Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung

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1 Dienstanweisung an die bezirklichen Jugendämter Abteilungen Kindertagesbetreuung Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung Inhaltsverzeichnis: 1 Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich Einkommen Einkommensarten Einkommensfremde Leistungen Absetzungen vom Einkommen Einkommensermittlung Familie...4 Leistungsarten Geschwisterkinder Härteregelung Feststellung der unzumutbaren Härte Kosten der Unterkunft Besondere Belastungen Weitere Ermäßigungsmöglichkeiten Mitwirkungspflichten... 9 Anlage: Tabellen der Kostenbeteiligung Stand:

2 1 Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich Diese Dienstanweisung regelt die Anwendung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) sowie der Familieneigenanteilsverordnung (FamEigVO) und der Teilnahmebeitragsverordnung (TnBVO). Sie zielt auf die Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens der bezirklichen Dienststellen zur Ermittlung der Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung. Der Begriff der Kostenbeteiligung der Eltern umfasst sowohl den Familieneigenanteil gemäß 9 KibeG als auch den Teilnahmebeitrag gemäß 29 KibeG. Der Familieneigenanteil und der Teilnahmebeitrag unterteilen sich grundsätzlich in einen Betreuungs- und einen Verpflegungsanteil (s.a Ziff. 4 Leistungsarten), wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung erfolgt. Die Ermittlung des Familieneigenanteils dient der Berechnung der Höhe der Kostenerstattung, die gemäß 7 KibeG von der Freien und Hansestadt Hamburg an den Träger der Einrichtung gezahlt wird. 2 Einkommen Für die Ermittlung des Einkommens gelten) 82 SGB XII und die Verordnung zu 82 SGB XII entsprechend. Maßgeblich ist das Einkommen der Familie. 2.1 Einkommensarten Zum Einkommen im Sinne des 9 KibeG zählen neben dem Erwerbseinkommen insbesondere: - Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere Sonderzahlungen, - Kinderzuschläge, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - Leistungen aus der Sozialversicherung (z.b. Renten, Krankengeld) sowie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (z.b. Erwerbsunfähigkeitsrenten, Waisenrenten), - Unterhaltsleistungen und Renten, soweit sie für das geförderte Kind und seine Eltern erbracht werden, - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), abzüglich einer Pauschale von 15 Prozent für Arbeitsmittel, - Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, - die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage, - Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, - Abfindungen einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers wegen Verlust des Arbeitsplatzes, - Geldwerter Vorteil (z.b. Dienst-PKW zur freien Verfügung) - bei Einkommen aus Tagespflege der Erziehungsgeldanteil abzüglich der Versicherungspauschale. 2.2 Einkommensfremde Leistungen Im Sinne des 9 KibeG zählen nicht zum Einkommen - Kindergeld, - Eigenheimzulage für den Erwerb von Wohneigentum (ab dem ), Seite 2 von 8

3 - Leistungen nach dem SGB XII (z.b.leistungen der Grundsicherung, Sozialgeld, Pflegegelder), - Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), - Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), - Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI), - die festgelegten vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. 2.3 Absetzungen vom Einkommen Als angemessene Versicherungen im Sinne von 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen: - Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (u.ä.) bei Personen, die keine Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung leisten, wenn und soweit damit nach Art und Höhe der Pflichtversicherung entsprechende Beiträge und Leistungen verbunden sind, - staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 EStG bis zu den Höchstbeträgen nach 86 EStG, - Hausrat- und Haftpflichtversicherungen (keine Kfz-Haftpflichtversicherungen). Als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von 82 Absatz 2 Nummer SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen: - Arbeitsmittelpauschale in Höhe von monatlich 5,20 Euro für jeden berufstätigen Elternteil (s. auch VO zu 82 SGB XII), - notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, so ist monatlich ein Pauschbetrag in Höhe von 5,20 für jeden vollen Kilometer abzusetzen, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer (VO zu 82 SGB XII), - notwendige Beiträge für Berufsverbände (z.b. Beiträge für Gewerkschaften oder für den Arbeitgeberverband, nicht aber Beiträge für politische Parteien). Für alle Absetzungen vom Einkommen sind die Angaben der Eltern ausreichend. Nur bei Vorliegen ungewöhnlich hoher Beträge müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. 2.4 Einkommensermittlung Für die Ermittlung des Einkommens ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende monatliche Einkommen der Eltern und des geförderten Kindes maßgebend. Das zu erwartende monatliche Einkommen wird grundsätzlich auf der Basis des Nachweises mindestens eines, im Zeitraum von sieben Monaten vor Beginn des gewünschten Bewilligungszeitraums erzielten Monatseinkommens ermittelt (Berechnungszeitraum), einschließlich des auf einen Monat entfallenden Anteils der sonstigen nach 82 SGB XII maßgeblichen Einkünfte, insbesondere des jährlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und aller sonstigen Sonderzuwendungen (z.b. Prämien oder Gewinnanteile). Soweit zu erwarten ist, (z.b. auf Grund bevorstehender Arbeitslosigkeit oder bevorstehender Arbeitsaufnahme), dass sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum gegenüber dem Einkommen im Berechnungszeitraum verringern oder um mehr als 5 Prozent erhöhen wird, ist der Einkommensermittlung das im Bewilligungszeitraum nachweisbar zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Seite 3 von 8

4 Erhöht sich im Bewilligungszeitraum das nachgewiesene Einkommen um mehr als 15 Prozent oder verringert es sich, ist die Kostenbeteiligung der Eltern vom Zeitpunkt der Änderung an neu zu berechnen. Die rückwirkenden Neuberechnungen von Familieneigenanteilen sollen auf jene Fälle konzentriert werden, bei denen Anhaltspunkte für zu niedrige Einkommensangaben vorliegen. Die Nachberechnungen sollen sich auf Bewilligungen beschränken, deren Ende nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, es sei denn, die Eltern stellen einen entsprechenden Antrag. Über die Angaben sind auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vorlage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkunden (Gehaltsabrechnungen oder Einkommensteuerbescheide) sind nach der Prüfung schnellstmöglich zurückzugeben (KibeG, 12 Abs. 2 letzter Satz). Für neben dem Erwerbseinkommen oder der Ausbildungsvergütung erzielte Einkommensarten soll auf einen Nachweis in Form von Beweisurkunden verzichtet werden, soweit die im Antragsformular gemachten Angaben glaubhaft und nachvollziehbar sind. Dies gilt auch für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Sonderzuwendungen (z.b. weiteres Monatsgehalt). Können Beweisurkunden für die Einkommensermittlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder erheblicher Zeitverzögerung von den Antragstellerinnen und Antragstellern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten vorgelegt werden, kann auf einen Nachweis zunächst verzichtet und die Leistungsbewilligung mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen werden. Die Antragsteller bestätigen ihre Einschätzung der Höhe des zu erwartenden Einkommens durch Unterschrift (Einkommens- Selbstauskunft). Die Antragsteller sind in Kenntnis zu setzen, dass in jedem Fall entsprechende Nachweise zur Einkommensprüfung nachzuliefern sind. Nach Vorlage der Einkommensnachweise ist eine Einkommensprüfung vorzunehmen. Auch bei einer Einkommenserhöhung, die weniger als 15 Prozent beträgt, aber dennoch zu einer höheren Kostenbeteiligung der Eltern führt, ist die bestehende Leistungsbewilligung ab dem Zeitpunkt der Einkommenserhöhung aufzuheben und durch eine neue Leistungsbewilligung zu ersetzen. 3 Familie Zur Familie zählen: - das geförderte Kind, - seine Eltern, soweit sie mit dem geförderten Kind zusammenleben, - weitere Kinder der Eltern oder des Elternteils des geförderten Kindes, soweit sie mit diesen zusammenleben, - weitere unterhaltsempfangende Kinder, die außerhalb der Familie des geförderten Kindes leben. Eine Lebenspartnerin bzw. ein Lebenspartner, die bzw. der nicht leibliches Elternteil des betreuten Kindes ist, zählt nicht zur Familie, auch wenn sie bzw. er mit dem leiblichen Elternteil und dem betreuten Kind eine gemeinsame Wohnung nutzt. Die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner ist weder bei der Ermittlung der Familiengröße noch bei der Ermittlung des Familieneinkommens zu berücksichtigen. 4 Leistungsarten Aus der Höhe des Familieneinkommens der Größe der Familie (Personenzahl) sowie der bewilligten Leistungsart ist die Kostenbeteiligung nach den anliegenden Tabellen zu dieser Dienstanweisung zu ermitteln. Wird eine Leistungsart in Anspruch genommen, die ein Mittagessen einschließt, wird zu dem Betreuungsanteil der Verpflegungsanteil in Höhe von 13 hinzugerechnet. Bei Familien mit mehr als 6 Personen wird je gefördertem Kind nur der Mindesteigenanteil der in Anspruch genommenen Leistungsart angesetzt. Seite 4 von 8

5 Altersgruppe/Leistungsart zum Schuleintritt) täglich bis zu 12-stündige Betreuung zum Schuleintritt) täglich bis zu 10-stündige Betreuung zum Schuleintritt) täglich bis zu 8- stündige Betreuung zum Schuleintritt) täglich bis zu 6- stündige Betreuung Elementar (3 Jahre bis zum Schuleintritt) täglich bis zu 5- stündige Betreuung zum Schuleintritt) täglich bis zu 4- stündige Betreuung Hort (Schuleintritt bis 14 Jahre) täglich bis zu 7-stündige Betreuung Hort (Schuleintritt bis 14 Jahre) täglich bis zu 5-stündige Betreuung Hort (Schuleintritt bis 14 Jahre) täglich bis zu 3-stündige Betreuung Hort (Schuleintritt bis 14 Jahre) täglich bis zu 2-stündige Betreuung Mindestsatz Betreuungsanteil Höchstsatz Betreuungsanteil Verpflegungsanteil Tabelle 49 Euro 396 Euro 13 Euro A 43 Euro 396 Euro 13 Euro B 38 Euro 383 Euro 13 Euro C 31 Euro 307 Euro 13 Euro D 27 Euro 192 Euro 13 Euro (sofern mit Mittagessen) 26 Euro 153 Euro 13 Euro (nur Krippe) 36 Euro 207 Euro 13 Euro G 31 Euro 207 Euro 13 Euro H 23 Euro 174 Euro 13 Euro I 15 Euro 77 Euro 13 Euro J Pädagogischer Mittagstisch 15 Euro 77 Euro - J E F Tagespflege-Leistungsarten Mindestsatz Höchstsatz Tabelle TP 50 (Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf mehr als 41 Stunden) TP 40 (Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf Stunden) TP 30 (Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf Stunden) TP 20 (Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf Stunden) TP 10 (Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf 5 10 Stunden) 41 Euro 318 Euro K 33 Euro 269 Euro L 26 Euro 211 Euro M 20 Euro 143 Euro N 15 Euro 77 Euro O Seite 5 von 8

6 Wird zur Sicherstellung einer ganz- oder teiltägigen Betreuung von Kindern gleichzeitig eine Betreuung in einer Einrichtung oder Vorschulklasse oder in Tagespflege in Anspruch genommen, ist auf Antrag der Eltern der Beitrag für Tagespflege bzw. für Anschlussbetreuung Vorschulklasse so weit zu senken, dass die Eltern finanziell nicht stärker belastet werden als bei Inanspruchnahme einer ausschließlich in einer Einrichtung erfolgenden, zeitlich entsprechenden Betreuung. 5 Geschwisterkinder Werden zwei Kinder einer Familie gleichzeitig in Tageseinrichtungen 1, im Pädagogischen Mittagstisch, in Tagespflege oder in einer Vorschulklasse gefördert, ist für das jüngere Kind der seiner Leistungsart entsprechende volle Betreuungsanteil zu berechnen. Für das ältere Kind reduziert sich der der Leistungsart entsprechende Betreuungsanteil auf ein Drittel, jedoch höchstens auf den jeweils niedrigsten Tabellenwert der in Anspruch genommenen Leistungsart. Werden mehr als zwei Kinder einer Familie gleichzeitig in Tageseinrichtungen, im Pädagogischen Mittagstisch, in Tagespflege oder in einer Vorschulklasse gefördert, vermindert sich der Betreuungsanteil für jedes weitere ältere Kind auf den jeweils niedrigsten Tabellenwert der in Anspruch genommenen Leistungsart. Die Ermäßigung in Folge der Förderung mehrerer Kinder einer Familie greift mit dem Tag, an dem die Betreuung des Geschwisterkindes beginnt. Der Verpflegungsanteil ist für jedes Kind immer in voller Höhe (13 Euro monatlich) zu zahlen, wenn die Leistungsart ein Mittagessen einschließt. 6 Härteregelung 6.1 Feststellung der unzumutbaren Härte Nach 35 KibeG soll die Kostenbeteiligung auf Antrag gesenkt werden, wenn die damit verbundene Belastung den Eltern und dem geförderten Kind nicht zuzumuten ist (unzumutbare Härte). Um festzustellen, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist das Einkommen gemäß Ziffer 2 dieser Dienstanweisung der Einkommensgrenze gegenüberzustellen. Die Einkommensgrenze ergibt sich aus - dem Grundbetrag gemäß 85 SGB XII, - den Familienzuschlägen gemäß 85 SGB XII - 10 Prozent der Summe aus Grundbetrag und Familienzuschlägen, - den Kosten der Unterkunft abzüglich der Leistungen nach dem WoGG (Ziffer 6.2), - den besonderen Belastungen (Ziffer 6.3). Der Einsatz des Einkommens, das die Einkommensgrenze übersteigt, gilt zuzüglich der Zahlung des jeweiligen Mindesteigenanteils als zumutbar. 1 Den Tageseinrichtungen muss eine Betriebserlaubnis der BSF erteilt worden sein. Die Regelung ist auch anzuwenden auf Betriebtageseinrichtungen und privat-gewerbliche Tageseinrichtungen soweit die Kriterien zur Erteilung eines Kita-Gutscheines gem. Ziffer 2 und 3 der GR Kindertagesbetreuung erfüllt sind. Seite 6 von 8

7 6.2 Kosten der Unterkunft Als Kosten der Unterkunft können - die Miete im Sinne des 5 WoGG oder - die Belastung im Sinne des 6 WoGG für eigengenutzten Wohnraum in einem Eigenheim, für eine Eigentumswohnung oder für ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht berücksichtigt werden, sofern sie angemessen sind. Dies ist der Fall, wenn sie die Höchstbeträge nach 8 WoGG oder einen Betrag von 25 Prozent des Einkommens nach Ziffer 2 dieser Dienstanweisung nicht übersteigen. Davon abweichend können im Einzelfall höhere Kosten der Unterkunft anerkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen - in Bezug auf die Größe der Wohnung die Anzahl und das Alter der in der Unterkunft lebenden Familienangehörigen und - in Bezug auf die Höhe der Wohnungskosten die ortsübliche Vergleichsmiete. Es kann nur der Teil der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, der auf die Personen entfällt, für die auch ein Grundbetrag oder Familienzuschlag einzusetzen ist. Dabei sollen die Kosten auf alle in der Unterkunft lebenden Personen gleichmäßig aufgeteilt werden. 6.3 Besondere Belastungen Als besondere Belastung können insbesondere die nachstehenden Aufwendungen anerkannt werden, soweit hierfür keine Sozialhilfeleistungen gewährt oder zweckbestimmte Einnahmen erzielt werden: - Unterhaltsleistungen, soweit es sich um Leistungen für im Verhältnis zum geförderten Kind gleichrangig unterhaltsberechtigte Personen (Geschwister, Stiefgeschwister und Ehegatten) handelt, - unabweisliche Aufwendungen für die Beschaffung und Erhaltung der Unterkunft (z.b. Genossenschaftsanteile, größere Instandsetzungen), - notwendige Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung eines Familienmitglieds, soweit diese nicht aus einer Krankenversicherung, Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB XI erstattet werden, - notwendige größere Beschaffungen von Möbeln und Haushaltsgegenständen in besonderen Fällen (z.b. nach Trennung oder Scheidung), - Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzahlungsverpflichtungen, wenn sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sind und das Eingehen der Verpflichtung der Schaffung geordneter Lebensverhältnisse oder der Beschaffung von Hausrat dient, der für die Lebensführung notwendig ist, - angemessene Kosten der Aus- und Fortbildung, soweit diese zur Erzielung des Einkommens zwingend erforderlich sind, - die Rückzahlung als Darlehen gewährter Leistungen nach dem BAföG. 7 Weitere Ermäßigungsmöglichkeiten Eine Kostenbeteiligung der Eltern in Höhe des Mindesteigenanteils ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Ausnahmen während eines laufenden Bewilligungszeitraums sind auch dann nicht zulässig, wenn das betreute Kind erkrankt ist oder sich auf einer Kur befindet oder wenn die Einrichtung aufgrund von Betriebsferien schließt. Seite 7 von 8

8 Von der Kostenbeteiligung in Höhe des Mindesteigenanteils kann ausnahmsweise teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass eine für das Kind dringend notwendig erscheinende Betreuung daran zu scheitern droht, dass die Eltern die Zahlung des Mindesteigenanteils verweigern. Eine in solchen Fällen ebenfalls mögliche Ermäßigung einer über dem Mindesteigenanteil liegenden Kostenbeteiligung ist an die Zustimmung der bezirklichen Abteilungsleitung gebunden. Die Fälle einer Ermäßigung der oberhalb des Mindesteigenanteils liegenden Kostenbeteiligung sind der Behörde für Soziales und Familie (Abteilung Kindertagesbetreuung, Referat Elternbeiträge, K 315) per 31. März und 30. September anonymisiert unter Angabe von Einkommen, Familiengröße sowie des ursprünglichen und des ermäßigten Familieneigenanteils zu melden. Die Kostenbeteiligung in Höhe des Mindestsatzes soll auf Antrag bei Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung beziehenden Familien sowie bei Familien mit entsprechend geringem Erwerbseinkommen auf 15 Euro gesenkt werden, wenn es sich um die vierstündige Betreuung eines Elementarkindes handelt. Werden dem Kind, das eine Leistungsart ohne Mittagessen in Anspruch nimmt, Hilfen zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach 33 SGB VIII gewährt und verfügt das Kind selbst nur über ein geringes Einkommen, so wird kein Familieneigenanteil angesetzt ( 9 Abs. 4 KibeG). 8 Mitwirkungspflichten Die Eltern sind auf ihre Verpflichtung hinzuweisen, erhebliche Änderungen ihrer Verhältnisse unverzüglich nach deren Eintritt mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots, die Änderung des Förderbedarfs, eine Änderung der Zahl der Familienmitglieder sowie eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 Prozent ( 31 KibeG) Bei einer Erhöhung des maßgeblichen Familieneinkommens um mehr als 15 Prozent ist eine bestehende Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, aufzuheben und durch eine neue Leistungsbewilligung zu ersetzen. Bei einer Minderung des maßgeblichen Familieneinkommens ist eine bestehende Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, in dem die Änderung der Verhältnisse aufgetreten ist, aufzuheben und durch eine neue Leistungsbewilligung zu ersetzen, sofern sich in Folge der Minderung des Familieneineinkommens eine geringere Kostenbeteiligung der Eltern ergibt. Die Feststellung der Einkommenshöhe erfolgt an Hand von Beweisurkunden. Beweisurkunden im Sinne der 12 Absatz 2 Satz 2 und 31 KibeG sind z.b. Gehaltsabrechnungen oder Einkommensteuerbescheide. Seite 8 von 8

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