche Fristwahrung bewirkt allerdings noch nicht, dass tatsächlich auch rechtzeitig Geld fließt. Die Bearbeitung der Anträge braucht regelmäßig 2-3 Monate, gerade zu Semesterbeginn. In Einzelfällen kann sich die Bearbeitung noch länger hinauszögern. Zu Abschlagszahlungen o.ä. ist das BAföG-Amt in den meisten Fällen nicht verpflichtet. Aus diesem Grund ist dringend zu empfehlen, den jeweiligen Antrag immer so früh wie möglich zu stellen. Es spricht überhaupt nichts dagegen, das bereits 3-4 Monate vor dem jeweiligen Bewilligungszeitraum zu tun - mit möglichst vollständigen Anlagen. Die Anschrift des BAföG-Amtes lautet: Studentenwerk Bielefeld - Amt für Ausbildungsförderung - Universitätsstraße 25, Bielefeld Tel.: Öffnungszeiten (Stand Februar 2008): Dienstags von Uhr und von 12
13 Uhr. Die Räumlichkeiten befinden sich in C2. Zahlungslücken Seit der Verkürzung der Öffnungszeiten des BAföG-Amtes auf einen einzigen Wochentag hat sich dort auch das sonstige Arbeitstempo eindrucksvoll verringert. So entstehen besonders zu Beginn des Wintersemesters oder bei nachzureichenden Unterlagen - auch nach an sich pünktlicher Antragstellung - zunehmend Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge. Die Folgen können sehr verheerend sein, wenn Studierende plötzlich so ganz ohne Geld da stehen, ihre Miete nicht zahlen können oder keine Rückmeldung möglich ist. Rechtssicherheit auf pünktliche Zahlung besteht dann - und nur dann - wenn der vollständige Antrag mit sämtlichen Anlagen spätestens zehn Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums beim Amt eingegangen ist. In dem Fall müsste das Amt auch bei einer verzögerten Bearbeitung zumindest einen Vorschuss zahlen. Leider finden manche SachbearbeiterInnen auch in diesen Fällen ein Verschulden bei den betroffenen Studierenden. Möglicherweise kann jedoch der AStA helfend einspringen. Denn in genau solchen Fällen - absehbar kurzzeitige finanzielle Nöte - können Studierende auf das Sozialdarlehen des AStA zurückgreifen. Bis zu 600 EUR sind kurzfristig auszahlbar und werden zinslos vergeben. Genaue Informationen bietet die Sozialdarlehensberatung des AStA in Raum C Die Beratungszeiten variieren innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeiten. Sie können telefonisch unter (0521) (AStA-Sekretariat) erfragt werden oder per beratung-sd@asta-bielefeld.de. Die aktuellen Beratungszeiten stehen außerdem unter: beratung BAföG-Beratung und Sozialdarlehensberatung arbeiten in der Bewertung kurzzeitiger finanzieller Notsituationen eng zusammen, so dass BAföG-EmpfängerInnen, die unter amtlichen Verzögerungen leiden, in den meisten Fällen unkompliziert geholfen werden kann. Dennoch sollten Studierende sich nicht durch ein ansonsten desinteressiertes BAföG-Amt - wie bereits öfter geschehen - zu dieser Möglichkeit abschieben lassen, sondern dort freundlich aber bestimmt auf zügige Bearbeitung drängen! Einkommens- und Vermögensangaben In jedem BAföG-Antrag musst du Angaben zu deinem Vermögensstand und deinem Einkommen machen. Diese beiden so ähnlichen Fragen unterscheiden sich innerhalb des BAföG ganz erheblich. Dein Vermögen (hierzu zählen Sparguthaben, Aktien und Wertpapiere, Grundbesitz, soweit sie verwertbar sind - aber nicht Haushaltsgegenstände oder dein Auto) musst du punktgenau mit dem Wert am Tag der Antragstellung angeben. Dieser Wert ist dann maßgeblich für den folgenden Bewilligungszeitraum, auch wenn sich größere Veränderungen nach unten oder oben 13
14 ergeben sollten. Aus diesem Grund sollten ohnehin geplante Neueinrichtungen der Wohnung, Autokäufe, Urlaubsreisen oder Schuldentilgungen ggf. VOR der Antragstellung erfolgen. Mit deinem Lottogewinn wartest du demnach besser bis NACH der Antragstellung. Der Vermögensfreibetrag liegt für unverheiratete, kinderlose Studierende bei 5200 EUR. Alles, was darüber liegt, wird dir in monatlich gleich bleibenden Beträgen von der BAföG-Leistung abgezogen. Dein Einkommen hingegen musst du schätzen. Anzugeben ist das voraussichtliche Einkommen im folgenden Bewilligungszeitraum. Solltest du erwarten, dicht an der Grenze von ca EUR brutto bei einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr (entsprechend weniger bei kürzeren Bewilligungszeiträumen) zu liegen, solltest du darüber nachdenken, ob du zunächst einen niedrigeren Betrag ansetzt, um keine Abzüge bei deinen BAföG-Leistungen in Kauf zu nehmen. Sollte sich im Laufe der Zeit herausstellen, dass dein Einkommen wider Erwarten die Freibetragsgrenze übersteigt, bist du verpflichtet, das dem BAföG-Amt mitzuteilen. In diesem Fall (und nur dann) werden deine BAföG-Leistungen für den gesamten Bewilligungszeitraum neu berechnet. Du müsstest also entsprechende Beträge für die bereits ausbezahlten Monate zurückzahlen und würdest in der Folge einen reduzierten Betrag erhalten. Es macht übrigens grundsätzlich keinen Unterschied, ob du die freien 4800 EUR in einem einzigen Monat verdienst, oder über ein Jahr verteilt (durchschnittlich 400 EUR/Monat). Es kann also sinnvoll sein, ab einem bestimmten Punkt auf weiteres Arbeitseinkommen zu verzichten. Für großen Wirbel hat in den letzten Jahren der sog. Datenabgleich gesorgt. Dieser maschinelle Austausch der BAföG-Ämter mit dem Bundesamt für Finanzen bezieht sich bislang ausschließlich auf das Vermögen, nicht aber auf das Einkommen. Beim Datenabgleich wird erfasst, in welcher Höhe vorhandene Freistellungsaufträge ausgeschöpft werden. Über diesen Wert sind Rückschlüsse auf den Vermögensstand möglich. Mensch könnte über die Gerechtigkeit dieser Vorgehensweise philosophieren, schließlich sind Barvermögen und Goldbarren gar nicht - und Gespartes ohne Freistellungsauftrag oder im Ausland nur mit großem Aufwand (bisher gar nicht!) - zu erfassen. Ebenso ist die angegebene Einkommenshöhe (bisher!) nicht vergleichbar zu überprüfen, da keine zentrale Verwaltung der Daten besteht. Schwarzarbeit wird ohnehin nicht erfasst. Soviel zur Hilfe zwischen den Zeilen. Im Falle eines Falles jedenfalls suche die studentische BAföG-Beratung auf! Hier erhältst du auch kontinuierlich aktuelle Informationen über die Möglichkeiten und Grenzen der amtlichen Datenjäger. Fachrichtungswechsel Du hast dich für ein bestimmtes Fach eingeschrieben - und stellst nach einiger Zeit 14
15 fest, dass du nicht die richtige Wahl getroffen hast. Kein Problem? Denkste. Es soll Menschen geben, die das BAföG für eine herausragende Sozialleistung halten, mit der der Gesetzgeber immer großzügigere Geschenke an Studierende verteilt... So heißt es dann auch oft, seit Dezember 2004 würde Studierenden eine großzügige Orientierungsphase eingeräumt, die einen Fachrichtungswechsel innerhalb der beiden ersten Semester problemlos möglich mache. Richtig ist, dass ein solcher Wechsel - sofern es der erste ist - gegenüber dem BAföG-Amt nicht mehr ausführlich begründet werden muss. Falsch ist aber die Annahme, dass damit keine Nachteile verbunden wären! Grundsätzlich unterscheidet das BAföG im Falle eines Fachrichtungswechsels zwischen dem sog. wichtigen Grund und einem unabweisbaren Grund. Im Falle eines anerkannten wichtigen Grunds wird der neue Studiengang zwar in voller Länge gefördert, die vorherige Studienzeit gerät aber zum Ende des Studiums zum Nachteil, da in dem betreffenden Zeitraum nicht mehr normales BAföG (50% zinsfreies Darlehen, 50% staatlicher Zuschuss) ausgezahlt wird, sondern der volle BAföG-Satz lediglich als verzinstes Darlehen mit unangenehmen Rückzahlungsbedingungen. Die anfänglich genutzte Orientierungszeit schlägt also später erheblich zurück. Lediglich bei anerkanntem unabweisbarem Grund beginnt die BAföG-Leistung für den neuen Studiengang wieder bei Null. Wichtige Gründe sind ein Neigungswandel (also eine Umorientierung) oder mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für einen bestimmten Studiengang. Bei einem erstmaligen Wechsel bis zum Ende des zweiten Semesters, der nach der neuen Regelung nicht ausführlich begründet wird, wird automatisch ein solcher Neigungswandel angenommen. Sofern ein Fachrichtungswechsel ausführlich begründet werden muss (beim wichtigen Grund bis zu Beginn des vierten Fachsemesters möglich), sind mehrere Regelungen zu beachten: * Zunächst muss dargelegt werden, dass die Aufnahme des ursprünglichen Studienfachs nicht leichtfertig erfolgt ist, sondern eine fundierte Grundlage hatte (z.b. Schulleistungen in entsprechenden Fächern, Auskünfte von Berufs- und Studienberatungen, persönliche Interessen). * Im Weiteren ist ausführlich zu erläutern, wie sich die persönliche Sicht auf das Studium bis zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Wechsels entwickelt hat. Hier muss insbesondere glaubhaft erklärt werden, warum die Entscheidung für den Abbruch/ Wechsel erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt gefällt werden konnte - und dass der Abbruch/Wechsel unverzüglich nach dieser Entscheidung vollzogen wurde! * Schließlich noch sollte eine kurze Selbsteinschätzung erfolgen, aus der hervorgeht, dass das neue Studienfach nun mit besonderer Sorgfalt und Erfolg versprechender Perspektive gewählt wurde. 15
16 Vor allem der zweite Punkt ist so sorgfältig wie nur möglich auszuformulieren. Missverständliche Aussagen, die vielleicht den Rückschluss zulassen, dass die Entscheidung für einen Wechsel schon deutlich früher fest stand als dieser dann letztlich vollzogen wurde, können nicht nur zu einer Ablehnung des Antrags, sondern sogar zu Rückforderungen vergangener BAföG-Leistungen führen! Die Begründung zum Fachrichtungswechsel sollte deshalb vor der Abgabe beim Amt IMMER von der studentischen BAföG- Beratung gegengelesen werden. Der unabweisbare Grund verdient eine gesonderte Betrachtung. Unabweisbare Gründe sind alle Gründe, die eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung nicht zulassen. Ein unabweisbarer Grund muss auch nach Beginn des vierten Semesters noch anerkannt werden. In der Praxis kommt als unabweisbarer Grund einzig eine mangelnde psychische oder körperliche Eignung für das ursprüngliche Studienfach in Frage, die unvorhersehbar war und von Dauer ist. Klassische (aber nicht einzige) Beispiele hierfür sind angehende ChemikerInnen, die im Laufe des Studiums Allergien entwickeln, oder Sport-Studierende, die in Folge von Unfällen an der weiteren Ausübung des Studiengangs gehindert sind. Wegen der oben genannten späteren Nachteile sollte ein vorliegender unabweisbarer Grund auch dann ausführlich begründet werden, wenn er innerhalb der beiden ersten Semester eintritt. Des Weiteren gelten ähnliche Begründungskriterien wie im Falle des wichtigen Grundes. Sie sind hier zwingend durch umfangreiche ärztliche Bescheinigungen zu untermauern. Ganz egal, ob wichtiger oder unabweisbarer Grund: BAföG-EmpfängerInnen, die ihr Fach gewechselt haben oder in Begriff sind, das zu tun, sollten so früh wie möglich die studentische BAföG-Beratung in Anspruch nehmen, möglichst immer vor dem ersten diesbezüglichen Kontakt mit dem BAföG- Amt. Die genannten Regelungen zum Fachrichtungswechsel gelten im Übrigen auch dann, wenn für einen zurückliegenden Studiengang kein BAföG beantragt wurde. Sobald erstmals BAföG beantragt wird, beleuchtet das Amt immer das Ausbildungsverhalten der Vergangenheit, und das entsprechende Verfahren tritt in Kraft. Ein anfänglicher Verzicht auf BAföG schützt also in keiner Weise vor den möglichen Spätfolgen. Zwei wichtige Klarstellungen enthält die BAföG-Novelle 2008: * Entscheidend für den Zeitpunkt des Wechsels ist nicht länger, nach welchem Semester dieser erfolgt ist, sondern (bei einer Semester-Einstufung in das neue Fach) wie hoch der reale Zeitverlust ist. * Im Master-Studium ist kein Fachwechsel mehr möglich. Studienverzögerungen (Leistungsnachweis und Förderungshöchstdauer) 16
17 BAföG wird nicht ewig und drei Tage bewilligt, jedenfalls nicht automatisch. Die BAföG- Leistungen beschränken sich grundsätzlich auf die so genannte Förderungshöchstdauer. Unter bestimmten Umständen kann aber auch nach vier Fachsemestern bereits das abrupte Ende der Studienfinanzierung erfolgen. Nach dem vierten Fachsemester musst du, um weiterhin BAföG erhalten zu können, den sog. Leistungsnachweis vorlegen. Es handelt sich dabei um eine Bescheinigung deiner Fakultät (meistens ist das jeweilige Prüfungsamt zuständig), dass du auf dem ordentlichen Leistungsstand des vierten Semesters bist. Was sich dahinter genau verbirgt, ergibt sich einzig aus der jeweiligen Studienordnung. Im BAföG selbst sind keine genaueren Regelungen getroffen, deshalb ist das BAföG-Amt in diesem Fall der falsche Ansprechpartner bei Komplikationen. Solltest du diesen Leistungsnachweis dem BAföG-Amt gegenüber nicht vorlegen können, kann dir kein weiteres BAföG gewährt werden. Um zu einem späteren Zeitpunkt wieder BAföG erhalten zu können, müsstest du deinen Leistungsstand aufholen, d.h. beispielsweise nach dem fünften Fachsemester nachweisen, dass du nun den ordentlichen Leistungsstand des fünften Semesters erreicht hast - kein realistisches Unterfangen. Da lohnt sich schon eher ein Blick auf die Möglichkeit der späteren Vorlage des Leistungsnachweises. Diese kannst du beim BAföG-Amt beantragen, wenn dir aus bestimmten Gründen Verzögerungen im Studium entstanden sind, und zwar im wesentlichen: * Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft * Erziehung eines eigenen Kindes bis zum 10. Lebensjahr * Mitarbeit als gewähltes Mitglied in Gremien der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung Die gleichen Gründe sowie dazu noch das erstmalige Nichtbestehen der Abschlußprüfung können auch zur Geltung kommen, wenn du zum Abschluss des Studiums eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragst. Diese Förderungshöchstdauer, die im Normalfall die BAföG-Leistungen strikt zeitlich beschränkt, entspricht der jeweiligen Regelstudienzeit deines Studienfachs. Diese beträgt im Regelfall in allen Bachelor- Studiengängen 6 Semester, in allen Master- Studiengängen 4 Semester sowie in den verbliebenen Diplomstudiengängen 9-10 Semester. Verbindliche Aussagen trifft die jeweilige Studien- bzw. Prüfungsordnung. Bekanntlich haben diese so genannten Regelstudienzeiten oft nicht viel mit der realen durchschnittlichen Studiendauer gemeinsam, so dass Verzögerungen an der Tagesordnung sind. Auf Grund dieser Umstände entfällt die BAföG-Förderung somit häufig ausgerechnet in der arbeitsintensiven Zeit der Abschlussprüfungen. Damit zurück zu den Möglichkeiten, für eine angemessene längere Zeit BAföG zu beziehen. Grundsätzlich sind Studienverzögerungen bis 17
18 zu 50% der Studienzeit möglich. Innerhalb der ersten vier Fachsemester bis zur Vorlage des Leistungsnachweises können demnach maximal zwei Semester Verzögerung entstehen. Über die Förderungshöchstdauer z.b. eines Bachelor-Studiums (6 Semester) hinaus, kann für insgesamt maximal drei Semester weitere Förderung gewährt werden. Weitergehende Verzögerungen rechtfertigen nicht nur keine längere Förderung, sondern können sogar zur Rückforderung bereits geleisteter BAföG-Zahlungen führen. Alleine deshalb sollte im Falle einer Verzögerung IMMER die studentische BAföG-Beratung aufgesucht werden, und zwar vor dem ersten diesbezüglichen Kontakt mit dem BAföG- Amt. Denn: Die geltend gemachten Verzögerungen müssen ursächlich für die insgesamt vorliegende Verzögerung sein. Aus diesem Grund rechtfertigt eine anerkennenswerte Verzögerung von X Semestern auch nur dann eine verlängerte Förderung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Verzögerung innerhalb dieser X Semester aufgeholt werden kann. Das ist im Regelfall durch eine Prognose des Prüfungsamtes zu belegen. Wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden können, geht es ans Eingemachte. Während Verzögerungen durch Schwangerschaft, Kindererziehung und Gremienmitwirkung recht einfach zu belegen sind - die Details erfährst du in der studentischen BAföG-Beratung - gestaltet sich der Nachweis von Verzögerungen durch Behinderung und Krankheit schon schwieriger. An dieser Stelle kann zuallererst nur geraten werden, jede Erkrankung im Verlauf des Studiums ärztlich dokumentieren zu lassen. Das gilt für längere Krankenhausaufenthalte ebenso wie für kurzzeitige körperliche Gebrechen - und ganz besonders für die oft unterschätzten psychosozialen Folgen des Stresses, insbesondere in den verschulten Studiengängen. Erschöpfungszustände, seien sie körperlicher oder psychischer Natur, werden aus mangelhafter Selbsteinschätzung oder auch aus Scham, häufig vor der Umwelt versteckt. Dabei sind sie schon lange die Ursache Nummer Eins für Studienverzögerungen. Du kannst Nachteile bei den BAföG-Leistungen aber nur vermeiden, wenn du später ärztliche Bescheinigungen über eine entsprechend eingeschränkte Studierfähigkeit vorlegen kannst. Dasselbe gilt für jede chronische Erkrankung und auch im Falle einer Behinderung. Du benötigst im Normalfall keine fachärztlichen Gutachten, denn auch die meisten AllgemeinmedizinerInnen sind in der Lage, eine eingeschränkte Studierfähigkeit zu erkennen und zu attestieren. Bei allen möglichen Gründen musst du darlegen, wie sich diese auf deinen persönlichen Studienverlauf ausgewirkt haben und in welchem Maße sie zu Verzögerungen geführt haben. Das kann im Falle chronischer Leiden eine generelle Reduzierung deines Leistungspensums (bis maximal 50%) sein - aber auch punktuell eine wegen einer kurzzeitigen Erkrankung versäumte Klausur, die dein Studium zumindest bis zum erstmöglichen Nachschreibetermin verzögert. Der Teufel steckt im Detail - es bedarf immer einer individuellen Beratung. 18
19 Sowohl die spätere Vorlage des Leistungsnachweises als auch die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus werden formlos beantragt: Hiermit beantrage ich die spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach 48 BAföG. Die Begründung reiche ich binnen... Wochen nach. bzw. Hiermit beantrage ich nach 15 Abs.3 BAföG Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Begründung reichen ich binnen... Wochen nach. Zur Fristwahrung reicht das allemal aus. Du kannst und solltest dich dann in aller Ruhe an die studentische BAföG-Beratung wenden und erhältst Zeit, die benötigten Bescheinigungen einzuholen - sowie eine umfassende Hilfestellung bei der Antragsbegründung. Übrigens rechtfertigt eine anerkannte spätere Vorlage des Leistungsnachweises im weiteren Studienverlauf auch eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Studienverzögerungen, die Du nach dem vierten Semester nicht geltend machst, können hingegen auch später nicht mehr anerkannt werden. Kannst du Studienverzögerungen - egal zu welchem Zeitpunkt des Studienverlaufs - absehen, wende dich frühzeitig an die studentische BAföG-Beratung. Das BAföG-Amt verhält sich in jüngster Zeit (Stand: 2007/08) leider oft sehr unkooperativ bei der Geltendmachung von Studienverzögerungen. So werden entgegen aller Datenschutzbestimmungen intime Fragen zu Erkrankungen gestellt - oder SachbearbeiterInnen maßen sich an, den Arbeitsaufwand für Gremienarbeit nach Gutdünken in Frage zu stellen. Ebenso werden nochmalige Verzögerungen in der bereits verlängerten Zeit, die bei Kindererziehung sowie Behinderung oder chronischer Erkrankung üblich sind, routinemäßig angezweifelt. Lass Dir solche Aussagen bitte IMMER schriftlich geben (ansonsten ignoriere sie!), und wende dich in diesen Fällen SOFORT mit den entsprechenden Belegen an die studentische BAföG-Beratung! Übergang vom Bachelor zum Master Die neuen Studiengänge sind voll und ganz auf die Interessen der Wirtschaft zugeschnitten, aber in keiner Weise studierendenfreundlich. Der ehemalige Begriff der Bildung weicht hier mehr und mehr einer reinen Ausbildungsfunktion der Universitäten. Zudem ergeben sich für BAföG-EmpfängerInnen einige ganz spezielle Tücken. Grundsätzlich kann jeder Master- Studiengang, der an ein erfolgreiches Bachelor-Studium anschließt, durch BAföG gefördert werden. Beim Übergang vom Bachelor zum Master ergibt sich aber eine einschneidende Schwierigkeit: Dein Bachelor-Studium gilt mit dem Tag als beendet, an dem du deine Abschlussprüfung abgelegt hast. Für eine mögliche Überbrückungszeit bis zur Aufnahme des Master-Studiums erhältst du nur bis zu einem 19
20 Monat BAföG-Leistungen, so dass in vielen Fällen erhebliche Zahlungslücken entstehen können. Dieses Problem ist nur dadurch zu lösen, dass Du deine Abschlussprüfung möglichst zum Semesterende hinauszögerst. Um eine rechtzeitige Zulassung zum Master- Studium bleibt dir dann nur, mit der Fakultät zu verhandeln. Ebenso ungelöst bleibt auch mit der BAföG- Novelle 2008 das Problem der Altersgrenze. Da ein Bachelor als berufsqualifizierender Abschluss gilt und Du bei Aufnahme eines neuen Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben darfst, um BAföG-Leistungen erhalten zu können, schauen alle Master-Studierenden in die Röhre, die bei Beginn ihres Bachelor- Studiums 27 Jahre oder älter waren. Zurzeit laufen noch diverse Gerichtsverfahren in dieser Sache als letzte Hoffnung für die Betroffenen. Mit der Beibehaltung der unsäglichen Regelung wurde jedoch deutlich der politische Wille ausgedrückt, einen nicht stromlinienförmig verlaufenen Werdegang spätestens bei Aufnahme des Masterstudiums zu bestrafen. Falls sich in dieser Sache noch was tut, wird die studentische BAföG-Beratung gemeinsam mit dem AStA umfassend über den Stand der Dinge informieren. Vorausleistungen Der BAföG-Bescheid stellt fest, dass Du zwar dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hast, aber nur sehr geringe oder gar keine Zahlungen erhältst, weil das anrechenbare Einkommen Deiner Eltern zu hoch ist und du nicht elternunabhängig gefördert werden kannst. Aber deine Eltern können oder wollen nicht in der errechneten Höhe Unterhalt an dich zahlen. Da nun die Weiterführung Deines Studiums gefährdet ist, hast du die Möglichkeit, beim BAföG-Amt einen so genannten Vorausleistungsantrag zu stellen. Das ist zugleich auch die einzige Möglichkeit, entgegen der pauschalisierten Regelungen im BAföG in weiteren Fällen elternunabhängiges BAföG zu erhalten. Durch den Vorausleistungsantrag trittst Du alle Unterhaltsrechte gegenüber Deinen Eltern (der Antrag kann auch bezüglich nur eines Elternteils gestellt werden) an das BAföG- Amt ab. Im Gegenzug tritt das BAföG-Amt dir gegenüber in Vorausleistung, zahlt Dir also den Betrag aus, den deine Eltern Dir nicht zahlen können oder wollen. Im Normalfall wird das BAföG-Amt in der Folge versuchen, das Geld von deinen Eltern zurückzuerhalten, bis hin zum Einklagen. Mit dieser Auseinandersetzung hast du - jedenfalls formal - nichts weiter zu tun. Ein möglicher Rechtsstreit spielt sich zwischen dem Amt und deinen Eltern ab. Im Einzelfall können deine Eltern so gerichtlich feststellen lassen, dass sie entgegen der pauschalisierten Regelungen im BAföG dir nicht mehr - oder nicht in der errechneten Höhe - unterhaltspflichtig sind. Das kann z.b. der Fall sein, wenn sie dir bereits eine Ausbildung finanziert haben, du aber trotzdem noch nicht die weiterreichenden Kriterien für elternunabhängiges BAföG erfüllst. Das Kostenrisiko eines solchen Rechtsstreits 20
21 tragen immer Deine Eltern. Die juristischen Grundlagen gehen weit über das BAföG- Recht hinaus, so dass hier vorab eine externe Rechtsberatung mit dem Schwerpunkt Unterhaltsrecht sehr zu empfehlen ist. BAföG für ausländische Studierende Entgegen der vielversprechenden Verlautbarungen aus der Politik sind durch die BAföG-Novelle 2008 für sehr viele Studierende ohne deutschen Pass keine Verbesserungen in Kraft getreten. Wie die meisten Sozialleistungen in Deutschland steht auch das BAföG im Regelfall nur Studierenden mit deutscher Staatsangehörigkeit zur Verfügung. Es bestehen leider weiterhin nur vereinzelte Ausnahmeregelungen. Diese lassen sich im Wesentlichen an zwei Kriterien festmachen: * Der Aufenthalt in Deutschland dient nicht explizit dem Zweck des Studiums - im Regelfall setzt das zumindest voraus, dass die/der Studierende bereits vor Aufnahme des Studiums in Deutschland gelebt hat. * Damit verbunden besteht eine so genannte Bleibeperspektive - das heißt, die/der Studierende wird vermutlich nach dem Studium in Deutschland berufstätig sein. Insbesondere der zweite Punkt - darauf sei an dieser Stelle hingewiesen - veranschaulicht in beeindruckender Weise, dass es sich beim BAföG keineswegs um eine selbstlose Sozialleistung handelt, sondern finanzpolitisch in erster Linie um ein Werkzeug zur Produktion von SteuerzahlerInnen. Nun werden natürlich nicht im Einzelfall die Studierenden befragt, wie denn ihre Zukunftspläne aussehen, sondern im Gesetz nachgeschlagen, ob nach Abschluss des Studiums überhaupt ein - selbständiges oder auch durch die Eltern oder Ehepartner begründetes - dauerhaftes Bleiberecht besteht. Demnach verweisen die meisten Regelungen dann auch auf andere Gesetzeswerke wie das deutsche Aufenthaltsgesetz (besser: Abschiebegesetz) oder das Freizügigkeitsgesetz der EU. In der Praxis sind damit seit 2008 Verbesserungen immerhin für so genannte Bildungs-InländerInnen zu verzeichnen. Des Weiteren werden an EU-AusländerInnen vergleichsweise niedrige Hürden gestellt - es besteht aber weiterhin kein grundsätzlicher BAföG-Anspruch. Da sich Studierende ohne deutschen Pass zwangsläufig meist selber am besten mit ihrem Aufenthaltsstatus auskennen, sei an dieser Stelle ausnahmsweise direkt auf den Gesetzestext verwiesen: paragraph/8.php Zum weiterreichenden Beratungsangebot in Sachen Staatsangehörigkeit siehe auch Seite 28. Sollte nun - trotz alledem - tatsächlich BAföG-Anspruch bestehen, lässt die nächste Hürde in vielen Fällen nicht lange auf sich warten. Ein im Ausland begonnenes oder abgeschlossenes Studium wird im BAföG genau so bewertet wie ein vorangegangenes Studium in Deutschland. 21
22 Dadurch liegt in vielen Fällen ein Fachrichtungswechsel in einem fortgeschrittenen Semester oder sogar ein Zweitstudium vor, so dass aus diesem Grund kein BAföG-Anspruch für das Studium in Deutschland besteht. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob die im Ausland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung in Deutschland zur Ausübung eines entsprechenden Berufs berechtigt - oder ob das Studium im Ausland notwendig war, um in Deutschland überhaupt zum Studium zugelassen zu werden. Diese Regelungen sind im BAföG leider sehr eindeutig getroffen, so dass das BAföG-Amt meistens über keinen Handlungsspielraum verfügt. Abhilfe könnte hier nur das International Office in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung schaffen, indem es die Einstufung der im Ausland erbrachten Studienleistungen und die hiesigen Zulassungsregelungen von Grund auf an die Unzulänglichkeit der BAföG- Gesetzgebung anpasst, um diesen unsozialen Zustand einzudämmen. Wie so oft, fehlt auch hier offenkundig der politische Wille. Bei Grenzfällen oder Unklarheiten wendet euch an die studentische BAföG-Beratung. Weitere Problemfelder Neben den auf den vergangenen Seiten ausführlich behandelten Themen, die den Schwerpunkt in der BAföG-Beratungspraxis bilden, führen auch weitere Hürden beim BAföG immer wieder zu schwerwiegenden Problemen, die in manchen Fällen durch eine rechtzeitige studentische Beratung behoben werden können. Die Altergrenze, die BAföG-Leistungen ausschließt, wenn du zu Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hast, kann in bestimmten Ausnahmefällen umgangen werden. Verschiedene Unklarheiten in Hinblick auf BAföG für ein Auslandsstudium (sog. Auslandssemester) lassen sich meistens relativ einfach ausräumen. Fragen zur Rückzahlung und zum Teilerlass des BAföG-Darlehens, sowie zur Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtung betreffen meist ehemalige Studierende, die in der studentischen BAföG-Beratung ebenfalls willkommen sind. Zu Studienabschlusshilfe und Bildungskredit rät die BAföG-Beratung aufgrund der eher schlechten Darlehensbedingungen allenfalls, wenn alle anderen Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die exakte Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens stellt eine Wissenschaft für sich dar, die u.a. auch Einblicke ins Einkommenssteuerrecht erfordert. Eine grobe Annäherung durch die studentische BAföG- Beratung ist zwar möglich, im Ernstfall wird aber eine externe Rechtsberatung im Steuerund Finanzrecht empfohlen. Eine erste Anlaufstelle kann auch das Internetportal mit seinen Berechnungsbeispielen und dem Service des automatisierten BAföG-Rechners sein. In allen Fragen zum Widerspruchsverfahren, 22
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