Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Satzung. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde R e i l. vom.15.
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1 Fremdenverkehrsbeitragssatzung Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde R e i l vom.15. April 1996 *in der Fassung der Satzungsänderung vom Der Ortsgemeinderat R e i l hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages Die Ortsgemeinde Reil erhebt jährlich einen Beitrag zur Deckung von Kosten, die ihr für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, entstehen (Fremdenverkehrsbeitrag). 2 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen im Gemeindegebiet durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde tätig sind. (2) Beitragspflichtig im Sinne des Absatzes 1 sind die in 4 genannten und darüber hinaus sonstige selbständig tätige Personen und Unternehmen, soweit Ihnen nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen.; mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, sind sie Gesamtschuldner. (4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen der Bund, die Länder und kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen. 1/6
2 3 Beitragsmaßstab (1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen, die dem Beitragsschuldner unmittelbar oder mittelbar in der Ortsgemeinde erwachsen. (2) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile (Absatz 1) werden in einem Grundbetrag und in einer Meßzahl ausgedrückt ( 4 der Satzung). Grundbetrag und Meßzahl berücksichtigen Art und Ertragsfähigkeit des Unternehmens oder die wirtschaftlichen Vorteile nach der Betriebsgröße oder die wirtschaftlichen Vorteile nach der Anzahl der Fremdenbetten. 4 Eingruppierung der Beitragsschuldner, Grundbetrag, Meßzahl (1) Die Beitragsschuldner werden entsprechend ihren Vorteilen ( 3 der Satzung) in folgende Gruppen eingeteilt, mit folgendem Grundbetrag und folgender Meßzahl: Gruppe I Inhaber von Verkehrsbetrieben (z.b. Reisebüros, Werbebüros, Agenturen Autobusunternehmen, Schifffahrtsunternehmen, Bootsverleihbetrieben), Unterkunftsbetrieben (Hotels, Gasthöfe, Sanatorien, Fremden- Erholungs-, Kur- und Kinderheime) - außer Privatzimmervermieter -. Grundbetrag: 104,00 EUR Meßzahl: 1% des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe II Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften (ohne Übernachtungsmöglichkeit), Bars, Kaffeehäusern, Konditoreien, Speisehäusern, Imbissstuben, Erfrischungshallen, Milchtrinkhallen, Eisdielen und ähnlichen Betrieben. Grundbetrag: 94,00 EUR Meßzahl: 0,90 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe III Inhaber von Mietkraftwagen, Lohnkutschen, Tankstellen, Garagen für fremde Fahrzeuge Grundbetrag: 82,00 EUR Meßzahl: 0,80 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid 2/6
3 Gruppe IV Inhaber von Apotheken, Drogerien, Friseure, Bäckereien Grundbetrag: 78,00 EUR Meßzahl: 0,75 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe V Inhaber von Fotogeschäften, Buchhandlungen, Kunsthandlungen, Leihbüchereien, Andenkengeschäften, kunstgewerblichen Betrieben (Porzellan- u. Keramikwerkstätten, Kunstwebereien u.a.) sowie Fotografen, Gärtner, Blumenhändler und Blumenbinder. Grundbetrag: 72,00 EUR Meßzahl: 0,70 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe VI Inhaber von Banken und anderen Geld- und Kreditinstituten sowie von Wechselstuben. Grundbetrag: 500,00 EUR Meßzahl: 0,007 % auf den auf die Gemeinde entfallenden Anteil der Bilanzsumme. Kann die Bilanzsumme nicht errechnet werden, auf den auf die Gemeinde (Zweigstelle) entfallenden Anteil der Gesamteinlagen (Kundeneinlagen). Gruppe VII Inhaber von Licht- und Schauspieltheatern, Varietés, Kabaretts und Tanzdielen sowie Unternehmer von musikalischen Veranstaltungen, Spielhallen, Spielbanken und anderen Lustbarkeiten. Grundbetrag: 62,00 EUR Meßzahl: 0,60 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe VIII Inhaber von Tabakwaren-, Getränke- und anderen Genußmittelgeschäften, Lebensmittelgeschäften sowie anderen Warengeschäften, die Gegenstände vertreiben, welche üblicherweise von Fremden gekauft werden. Grundbetrag: 58,00 EUR Meßzahl: 0,55 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe IX Handwerker und andere Gewerbe- und Handelstreibende, denen der Fremdenverkehr erhöhte Verdienstmöglichkeiten bietet, sowie Weinhandlungen, Weinkommissionäre. 3/6
4 Grundbetrag: 52,00 EUR Meßzahl: 0,50 % des Gewinns aus dem letzten Gewerbesteuermeßbescheid Gruppe X freie Berufe, Ärzte, Zahnärzte Grundbetrag: 48,00 EUR Meßzahl 0,45 % des Gewinns aus dem letzten Einkommensteuerbescheid Gruppe XI Straußwirtschaften Grundbetrag: 52,00 EUR Meßzahl: 25,00 EURO je angefangener Kalendermonat in denen die Straußwirtschaft geöffnet ist. Gruppe XII Privatzimmervermieter Grundbetrag: 32,00 EUR Meßzahl: 7,50 EURO je Bett Gruppe XIII Winzer für das bewirtschaftete Weinbergsareal innerhalb der Gemarkung Reil Grundbetrag: 0,0025 EUR je qm Weinbergsfläche innerhalb der Gemarkung Reil Meßzahl: 0,0025 EUR je qm Weinbergsfläche innerhalb der Gemarkung Reil (2) Beitragspflichtige, deren Betrieb in verschiedenen Gruppen eingruppiert werden kann, sind nur in der höher zu bewertenden Gruppe einzugruppieren. (3) Sofern sich bei der Eingruppierung im Einzelfall Unbilligkeiten ergeben, entscheidet der Werbe- und Fremdenverkehrsausschuß. 5 Höhe des Beitrages Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Summe des Grundbetrages ( 4) und dem Produkt aus dem alljährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzten Hebesatzes mit der Meßzahl ( 4) 6 Entstehung der Beitragsschuld 4/6
5 Die Beitragsschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Erhebungszeitraumes; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird die beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen, entsteht die Beitragsschuld erst mit der Aufnahme dieser Tätigkeit. 7 Anzeige- und Auskunftspflicht (1) Der Beitragspflichtige hat der Ortsgemeinde die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrags mitzuteilen. (2) Kommt der Beitragspflichtige den Anzeige- und Auskunftspflichten nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Ortsgemeinde die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsermittlung schätzen. Die Schätzung erfolgt nach Maßgabe des gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG entsprechend anwendbaren 162 AO. 8 Vorausleistungen, Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitragsschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres eine Vorausleistung auf seine Beitragsschuld für den laufenden Erhebungszeitraum zu entrichten. Die Vorausleistung beträgt jeweils ein Viertel des im letzten Beitragsbescheid festgesetzten Beitrags. Die Ortsgemeinde kann die Vorausleistung auf die Beitragsschuld an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für den laufenden Erhebungszeitraum ergeben wird; dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes eintreten. Ist die Beitragsschuld höher als die Summe der Vorausleistungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Ist die Beitragsschuld kleiner als die Summe der Vorausleistungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides dem Beitragsschuldner erstattet. (2) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; Absatz 1 bleibt unberührt. 9 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen 7 Abs. 1 dieser Satzung die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrags nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 16 Abs. 2 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden kann. 5/6
6 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A vom 22. Februar 1988 außer Kraft Reil, den 15. April 1996 Ortsgemeinde R e i l D.S. gez. (Burg) Ortsbürgermeister *Die Satzungsänderung vom (zu 4 Abs. 1 Gr. XII) tritt in Kraft zum *Die Satzungsänderung vom (zu 4 Abs. 1) tritt in Kraft zum *Die Satzungsänderung vom (zu 4 Abs. 1) tritt in Kraft zum *Die Satzungsänderung vom (zu 4 Abs. 1) tritt in Kraft zum *Die Satzungsänderung vom (zu 4 Abs. 1) tritt in Kraft zum /6
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