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1 Übersicht StrafR Klausur Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Der Autounfall Strafbarkeit von S und M I. 315 b I, III, 315 III, 25 II Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. 1. obj. TB Mittäterschaft von S und M (+) gemeinschaftliche Begehung der Tat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses. verkehrsfremder Eingriff (P) nach äußerem Erscheinungsbild normaler Unfall, aber hier gezielt herbeigeführt, so dass normaler Vorgang zum Eingriff pervertiert wurde. welche Tathandlung? 315 b I Nr. 1 meint Mittel zur Gefährdung, gerade nicht die Realisierung. (-) 1

2 315 b I Nr. 2 jeder zweckgerichtete Vorgang der geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Hindernis darf gerade nicht Folge, sondern muss Zweck der verbotenen Handlung sein (-) 315 b I Nr. 3 Auffahrunfall mit 45 km/h birgt erhebl., nicht berechenb. Gefahren (+) konkrete Gefahr? für Leib und Leben eines anderen (+) hier Gefahr für H, aber H evtl. Teilnehmer und dann nicht anderer i.s.v. 315 b I H nicht Teilnehmer, 27, da bloße Anwesenheit. tatbstdsausschl. EV in Gefährdung (-) RG Verkehrssicherheit nicht disponibel (str.) fremde Sachen von bedeutendem Wert (-) BMW und LKW? keine tauglichen Tatobjekte, da nur Mittel zur Tatausführung. Eigentumsverhältnisse sind insoweit ohne Bedeutung 2

3 Qualifikation, 315 b III, 315 III Unglücksfall, 315 III Nr. 1 a (-) plötz. Eintr. Ereignis, bei dem sich eine Gefahr verwirklicht, jedoch gerade kein absichtl. Unfall Ermöglichngsabsicht, 315 III Nr. 1 b (+) 2. subj. TB 3. RW auch keine rechtfertigende Einwilligung in die Gefahr durch H, da nach h.m. keine Disponibilität des RG 4. Schuld Strafbarkeit nach 315 b I, III, 315 III, 25 II (+) Exkurs: Klausurprobleme bei 315 ff. wiederholen!!! II. 315 c I von M (+/-) (P) Anwendungsbereich III. 223, 224 I, II, 22, 25 II (+) 0. Vorprüfung (nicht als eigener Gliederungspunkt) 3

4 1. Tatentschluss (P) Gefährliches Werkzeug, 224 I Nr. 2 (+) Gegenstand der nach konkreter Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen beim Opfer hervorzurufen KV oder Gesundheitsschädigung (+) 2. Unmittelbares Ansetzen 3. Rechtswidrigkeit (P) Einwilligung von H (+) durch Sitzenbleiben im LKW Diskussion des 228 (S) SelbstbestimmungsR Präventiv-fürsorgl. Staatl. Schutzpflicht nur in Extremfällen Strafbarkeit nach 224, 224, 22, 25 II (-) IV. 265, 25 II (-) Achtung: Beschädigte und versicherte Sache sind nicht identisch V. 303, 25 II (+) (P) Strafantrag nur gegen M Entweder: Strafantrag gegen S ist noch zu stellen 4

5 Oder: Öffentliches Interesse erordert Einschreiten von Amts wegen Konkurrenzen: Beschädigung am LKW und Eingriff in den Straßenverkehr besteht Tateinheit. M und S strafbar gem. 315 b I, III, 315 III, 25 II; 303, 25 II; 52 Strafbarkeit von H I. 303, 13 (-) Als Lagerarbeiter keine Garantenpflicht II. 138 I Nr. 9 (-) 315 b III, 315 III zwar Katalogtat, aber zweifelhaft ob Abwendungsmöglichkeit. darüber hinaus auch keine Kenntnis vom Vorliegen der Katalogtat, da M H nur sagt, dass es ihm um Kündigung geht, also Vorsatz H (-) III. 258 I, 13 (-) Keine Offenbarungspflicht ggü. Polizisten, da außerhalb des 138 keine solche Pflicht besteht 2. Tatkomplex: Die Aussage I

6 Die Angaben des H sind falsch; sie entsprechen im Hinblick auf den Vernehmungsgegenstand nicht der obj. Sachlage. (P) Berichtigung Vollendet ist die Tat erst mit Abschluss der Aussage, nämlich sobald der Aussagende nichts mehr bekunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen stellen will. H berichtigt Aussage vor diesem Zeitpunkt, daher keine Vollendung. keine Versuchsstrafbarkeit Keine Strafbarkeit nach 153 II. 258 I, IV, Vorprüfung 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen 3. RW und Schuld 4. Rücktritt (?) (P) Freiwilligkeit (P) Beendeter / Unbeendeter Versuch Entscheidung unerheblich, da H tätig wurde und die Vollendung verhinderte. 6

7 Keine Strafbarkeit, da freiwilliger Rücktritt von H. III. 145 d (-) H hat gerade keinen SV vorgetäuscht, der strafbar ist, sondern genau das Gegenteil. 3. Tatkomplex: Schadensmeldung Strafbarkeit von M und S wg. 263 I, II, 22, 23, 25 II Nichtvollendung (+) Tatentschluss (+) Mittäterschaft nach 25 II (+) TBM Unmittelbares Ansetzen (+) RW und Schuld (+) Strafbarkeit nach 263 I, II, 22, 23, 25 II (+) Konkurrenzen: Tatmehrheit zum TK 1, 53 StPO-Teil: Bei gemeinschaftliches Verfahren grds. einheitliches ZeugnisverweigerungsR, also auch ggü. dem Angeklagten, dem ggü. ein ZV eigentlich nicht besteht. 7

8 ZV endet mit Tod des Angehörigen, dann nämlich öffentl. Interesse am Strafvollzug höher zu werten, als Andenken an den Verstorbenen. 8

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