Ausführungsbestimmungen zur Kita-Verordnung 2013

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1 Gemeinde Turgi Ausführungsbestimmungen zur Kita-Verordnung 2013 für die Pilotphase zur Abgabe von Betreuungsgutscheinen Juli 2017 bis Dezember 2019 Gestützt auf das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz KiBeG) vom 1. August 2016 gestützt auf 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung, sowie auf 37 Abs. 2 lit. m des Gemeindegesetzes erlässt der Gemeinderat Ausführungsbestimmungen für die Pilotphase zur Abgabe von Betreuungsgutscheinen mit Gültigkeit Juli 2017 bis Dezember Seite 1

2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Geltungsbereich 1. Diese Ausführungsbestimmungen für die Pilotphase zur Abgabe von Betreuungsgutscheinen ersetzen das Elternbeitragsreglement gemäss 11 Abs. 1 der Kita-Verordnung von Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt in der Finanzverwaltung. Art. 02 Grundsätze 1. Der in der Kita-Verordnung definierte Normbeitrag entspricht dem Betreuungsgutschein pro Tag in Kindertagesstätten, in schulergänzenden Tagesstrukturen und Ferienbetreuung sowie pro Stunde bei der Betreuung in Tagesfamilien über die Tagesfamilienvermittlung. 2. Der Betreuungsgutschein ist eine geldwerte Leistung der Gemeinde Turgi, welche die Nutzung von Angeboten familien- und schulergänzender Kinderbetreuung vergünstigt. 3. Die Bemessung der Betreuungsgutscheine erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a. Die individuelle Bemessung des Betreuungsgutscheins richtet sich nach der zwischen den Erziehungsberechtigten und der Betreuungsinstitution im Voraus vereinbarten Beanspruchung des Betreuungsangebotes. b. Die individuelle Bemessung des Betreuungsgutscheins richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. II. Betreuungsgutscheine Art. 03 Anspruchsberechtigung 1. Anspruch auf einen Betreuungsgutschein für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte unter folgenden Voraussetzungen: a. Erwerbstätigkeit durch - zwei Erziehungsberechtigte von mindestens 120 % oder - eine alleinerziehende erziehungsberechtigte Person, welche in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, gemeinsam von mindestens 120 % oder - alleinerziehenden Elternteil von mindestens 20 % und c. Wohnsitz in der Gemeinde Turgi und d. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis Ende der Primarschulzeit, für die ein anerkannter Betreuungsplatz vorhanden ist. 2. Erziehungsberechtigte, die finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder aufgrund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer anerkannten Ausbildung befinden, haben ebenfalls Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Seite 2

3 3. Sofern die Erziehungsberechtigten an unterschiedlichen Wohnorten angemeldet sind, muss das Kind den gesetzlichen Wohnsitz in Turgi haben. 4. Als gefestigte Lebensgemeinschaften im Sinne dieser Richtlinien gelten Lebensgemeinschaften, die seit mindestens zwei Jahren bestehen oder solche, die mindestens ein gemeinsames Kind umfassen. 5. Bei Personen, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt die Summe des massgebenden Jahreseinkommens beider Personen. 6. Die Erwerbstätigkeit wird aufgrund der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten ermittelt und stichprobenartig überprüft. 7. Der Umfang der Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen o- der Stunden) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Das Pensum der Erwerbstätigkeit muss belegt werden. 8. Der Gemeinderat ist befugt, für Einzelpersonen oder Personengruppen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen. Art. 04 Massgebendes Einkommen 1. Das massgebende Einkommen ergibt sich aus dem steuerbaren Haushaltseinkommen zuzüglich: b. 10 % des steuerbaren Vermögens, sofern dieses grösser als Fr. 60'000 ist. Die 10 % werden nur von dem Betrag gerechnet, welcher das steuerbaren Vermögen in der Höhe von Fr. 60'000 übersteigt. c. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule), freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule) und Beiträge an weitere Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sofern sie die Gesamtsumme von Fr. 15'000 pro Steuerjahr pro Haushalt übersteigen. d. Kosten für den Liegenschaftsunterhalt, welche den zulässigen Pauschalabzug übersteigen. 2. Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neuesten Steuerveranlagungen aller zum Einkommen beitragenden Personen festgelegt. Die definitiven Steuerveranlagungen dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. 3. Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten entspricht das massgebende Einkommen dem Bruttolohn abzüglich einer Pauschale von 25 %. Sie reichen in Ergänzung zum Antrag gemäss Art. 05 ihre Lohnabrechnungen der letzten drei Monate ein. Art. 05 Antrag 1. Die Erziehungsberechtigten reichen der Finanzverwaltung einen Antrag für Betreuungsgutscheine ein. 2. Dieser enthält die notwendigen Informationen (u. a. Bestätigung der Betreuungsinstitution über den Betreuungsort, -umfang und -beginn, die Angaben zum Pensum der Erwerbstätigkeit, Angaben über Beiträge des Arbeitgebers, die rechtskräftige Steuerveranlagung sowie die Auszahlungsadresse). 3. Mit dem Antrag wird dem Steueramt die Ermächtigung erteilt, die zur Berechnung des Gutscheins notwendigen Daten (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen, Erwerbspensum), unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, zu ermitteln und mit der Finanzverwaltung auszutauschen. Seite 3

4 4. Die Antragstellenden müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit, des Einkommens oder beim Betreuungsumfang sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses unverzüglich der Gemeinde melden. Art. 06 Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine 1. Die Höhe des Betreuungsgutscheins richtet sich nach der Tabelle im Anhang I. 2. Die Erziehungsberechtigten müssen in jedem Fall einen Anteil selber bezahlen. Dies ist pro Betreuungstag mindestens bei der Betreuung: - in einer Kindertagesstätte im Vorschulalter CHF pro Betreuungstag beziehungsweise CHF pro Betreuungshalbtag. - in der schulergänzenden Betreuung CHF 8.00 pro Mittagsbetreuung beziehungsweise CHF 4.00 pro Nachmittagsmodul. - in der Ferienbetreuung für Schulkinder CHF pro Betreuungstag beziehungsweise CHF pro Betreuungshalbtag. - bei einer Tagesfamilie über die Tagesfamilienvermittlung mindestens CHF 2.00 pro Stunde. 3. Es gelten die folgenden maximalen Ansprüche auf unterstützte Betreuungstage pro Schuljahr (vom 1. August bis 31. Juli): vgl. Anhang II: a. Kindertagesstätte sowie Tagesfamilien 236 Betreuungstage b. Tagesstrukturen im Schulbereich während den Schulwochen 190 Betreuungstage c. Ferienbetreuung 30 Tage 4. Den Erziehungsberechtigten wird eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der Betreuungsgutscheine ausgestellt. 5. Beiträge von Dritten (z.b. Arbeitgebern, Tagesfamilienverein etc.) an die Kinderbetreuung werden bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine berücksichtigt. Bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine werden von den Vollkosten der Institution der minimale Elternbeitrag gemäss Art 06.2 und der Beitrag von Dritten, umgerechnet auf einen Betreuungstag, abgezogen. Die Höhe des Betreuungsgutscheins entspricht maximal dem daraus resultierenden Restbetrag. 6. Betreuungsgutscheine für Kinder bis 18 Monate werden nur ausbezahlt, falls die Kindertagesstätte effektiv einen Babytarif verrechnet; anderenfalls werden Betreuungsgutscheine für Kinder über 18 Monate vergütet. Art. 07 Änderungen der Verhältnisse 1. Die Antragstellenden müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit, des massgebenden Einkommens um mehr als +/- 20 %, des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde Turgi innert einer Woche nach der Änderung der Gemeinde Turgi melden. 2. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse um mehr als 20 % so wird das massgebende Einkommen aufgrund der aktuellen Situation berechnet. Seite 4

5 3. Die auf das neu ermittelte massgebende Einkommen angepassten Betreuungsgutscheine werden ab dem Zeitpunkt der Meldung der Änderung berücksichtigt. Art. 08 Besondere Anspruchsberechtigungen 1. Erziehungsberechtigte ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit haben Anspruch bei Vorliegen einer Empfehlung einer Behörde oder Fachstelle zum Schutz oder Wohl des Kindes zum Beispiel: a. Notwendigkeit der sprachlichen Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen oder b. Entlastung, Schutz oder dringliche Unterstützung eines Kindes (wenn etwa die Entwicklung des Kindes gefährdet ist) oder c. physische oder psychische Überbelastung der Erziehungsberechtigten, welche die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt ganz oder teilweise verunmöglicht oder d. zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage, wenn dies der langfristigen Stabilisierung des Familiensystems dient. 2. Für die individuelle Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen kann die Gemeinde den Betreuungsgutscheintarif für Kinder bis 18 Monate bis zum Abschluss des Kindergartens gewähren. Der Bedarf muss von einer Fachstelle belegt werden. Art. 09 Auszahlung der Betreuungsgutscheine 1. Die Betreuungsgutscheine werden vorgängig und monatlich in der Regel an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 2. Bei gemeindeeigenen Angeboten oder Angeboten mit welchen die Gemeinde Turgi direkt abrechnet, werden die Betreuungsgutscheine direkt verrechnet. 3. Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen gegenüber der betreuenden Institution nicht nach, kann eine Auszahlung der Betreuungsgutscheine direkt an die Betreuungsinstitution erfolgen. 4. Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können von der Gemeinde Turgi zurückgefordert werden. Der Rückerstattungsanspruch verjährt innert fünf Jahren. 5. Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden. Art. 10 Pflichten der Anspruchsberechtigten 1. Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, die zur Bemessung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie die zweckdienlichen, vom zuständigen Gemeindeorgan geforderten Unterlagen einzureichen. 2. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung des Anspruchs zur Folge haben könnten, mitzuteilen. Art. 11 Rückerstattung und Leistungsausschluss 1. Unrechtmässig erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten. Seite 5

6 2. Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden. 3. Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss durch den Gemeinderat zur Folge haben. 4. In Fällen grosser Härte kann der Gemeinderat die Rückerstattungsforderung reduzieren oder erlassen. III. Betreuungsangebote Art. 12 Anforderungen an Betreuungsangebote 1. Die Gemeinde Turgi schliesst mit Institutionen der Kinderbetreuung, welche die Rahmenbedingungen erfüllen, entsprechende Vereinbarungen ab. 2. Betreuungsangebote, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, haben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen. Sie a. halten die Lohnempfehlungen für Mitarbeitende gemäss Berufsverbänden ein. b. geben der Gemeinde statistische Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ab. c. halten administrative Vorgaben der Gemeinde für die Abwicklung von Betreuungsgutscheinen ein. d. erbringen die Betreuung mindestens zur Hälfte in deutscher Sprache. Betreuungsangebote, bei welchen die Anwendung von Fremdsprachen Teil des Konzepts oder Arbeitsalltags sind, müssen über ein Sprachförderungskonzept für Deutsch verfügen. Art. 13 Entgegennahme der Betreuungsgutscheine 1. Die Betreuungsgutscheine können bei allen zugelassenen Kindertagesstätten mit einer aktuellen Betriebsbewilligung, bei anerkannten Tagesfamilienorganisationen oder schulergänzenden Angeboten eingelöst werden, mit denen die Gemeinde Turgi eine Vereinbarung abgeschlossen hat. 2. Die Gemeinde führt eine Liste mit den zugelassenen Betreuungsinstitutionen, bei denen die Betreuungsgutscheine eingelöst werden können. 3. Zur Sicherung der Qualität hat die Gemeinde nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden anderer Standortgemeinden das Recht, bei Kindertagesstätten oder bei anerkannten Tagesfamilienorganisationen, die Betreuungsgutscheine entgegennehmen, Kontrollen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. 4. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme von zugelassenen Betreuungseinrichtungen abschliessend. IV. Weitere Bestimmungen Art. 14 Förderbeiträge Seite 6

7 1. Die Gemeinde Turgi kann Beiträge für Projekte sprechen, welche der Qualitätsverbesserung (z.b. Ausbildungsplätze, Förderung Qualität) oder der Förderung und/oder Integration von Kindern mit speziellen Bedürfnissen (z.b. Sprachförderung, Behinderungen) dienen. 2. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend. Es besteht kein Rechtsanspruch. Art. 15 Rechtsmittel 1. Bei Streitigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten und der Gemeinde bei der Festlegung des Elternbeitrages kann eine rekursfähige Verfügung verlangt bzw. erlassen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2. Bei Streitigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten und privaten Betreuungsanbietern ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten. V. Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen zur Kita-Verordnung 2013 werden das Elternbeitragsreglement vom 3. Dezember 2012 sowie die Ausführungsbestimmungen Kita-Verordnung vom 3. Dezember 2012 ausser Kraft gesetzt. Art. 17 Inkrafttreten Die Ausführungsbestimmungen zur Kita-Verordnung für die Abgabe von Betreuungsgutscheinen in der Pilotphase treten auf den 1. August 2017 in Kraft. Durch den Gemeinderat beschlossen am 30. Januar Turgi, 16. Februar 2017 GEMEINDERAT TURGI Dr. Adrian Schoop Gemeindeammann Michaela Egloff Gemeindeschreiberin Seite 7

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