GENERALSTAATSADVOKATUR VERFASSUNGSGERICHTSHOF. Rekurs im Sinne des Art. 127 der Verfassung

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1 Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/ Ordinanze, sentenze e ricorsi - Parte 2 - Anno 2011 Stato Corte Costituzionale CORTE COSTITUZIONALE - RICORSO del 29 luglio 2011, n. CT27819/11 RIPUBBLICAZIONE IN LINGUA TEDESCA Ricorso per la dichiarazione d illegittimità costituzionale dell articolo 4, comma 1 lettere a) e b) e dell articolo 7 della legge della Regione Trentino-Alto Adige 17 maggio 2011, n. 4 recante Modifiche dell ordinamento e delle norme in materia di personale della Regione e delle Camere di commercio, industria, artigianato ed agricoltura di Trento e di Bolzano, pubblicata nel Bollettino Ufficiale regionale n. 22 del 31 maggio 2011 (ricorso già pubblicato nel Bollettino Ufficiale n. 32 del 9 agosto 2011) Beschlüsse, Erkenntnisse und Rekurse - 2 Teil - Jahr 2011 Staat Verfassungsgerichtshof VERFASSUNGSGERICHT - REKURS vom 29. Juli 2011, Nr. CT27819/11 WIEDERVERÖFFENTLICHUNG IN DEUTSCHER SPRACHE Rekurs zwecks Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) und des Art. 7 des Gesetzes der Region Trentino-Südtirol vom 17. Mai 2011, Nr. 4 betreffend Änderungen zur Personalordnung und zu den Bestimmungen betreffend das Personal der Region und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen, veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 31. Mai 2011, Nr. 22 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 32 vom 9. August 2011) GENERALSTAATSADVOKATUR VERFASSUNGSGERICHTSHOF Rekurs im Sinne des Art. 127 der Verfassung des PRÄSIDENTEN DES MINISTERRATES, vertreten und verteidigt durch die Generalstaatsadvokatur, bei deren Ämtern in Rom, via dei Portoghesi 12, er sein Wahldomizil hat, gegen die AUTONOME REGION TRENTINO-SÜDTIROL, in der Person des amtierenden Präsidenten, zwecks Anfechtung des Regionalgesetzes der Region Trentino-Südtirol vom 17. Mai 2011, Nr. 4, veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol vom 31. Mai 2011, Nr. 22/I-II, betreffend Änderungen zur Personalordnung und zu den Bestimmungen betreffend das Personal der Region und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen in Bezug auf dessen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 7

2 Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/ Das Regionalgesetz der Region Trentino-Südtirol Nr. 4/2011 enthält verschiedene Bestimmungen, u.a. was diesen Rekurs anbelangt Bestimmungen zur Änderung des Regionalgesetzes vom 21. Juli 2000, Nr. 3 betreffend Dringende Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Personalwesens. Im Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) des genannten Regionalgesetzes wird insbesondere vorgesehen, dass der Art. 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juli 2000, Nr. 3 wie folgt geändert wird: a) Im Absatz 5 wird der nachstehende Satz hinzugefügt: Weiters wird der Prozentsatz der dem Zugang von außen vorbehaltenen Stellen auf mindestens 50 Prozent festgelegt, mit Ausnahme der Berufsbilder, deren Laufbahnentwicklung mehrere rechtlichwirtschaftliche Ebenen umfasst. Der Art. 5 des Regionalgesetzes Nr. 3/2000 enthält Bestimmungen über den Zugang zum Dienst in der Region. Durch die mit der soeben zitierten Bestimmung eingeführte Änderung lautet der Abs. 5 des genannten Artikels nun wie folgt: Die Kriterien und die Modalitäten hinsichtlich der verschiedenen Arten des Zugangs gemäß Absatz 1 1 sowie die Verfahren für die Einstellung von Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis werden mit Verordnung festgelegt, nachdem die Gewerkschaften informiert wurden. Mit genannter Maßnahme werden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Dienst in der Region, die Wettbewerbsmodalitäten und die Verfahren festgelegt, die bei der Aufnahme von neuen Bediensteten anzuwenden sind. Weiters wird der Prozentsatz der dem Zugang von außen vorbehaltenen Stellen auf mindestens 50 Prozent festgelegt, mit Ausnahme der Berufsbilder, deren Laufbahnentwicklung mehrere rechtlichwirtschaftliche Ebenen umfasst. Durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) des angefochtenen Regionalgesetzes werden im Art. 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juli 2000, Nr. 3 nach Abs. 5 zwei weitere Absätze eingefügt: 5-bis. (...) 5-ter. Um freie Stellen in spezifischen Berufsbildern zu besetzen, ohne neues Personal einzustellen, können höchstens 50 Prozent der aufgrund öffentlicher Auswahlverfahren im vorhergehenden Dreijahreszeitraum besetzten Stellen durch interne Wettbewerbe zugewiesen werden. Zu diesen Wettbewerben ist das Personal zugelassen, das die in der Verordnung betreffend die Modalitäten für den Zugang zum Dienst und im Tarifvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Das erforderliche Dienstalter wird für 1 Der Art. 5 Abs. 1 lautet wie folgt: Der Zugang zum Dienst in der Region erfolgt: a) durch öffentliche Wettbewerbe nach Prüfungen, nach Bewertungsunterlagen bzw. nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen; b) durch Ausleselehrgänge; c) durch öffentliche Auswahlverfahren zur Feststellung des Vorhandenseins der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten; d) für die Funktionsränge und Berufsbilder, für die nur der Abschluss der Pflichtschule vorgeschrieben ist, mittels Berücksichtigung der Arbeitslosenlisten der verschiedenen Bezirke nach Feststellung des Vorhandenseins der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten; e) durch Vorladung der behinderten Arbeitnehmer laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68 nach Feststellung des Vorhandenseins der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten; f) durch Einführung der Mobilität bei der Region und den anderen öffentlichen Körperschaften gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Verwaltungsordnungen; g) durch Inanspruchnahme der vom Regionalrat, von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen, von den Autonomen Provinzen Trient und Bozen sowie vom jeweiligen Landtag genehmigten Rangordnungen von öffentlichen Wettbewerben, falls diese Möglichkeit in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.

3 Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/ Bedienstete, die durch öffentlichen Wettbewerb in die von ihnen bekleidete Berufs- und Besoldungsklasse eingestuft wurden, um zwei Jahre gekürzt. Die vom Bewerber im vorhergehenden Dreijahreszeitraum erzielte positive Bewertung stellt in den genannten Wettbewerben eine wichtige Bewertungsunterlage dar. Die Einhaltung genannten Prozentsatzes kann auch durch Ausgleich unter den verschiedenen Berufsbildern gewährleistet werden. Durch Art. 7 des angefochtenen Regionalgesetzes werden im Regionalgesetz vom 21. Juli 2000, Nr. 3 nach Art. 7 einige neue Artikel, u.a. der nachstehende Artikel hinzugefügt: Art. 7-quater (Verträge mit befristetem Arbeitsverhältnis) 1. Die Region und die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen können in den in der Verordnung laut Artikel 5 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juli 2000, Nr. 3 vorgesehenen Fällen und gemäß den dort festgesetzten Verfahren, unter Beachtung der im gesetzesvertretenden Dekret vom 6. September 2001, Nr. 368 enthaltenen Bestimmungen, Arbeitsverträge mit befristetem Arbeitsverhältnis abschließen (...) Diese Bestimmungen sind aus nachstehenden Gründen verfassungswidrig. 1) Verletzung der Art. 3 und 97 der Verfassung. In Bezug auf Art. 117 Abs. 3 der Verfassung: Verletzung von Grundprinzipien auf dem Sachgebiet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen, das in die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis fällt Im Art. 24 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 wird festgelegt, dass die öffentlichen Verwaltungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 die freien Stellen im Stellenplan im Sinne des Art. 52 Abs. 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 165/2001 durch öffentliche Wettbewerbe besetzen, wobei höchstens 50 Prozent der Stellen unter Beachtung der auf dem Sachgebiet der Einstellung von Personal geltenden Bestimmungen dem internen Personal vorbehalten werden können. Im Art. 52 Abs. 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Mai 2001, Nr. 165, eingeführt durch Art. 62 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 27. Oktober 2009, Nr. 150, wird vorgesehen, dass die bereichsübergreifenden Aufstiege aufgrund öffentlicher Wettbewerbe erfolgen, wobei die Verwaltung die Möglichkeit hat, dem internen Personal, das den für den Zugang von außen erforderlichen Schul- oder Studienabschluss besitzt, höchstens 50 Prozent der ausgeschriebenen Stellen vorzubehalten. Im Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) des angefochtenen Regionalgesetzes wird zwar die Grenze von 50 Prozent der ausgeschriebenen Stellen bestätigt, die dem Zugang von außen vorzubehalten sind. Allerdings

4 Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/ ist eine Ausnahmeregelung für die Berufsbilder vorgesehen, deren Laufbahnentwicklung mehrere rechtlichwirtschaftliche Ebenen umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erlaubt der im Art. 97 der Verfassung enthaltene Grundsatz zwar die Einführung von Zugangsvoraussetzungen, die vorausgehende Berufserfahrungen bei derselben Verwaltung berücksichtigen und konsolidieren sollen, jedoch muss die diesbezügliche Ausnahmeregelung streng abgegrenzt und an die Feststellung der spezifischen funktionellen Erfordernisse der Verwaltung sowie an die Überprüfung der durchgeführten Tätigkeit gebunden sein (vgl. u.a. Erkenntnis Nr. 215/2009). Zur Aufwertung der Professionalität der verwaltungsinternen Mitarbeiter kann bei der Personalauswahl im Rahmen der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst zwar teilweise auch auf internes Personal zurückgegriffen werden: Dies jedoch nur, wenn ausdrücklich festgelegt wird, nach welchen Kriterien die Verwaltung zwischen den beiden Systemen wählen darf und welches Verhältnis zwischen dem durch internem Wettbewerb und dem durch öffentlichen Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen eingestellten Personal gelten muss. Sollten genannte Kriterien und genanntes Verhältnis nicht strikt festgelegt sein, so könnte das Exekutivorgan das eine oder das andere Personalauswahlsystem willkürlich anwenden, wodurch theoretisch der Grundsatz des öffentlichen Wettbewerbes umgangen werden könnte und der offene Charakter der Auswahlmechanismen übermäßig und auf nicht vorhersehbare Weise eingeschränkt würde. Letztendlich würde dies dazu führen, dass die Personalauswahl durch öffentlichen Wettbewerb nur in seltenen Fällen und jedenfalls nur in geringem, nicht vorbestimmten Ausmaß in Frage kommen würde (vgl. Erkenntnis Nr. 213/2010). Die angefochtene Bestimmung ermächtigt die Verwaltung, die freien Stellen durch eine verbreitete und nicht im Voraus geregelte Inanspruchnahme von internem Personal zu besetzen, und kann daher dazu verwendet werden, den Grundsatz des offenen und öffentlichen Charakters der Personalauswahlsysteme, d.h. den Grundsatz des öffentlichen Wettbewerbes, zu umgehen. Infolgedessen verletzt die angefochtene Bestimmung die Grundsätze der Gleichheit und der guten Führung der öffentlichen Verwaltung gemäß Art. 3 und 97 der Verfassung (vgl. Erkenntnis Nr. 108/2011). Überdies überschreitet sie die regionale Gesetzgebungsbefugnis, weil sie das in genannten staatlichen Bestimmungen festgelegte Verhältnis ändert, mit dem Grundprinzipien auf dem Sachgebiet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen konkret angewandt werden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Regionen mit Sonderstatut und für die Autonomen Provinzen gelten (vgl. u.a. Erkenntnisse Nr. 120/2008, Nr. 169/2007 und Nr. 229/2011). 2) Verletzung der Art. 3 und 97 der Verfassung. In Bezug auf Art. 117 Abs. 3 der Verfassung: Verletzung von Grundprinzipien auf dem Sachgebiet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen, das in die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis fällt

5 Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/ Im Art. 5 Abs. 5-ter des Regionalgesetzes Nr. 3/2000, eingeführt durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) des angefochtenen Regionalgesetzes, wird vorgesehen, dass die Einhaltung des Prozentsatzes (50 Prozent) der Stellen, die durch externe Wettbewerbe zu besetzen sind, auch durch Ausgleich unter den verschiedenen Berufsbildern gewährleistet werden kann. Durch diese Bestimmung wird im Wesentlichen eine Ausnahme zu dem mehrmals durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestätigten Grundsatz eingeführt, nach dem höchstens 50 Prozent der zur Verfügung stehenden Stellen durch internen Wettbewerb besetzt werden können. Aufgrund dieser Novellierung könnten nämlich einige Wettbewerbe gänzlich dem internen Personal vorbehalten werden, auch wenn dies eventuell durch Wettbewerbe für andere Berufsbilder ausgeglichen werden könnte, bei denen mehr als die Hälfte der Stellen oder sogar alle Stellen externen Bewerbern zugänglich sind. Die angefochtene Bestimmung widerspricht demzufolge nochmals den im ersten Anfechtungsgrund genannten staatlichen Bestimmungen (Art. 24 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150/2009 und Art. 53 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 165/2001), so dass wie unter Z. 1 dieses Rekurses geschildert die Grundsätze der Angemessenheit, der Unparteilichkeit und der guten Führung der öffentlichen Verwaltung verletzt werden und der Zuständigkeitsbereich der regionalen Gesetzgebungsbefugnis auf dem Sachgebiet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen überschritten wird. 3) In Bezug auf Art. 117 Abs. 3 der Verfassung: Verletzung von Grundprinzipien auf dem Sachgebiet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen, die in die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis fällt Im Art. 7-quater des Regionalgesetzes Nr. 3/2000, eingeführt durch Art. 7 des angefochtenen Regionalgesetzes, wird vorgesehen, dass die Region und die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen in den in der Verordnung laut demselben Regionalgesetz vom 21. Juli 2000, Nr. 3 vorgesehenen Fällen und gemäß den dort festgesetzten Verfahren unter Beachtung der im gesetzesvertretenden Dekret vom 6. September 2001, Nr. 368 enthaltenen Bestimmungen Arbeitsverträge mit befristetem Arbeitsverhältnis abschließen können. In dieser Bestimmung wird nicht auf die in den staatlichen Bestimmungen vorgesehene Grenze verwiesen. Deshalb widerspricht sie dem Art. 9 Abs. 28 des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 30. Juli 2010, Nr. 122, in dem in Ausübung der staatlichen Gesetzgebungsbefugnis betreffend die Festlegung der Grundprinzipien auf dem Sachgebiet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen gemäß den diesbezüglichen ausdrücklichen Bestimmungen desselben Art. 28 festgelegt wurde, dass die öffentlichen Verwaltungen mit Wirkung vom Jahr 2011 Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis oder mit Vereinbarung oder mit Vertrag über kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit bis zu höchstens 50 Prozent der zum selben Zweck im Jahr 2009 getragenen Ausgabe einstellen können.

6 Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/ Infolgedessen überschreite die angefochtene Bestimmung den Zuständigkeitsbereich der regionalen Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 117 Abs. 3 der Verfassung. Aufgrund der obgenannten Ausführungen möge der Verfassungsgerichtshof nachstehende Bestimmungen für verfassungswidrig erklären: - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) des Regionalgesetzes der Region Trentino-Südtirol vom 17. Mai 2011, Nr. 4; - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) des Regionalgesetzes der Region Trentino-Südtirol vom 17. Mai 2011, Nr. 4 in dem Teil, in dem der Abs. 5-ter im Art. 5 des Regionalgesetzes der Region Trentino- Südtirol vom 21. Juli 2000, Nr. 3 eingeführt wird; - Art. 7 des Regionalgesetzes der Region Trentino-Südtirol vom 17. Mai 2011, Nr. 4 in dem Teil, in dem der Art. 7-quater Abs. 1 im Regionalgesetz der Region Trentino-Südtirol vom 21. Juli 2000, Nr. 3 eingeführt wird. Es wird ein Auszug des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Juli 2011 vorgelegt. Rom, den 29. Juli 2011 Sergio Fiorentino Staatsadvokat

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