KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(1998) 378 endg. 98/0211 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zu deren Einfuhrschutz für Milchpulver (von der Kommission vorgelegt)

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3 DE/06/98/ WOO (EN) DI BEGRÜNDUNG 1. linde 1994 unterbreitete die Dominikanische Republik einen Antrag auf Berichtigung ihrer Liste von acht Zollzugeständnissen zum Protokoll von Marrakesch, von denen nur eine (Milchpulver) von wirtschaftlichem Interesse für die Gemeinschaft war. Die Dominikanische Republik als Entwicklungsland machte geltend, daß sie den bei den Verhandlungen der Uruguay-Runde angewandten Tarifikationsprozeß zur Umwandlung nichttariflicher Hemmnisse in Zölle nicht verstanden hatte. Die Gemeinschaft ist seit Jahren der wichtigste Milchpulverlieferant der Dominikanischen Republik. 2. In der Liste zum Protokoll von Marrakesch hatte die Dominikanische Republik alle Agrarerzeugnisse zu einem Höchstsatz von 40 % gebunden. Der Berichtigungsvorschlag beinhaltete ein Zollkontingent mit einem Zollsatz von 20 % als "Ausgleich" für die beabsichtigte Einfuhrung eines generellen Zollsatzes von 102 %..V In den vergangenen drei Jahren fanden verschiedene Sitzungen zwischen der Kommission und der Dominikanischen Republik statt, die Mitglied des Lome-Abkommens ist, um eine gegenseitig befriedigende Lösung in dieser Frage zu erzielen. 4. Als Ergebnis der Beratungen zwischen der Kommission und der Dominikanischen Republik bot diese ein Zollkontingent von t Milchpulver an, wovon 70 % der Gemeinschaft vorbehalten wären, wobei diese ihren Anteil durch die Vergabe von Exportlizenzen entsprechend den Gemeinschaftsbestimmungen verwaltet. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 20 %, während der generelle Satz im ersten Jahr 84 % beträgt und über sieben Jahre auf 56 % reduziert wird. 5. Nach Auffassung der Kommission ist eine Vereinbarung auf dieser Grundlage vorzuziehen gegenüber der Alternative, daß die Dominikanische Republik Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT einleitet, aus denen die Gemeinschaft wenig Nutzen zu ziehen hätte. 6. Mit dem beigefügten Vorschlag wird der Rat ersucht, die Verhandlungsergebnisse zu billigen, wie sie in der Vereinbarung in der Anlage zu der vorgeschlagenen Entscheidung niedergelegt sind (Anhang A). 2

4 D /0 #KA1?.ii<x\;fü WW (EN) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES vom zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zu deren Einfuhrschutz fur MilchpuH-er DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 2.1? Absatz 2 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Dominikanische Republik beantragte eine Berichtigung ihrer Liste zum Protokoll von Marrakesch fur acht Zollzugeständnisse, von denen nur eines von wirtschaftlichem Interesse für die Gemeinschaft ist (Milchpulver). Die Dominikanische Republik hat ein Zollkontingent über t Milchpulver angeboten, wovon 70 % der Gemeinschaft vorbehalten wären. Die Gemeinschaft wird ihren Anteil an dem Zollkontingent durch die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen entsprechender Gemeinschaftsverordnungen verwalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik über deren Einfuhrschutz fur Milchpulver wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text der Vereinbarung ist dieser Entscheidung beigefugt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung rechtsverbindlich fur die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Die Kommission erläßt im Verfahren nach Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr 804/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Mi Icherzeugnisse ' die Durchfuhrungsbestimmungen zu Absatz 3 der in Artikel 1 genannten Vereinbarung. 1 ABI. Nr. L 148 vom , S. 13. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1587/96. (Abi. Nr. L 206 vom , S. 21).

5 DE/06/98/ WOO (EN) DI Artikel 4 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates H

6 ANHANG A r

7 DE/06/98/ WOO (EN) Dl VEREINBARUNG Liste XXIII Teil I - Meistbegünstigungstarif Abschnitt 1-B: Zollkontingent 1. Entsprechend dieser Vereinbarung nimmt die Regierung der Dominikanischen Republik in die Liste ihrer Zugeständnisse fur Agrarerzeugnisse (Liste XXIII im Anhang zum Protokoll von Marrakesch) folgendes Zollkontingent auf: Warenbezeichnung: Vollmilchpulver, Magermilchpulver Tarifposition (HS): Zollsatz fur das Kontingent: 20 % Ausgangszollsatz: 84 % Gebundener Zollsatz: 56 % Höhe des Zollkontingents: t Geltungszeitraum: Das in dieser Vereinbarung festgelegte Zollkontingent wird nach Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt: Europaische Gemeinschaft % Neuseeland % Andere Lieferlander t 15 % INSGESAMT % 3. Die Europäische Gemeinschaft regelt die Verwaltung ihres Anteils an dem Zollkontingent durch die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen ihrer diesbezüglichen Verordnungen. 4. Alle Mitglieder des WTO können sich als "andere Lieferländer" an dem Zollkontingent beteiligen. 5. Die Europäischen Kommission Unterricht die Dominikanische Republik über vorhandene und vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Lieferung des Anteils der Europäischen Gemeinschaft an dem Zollkontingent. Wenn die Europäische Gemeinschaft ihren Anteil an dem Kontingent nicht ausschöpft, kann die Dominikanische Republik, nachdem sie die Europäische Gemeinschaft zwei Monate *iv V»

8 DB/06/^/421$OOüö.W0Ü (EN) Dl vorher benachrichtigt hat, die ungenutzte Menge des Zollkontingents anderen Lieferländern zuteilen, wenn die Lieferschwierigkeiten innerhalb dieses Zeitraums nicht behoben sind. Diese Bestimmung darf nicht angewandt werden, um die bisherigen Leifermöglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft einzuschränken. 6. Von der Dominikanischen Republik ist nicht beabsichtigt, daß diese Vereinbarung eine künstliche Angebotsbeschränkung und Erhöhung der Preise auf ihrem Inlandsmarkt bewirkt. Sie überwacht deshalb ihre Marktsituation und nimmt gegebenenfalls eine entsprechende Erhöhung des Zollkontingents vor. 7. Die in Absatz 1 dieser Vereinbarung ausgeführte Berichtigung der Liste X.XÏTÎ gut ab dem Jahr 1998 (viertes Anwe^dungsjahr der in der Uruguay-Runde vereinbarten Zugeständnisse). 8. Die Dominikanische Republik wendet ihre Agrarzugeständnisse (Liste XXIIÎ im Anhang zum Protokoll von Marrakesch) einschließlich der Berichtigung mit dieser Vereinbarung an. Das Zollkontingent bezieht sich jeweils auf einen Jahreszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Für das Anwendungsjahr 1998/99 wird eine Übergangsregelung getroffen, falls die Vereinbarung nach dem 1. Juli 1998 in Kraft tritt. Für die Dominikanische Republik Für die Europäische Gemeinschaft '}

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10 ISSN KOM(98) 378 endg. DOKUMENTE DE Katalognummer : CB-CO DE-C ISBN Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxemburg V

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