V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K."

Transkript

1 Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln (Kevin und Jaqueline) twittern zu können. (Seine Briefe insbesondere die ohne Geldgeschenke bleiben in letzter Zeit zumeist unbeantwortet.) Als er eines Morgens einen Prospekt des ansässigen Computerladens des Viktor (V) findet, ist er von dem darin angebotenen Laptop der Marke Eicer 7750g zum Preis von 599,- EUR sofort begeistert. Wörtlich heißt es dort: Einmaliges Angebot: Profi-Laptop Eicer 7750g zum einmalig günstigen Preis. Nutzen Sie noch heute dieses exklusive Angebot. Noch am gleichen Tag schreibt K daraufhin einen Brief an V, in dem er formuliert: Ich nehme das in Ihrem Prospekt enthaltene Kaufangebot über einen Eicer 7750g zum Preis vom 599,- EUR an. und wirft diesen persönlich in den Briefkasten des V ein. Den Brief entnimmt V am nächsten Tag aus dem Briefkasten, verlegt ihn jedoch zunächst. Erst nach einem Monat bemerkt er sein Missgeschick und erklärt noch am gleichen Tag per Brief an K, dass: er das Kaufangebot des K über einen Eicer 7750g zum Preis von 599,- EUR annehme. Als K der mittlerweile ein anderes Laptop im Großhandel erstanden hat den Brief in Empfang nimmt, misst er diesem jedoch keine weitere Bedeutung mehr bei und legt ihn beiseite. Zwei Tage später versendet V ein Paket mit einem Laptop Eicer 7750g samt Rechnung an K. Als K dieses in Empfang nimmt, legt er es kurzerhand beiseite und lässt es ungeöffnet liegen. V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Aufgabe 1: Aufgabe 2: Hat V einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 599,- EUR? Wie wäre es, wenn K den Laptop zwischenzeitlich in Betrieb genommen hätte? 1

2 Lösungsskizze Aufgabe 1: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 599,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über den Kauf des Laptops - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - = zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot 3 des V durch Zusendung des Werbeprospekts? - das Angebot ist eine Willenserklärung 4 - obj. Erklärungstatbestand 5 (+) - Versenden des Prospekts - subj. Erklärungstatbestand 6? - Handlungswille 7 (+) - V versendet den Prospekt willentlich - Erklärungswille 8 und Geschäftswille 9? - könnten hier fraglich sein, da jedenfalls reine Werbung nicht auf Setzung von Rechtsfolgen gerichtet ist - denn Problem hier: besteht Bindungswille des V? BGB: der Antragende ist an das Angebot gebunden 10 => muss entsprechenden Bindungswillen haben 11 - Vorliegen von Bindungswille ist durch Auslegung 12 ( 133 u. 157 BGB) der Erklärung des V zu ermitteln - Maßstab ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen der objektive Empfängerhorizont (wie musste ein verständiger Adressat die Erklärung verstehen?) 13 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 247 ff. 4 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 178 ff. 5 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 180 f. 6 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 182 ff. 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 287 ff. 13 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

3 - Wortlaut der Erklärung hier: einmaliges Angebot - aber Bindungswille des V hier mit Blick auf die objektive Interessenlage 14 gleichwohl zu verneinen - Argument: wenn alle Haushalte, die den Prospekt erhalten, das Angebot annehmen, ist V mit einer Vielzahl von Kaufverträgen konfrontiert, die er nicht aller erfüllen kann => er würde auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung haften => V will hier aus objektiver Sicht sinnvollerweise keine Bindung => Prospekt ist lediglich Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) 15 => V handelte für den Rechtsverkehr erkennbar ohne Bindungswille => der Werbeprospekt ist kein wirksames Angebot des V - Angebot des K durch seinen Brief an V? - obj. Erklärungshandlung (+) - Einwerfen des Briefes in den Briefkasten des V - subj. Erklärungshandlung (+) - K hat hier ohne weiteres Handlungswillen, Erklärungswille und Geschäftswille (wenn dies wie hier offensichtlich ist, in Klausur nicht weiter ausführen) - inhaltliche Qualität der Erklärung des K - Wortlaut: Annahme des Angebots des V - mangels Vorliegen eines tatsächlichen Angebots des V kann die Erklärung des K jedoch selbst nur ein Angebot auf den Abschluss des Kaufvertrags darstellen - (da Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen, kommt es für die Qualifikation als Angebot oder Annahme allein auf die zeitliche Reihenfolge an) => Brief des K ist ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Laptop - Zugang 16 des Angebots? - die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser Kenntnis nehmen konnte und mit der Kenntnisnahme zu rechnen war S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

4 => Zugang hier mit Einwurf des Briefs in den Briefkasten des V innerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten (tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich) - Annahme 18 des Angebots durch V mittels Brief an K? - obj. und subj. Erklärungstatbestand liegt unproblematisch vor - fraglich, ob noch wirksames, annahmefähiges Angebot des K vorliegt - Bindung des Antragenden an das Angebot ist zeitlich beschränkt (vgl. 147 BGB) 19 - Angebot des K könnte hier durch Verstreichen der Annahmefrist gem. 147 Abs. 2 BGB erloschen sein - Übermittlung per Brief => Angebot gegenüber einem Abwesenden => Annahmefirst: so lang mit der Annahme unter regelmäßigen Umständen gerechnet werden kann - Rechtsprechung: die Zeit, die für die Übermittlung und Bearbeitung sowie die Überlegung der Entscheidung, gemessen an der Tragweite und Schwierigkeit des Geschäfts, erforderlich ist 20 => 1 Monat hier nicht mehr regelmäßige Annahmezeit => das Angebot ist erloschen => der Brief des V ist ein neues Angebot an K zum Abschluss des Kaufvertrags (vgl. 151 Abs. 1 BGB) - Zugang des (neuen) Angebots? - K erhält den Brief tatsächlich => dieser ist in seinem Machtbereich und er kann Kenntnis nehmen - ob er tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist irrelevant - Annahme des neuen Angebots des V durch K? - ausdrückliche Annahmeerklärung nicht ersichtlich - Annahme durch schlüssiges (konkludentes 21 ) Verhalten? - hier in Form des Behaltens (=nicht Zurücksendens) des Laptops denkbar - grundsätzlich kann schlüssigem Tun Erklärungswert beigemessen werden S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 254 mit Beispielsfall. 21 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

5 Ergebnis: - grundsätzlich jedoch kein Erklärungswert bei bloßem Schweigen 23 (Ausnahme: kaufmännisches Bestätigungsschreiben 24 ) - hier folgt unabhängig davon, ob man das Verhalten des K als Schweigen interpretiert, bereits aus 241a BGB, dass keine Annahme Seitens des K vorliegt, da durch das Zusenden von Ware durch einem Unternehmer an einen Verbraucher kein Anspruch begründet wird 25 - K ist Verbraucher 26 (vgl. 13 BGB) - V ist Unternehmer 27 (vgl. 14 BGB) - => keine konkludente Annahme des Angebots des V durch K - => zwischen V und K ist kein wirksamer Kaufvertrag über den Kauf des Laptops zustande gekommen V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 599,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB Aufgabe 2: Unterschiede können sich allein insofern ergeben, als K möglicherweise das in dem Brief des V zu erblickende Angebot durch die Nutzung des Laptops konkludent angenommen hat. Es fragt sich also, ob durch die Nutzung des Rechners der K das Verkaufsangebot des V konkludent angenommen hat und somit zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. - Einigkeit besteht insofern, dass eine konkludente Annahme auch in Fällen des 241 a BGB grundsätzlich denkbar ist - welches Verhalten im Rahmen von 241 a BGB jedoch als konkludente Annahme gilt, ist umstritten 28 - die Rechtsprechung und die h.m.: - beschränken die konkludente Annahme bei 241 a BGB auf den Fall der Erbringung der Gegenleistung hier also einer Kaufpreiszahlung durch K => es läge keine konkludente Annahme vor => K wäre gegenüber V nicht gem. 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen 23 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 193 ff. 24 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 198 ff. 25 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 55 ff. 27 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 62 ff. 28 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 194, dort insbes. Fn. 192, 5

6 - Teile der Literatur: - eine derart weitgehende Einschränkung der konkludenten Annahme ist 241 a BGB nicht zu entnehmen => Ingebrauchnahme der Sache soll konkludente Annahme darstellen => es läge ein wirksamer Kaufvertrag über den Laptop zwischen V und K vor => K wäre gegenüber V zur Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB verpflichtet 6

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt:

Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt: Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 5: Umstrittene Preisvorstellungen (frei nach BGH NJW 2005, 976) Victor (V) ist Inhaber eines kleinen Computergeschäfts. Im Rahmen dessen bietet er auch

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen. V sagt daraufhin zu K: In Ordnung! Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag

Mehr

BGB AT - Fall 7 - Lösung

BGB AT - Fall 7 - Lösung BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen

Mehr

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB K könnte gegen V ein Anspruch

Mehr

Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10)

Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10) Karl (K) ist ein großer Fan von Designerhandys. Als er bei ebay das Angebot

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I könnte gegen C einen Anspruch

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 1: 1. Abwandlung:

Fall 1: 1. Abwandlung: Fall 1: Der 17 jährige K möchte sich für seinen bald anstehenden 18. Geburtstag ein Auto kaufen. Dazu geht K am 01.03.2006 zum Gebrauchtwagenhändler V, bei dem ihm schon des Längeren ein gebrauchter VW

Mehr

Fall 1. Fall 2. Fall 3

Fall 1. Fall 2. Fall 3 Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Gliederung1 Anspruch des G gegen B auf Zahlung von 3.500 DM aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB Haftung des B als Gesellschafter der OHG I. Bestehen der

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau

Mehr

Probeklausur - Lösungsskizze

Probeklausur - Lösungsskizze Probeklausur - Lösungsskizze Fall 1 (12 P) A. Anspruch B A auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 800 gemäß 433 II BGB i. V. m. Kaufvertrag I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsvoraussetzung: wirksamer

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Fall 11. 1. Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen?

Fall 11. 1. Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen? Fall 11 Die V veräußert Computer über eine Website im Internet. Im Januar 2009 legt sie für das Notebook der Firma A einen Verkaufspreis von 3.000 fest und gibt diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem

Mehr

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? 10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,

Mehr

Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG?

Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG? Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall: 6 Manchmal kommt es eben doch auf die Größe an! (Teil 2) K möchte nun endlich auch standesgemäß im Mercedes CL 65 AMG zur BTU fahren, um sich den Neid

Mehr

Stellvertretung, 164-181 BGB

Stellvertretung, 164-181 BGB Stellvertretung, 164-181 BGB Rechtsgeschäft und Arbeitsteilung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäftliches Handeln für Andere Praktische

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Zahlungsdienstevertrag (1) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 Nr. 1 ivm. 675l Satz 1 BGB.

Zahlungsdienstevertrag (1) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 Nr. 1 ivm. 675l Satz 1 BGB. Zahlungsdienstevertrag (1) Beispiel: An einem Geldausgabeautomaten werden 1.500 Euro vom Konto des K abgehoben. Seiner Bank B gegenüber behauptet K, er habe kurze Zeit vorher seine ec-karte verloren und

Mehr

Fall 1 Der Bauernschrank

Fall 1 Der Bauernschrank Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,

Mehr

Der Lobo-Fall. Lösung. I. Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB erste Zusendung [neu: 355 Abs. 3 S. 1 BGB n.f. als eigene Anspruchsgrundlage]

Der Lobo-Fall. Lösung. I. Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB erste Zusendung [neu: 355 Abs. 3 S. 1 BGB n.f. als eigene Anspruchsgrundlage] Der Lobo-Fall Lösung A. Vertragliche Ansprüche I. Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB erste Zusendung [neu: 355 Abs. 3 S. 1 BGB n.f. als eigene Anspruchsgrundlage] 1. Anspruch entstanden, 346 Abs. 1 ivm 355 Abs.

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006 -

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006 - Priv.-Doz. Dr. Ina Ebert Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006-1. Bei einem Freundschaftsspiel zwischen den A-Jugend-Mannschaften des THW Kiel und der SG Flensburg-Handewitt

Mehr

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Fall 7 Errare humanum est Lösung Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

- Klausur am 21.2.2014 - Stichpunkte für die Bearbeitung

- Klausur am 21.2.2014 - Stichpunkte für die Bearbeitung Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher Zivilrecht: Grundkurs I WiSe 2013/2014 - Klausur am 21.2.2014 - Stichpunkte für die Bearbeitung Die folgenden Stichpunkte für die Korrektur sollen lediglich

Mehr

Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 3. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.

Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 3. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. A. Teil 1 Anspruch M gegen G aus 433 II Obersatz: M könnte gegen G einen Anspruch aus 433 II auf Zahlung von 1.500 für

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Wiederholung: Die Auslegung von Willenserklärungen / Verträgen Objektive Auslegung, 157 BGB: Willenserklärungen und insbes. Verträge werden

Mehr

Juristische Hausarbeit

Juristische Hausarbeit Juristische Hausarbeit Fall-Lösung Fachgebiet: Bürgerliches Recht Dozenten: Universitätsprofessor Dr. M. Heinze Privatdozent Dr. R. Waltermann Dr. J. Wrobel vorgelegt von: Studiengang: Sascha Wingen Pfingstborn

Mehr

Wirtschaftsrecht: Bürgerliches Recht

Wirtschaftsrecht: Bürgerliches Recht Kiehl Wirtschaftsstudium Foit Lorberg Vogl (Hrsg.) Mit Extras im Internet Ewers Jagusch Lorberg Wirtschaftsrecht: Bürgerliches Recht Lehrbuch mit Online-Lernumgebung Vorwort Dieses Buch wendet sich in

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen. 15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR

Mehr

Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen 1. Allgemeines, Kundenkreis, Sprache (1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend Kunden) unterliegen

Mehr

FALL 6 ARBEITSTECHNIKEN DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 6 ARBEITSTECHNIKEN DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 6 (Fall von Purnhagen/Keller, vss. JA 2011, Ende des Jahres) I. Anspruch des V aus 433

Mehr

Übersicht über die Geschäftsfähigkeit

Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 104 Nr. 1 BGB. - Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung

Mehr

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 4 1 1. Modifikation des Widerrufsrecht bei Verbundgeschäften ( 358 Abs. 1 BGB) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Der inkompetente Vertreter

Der inkompetente Vertreter Der inkompetente Vertreter K ist Spediteur, der sich darauf spezialisiert hat, Eilsendungen innerhalb von 24 h an jeden Ort der Welt zu transportieren. Zu diesem Zweck hat er einen Fuhrpark mit besonders

Mehr

Vertragstypen und deren Gestaltung

Vertragstypen und deren Gestaltung Vertragstypen und deren Gestaltung 2 2.1 Kernfragen des Kap. 2 (Abb. 2.1) 1. Wie kommt e Vertrag zustande? 2. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? 3. Welche Vertragsarten gibt es? 4. Welche Ansprüche

Mehr

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht III. Der Dissens Dissens = keine übereinstimmenden Willenserklärungen Zwei Sonderfälle: 154 und 155

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

IHK Kombilehrgang Wirtschaftsfachwirt/ Betriebswirt AA 2013. Herzlich Willkommen zum Lehrgangsmodul Recht!

IHK Kombilehrgang Wirtschaftsfachwirt/ Betriebswirt AA 2013. Herzlich Willkommen zum Lehrgangsmodul Recht! Herzlich Willkommen zum Lehrgangsmodul Recht! Rechtsanwalt Dr. Florian Hofmann Abitur am Werkgymnasium Heidenheim Zivildienst am Klinikum Heidenheim Studium Rechtswissenschaft in Konstanz und Tübingen

Mehr

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87 0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig

Mehr

Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts

Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Hamburger Fern-Hochschule Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Dozent: Rechtsanwalt Jens E. Kastner Veranstaltungsüberblick Klärung von Grundbegriffen. Darstellung

Mehr

1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt:

1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt: 1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Deckblatt [ ] Sachverhalt: Sozialarbeiter Stefan Ernst (E) arbeitet seit längerer Zeit nebenbei in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Rainer Richards

Mehr

Prof. Dr. Stephan Lorenz. Grundkurs BGB I Wintersemester 2002/03 2. Probeklausur

Prof. Dr. Stephan Lorenz. Grundkurs BGB I Wintersemester 2002/03 2. Probeklausur Prof. Dr. Stephan Lorenz Grundkurs BGB I Wintersemester 2002/03 2. Probeklausur Die Studentin Else Kling (K) möchte seit langem ein Auto kaufen. Leider fehlt es ihr hierzu an zwei entscheidenden Dingen:

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

(Problemkreise: Abgabe und Zugang der Willenserklärung; Zugangsvereitelung; abhanden gekommene Willenserklärung; Widerruf beim Fernabsatzvertrag)

(Problemkreise: Abgabe und Zugang der Willenserklärung; Zugangsvereitelung; abhanden gekommene Willenserklärung; Widerruf beim Fernabsatzvertrag) Lösungsskizze Fall 4: (Problemkreise: Abgabe und Zugang der Willenserklärung; Zugangsvereitelung; abhanden gekommene Willenserklärung; Widerruf beim Fernabsatzvertrag) Frage 1: Anspruch S gegen R auf Bezahlung

Mehr

Die Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit I. Begriff Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen. Das BGB sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an und regelt daher

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 4 Allgemeine Ehewirkungen 20. November 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt Rudiment der bis 1976 geltenden Regelung zur

Mehr

Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl

Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl Lösungsskizze zu Ein turbulenter Frühling bei Familie Tetzlaff Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl Frage 1: Ansprüche T gegen R auf Zahlung von Detektei- und Rechtsanwaltskosten bzw. Auslagen 1

Mehr

Privatrecht - Begriff

Privatrecht - Begriff Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts 618.120 Privatrechtlicher Teil SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 1 Privatrecht - Begriff Öffentliches Recht: Ein mit Hoheitsgewalt

Mehr

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile

Mehr

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)

Mehr

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot)

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot) Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot) Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG bietet allen Aktionären der Jetter AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien an

Mehr

Ü b u n g s f a l l 5 *

Ü b u n g s f a l l 5 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 5 * Transportunternehmer A möchte einen LKW anschaffen. Im Februar 2012 werden sich A und B über den Verkauf eines gebrauchten

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 21. A. Frage 1

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 21. A. Frage 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 21 A. Frage 1 I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 100 und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Aufrechnung, Abtretung (Fall 26) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 6: Aufrechnung, Abtretung Verbraucherschützende Widerrufsrechte Sachverhalt V hat gegen K einen Kaufpreiszahlungsanspruch

Mehr

Fall 20. A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag anfechten, wenn ihr ein Anfechtungsgrund zur Seite

Fall 20. A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag anfechten, wenn ihr ein Anfechtungsgrund zur Seite PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 20 Nach LG Darmstadt NJW 1999, 365 A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag

Mehr

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der AGB Allgemeine Verkaufsbedingungen online 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum BGB AT

Arbeitsgemeinschaft zum BGB AT Fakultät für Rechtswissenschaft Seminar für Handels-, Schifffahrtsund Wirtschaftsrecht Arbeitsgemeinschaft zum BGB AT Sommersemester 2007 Wissenschaftlicher Mitarbeiter Béla Knof bela.knof@jura.uni-hamburg.de

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt) Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt) Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die von Ihnen bestellte Ware für Ihre eigene gewerbliche

Mehr

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop 1 Geltungsbereich Für zwischen der BRITA GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 4, 65232 Taunusstein, Deutschland, Tel. +49 6128 / 746-0, Telefax +49 6128 / 746-355

Mehr