Forderungskatalog der KSS zur avisierten BAföG-Reform

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1 1 Forderungskatalog der KSS zur avisierten BAföG-Reform 1. Abschaffung Altersgrenze! Gemäß 10 Abs. 3 BAföG ist eine Ausbildungsförderung bis maximal zum 35. Lebensjahr für einen Masterstudiengang möglich. Im Sinne des Vorsatzes allen BürgerInnen ein lebenslanges Lernen zu ermöglichen ist es widersinnig, wenn die finanzielle Unterstützung der Hochschulausbildung einer derartigen Beschränkung ausgesetzt ist. 2. Vollzuschuss statt Darlehen! Der KSS ist nicht klar, warum die Ausbildungsförderung nicht ähnlich der Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) als Unterstützung ohne Darlehensanteil ausgestaltet werden kann. Dies verhindert Chancengleichheit! AbiturientInnen wollen nicht mit der Aussicht auf Schulden ihre Ausbildung beginnen. Die KSS erkennt in der derzeitigen Praxis ein abschreckendes Moment für niedrige und mittlere Bildungsmilieus, einen Hochschulabschluss anzustreben. 3. Finanzielle Unterstützung der Lebenswirklichkeit anpassen! Die KSS fordert für alle Studierenden die elternunabhängige Förderung während des Studiums. Die Angleichung der BAföG-Sätze an den Sozialhilfesatz stellt dabei eine Mindestbedingung für einen fokussierten Studienalltag dar, der nicht vom Druck der Selbstfinanzierung beherrscht werden darf. Die elternunabhängige Förderung ist unabdingbar, da die momentan herrschende Praxis mit den aktuellen Freibeträgen und Einkommensgrenzen eine zu hohe Zahl an Studierenden ausgrenzt oder vom Wohlwollen

2 elterlicher Zukunftsvorstellungen abhängig macht. Das oft zitierte Mittelstandsloch könnte über diesen Weg endlich der Vergangenheit angehören. 2 Bis dato orientieren sich die Beitragserhöhungen der Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende an der Höhe des BAföGs. Eine Anpassung des Kranken- und Pflegeversicherungsbedarfssatzes führt de facto zu einer BAföG-Erhöhung und zieht wiederum eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags mit sich. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbedarfssätze des BAföG hinter dem realen Bedarf zurückbleiben. Es gilt diese endlich zu entkoppeln, um die doppelte Benachteiligung von Studierenden, die nicht mehr über die Familie mitversichert sein können, zu beheben. Der Kinderbetreuungszuschlag gem. 14 b Abs. 1 BAföG gewährt 113 EUR für das erste Kind und 85 EUR für jedes weitere Kind. Auch wenn man noch das staatliche Kindergeld in Höhe von 184 EUR hinzunimmt, steht studierenden Eltern nur ein Betrag in Höhe von maximal 297 EUR je Kind zur Verfügung. Laut Statistischem Bundesamt wäre jedoch ein Mindestbetrag in Höhe von 468 EUR pro Kind monatlich notwendig, um dieses zu versorgen. Hier müssen die Bedarfssätze entsprechend an die Lebenswirklichkeit angepasst werden. Darüber hinaus ist es für studierende Eltern eine Zumutung, auf elternabhängige Förderung angewiesen zu sein. Diese leiden besonders unter den derzeitigen Regelungen. Bei Ausfallzeiten während des Semesters von mehr als drei Monaten muss derzeit noch rückwirkend ein Urlaubssemester beantragt werden und das BAföG-Amt kann die bereits erfolgten Zahlungen zurückfordern. Die KSS fordert die Dreimonatsbeschränkung aufzuheben und Studierenden, die sich nachweislich unbilliger Härten ausgesetzt sehen, die Fortzahlung der Förderung bis zum Ende des laufenden Semesters und entsprechend der Länge des Ausfallzeitraums zu ermöglichen.

3 3 4. Abschaffung des Leistungsnachweis nach 9 BAföG! Gemäß 48 BAföG müssen Studierende derzeit zum 5. Semester nachweisen, dass diese den von den Fachbereichen festgelegten üblichen Leistungsstand erreicht haben. Die KSS weißt darauf hin, dass der Leistungsumfang in den modularisierten Studiengängen unverändert hoch ist. Vielen Studierenden wird ein negativer Leistungsnachweis erstellt, der zur Einstellung der Zahlungen durch das BAföG-Amt führt. Und nicht selten entscheiden sich die Studierenden für den Abbruch ihres Studiums, da sie die finanzielle Belastung nicht kompensieren können. Die mit Blick auf das ehemalige Vordiplom bzw. die Magisterzwischenprüfung eingeführte Regelung ist darüber hinaus in einem ohnehin nur 6 Semester dauernden Bachelor nicht zu rechtfertigen und ein unnötiger Verwaltungsaufwand. 5. Gerechte Rückzahlungsmodalitäten! Die KSS rügt die Regelungen der Rückzahlung in ihrer derzeitigen Fassung. Insbesondere die nach der Modularisierung entstandenen Diskrepanzen gilt es zu bereinigen. So wird die erste Rate bereits fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts fällig. Diese Frist ist, in Anbetracht der Tatsache, dass viele Teilerlassregelungen des BAföG aufgehoben wurden und vor allem der Tatsache, dass die Abschlussphase der Ausbildung (meist der Masterstudiengang) zwangsläufig in die Wartezeit fällt, zu knapp bemessen. Dies sollte mit sofortiger Wirkung für aktuell Betroffene sozial verträglicher gestaltet werden. Die KSS fordert daher die Abschaffung der Rückzahlungspflicht, um zukünftigen Bildungskarrieren in unserem polyvalenten System derartige Entwicklungshürden zu ersparen. Eine Politik, die nachhaltig die soziale Öffnung der Hochschulen betreiben will, kommt um eine Abschaffung der Verpflichtung der Rückzahlung der Darlehensschuld nicht herum. Die KSS bestärkt jegliche Bemühungen mit diesem Ziel.

4 4 6. Förderung des Teilzeitstudiums! Die KSS begrüßt die Forderung der Bundesbildungsministerin, das Teilzeitstudium ebenfalls über das BAföG zu fördern. Dies würde Studierenden, die durch ein Vollzeitstudium aufgrund ihres sozialen Hintergrunds überbeansprucht werden, die Erlangung eines akademischen Abschlusses erleichtern. Zudem erhöht sich durch die Umsetzung der Forderung die Zahl der bereits beruflich Qualifizierten an den Hochschulen und führt so zu Synergieeffekten in Forschung und Lehre. 7. Einführung verbindlicher Übergangsregelungen! Der KSS ist völlig unverständlich, warum es noch immer keine Regelungen gibt, die Studierenden die finanzielle Unterstützung für den Zeitraum zwischen bestandener Bachelor-Abschlussprüfung, der Abgabe der letzten Studienleistung im Bachelor- Studiengang und Aufnahme eines Masterstudiengangs zugesteht. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen die Abläufe an den Universitäten und Hochschulen den BAföG-Richtlinien angepasst werden, was sehr oft dazu führt, dass abschließende Studienleistungen später als unbedingt notwendig erbracht und sich damit wiederum die Ausstellung des Bachelor- Zeugnisses verzögert. In Folge dessen, kommt es zu Verzögerungen bei der endgültigen Immatrikulation im Masterstudiengang und damit erneut zur Verzögerung der BAföG- Zahlung. Eine solche Regelung muss zum Schutz Studierender vor finanziellen Unsicherheiten unbedingt eingeführt werden. Zudem ist das Beharren darauf, dass einzig und allein konsekutive Master gefördert werden soll, unverständlich. Mit Blick sowohl auf die Chancengleichheit als auch auf lebenslanges Lernen muss jeder Master förderfähig sein.

5 5 8. Optimierung des Verwaltungsprozesses! Die KSS bemängelt die derzeitige Praxis der Antragstellung und Antragsbearbeitung. Zum einen fordert die KSS die Flexibilisierung des Verwaltungsaktes und befürwortet in dieser Hinsicht die Etablierung eines elektronischen Systems zur Beschleunigung des Bewilligungsprozesses, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum anderen ist offensichtlich, dass die personelle Besetzung der BAföG-Ämter dem Antragsvolumen nicht gerecht werden und eine zeitnahe Bewilligung garantieren kann. Bearbeitungszeiträume von sechs Monaten sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Um finanzielle Engpässe und damit verbundene Hürden im Alltag von Studierenden zu vermeiden, fordert die KSS, dass die BAföG-Ämter, der stark erhöhten Antragsflut und der verstärkten Kontrollaufgaben entsprechend, mit ausreichend personellen Ressourcen ausgestattet werden.

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