Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff.
|
|
- Andrea Wagner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht StrafR Klausur Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Der Autounfall Strafbarkeit von S und M I. 315 b I, III, 315 III, 25 II Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. 1. obj. TB Mittäterschaft von S und M (+) gemeinschaftliche Begehung der Tat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses. verkehrsfremder Eingriff (P) nach äußerem Erscheinungsbild normaler Unfall, aber hier gezielt herbeigeführt, so dass normaler Vorgang zum Eingriff pervertiert wurde. welche Tathandlung? 315 b I Nr. 1 meint Mittel zur Gefährdung, gerade nicht die Realisierung. (-) 1
2 315 b I Nr. 2 jeder zweckgerichtete Vorgang der geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Hindernis darf gerade nicht Folge, sondern muss Zweck der verbotenen Handlung sein (-) 315 b I Nr. 3 Auffahrunfall mit 45 km/h birgt erhebl., nicht berechenb. Gefahren (+) konkrete Gefahr? für Leib und Leben eines anderen (+) hier Gefahr für H, aber H evtl. Teilnehmer und dann nicht anderer i.s.v. 315 b I H nicht Teilnehmer, 27, da bloße Anwesenheit. tatbstdsausschl. EV in Gefährdung (-) RG Verkehrssicherheit nicht disponibel (str.) fremde Sachen von bedeutendem Wert (-) BMW und LKW? keine tauglichen Tatobjekte, da nur Mittel zur Tatausführung. Eigentumsverhältnisse sind insoweit ohne Bedeutung 2
3 Qualifikation, 315 b III, 315 III Unglücksfall, 315 III Nr. 1 a (-) plötz. Eintr. Ereignis, bei dem sich eine Gefahr verwirklicht, jedoch gerade kein absichtl. Unfall Ermöglichngsabsicht, 315 III Nr. 1 b (+) 2. subj. TB 3. RW auch keine rechtfertigende Einwilligung in die Gefahr durch H, da nach h.m. keine Disponibilität des RG 4. Schuld Strafbarkeit nach 315 b I, III, 315 III, 25 II (+) Exkurs: Klausurprobleme bei 315 ff. wiederholen!!! II. 315 c I von M (+/-) (P) Anwendungsbereich III. 223, 224 I, II, 22, 25 II (+) 0. Vorprüfung (nicht als eigener Gliederungspunkt) 3
4 1. Tatentschluss (P) Gefährliches Werkzeug, 224 I Nr. 2 (+) Gegenstand der nach konkreter Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen beim Opfer hervorzurufen KV oder Gesundheitsschädigung (+) 2. Unmittelbares Ansetzen 3. Rechtswidrigkeit (P) Einwilligung von H (+) durch Sitzenbleiben im LKW Diskussion des 228 (S) SelbstbestimmungsR Präventiv-fürsorgl. Staatl. Schutzpflicht nur in Extremfällen Strafbarkeit nach 224, 224, 22, 25 II (-) IV. 265, 25 II (-) Achtung: Beschädigte und versicherte Sache sind nicht identisch V. 303, 25 II (+) (P) Strafantrag nur gegen M Entweder: Strafantrag gegen S ist noch zu stellen 4
5 Oder: Öffentliches Interesse erordert Einschreiten von Amts wegen Konkurrenzen: Beschädigung am LKW und Eingriff in den Straßenverkehr besteht Tateinheit. M und S strafbar gem. 315 b I, III, 315 III, 25 II; 303, 25 II; 52 Strafbarkeit von H I. 303, 13 (-) Als Lagerarbeiter keine Garantenpflicht II. 138 I Nr. 9 (-) 315 b III, 315 III zwar Katalogtat, aber zweifelhaft ob Abwendungsmöglichkeit. darüber hinaus auch keine Kenntnis vom Vorliegen der Katalogtat, da M H nur sagt, dass es ihm um Kündigung geht, also Vorsatz H (-) III. 258 I, 13 (-) Keine Offenbarungspflicht ggü. Polizisten, da außerhalb des 138 keine solche Pflicht besteht 2. Tatkomplex: Die Aussage I
6 Die Angaben des H sind falsch; sie entsprechen im Hinblick auf den Vernehmungsgegenstand nicht der obj. Sachlage. (P) Berichtigung Vollendet ist die Tat erst mit Abschluss der Aussage, nämlich sobald der Aussagende nichts mehr bekunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen stellen will. H berichtigt Aussage vor diesem Zeitpunkt, daher keine Vollendung. keine Versuchsstrafbarkeit Keine Strafbarkeit nach 153 II. 258 I, IV, Vorprüfung 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen 3. RW und Schuld 4. Rücktritt (?) (P) Freiwilligkeit (P) Beendeter / Unbeendeter Versuch Entscheidung unerheblich, da H tätig wurde und die Vollendung verhinderte. 6
7 Keine Strafbarkeit, da freiwilliger Rücktritt von H. III. 145 d (-) H hat gerade keinen SV vorgetäuscht, der strafbar ist, sondern genau das Gegenteil. 3. Tatkomplex: Schadensmeldung Strafbarkeit von M und S wg. 263 I, II, 22, 23, 25 II Nichtvollendung (+) Tatentschluss (+) Mittäterschaft nach 25 II (+) TBM Unmittelbares Ansetzen (+) RW und Schuld (+) Strafbarkeit nach 263 I, II, 22, 23, 25 II (+) Konkurrenzen: Tatmehrheit zum TK 1, 53 StPO-Teil: Bei gemeinschaftliches Verfahren grds. einheitliches ZeugnisverweigerungsR, also auch ggü. dem Angeklagten, dem ggü. ein ZV eigentlich nicht besteht. 7
8 ZV endet mit Tod des Angehörigen, dann nämlich öffentl. Interesse am Strafvollzug höher zu werten, als Andenken an den Verstorbenen. 8
Ehrschutzdelikte 185 ff StGB
Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrLösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden
Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen Erster Tatkomplex: Das Überholmanöver Strafbarkeit des S I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden 1. Objektiver
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrLösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme
MehrMittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)
Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium
MehrScript zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11
Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
MehrComputerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj
Computerbetrug 263a TB Obj Tathandlung: Unrichtige Programmgestaltung / Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten / sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Subj Dadurch: Beeinflussung des
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrEinführungsfall zum Unterlassen
Einführungsfall zum Unterlassen (Ausgangspunkt: dpa-meldung vom 8. Juli 2010): In einem Magdeburger Linienbus ist nach einem Schlaganfall ein bewusstloser Mann fast einen Tag lang durch die Stadt gefahren
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrLösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrFall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F
Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Raub; Räuberischer Diebstahl - Fall 11 Ausgangsfall A und B beschließen ihr karges Einkommen dadurch aufzubessern, dass sie die Grillstube
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des
MehrDie 44 wichtigsten Fälle Strafrecht BT I
Die wichtigsten Fälle - Hemmer Die 44 wichtigsten Fälle Strafrecht BT I Vermögensdelikte Bearbeitet von Dr. Bernd Berberich, Achim Wüst, Karl Edmund Hemmer überarbeitet 2010. Taschenbuch. IV, 191 S. Paperback
MehrINHALTSVERZEICHNIS XXII
INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem
MehrDie Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB
Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache
MehrLösungsvorschlag Fall 3
UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. 1. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
Mehr(D) A. 1505 1. 2011 2011 223 I, 224 I, 25 II
Lösung Klausur Nr. 1505 Strafrecht Teil I: 1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2011 Einteilung in vor und nach September 2011 ist nicht zwingend erforderlich, dient aber der Übersichtlichkeit!
MehrBewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 26.2.2003
Prof. Dr. W. Wohlers Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 6..00 Inhaltliche Probleme des Falles Höchstpunktzahlen bei Erkennen und begründeter Lösung der Probleme
MehrTat, Handlung, Straftat Axel Bendiek, LL.M.
Tat, Handlung, Straftat Axel Bendiek, LL.M. Erfahrungsgemäß bereitet es oft Schwierigkeiten, im Strafrecht die Tatbegriffe auseinanderzuhalten. Fehler in diesem Bereich wiegen im Assessorexamen besonders
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrWiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht
Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht Die Folien wurden von Dipl. - Jur. Frank Richter, LL.B. in Vorbereitung für den VK zum Aufbaukurs Strafrecht ( WS 07/08) der Universität Greifswald erstellt.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrRepetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
MehrIII. Schuld IV. Strafzumessung: Regelbeispiele nach 240 IV
Die Nötigung, 240 StGB a) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Gewalt: jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische
Mehrerlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich
erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 12: Aussage- und Straßenverkehrsdelikte D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Betrunkener Fahrlehrer - nach OLG Dresden NJW 2006,
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
MehrLösungsvorschlag Fall 6
Lösungsvorschlag Fall 6 I. Der Verkauf der DVD-Player Strafbarkeit des A 1) Betrug ( 146) hinsichtlich der ersten Frau I TB 1. Obj. TB Täuschung über Tatsachen: Täuschung = irreführende Einwirkung auf
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009. 9. Bankräuber-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009
MehrSchwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)
Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S
MehrLösung von Fall 1: Strafbarkeit der F
Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F A. 242 Abs. 1 1) Sache: =alle körperlichen Gegenstände i. S. v. 90 BGB 2) beweglich: =alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (auch Sachen, die beweglich
MehrVerwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit
22, 25, 240, 249, 250 StGB Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit BGH, Beschl. v. 08.11.2011 3 StR 316/11 Leitsätze Das Verwenden
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
MehrDie Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht
Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 1 Lösung: Endlich Freizeit Klausurtaktische Überlegungen - Legende [ZP!] = Zusatzpunkt = Hauptproblem, Entdeckung wird erwartet [P Neben!] = Nebenproblem, Kenntnis
MehrDie Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Berücksichtigung von BGH 2 StR 154/12
ROXIN RECHTSANWÄLTE LLP Die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Rechtsanwalt Dr. Alexander von Saucken www.roxin.com Themen und Gliederung A. 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004
PD Dr. Degener Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 4 Veranstaltung vom 1. 11. 2004 1. Tatkomplex: Strafbarkeit des A I. 123 I StGB 1. Tatobjekt: Geschäftsräume
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes
MehrLösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 11/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrLösung. 1. Ausgangsfall
Lösung Wie hat sich A strafbar gemacht? 1. Ausgangsfall Vorbemerkungen Überflüssig ist die Erörterung der Straftatbestände 315 b StGB und 315 c StGB. Der Sachverhalt enthält zu wenig präzise Angaben über
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrStrafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10:
Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10: TK 1: Überfall auf T A. Strafbarkeit des A ÜBERSICHT FALL 10 I. 249 I, 250 I Nr. 1a 1. Obj. TB Qualifikation des 250 I Nr. 1a (+) 2. Subj. TB: Vorsatz
MehrJuristisches Repetitorium emmer
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Versuch und Rücktritt (zu Fall 2 Teil 1) A. Versuch, 22 Tatentschluss regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. 30 II) Vorbereitung regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. 80,
MehrKlausur im Strafrecht für Examinanden
Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung
MehrExamensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005
Prof. Dr. Hans Kudlich WS 2004/2005 Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 1. TEIL: STRAFBARKEIT DES A I. 242, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 durch Entwenden des Porsche TB: Porsche ist
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
Mehr32 Probleme aus dem Strafrecht
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp 14., überarbeitete Auflage 32 Probleme aus dem Strafrecht Hillenkamp
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrLösungsvorschlag Fall 2
A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrThema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung
BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.
MehrLösungsvorschlag Fall 8. 1. Handlungsabschnitt: Geschehen mit P 1. Strafbarkeit des A
Lösungsvorschlag Fall 8 1. Handlungsabschnitt: Geschehen mit P 1 Strafbarkeit des A I. Versuchter Totschlag, 212 I, 22, 23 I 2 A könnte sich durch das Verhandeln mit P wegen versuchten Totschlags gemäß
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 507/11 BESCHLUSS vom 25. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrSexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen
Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen Gliederung Straftatbestände Strafrechtliche Verjährung
MehrGrundkurs Strafrecht IV(5)
Grundkurs Strafrecht IV(5) Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Besonders schwere Fälle des Diebstahls, 243 243 Allgemeine Gesichtspunkte I. Zur systematischen Einordnung:
MehrErbrecht. der 2. Ordnung. anderer Ordnung ¼ ½ alles
Jan Baumann Erbrecht www.jbaumann.eu Erbrecht des Ehegatten 1931 In der Klausur vorrangig zu ermitteln, weil sich danach die Erbquoten der anderen Erben leichter bestimmen lässt. 1) Erbquote ermitteln
MehrJura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung
Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die
MehrLösung Fall 7 (Wiederholung)
1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,
MehrStrafrecht II WS 2010/11 Lösung zur Abschlussklausur A. ERSTER TATKOMPLEX: DER EINBRUCH BEI G STRAFBARKEIT DES A
PD Dr. Helmut Baier Strafrecht II WS 2010/11 Lösung zur Abschlussklausur A. ERSTER TATKOMPLEX: DER EINBRUCH BEI G STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22 StGB 1. Die Tat ist
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrN. Sachbeschädigung 2NI. I. Überblick. Überblick
Überblick 2NI N. I. Überblick Geschütztes Rechtsgut der ist ausschließlich das Eigentum. Dieses wird in Abs. 1 vor Tauglichkeitsminderungen und in Abs. 2 vor Veränderungen des Erscheinungsbildes, vor allem
MehrGewalt im Kindesalter
Gewalt im Kindesalter Kriminologische Aspekte Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum, Fachbereich Soziale Arbeit Ruhr-Universität Bochum, Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006 -
Priv.-Doz. Dr. Ina Ebert Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006-1. Bei einem Freundschaftsspiel zwischen den A-Jugend-Mannschaften des THW Kiel und der SG Flensburg-Handewitt
MehrKlausur Strafrecht III
Wintersemester 2015/2016 Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen Klausur Strafrecht III Herr Altmann (A) ist ein ambitionierter junger Schriftsteller, dem der kommerzielle Erfolg noch schmerzlich fehlt. Sein Bekannter,
MehrKurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates"
Gericht: Entscheidungsform: BGH Beschluss Paragraphenkette: AO 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Datum: 15.12.2011 Vorinstanz(en): LG Essen Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs.
MehrGewalt im Kindesalter
Gewalt im Kindesalter Kriminologische Aspekte Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum, Fachbereich Soziale Arbeit Ruhr-Universität Bochum, Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 13/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 13. Stunde 4. Ermittlungsverfahren aa) Aufgabe und Funktion der Verteidigung bb) Rechte und Pflichten der Verteidigung cc) Wahlverteidigung
MehrIrrtumslehre. Daher auch: Unterscheidung zwischen Sachverhaltsirrtum und Irrtum über rechtliche Wertung!!!
Irrtumslehre Ausdrücklich geregelte Fälle des Irrtums im AT: - 16-17 - 35 II - ( 33) Im Gesetz angelegter Grundansatz: Schuldtheorie: Der Vorsatz umfasst nicht Unrechtsbewusstsein, vielmehr reicht hinsichtlich
MehrMittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft 1. Strafbarkeit des Tatnächsten Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus rechtlichen oder tätsächlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (Defekt) und
MehrEinheit I. Einstieg in die Falllo sung anhand eines Beispielfalls
Einheit I Einstieg in die Falllo sung anhand eines Beispielfalls Als erstes: Fallfrage lesen! Dadurch filtert man automatisch das Unwichtige heraus (zb in dem Fall, dass drei Tater eine Bank ausrauben
MehrDie Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
Mehr