Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung Was Sie jetzt tun können
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- Viktoria Engel
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1 Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung Was Sie jetzt tun können Die Novelle der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) tritt am 1. August 2017 in Kraft. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) stärken. Getrennthaltungspflicht: Sie als Abfallerzeuger (in der Werkstatt oder auf der Baustelle) müssen am Entstehungsort bestimmte Materialien getrennt halten: Gewerbliche Siedlungsabfälle Pappe, Papier Flachglas Kunststoffe ohne Verpackung Metalle Holz Textilien Bioabfall Andere Abfälle, z.b. Sonderabfälle Bau- und Abbruchabfälle Flachglas Kunststoff ohne Verpackung Metalle Holz Dämmmaterialien Bitumengemische Baustoffe auf Gipsbasis Beton Ziegel Fliesen Keramik Andere Abfälle, z.b. Asbest, andere gef. Abfälle Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht: 1. Sie ist nicht möglich (z.b. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden). 2. Sie ist (z.b. weil die Abfallmengen zu gering sind oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen). Mischabfälle müssen einer Sortieranlage zugeführt werden. Dokumentationspflicht: Für die getrennt und für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und swege dokumentiert werden (s. obere Liste). Ausnahmen von der Dokumentationspflicht: Bei Baustellen gilt die Dokumentationspflicht erst ab einer Abfallmenge von mehr als 10 m³ Abfälle gesamt. Sie sollten aber belegen können, warum für die jeweilige Baustelle die Ausnahmeregel ( 8 Abs. 3, letzter Satz GewAbfV) gilt. Wie Sie vorgehen können: 1. Welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen fallen bei Ihnen an? 2. Wie entsorgen Sie im Moment, getrennt, gemischt, über, Müllabfuhr, Eigentransport zur Deponie/Recyclinghof/Sortieranlage. Hieraus ergibt sich womöglich ein Änderungsbedarf.
2 3. Wenn Sie mehr trennen müssen: Haben Sie den notwendigen Platz für die Getrennthaltung auf Ihrem Betriebshof? Markieren Sie in einem (z.b.) Katasterauszug ihres Betriebsgeländes die Aufstellorte für die Container. 4. Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden. 5. Vermischte Abfälle: Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden (welche?). 6. Richten Sie zur Dokumentation einen Abfallordner ein (analog oder digital). Hier archivieren Sie das Dokumentationsformular von der Internetseite der Handwerkskammer als Jahresübersicht, die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen und Wiegescheine/ Übernahmescheine. 7. Diese Dokumentation müssen Sie nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen, in der Regel ist das die untere Abfallbehörde. Fragen beantwortet Bernhard Stüer Technischer Unternehmensberater Handwerkskammer Münster Bismarckallee Münster Telefon Telefax bernhard.stueer@hwk-muenster.de Internet: Die Dokumentationsvorlagen können auf Anfrage auch als Word-Datei zur Verfügung gestellt werden.
3 Gewerbliche Siedlungsabfälle, Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV 2017) Die Getrennthaltung gilt als, wenn z.b. kein Platz für Container vorhanden ist oder fest verbundene Mischmaterialien vorliegen. Die getrennt und nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen (s. Liste) müssen dokumentiert werden. Fertigen Sie z.b. eine Handskizze über die Aufstellung der Container auf Ihrem Betriebsgelände an. Archivieren Sie Wiegescheine und Rechnungen in Kopie zusammen mit der Dokumentation. Getrennt gehaltene Abfälle Nicht getrennt gehaltene Abfälle Abfallart Menge in t pro Jahr Pappe, Papier Flachglas Kunststoff, (Produktionsreste) Metalle Bauholz AI bis A III (z.b. lackiert, furniert) Holz mit schädlichen Verunreinigungen, z.b. Holzschutzmittel, A IV Altpapiertonne Öffentlicher Depotcontainer Recyclinghof Eigentransport zur Eigentransport zur Eigentransport zur Eigentransport zur Eigentransport zur Menge vermischte Siedlungsabfälle in t Getrennthaltung sanlage
4 Getrennt gehaltene Abfälle Nicht getrennt gehaltene Abfälle Abfallart Menge in t Menge vermischte Siedlungsabfälle in t Textilien (ohne Verunreinigungen) Bioabfall Andere Abfälle z.b. Produktionsabfälle, gefährliche Abfälle Eigentransport zur Biotonne Kompostierung Eigentransport zur Sonderabfallentsorgung Getrennthaltung sanlage
5 Bau- und Abbruchabfälle, Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV 2017) Die Getrennthaltung gilt als, wenn z.b. kein Platz für Container vorhanden ist oder fest verbundene Mischmaterialien vorliegen. Die getrennt und nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen (s. Liste) müssen dokumentiert werden. Diese Pflicht gilt nur für Baustellen, auf denen mehr als 10 m³ Abfälle gesamt anfallen ( 8 Abs. 3, letzter Satz). Fertigen Sie eine Handskizze über die Aufstellung von Containern auf Baustellen, die dokumentationspflichtig sind. Archivieren Sie Wiegescheine und Rechnungen in Kopie zusammen mit der Dokumentation. Getrennt gehaltene Abfälle Nicht getrennt gehaltene Abfälle Abfallart Name sanlage (z.b. Deponie, Verwerter) oder Menge getrennt gehalten in t pro Jahr Menge nicht getrennt gehaltener Baumischabfälle in t pro Baustelle Getrennthaltung Flachglas Kunststoff, z.b. PVC Rohre/ Profile/ Fenster Metalle, z.b. Rohrabschnitte, Pfosten, Profile Bauholz, z.b. lackiert, furniert (AI A III) Holz mit schädlichen Verunreinigungen, z.b. Holzschutzmittel (A IV) Dämmmaterialien, KMF wie Glas/Steinwolle Anschrift der Baustelle Name der Bauherrenschaft Entsorger
6 Getrennt gehaltenen Abfälle Nicht getrennt gehaltenen Abfälle Abfallart Dämmmaterialien, EPS wie Styropor (Merkblatt HBCDhaltige Dämmstoffe beachten) Bitumengemische (kleine Mengen werden wie teerhaltig behandelt) Baustoffe auf Gipsbasis, erst ab 10 m³ Getrennthaltung zumutbar Name sanlage (z.b. Deponie, Verwerter) oder/ Menge getrennt gehalten in t pro Jahr Menge nicht getrennt gehaltener Baumischabfälle in t pro Baustelle Getrennthaltung* Beton Ziegel Fliesen Keramik, z.b. Sanitärobjekte Andere Abfälle z.b. Asbest, sonstige gefährliche Abfälle Anschrift der Baustelle Name der Bauherrenschaft Entsorger
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