Steuern & Wirtschaft aktuell (VI/2004)

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1 Steuern & Wirtschaft aktuell (VI/2004) Ausgewählte Informationen von Ihren Beratungsexperten Inhaltsübersicht I. Sonderbeitrag: Das neue Alterseinkünftegesetz II. 1. Zielsetzung 2 2. Basisversorgung - gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Altersvorsorgeprodukte 2 3. Zusatzversorgung in Form der betrieblichen Altersvorsorgemaßnahme 3 4. Kapitallebensversicherung 5 5. Besteuerung sonstiger Renten-Ertragsanteilsbesteuerung 6 6. Sonstige Änderungen durch das Alterseinkünftegsetz 7 Bilanzierung aktuell Offenlegungspflicht für GmbH & Co. KGs 7 III. Einkommensteuer aktuell Ertragsteuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen 7 IV. Umsatzsteuer aktuell 1. BMF schafft Klarheit zur Umsatzsteuer bei Firmenwagen 8 2. Rechnungen aus Dauerschuldverhältnissen 8 3. Umsatzsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit 9 V. Abgabenordnung aktuell Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen 9 VI. Lohnsteuer und Sozialversicherung 1. Lohnsteuer-Bescheinigung Reisekosten und Lohnabrechnung Navigationsgerät im Dienstwagen kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 10 VII. Einkommensteuer privat 1. Spekulationsgeschäfte ab Verlängerung der Mindesthaltefrist für Grundstücke von 2 auf 10 Jahre Eigenprovisionen sind keine Einkünfte 11 VIII. Wirtschaft aktuell 1. Verbesserung der handelsrechtlichen Eigenkapitalposition/Eigenkapitalquote Ausgliederung von Unternehmensimmobilien 12 Seite Anlage 1: Zusammenfassung der Beiträge an Direktversicherungen und späterer Leistungen aus den Versicherungsverträgen Anlage 2: Steuerliche Behandlungen von Lebensversicherungen (Alt- und Neuverträgen) ab 2005 Anlage 3: - Musteranschreiben Vertragsanpassung - Dauerrechnung als Anlage zum Dauerschuldvertrag

2 - 2 - I. Sonderbeitrag: Das neue Alterseinkünftegesetz Überblick Bereits in "Steuern und Wirtschaft aktuell IV/2004" hatten wir in Kurzform auf die Änderungen der Besteuerung der Alterseinkünfte hingewiesen. In Anbetracht vielfältiger Fragen zu diesem Thema sowie des zum Teil zeitlich drängenden Handlungsbedarfes haben wir nachfolgend in einem Überblick die wesentlichen Neuregelungen zusammengestellt und möchten möglichen Handlungsbedarf (insbesondere im Bereich von Kapitallebensversicherungen sowie Direktversicherungen) aufzeigen: 1. Zielsetzung Mit dem ab dem zur Anwendung kommenden Gesetz wird die Besteuerung von Alterseinkünften umfassend neu geregelt. Der wesentliche Grund für die Entstehung dieses Gesetzes liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Gemäß diesem Urteil ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten einerseits (Ertragsanteilsbesteuerung) und Pensionen andererseits (volle nachgelagerte Besteuerung) nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt, bis zu der diese Ungleichbehandlung durch entsprechend geänderte gesetzliche Regelungen beseitigt werden muß. Die Frist läuft am aus. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist der Übergang zu einer vollen, nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte. Ab wird daher einerseits die als angemessen angesehene Altersvorsorge in Form eines entsprechenden Sonderausgabenabzuges steuerlich sukzessive freigestellt, andererseits werden Alterseinkünfte einer regulären, vollumfänglichen Besteuerung unterworfen. Für diesen Systemwechsel ist ein langer, schrittweiser Übergang vorgesehen. Eine im Rahmen der Höchstbeträge 100%ige Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen wird im Jahre 2025 erreicht. Eine 100%ige Besteuerung der gesetzlichen Renten wird ab 2040 erfolgen. Ein weiteres Ziel des Alterseinkünftegesetzes liegt darin, im Wesentlichen nur noch solche Alterssicherungsmaßnahmen steuerlich zu fördern, bei denen die Auszahlung im Alter in Form laufender Rentenbezüge und nicht als Einmalzahlungen erfolgt. Das System der Besteuerung von Alterseinkünften unterscheidet ab 2005 daher die sogenannte Basisversorgung (insbesondere gesetzliche Rentenversicherungen), die Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung einschließlich Riester-Rente) sowie sogenannte Kapitalanlageprodukte. 2. Basisversorgung - gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Altersvorsorgeprodukte 2.1. Sonderausgabenabzug in der Ansparphase Ab 2005 sind durch die Neuregelung Aufwendungen für die Altersvorsorge im Rahmen der sogenannten Basisversorgung, d.h. Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie sehr enge Bedingungen erfüllende, kapitalgedeckte Renten ab dem 60. Lebensjahr zunächst zu 60 % der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2005 auf EUR bei Alleinstehenden bzw. EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten. Sowohl der steuerbegünstigte Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen als auch der Höchstbetrag steigen sukzessive an; der Anteil der Vorsorgeaufwendungen wird von 60 % im Jahr 2005 in Zwei-Prozentschritten bis auf 100% des Höchstbetrages im Jahr 2025 erhöht. Der Höchstbetrag steigt entsprechend von EUR (EUR ) im Jahr 2005 auf EUR (EUR ) im Jahr Die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind jeweils um diejenigen Beiträge für Vorsorgemaßnahmen zu kürzen, die der Steuerpflichtige nicht versteuert bzw. ihm nicht unmittelbar als Einkommen zufließen. Hierzu gehören beispielsweise der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bei Arbeitern und Angestellten sowie ein fiktiver Pensionszuschuss bei Beamten, die keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung leisten. Beispiel: Der Angestellte X zahlt im Kalenderjahr 2005 einen Beitrag von EUR zur Rentenversicherung. In Höhe von EUR hat er einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten.

3 - 3 - Abzugsfähig nach 10 Abs. 3 EStG nf sind: EUR EUR Beiträge zur Rentenversicherung (einschl. AG-Zuschuss) höchstens vh von EUR abzüglich AG-Anteil abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 800 Diese neue Regelung kann insbesondere bei Beziehern niedrigerer Einkommen zu einer Verschlechterung führen. Um diese zu vermeiden, ist eine sogenannte Günstigerprüfung vorgesehen; d.h. altes Recht geht neuem Recht vor Besteuerung der Alterseinkünfte in der Leistungsphase Renten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen (z.b. BFA-Renten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, aber auch kapitalgedeckte Renten ab dem 60. Lebensjahr, die nicht vererblich, übertragbar, beleihbar u.ä. sind), werden ab dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dieser steuerbare Anteil von 50 % gilt für alle Bestandsrenten (also alle bereits laufenden Renten) und die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten für die gesamte Laufzeit der Rente. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang gesondert ermittelt und bis zum Jahr 2020 in 2%- Schritten auf 80 % und anschließend in 1%- Schritten bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer, d.h. auf die Laufzeit der Rente, festgeschrieben. Dieses hat zur Folge, dass künftige, reguläre Rentenerhöhungen immer sofort zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Bei sachlichen Gründen für die spätere Änderung der Rente, z.b. zunächst Teil-, dann Vollrente oder zunächst Hinterbliebenenrente, die wegen eigener Einkünfte gemindert wurde und später in vollem Umfang zu zahlen ist, ist der steuerfrei zu stellende Betrag neu zu ermitteln Auswirkungen Die Besteuerung der Renten zu 100 % wird aufgrund der unterschiedlich langen Übergangszeiträume zwar erst im Jahre 2040 und somit 15 Jahre später wirksam als die volle Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen. Aufgrund der Übergangsvorschriften und der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen kann es dennoch dazu kommen, dass einerseits Rentenbeiträge nicht voll abziehbar sind und somit aus versteuertem Einkommen finanziert werden, obwohl andererseits die hieraus resultierende Rente der vollen Besteuerung unterliegt. Letztlich muss ein Neu-Rentner des Jahres 2040 seine Rentenbezüge zu 100 % versteuern, obwohl er erst ab 2025, also nur 15 Jahre lang, den vollen Höchstbetrag von EUR bei seinen Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abziehen kann. Das Fachschrifttum erwartet schon jetzt entsprechende Klagen. Inwieweit hier eine Nachbesserung erfolgen muss und kann bleibt abzuwarten. 3. Zusatzversorgung in Form der betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen Im Rahmen der sogenannten Zusatzversorgung bleiben alle bislang schon bestehenden Varianten der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Hierbei handelt es sich um Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds sowie die Direktversicherung. Voraussetzung für die Nutzung einer der genannten Vorsorgemaßnahmen ist immer ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes ergeben sich insbesondere bei den drei letztgenannten Varianten Verschärfungen und zwar sowohl im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Beiträgen in der Ansparphase als auch bezüglich der Besteuerung in der Leistungs- (= Auszahlungs-)phase. Die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben ist grundsätzlich nur noch möglich, wenn durch die Zusage ein Anspruch auf eine spätere Rente entsteht. Beiträge für Zusagen, die in der Leistungsphase ausschließlich zu Einmalzahlungen führen, sind von der Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben ausgeschlossen. Die wesentlichen Auswirkungen ergeben sich für die Direktversicherung (s.u.) Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase Die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 EStG (Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds) wird auf Beiträge zu einer Direktversicherung erweitert. Bei Direktversicherungen

4 - 4 - entfällt gleichzeitig die bisherige Lohnsteuerpauschalierung gemäß 40b EStG. Die Höhe der Steuerfreiheit aus 3 Nr. 63 EStG ist grundsätzlich weiterhin auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung begrenzt. Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalbesteuerung von Direktversicherungsbeiträgen im Rahmen des 40 b EStG wird der Förderumfang des 3 Nr. 63 EStG um einen zusätzlichen Festbetrag von EUR aufgestockt. Im Gegensatz zu den pauschal versteuerten Beiträgen des 40b EStG sind die nach der neuen Regelung gezahlten Beiträge jedoch nicht mehr sozialversicherungsfrei. Der zusätzliche Freibetrag gilt nur für Arbeitgeberbeiträge, die aufgrund einer nach dem erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann 3 Nr. 63 EStG bei Arbeitgeberwechsel während des Jahres in einem Jahr mehrfach genutzt werden Exkurs: Direktversicherung Optionsmodell für Altfälle Bei vor dem abgeschlossenen Direktversicherungen (sogenannte Altfälle) bleibt grundsätzlich alles beim Alten. D.h., in diesen Fällen bleibt es bei der bisherigen Pauschalversteuerung der Direktversicherungsbeiträge. Für diejenigen Altverträgen, die die Voraussetzungen des geänderten 3 Nr. 63 EStG erfüllen, also insbesondere eine spätere Verrentung des Anspruches vorsehen, besteht seitens der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, die alte Pauschalbesteuerung beizubehalten oder von der neuen Regelung der Steuerfreistellung in der Beitragsphase Gebrauch zu machen. Das Wahlrecht ist jedoch in der Art ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Steuerbefreiung, also die Anwendung der neuen Vorschrift verzichten und zur Beibehaltung der alten Pauschalversteuerung optieren muss. Hierzu hat er bis zum 30. Juni 2005 Zeit. Optiert er nicht, muss der Arbeitgeber die Beiträge als steuerfrei behandeln. Arbeitgeber sollten daher die Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Frist aufmerksam machen und die Stellungnahme des Arbeitnehmers schriftlich dokumentieren. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Versicherung darüber in Kenntnis zu setzen, nach welcher Regelung die Versicherungsbeiträge behandelt wurden. Altverträge, die eine Kapitalauszahlung vorsehen, fallen nicht unter den Regelungsbereich des neuen 3 Nr. 63 EStG. Im Umkehrschluss bedeutet dieses für die sogenannten Altfälle auch, dass die bisherige steuerfreie Auszahlung bei einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren unverändert möglich bleibt. Für Direktversicherungsverträge, die dieses Jahr noch abgeschlossen werden und für die auch noch in diesem Jahr - gemäß Auskunft von Versicherungen bis spätestens der erste Beitrag geleistet wird, werden bis zum Vertragsende (also ggf. über eine Laufzeit von z. B. 20 Jahren) die alten Regelungen (s.o.) angewandt. Gleiches gilt für Aufstockungen von bestehenden Direktversicherungen auf den aktuellen Maximalbetrag von EUR soweit die Aufstockung bis zum oben genannten Termin erfolgt Für diese sogenannten "Altverträge" gilt ein Bestandsschutz. Im Zweifel ist also abzuwägen, ob die gegenwärtige Pauschalbesteuerung mit 20 % (ggf. einschließlich der Sozialversicherungsfreiheit) niedriger ist als eine individuelle Besteuerung im Alter (Steuerprogression). Bitte prüfen Sie diesen Sachverhalt und sprechen Sie uns ggf. an, um Sie bei der Entscheidungsfindung beraten zu können Vervielfältigungsregelung Mit dem Wegfall der Lohnsteuer-Pauschalierungsmöglichkeiten für Direktversicherungen bei Neuverträgen ab 2005 entfällt auch die bisherige Vervielfältigungsregelung in 40 b Abs. 2 EStG. Diese besagt, dass der Höchstbetrag von EUR sich mit der Zahl der Jahre des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vervielfacht, wenn die Beiträge anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Die Beendigung kann sowohl in dem Wechsel zu einem neuem Arbeitgeber als auch in dem Übergang zur Rente bestehen. Hieraus ergeben sich ggf. interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Erfassung einer Abfindung oder auch die Auflösung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten sowie die Ablösung einer Pensionszusage. Der im Rahmen der Vervielfältigungsregel ermittelte Betrag wird gekürzt um die in den letzten sieben Jahren gezahlten Beiträge des Arbeitgebers zu einer (bereits bestehenden) Direktversicherung des Arbeitnehmers. Nach neuem Recht ist in 3 Nr. 63 EStG ebenfalls eine Vervielfältigungsregelung vorgesehen. Diese greift jedoch nur für diejenigen Ver-

5 - 5 - sicherungen, die die engen Voraussetzungen des neuen 3 Nr. 63 EStG erfüllen und führt im Unterschied zu der alten Regelung auf jeden Fall zu einer vollen nachgelagerten Besteuerung. Wenn bisher noch keine Direktversicherung besteht, kann es aus diesem Grunde ggf. sinnvoll sein, sich die Anwendung der alten Vervielfältigungsregelung durch den Abschluss einer kapitalgedeckten Direktversicherung und Leistung zumindest eines Beitrages in 2004 zu sichern, um von der alten Vervielfältigungsregelung mit 20 % Pauschalsteuer in der Zukunft (z. B. bei einer Abfindung) partizipieren zu können. Vorsicht ist jedoch geboten bei sogenannten Vorratsverträgen, also Verträgen, die zwar noch in 2004 abgeschlossen werden, für die danach aber ein Ruhen des Versicherungsvertrages vereinbart wird. Hierin ist lt. einem im Entwurf vorliegenden BMF- Schreiben evtl. ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch zu sehen, mit der Folge, dass derartige Verträge mit steuerlicher Wirkung erst in dem Zeitpunkt zustande kommen, in dem das Ruhen des Versicherungsvertrages endet. In diesem Fall ist die in dem späteren Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden Besteuerung in der Leistungsphase Allen Renten aus der sogenannten Zusatzversorgung ist gemeinsam, dass sie der vollen, nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Wie die Beiträge an Direktversicherungen und spätere Leistungen aus den Versicherungsverträgen zusammenfassend steuerrechtlich einzuordnen sind, haben wir Ihnen in der beigefügten Anlage 1 zusammengestellt Portabilität von Zusagen Die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften (Portabilität) beim Arbeitgeberwechsel wird verbessert. Falls zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist eine Mitnahme der Anwartschaften künftig problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte das Recht, das für sie bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung ihres ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen. Da diesbezüglich ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter besteht, sollte bei Neueinstellungen immer nach bereits bestehenden Vorsorgeanwartschaften gefragt werden, um sich auf die Verpflichtung der Übernahme einstellen zu können. Eine steuerfreie Übertragung ist grundsätzlich nur zwischen externen bzw. internen Durchführungswegen möglich, also von Pensionskasse zu Pensionskasse oder Pensionsfonds oder Direktversicherung, nicht jedoch von Direktzusage auf Pensionsfond. Mit Übertragung der Anwartschaften entfällt gemäß 4 Abs. 6 BetrAVG grundsätzlich die Haftung des bisherigen Arbeitgebers für die Zusage. 4. Kapitallebensversicherung Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei Laufzeit länger als 12 Jahre) wird für Verträge abgeschafft, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung (ab ) abgeschlossen werden. Dieses Steuerprivileg besteht in der Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung des gesamten angesammelten Kapitals einschließlich aufgelaufener Zinsen, unabhängig davon, ob die in die Versicherung eingezahlten Beiträge sich bereits als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben oder nicht. Nach neuem Recht entfällt die vollständige Steuerbefreiung. Die Neuregelung sieht eine volle Besteuerung des Unterschiedsbetrages zwischen Versicherungsleistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge vor. Zu den Beiträgen in diesem Sinne gehören nicht diejenigen Beitragsbestandteile, die auf Risikoabsicherungen wie beispielsweise Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit abzielen. Hierdurch wird der steuerpflichtige Betrag somit erhöht. Lediglich für Verträge, die nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden und deren Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat, wird der oben erläuterte Unterschiedsbetrag nur zur Hälfte besteuert (Halbbesteuerung). Die Neuregelung gilt auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. Der Wegfall des Sonderausgabenabzuges trifft im Wesentlichen Selbständige, Beamte oder Geringverdiener, da bei den übrigen Steuerpflichtigen in der Regel der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen bereits durch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie andere Haftpflicht- oder Unfallversicherung ausgeschöpft ist. Ohne den Sonderausgabenabzug reduziert sich die Vorteilhaftigkeit des Abschlusses einer Lebensversicherung nochmals.

6 - 6 - Kapitallebensversicherungen, die abgetreten oder beliehen werden, sind in keiner Weise mehr begünstigt, da zum einen kein Sonderausgabenabzug besteht und zum anderen eine volle nachgelagerte Besteuerung erfolgt. Für Finanzierungszwecke scheiden derartige Kapitallebensversicherungen damit im Grunde völlig aus. Auch für Verträge über Kapitallebensversicherungen gilt, dass die bisherigen steuerlichen Regelungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Vertrag vor dem abgeschlossen und der erste Beitrag - gemäß Auskunft von Versicherern bis zum geleistet wird. Ebenso wie bei Verträgen über Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist auch bei Kapitallebensversicherung das Risiko des Abschlusses sogenannter Vorratsverträge (vgl. Erläuterungen zu ) zu beachten. Bei einer angenommenen Verzinsung von 4,5 % p.a. und einer Versicherungssumme von EUR erzielt der Anleger bei Altverträgen nach einer Laufzeit von 15 Jahren mit Zinserträgen von EUR annähernd eine Verdoppelung seines Kapitals. Als Kapitalauszahlung nach altem Recht wären die Erträge steuerfrei, bei einem Neuvertrag nach oben beschriebenem Model, wären die Erträge von EUR zur Hälfte ( EUR ) der Steuer zu unterwerfen, so dass bei einem Spitzensteuersatz von 42 % ungefähr EUR an Steuern abzuführen wären. Wer auch künftig die steuerfreie Auszahlung aus einer Lebensversicherung wünscht und über keinen entsprechenden Vertrag verfügt, müsste in 2004 ggf. noch eine Kapitallebensversicherung abschließen. Solch ein Vertrag könnte auch genutzt werden, um noch Vermögen (Festgeld oder ähnliches) in diese steuerfreie Anlageform umzuschichten. Dies gilt auch für Verträge zugunsten Dritter (Kinder, Enkelkinder), die ggf. später die Beitragsleistung an die Versicherung selbst übernehmen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Sonderausgabenabzug in diesem Fall für den Steuerpflichtigen nicht besteht, sondern die Vorteilhaftigkeit sich ausschließlich auf die spätere steuerfreie Kapitalauszahlung beschränkt. Der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages in 2004 kann sich auch zur Wiederanlage einer fälligen Lebensversicherung lohnen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich mit Lebensversicherungsverträgen aufgrund einer günstigeren Bewertung auch im Schenkungs- oder Erbfall zur Zeit noch Vorteile gegenüber anderen Geldanlagen erzielen lassen. Wurde bereits ein Vertrag abgeschlossen, sollte bedacht werden, dass eine spätere Erhöhung der Versicherungsleistung als Neuvertrag gilt. Sofern der bisherige Versicherungsschutz nicht ausreicht, sollte in Erwägung gezogen werden, den Vertrag noch in 2004 zu erhöhen. Sofern Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen für Erläuterungen gern zur Verfügung. Wie die Beiträge an Lebensversicherungen und spätere Leistungen aus den Versicherungsverträgen zusammenfassend steuerrechtlich einzuordnen sind, haben wir Ihnen in der beigefügten Anlage 2 zusammengestellt. 5. Besteuerung sonstiger Renten- Ertragsanteilsbesteuerung In Fällen, in denen Ansparleistungen aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, kommt weiterhin die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung nach 22 EStG zur Anwendung. Dieses bedeutet, dass die ausgezahlten Renten nicht in Höhe des vollen Zuflusses, sondern lediglich mit einem prozentualen Anteil in die steuerliche Bemessungsgrundlage eingehen. Zu derartigen Renten gehören beispielsweise Renten aus privaten Rentenversicherungen, aber auch Veräußerungsrenten. Der steuerpflichtige Anteil der Rente ist in seiner Höhe abhängig vom Lebensalter des Bezugsberechtigten im Zeitpunkt des Rentenbeginns. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen, insbesondere der aktualisierten Sterbetafeln und der daraus hervorgehenden höheren Lebenserwartung, werden im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes die steuerpflichtigen Ertragsanteile herabgesetzt. War bisher, z. B. bei der monatlichen Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die ab einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren gezahlt wurde, ein Ertragsanteil in Höhe von 27 % zu versteuern, gilt hierfür künftig ein Ertragsanteil in Höhe von 18 %. Die Herabsetzung der Ertragsanteile gilt für sämtliche künftigen Rentenzahlungen aus privaten Rentenverträgen, also sowohl für bereits laufende Renten als auch für erst nach dem beginnende Rentenzahlungen. An dieser Stelle kommt

7 - 7 - es somit für alle Betroffenen zu einer steuerlichen Entlastung. vorsehen (sog. Unisex-Tarife). Für bestehende Verträge ändert sich nichts. 6. Sonstige Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Gemäß 24 a EStG wird zur Zeit Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als Renten als Ausgleich dafür, dass ihre Einkünfte grundsätzlich der vollen Besteuerung unterliegen, ein sogenannter Altersentlastungsbetrag gewährt. Dieser Entlastungsbetrag von zur Zeit maximal EUR wird schrittweise bis zum Jahr 2040 abgebaut, da aufgrund des Alterseinkünftegesetzes ab dem Jahr 2040 Pensionen, Leibrenten und Abgeordnetenbezüge nachgelagert besteuert werden und für einen Ausgleich von anderen Einkünften durch die Gewährung des Altersentlastungsbetrages keine Notwendigkeit mehr besteht. In der Übergangsphase wird der Entlastungsbetrag in den Jahren 2005 bis 2039 noch gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet hat. Des weiteren wird eine zentrale Stelle eingerichtet, an die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres des Leistungsbezugs eine sog. Rentenbezugsmitteilung zu melden haben. Aufgrund der Erhöhung des steuerpflichtigen Ertragsanteils ab auf 50 % auch für Bestandsrentner kann sich ab 2005 für den Personenkreis, der bislang unterhalb des Grundfreibetrages lag, die Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung ergeben. Somit sollte daran gedacht werden, bislang nicht gesammelte Belege über Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (Kosten für Kuren, Arzneimittel usw.) aufzubewahren. Ob bei denjenigen Steuerpflichtigen, die bereits jetzt eine Steuererklärung abgeben, aufgrund der Anhebung des Ertragsanteils eine Anpassung der Vorauszahlungen beabsichtigt ist, ist zur Zeit noch nicht zu erkennen. Arbeitgeber haben künftig auf der elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung ein "V" zu vermerken, wenn eine Leistung nach 3 Nr. 63 EStG vorliegt. Die Antragstellung der Riester-Rente wird vereinfacht. Ab 2006 werden nur noch Vorsorgeprodukte staatlich gefördert, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Leistungen II. Bilanzierung aktuell Offenlegungspflicht für GmbH & Co. KGs In "Steuern & Wirtschaft aktuell II/2004" hatten wir darauf hingewiesen, dass die Frage der Offenlegung von Jahresabschlüssen bei GmbH & Co. KG s, bei denen nicht mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Richter des EuGH haben nunmehr in einem am bekannt gegebenen Urteil klargestellt, dass die gesetzliche Regelung in 325 ff. HGB nicht gegen europäische Rechtsnormen verstößt. D.h., dass jeder beim zuständigen Gericht Einsicht in die Jahresabschlüsse verlangen kann; dies gilt auch für Konkurrenten. In dem EuGH-Beschluss heißt es, dass die Offenlegung der Jahresabschlüsse "keinen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff" für die Unternehmen darstelle. Es ist davon auszugehen, dass die betreffenden Unternehmen aufgrund dieses Richterspruchs nunmehr von Gläubigern und Geschäftspartnern verstärkt dazu gezwungen werden, ihrer Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nachzukommen. III. Einkommensteuer aktuell Ertragsteuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen In der Vergangenheit hat die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung geführt. Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium nunmehr zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Stellung genommen. Steuerbegünstigungen ergeben sich hiernach entweder durch die Steuerbefreiung für Abfindungen nach 3 Nr. 9 EStG oder durch die Tarifbegüns-

8 - 8 - tigungen für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gemäß 34 EStG. Als Entschädigungen gelten Leistungen, die an die Stelle entgehender Einnahmen treten. Die Abgeltung bereits erdienter Ansprüche stellt keine Entschädigung dar, ebenso nicht freiwillige Leistungen, wenn sie in gleicher Weise den verbleibenden Arbeitnehmern zugewendet werden. Dies ist insbesondere bei der Abfindung betrieblicher Altersversorgungsansprüche zu bedenken. Die begünstigte Besteuerung nach 34 EStG setzt dabei u.a. voraus, dass die Entschädigungen bzw. Vergütungen zusammengeballt, d.h. in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Die Zahlung in mehreren Veranlagungszeiträumen ist schädlich. Das Merkmal der Zusammenballung ist stets erfüllt, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen übersteigt. Übersteigt die Entschädigung auch unter Einbeziehung anderer Einkünfte, die bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht angefallen wären, nicht den Betrag der entgehenden Einkünfte, so liegt keine Zusammenballung vor mit der Folge, dass die Tarifbegünstigung des 34 EStG entfällt. Diese und andere Fälle werden in dem BMF-Schreiben anhand mehrerer Beispiele erläutert. Das BMF-Schreiben stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung. IV. Umsatzsteuer aktuell 1. BMF schafft Klarheit zur Umsatzsteuer bei Firmenwagen Wie bereits in unserer letzten Ausgabe von "Steuern und Wirtschaft aktuell" beschrieben, hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 12seitigen Schreiben vom die Umsatzbesteuerung von sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Fahrzeugen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften im Detail geregelt. Das Schreiben befasst sich im wesentlichen mit folgenden Punkten: 1. Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs 2. Umsatzsteuerpflicht der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs 3. Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte 4. Überlassung von Geschäftswagen an Arbeitnehmer 5. Regelungen für Miete und Leasing von Fahrzeugen sowie für den Zeitraum der Anschaffung ab Maßgeblich ist, dass ein Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten nur dann geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug mindestens zu 10 % für das Unternehmen genutzt wird. Zusammengefasst ergeben sich für Unternehmen folgende Rahmenbedingungen für Firmenwagen: - Seit dem kann der volle Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten sowie aus laufenden Kosten geltend gemacht werden. - Auch für vor dem entstandene laufende Kosten kann nachträglich der volle Vorsteuerabzug unter Berufung auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie geltend gemacht werden. - Bei Fahrzeugen, für die bei Anschaffung nur der hälftige Vorsteuerabzug gewährt wurde, kann zumindest anteilig eine Korrektur des Vorsteuerabzuges erfolgen. Die Geltendmachung dieses erhöhten Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten führt jedoch dazu, dass die private Nutzung des Kfz nach der 1%-Regel zu versteuern ist. In den Wahlrechtsfällen gilt unsere Empfehlung aus "Steuern und Wirtschaft aktuell V/2004", dass es bei Privatnutzung der Fahrzeuge unter 50 % nunmehr grundsätzlich erwägenswert ist, von dem 100%igen Vorsteuerabzug Gebrauch zu machen und andererseits bei Privatnutzung über 50 % es bei dem 50%igen Vorsteuerabzug zu belassen. In Zweifelsfällen stehen wir Ihnen gerne für genauere Auskünfte zur Verfügung. 2. Rechnungen aus Dauerschuldverhältnissen Wie bereits mehrfach in "Steuern und Wirtschaft aktuell" ausgeführt, wurden die Anforderungen an die Rechnungserstellung durch Unternehmer zum

9 weiter verschärft. Probleme bereitet in der Praxis die umsatzsteuerlich korrekte Abrechnung über Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Miet- und Pachtverträge). Sofern nicht für jede einzelne Teilleistung (Monatsmiete bzw. Pacht) eine gesonderte Rechnung erstellt werden soll, kann der Vorsteuerabzug des Mieters bzw. Pächters nur dadurch sichergestellt werden, dass der Vertrag über das Dauerschuldverhältnis alle für eine Rechnung erforderlichen Angaben enthält. Dies gilt für alle Verträge, die seit dem abgeschlossen werden, sowie für alle Verträge, die zwar vorher abgeschlossen wurden, aber seit dem geändert worden sind. Wir empfehlen, bestehende Verträge um eine Anlage zu ergänzen, die in der Aufmachung einer Rechnung entspricht und sämtliche rechnungsrelevanten Daten enthält. Die Aufnahme in den Mietvertrag als Anlage erfolgt durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien. Eine entsprechende Anlage nebst einem dazugehörigen Musteranschreiben finden Sie anbei (Anlage 3). Gern stellen wir Ihnen die Dokumente als Worddateien zur Verfügung. Bitte sprechen Sie hierzu den für Sie zuständigen Partner oder Herrn Stange an. 3. Umsatzsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit Der BFH hat mit Urteil vom entschieden, dass dann, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise - jedenfalls auf absehbare Zeit - nicht durchsetzen kann, eine Korrektur der Umsatzsteuer des Leistenden möglich ist. Im Urteilsfall hatte der Empfänger einer Bauleistung nach Erhalt der Endrechnung einen bestimmten Betrag wegen Streitigkeiten über die Qualität der Leistung einbehalten. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel, in dem der Leistende einem Einbehalt grundsätzlich zustimmte, aber auf einem geringeren als dem tatsächlich vorgenommenen Einbehalt bestand. Im darauf folgenden Jahr verglichen sich die Vertragsparteien auf einen entsprechend geringeren Betrag. Die zeitliche Dauer der Abwicklung (ein Jahr) stand nach Ansicht des BFH der Berichtigung der dem tatsächlich einbehaltenen Betrag entsprechenden Umsatzsteuer nicht entgegen: Der Leistende könne zunächst im Jahr der Rechnungsstellung die Umsatzsteuer um den auf den Einbehalt entfallenden Betrag mindern und müsse erst im Folgejahr eine erneute Berichtigung nach 17 UStG im Umfang der schließlich doch noch erhaltenen weiteren Zahlung vornehmen. Falls der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, müsse das Finanzamt ggf. durch Hinzuziehung oder Beantragung der Beiladung sicherstellen, dass die Uneinbringlichkeit bei dem Leistenden und bei dem Leistungsempfänger gleich beurteilt wird. Im übrigen gilt, dass die erforderlichen Berichtigungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Ändert sich die Forderung aufgrund einer späteren Vertragsänderung, so mindert sich das Entgelt bereits in diesem Zeitpunkt. Bei Insolvenzverfahren kann die Umsatzsteuerberichtigung in voller Höhe bereits bei Insolvenzeröffnung vorgenommen werden, ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Zahlung, ist die Umsatzsteuer entsprechend wieder zu erhöhen. V. Abgabenordnung aktuell Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium die steuerrechtlichen Anzeigepflichten näher konkretisiert: Hiernach ist der Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse seitens der Steuerpflichtigen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken anzuzeigen, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR beträgt.

10 Verstöße gegen die Anzeigepflichten werden i.d.r. mit Geldbußen geahndet. Die innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstattende Mitteilung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausführung beim Finanzamt einzureichen. VI. Lohnsteuer und Sozialversicherung 1. Lohnsteuer-Bescheinigung Erstmals für 2004 haben Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung die im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers eingetragenen Daten bis zum elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Die Arbeitnehmer erhalten einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Abdruck der elektronisch übermittelten Daten. Wie das BMF mit Schreiben vom bekannt gegeben hat, muss die Steuernummern des Arbeitgebers nur in dem an die Finanzverwaltung übermittelten Datensatz, nicht aber in den Ausdrucken enthalten sein. Das BMF folgt mit dieser Regelung einer Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), der bemängelt hatte, dass die undifferenzierte Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers auf allen Lohnsteuerbescheinigungen den Interessen der Arbeitgeber zuwiderlaufe. Wir empfehlen aus den selben Gründen, auch auf Rechnungen anstelle der Steuernummer die USt ID-Nr. anzugeben. 2. Reisekosten und Lohnabrechnung In der Lohnsteuerbescheinigung für 2004 muss der Arbeitgeber gemäß 41b EStG auch steuerfrei ausbezahlte Verpflegungsmehraufwendungen und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung aufführen. Da die Abrechnung von Reisekosten und Auslagen häufig von einer anderen als der lohnabrechnenden Stelle erfolgt, bringt diese neue Aufzeichnungspflicht einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Die Bescheinigung der steuerfreien Vergütungen kann in diesen Fällen vom Betriebsstättenfinanzamt nach 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 LStDV erlassen werden, wenn eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto von der Finanzverwaltung akzeptiert wird. Soweit die Lohnabteilung nicht die auszahlende Stelle der Reisekosten ist, sollte eine Genehmigung des Finanzamtes zur "Aufzeichnung in anderer Form" eingeholt werden, damit die Bescheinigungspflicht im Rahmen des Lohnkontos entfallen kann. Bitte prüfen Sie den Sachverhalt und sprechen Sie uns ggf. an, wenn Sie hierzu Unterstützung benötigen. 3. Navigationsgerät im Dienstwagen kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens muss nach den derzeitigen Lohnsteuer-Richtlinien auch der Wert eines eingebauten Navigationssystems berücksichtigt werden. In der Steuerliteratur wurde dieser Meinung bereits widersprochen, ohne dass hierzu jedoch eine richterliche Entscheidung vorlag. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf einer hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und mit Urteil vom entschieden, dass die Überlassung des Navigationssystems zur privaten Nutzung keinen geldwerten Vorteil darstellt, weil es sich nach Auffassung des Finanzgerichts um ein Telekommunikationsgerät im Sinne des 3 Nr. 45 EStG handelt, das steuerfrei überlassen werden kann. Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Bis eine Entscheidung des BFH vorliegt, empfehlen wir Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber vorgenommene Besteuerung des Navigationssystems mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung korrigieren zu lassen. Hierfür ist die 1%-Methode auf die Kosten des Navigationssystems anzuwenden und der sich ergebende Betrag ist als negativer Arbeitslohn gegenüber dem

11 Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Wurde die Fahrtenbuchmethode gewählt, sind die Anschaffungskosten um die Kosten des Navigationssystems zu reduzieren. Damit verringert sich die Abschreibung und somit auch der individuelle Kilometer- Satz, der die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils darstellt. Auch in diesem Falle ist die Differenz als negativer Arbeitslohn geltend zu machen. Weiterhin kann für alle noch offenen Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2000 eine entsprechende Korrektur bzw. ein Ruhen des Verfahrens beatragt werden. Aufgrund der Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens sollte aus Arbeitgebersicht der geldwerte Vorteil wie bisher ermittelt und versteuert werden, um eine Haftung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer zu vermeiden. VII. Einkommensteuer privat 1. Spekulationsgeschäfte ab 1999 In "Steuern und Wirtschaft aktuell III/2004" hatten wir darüber berichtet, dass das BVerfG mit Urteil vom die Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus privaten Wertpapiergeschäften nach 23 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für verfassungswidrig erklärt hat. Die Finanzverwaltung nahm das Urteil zum Anlass, die bisher vorläufig festgesetzten Einkommensteuerveranlagungen ab dem Jahr 1999 nun für endgültig zu erklären und Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen zu lassen. Sowohl das Finanzgericht Brandenburg als auch das Finanzgericht Düsseldorf haben in Rechtsbehelfsfällen hinsichtlich der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne im Jahr 1999 zwischenzeitlich Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Richter berufen sich darauf, dass das Urteil des BVerfG nicht automatisch bedeutet, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab dem Jahr 1999 verfassungsgemäß war. Die Finanzverwaltung lässt entgegen dem zunächst geäußerten Standpunkt Einsprüche nunmehr antragsgemäß ruhen, will aber Aussetzung der Vollziehung nicht gewähren. In der Praxis empfiehlt sich bei dem derzeitigen Erkenntnisstand, die einschlägigen Steuerfestsetzungen für die Jahre vor 2004 offen zu halten, die Einkommensteuer aber zu bezahlen. Bei einer späteren Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen erfolgt eine Einkommensteuer-Erstattung zuzüglich einer Verzinsung des Erstattungsbetrages. 2. Verlängerung der Mindesthaltefrist für Grundstücke von 2 auf 10 Jahre Der BFH hält die Verlängerung der Mindesthaltezeit als Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung von 2 auf 10 Jahre für zwischen dem und dem angeschaffte Grundstücke nicht für verfassungswidrig. Bekanntlich hat der Senat dagegen ernstliche Zweifel, wenn das Grundstück vor dem angeschafft und nach 1998 veräußert wird. Abzuwarten bleibt, ob das Bundesverfassungsgericht angerufen wird, wie dieses entscheidet und ob ggf. der Gesetzgeber nachbessert. Deshalb kann es ratsam sein, alle Fälle, in denen die Anschaffung der Grundstücke vor dem und die Veräußerung nach dem erfolgt sind, offen zu halten. 3. Eigenprovisionen sind keine Einkünfte Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass "Provisionen", die der Käufer eines Grundstücks von demjenigen, der den Kauf vermittelt hat, ohne besondere Leistung erhält, keine Leistungseinkunft im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Das Entgelt mindert jedoch die Anschaffungskosten des Käufers. Anmerkung: Dieses Urteil entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, z. B. zu "Eigenprovisionen" beim Abschluss eines eigenen Lebensversicherungsvertrages. Auch in diesem Fall hat der BFH mit Urteil vom entschieden, dass die Weiterleitung eines Teils der Provision, die der Versicherungsvertreter von der Versicherungsgesellschaft erhält, grundsätzlich nicht zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt.

12 VIII. Wirtschaft aktuell 1. Verbesserung der handelsrechtlichen Eigenkapitalposition/Eigenkapitalquote Häufig werden Unternehmer in Bankgesprächen darauf hingewiesen, dass das bankinterne Rating nicht sehr günstig ausfällt. Ein ungünstiges Rating wirkt sich aber nicht nur nachteilig auf die Kreditkonditionen aus, sondern hat auch erhöhte Sicherheitenforderungen zur Folge. Oftmals muss der Unternehmer auch erfahren, dass Finanzierungsanfragen abgelehnt und Prolongationen verweigert werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass sich viele Kreditnehmer Gedanken machen, durch welche Maßnahmen die Eigenkapitalausstattung und damit das Rating verbessert werden kann. In einer Reihe von Projekten haben wir in diesem Zusammenhang bei Mandanten das Eigenkapital durch Outsourcing und die Reduzierung der Mittelbindung absolut und in Relation zur Bilanzsumme verbessert. In anderen Fällen haben wir das Eigenkapital durch eine (steuerneutrale) Aufdeckung von stillen Reserven in der Handelsbilanz im Rahmen von Umstrukturierungen erhöht. Im Ergebnis erfolgte in diesen Fällen die Bewertung der Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz zu Verkehrswerten, während steuerrechtlich die Buchwerte bestehen blieben und keine Realisierung der stillen Reserven erfolgte. D.h., in diesen Fällen erfolgte die gewünschte Aufstockung des Eigenkapitals zielkonform nur in der Handelsbilanz. Bei den genannten Gestaltungen handelt es sich um komplexe Vorgänge, die mittels Einbringung von Gesellschaftsanteilen, durch Verschmelzung oder Umwandlung von Gesellschaften realisiert werden können. Sollten Sie an derartigen Maßnahmen interessiert sein, bitten wir Sie, mit unserem Herrn Wippersteg unter Tel.: 0521/ Kontakt aufzunehmen. 2. Ausgliederung von Unternehmensimmobilien In vielen Gesellschaften sind Immobilien einer der größten Posten auf der Aktivseite der Bilanz und binden viel Kapital. Zahlreiche Unternehmen wollen die betrieblichen Immobilienbestände daher auslagern. Dahinter steht nicht nur der Wunsch nach einer Verbesserung der Rentabilität der Immobilien, sondern auch die Überlegung, dass durch die Herausnahme aus den Unternehmensbilanzen die Rendite des operativen Geschäfts gesteigert werden kann. Je nach Ausgestaltung der entsprechenden Transaktion und der übernehmenden Gesellschaft lässt sich hierdurch auch zusätzliche Liquidität beschaffen, die im Kerngeschäft des Unternehmens reinvestiert werden kann. Bei Übertragung betrieblicher Immobilienbestände auf offene Immobilienfonds lässt sich sogar eine Verrechnung von bilanziellen Immobilienwerten mit Rückstellungen für Pensionen von Mitarbeitern erreichen. So können Anteile an einem offenen Immobilienfonds an eine nahestehende Pensionskasse übertragen werden, die ihrerseits Pensionsverpflichtungen des auslagernden Unternehmens übernimmt. Die Übertragung von Immobilien in ein anderes Rechtsfeld führt als Nebeneffekt dazu, dass die mit der Immobiliennutzung verbundenen Kosten quantifiziert und in Rechnung gestellt werden müssen. Das gibt Kostentransparenz Die Auslagerung von Unternehmensimmobilien ist ein Vorgang mit hoher Komplexität, für den es keine Standardlösung gibt. U.a. sollen in der Konzernbilanz des auslagernden Unternehmens die Immobilien natürlich nicht mehr erscheinen. Dabei sind in zunehmendem Maße die internationalen Bilanzierungsstandards (IFRS) oder amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US- GAAP) zu beachten. Bei Bedarf stehen wir Ihnen mit unseren Erfahrungen aus bisherigen Projekten gern zur Verfügung.

13 A n l a g e 1 z u " S t e u e r n & W i r t s c h a f t a k t u e l l " V I / Beiträge an Direktversicherungen und spätere Leistungen aus den Versicherungsverträgen sind zusammenfassend wie folgt steuerrechtlich einzuordnen: Erteilung der Versorgungszusage und Leistungsoptionen Ausschließlich Einmalkapitalauszahlung - Versorgungszusage vor dem (Alt-Verträge) - Versorgungszusage nach dem (Neu-Verträge) Rente oder Auszahlungsplan (einschl. Möglichkeit der Einmalkapitalauszahlung) - Versorgungszusage vor dem (Alt-Verträge) - Versorgungszusage nach dem (Neu-Verträge) Ansparphase LStPauschalierung gem. 40b EStG im ersten Dienstverhältnis bis zu EUR jährlich individuell zu versteuernder Arbeitslohn Steuerfreistellung gem. 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 vh der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung (etwaig Erhöhungsbetrag EUR für Erhöhungskomponente) oder LStPauschalierung (nach Optionsausübung) Steuerfreistellung gem. 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 vh der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich EUR jährlich Leistungsphase Keine Besteuerung bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren Besteuerung des vollen oder hälftigen Unterschiedsbetrags nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nf bei Wahl der Rente oder des Auszahlungsplans: Steuerfreistellung: Besteuerung gem. 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe, soweit die Erträge auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Im übrigen Besteuerung mit dem (neuen) Ertragsanteil gem. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG LStPauschalierung: Besteuerung nur des (neuen) Ertragsanteils bei Wahl der Einmalkapitalauszahlung: Steuerfreistellung: Besteuerung in voller Höhe ( 22 Nr. 5 EStG), soweit die Erträge auf steuerfreien Beiträgen beruhen; im übrigen steuerfrei (soweit Vertragslaufzeit mind. 12 Jahre) LStPauschalierung: Keine Besteuerung bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren bei Wahl der Rente oder des Auszahlungsplans: Besteuerung in voller Höhe gem. 22 Nr. 5 EStG, soweit die Erträge auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Im Übrigen Besteuerung mit dem (neuen) Ertragsanteil gem. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG bei Wahl der Einmalkapitalauszahlung: Besteuerung in voller Höhe ( 22 Nr. 5 EStG), soweit die Erträge auf steuerfreien Beiträgen beruhen; im Übrigen greift 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nf

14 A n l a g e 2 z u " S t e u e r n & W i r t s c h a f t a k t u e l l " V I / Steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen (Alt- und Neuverträgen) ab 2005 Altverträge Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (laufende Beiträge, Laufzeit 12 Jahre) Kapitalversicherungen (laufende Beiträge, Laufzeit 12 Jahre) Neuverträge kapitalgedeckter Leibrentenvertrag mit Rentenbeginn ab 60. Lebensjahr, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar reine Risikolebensversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht reine Kapitalversicherung Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Rentenversicherung mit Vererbungsmöglichkeit Ansparphase (=Sonderausgabenabzug) Sonderausgabenabzug gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG i.v.m. 10 Abs. 4 EStG zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu / Sonderausgabenabzug gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b i.v.m. 10 Abs. 3 EStG zusammen mit Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen bis zu (in 2005 beginnend mit 60 % der Aufwendungen) Sonderausgabenabzug gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG i.v.m. 10 Abs. 4 EStG zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu / keine Förderung in der Ansparphase keine Förderung in der Ansparphase keine Förderung in der Ansparphase Leistungsphase (=Besteuerung) Erträge aus der Ansparphase bei Kapitalauszahlung und bei Rentenzahlung steuerfrei Renten gem. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem abgesenkten Ertragsanteil Steuerpflichtig gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit einem Besteuerungsanteil nach dem Kohortenmodell (beginnend bei Rentenbeginn in 2005 mit 50 %) keine Besteuerung bei Eintritt des Versicherungsfalls; 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG greift nur für Kapitalauszahlungen im Erlebensfall und bei Rückkauf des Vertrages Steuerpflichtig gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall und bei Rückkauf des Vertrages; bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre unterliegt nur der halbe Unterschiedsbetrag der Besteuerung bei Ausübung des Kapitalwahlrechts: Steuerpflichtig gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall und bei Rückkauf des Vertrages; bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre unterliegt nur der halbe Unterschiedsbetrag der Besteuerung bei Wahl der Rentenleistungen: Steuerpflichtig gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem abgesenkten Ertragsanteil Steuerpflichtig gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem abgesenkten Ertragsanteil

15 YVO)&4CPVCS*((+JCUTKEJFCT<OTCUYTUGVGSSGEJUKP.GYVICVHFGP3PJCNUWQP:GEJPVPIGPIG% ^PFGSU&<PUGSCPFGSGOKTUFGSNGKTUGPFG<PUGSPGJOGSPVPOGJSWGSRHNKEJUGU$`DGS6GKTUVPIGPCP CPFGSG<PUGSPGJOGS$XKGYVO.GKTRKGNKO:CJOGPGKPGT7KGUWGSJ^NUPKTTGT`DGSIGXGSDNKEJIGPVUYUG 3OOQDKNKGP$:GEJPVPIGPYVGSTUGNNGP&8CEJXKGWQSKTUGTLGFQEJO_INKEJ$IGXGSDNKEJG7KGUWGSUS^IG TQCVTYVIGTUCNUGP$FCTTCVHGKPG:GEJPVPITGSTUGNNVPI`DGSFKGGKPYGNPGP7KGUYCJNVPIGPWGSYKEJUGU XGSFGPMCPP$QJPGFCTTFGS=QSTUGVGSCDYVIFGT7KGUGSTIGH^JSFGUKTU& /CTKEJFKG-PHQSFGSVPIGPCPFKG-VTIGTUCNUVPIGSJ_JUJCDGP"0SXGKUGSVPIFGT5CUCNQIGTKP [)+<;U1#$OVTTCVEJFGSOKU3JPGPCDIGTEJNQTTGPG7KGUWGSUSCIFGSPGVGP:GEJUTNCIGKPHQSOCNGS 2KPTKEJUCPIGRCTTUXGSFGP&/KGTG-PRCTTVPITQNNFCFVSEJGSHQNIGP$FCTTFKGDGKIGH`IUG-PNCIG`DGS% GKPTUKOOGPFYVO.GTUCPFUGKNFGT7KGUWGSUSCIGTGSMN^SUXKSF& >KG;KGFGS-PNCIGGPUPGJOGPM_PPGP$GPUTRSKEJUTKGJKPTKEJUNKEJFGS5QPFKUKQPGPFGOOKU3JPGP 273)B4</6;323?)<:/537<23<,73AC3?A?/5<716A"?VM`PHUKIG7KGUYCJNVPIGPTQNNUGPVPUGS -PICDGFGS7KGUWGSUSCITPVOOGS7%BBBGSHQNIGP& >KSDKUUGP;KG$FKG-PNCIGCVHKJSG:KEJUKIMGKUYV`DGSRS`HGPVPFVPTFVSEJ<PUGSYGKEJPVPIVPF?VS`EMTGPFVPIFGTDGKIGH`IUGP/QRRGNTFKGTGT;EJSGKDGPT3JS0KPWGSTU^PFPKTOKUFGSWQSDGYGKEJ% PGUGP=QSIGJGPTXGKTGYVGSMN^SGP& >KSFCPMGP3JPGPH`S3JSG5QQRGSCUKQP$FKGGTVPTVPF3JPGPGSO_INKEJU$FKG=GSUSCITCDXKEMNVPI VOTCUYTUGVGSNKEJGKPHCEJVPFYVWGSN^TTKIFVSEJYVH`JSGP& 7KUHSGVPFNKEJGO1SV] -PNCIG 7KUFGS-VHPCJOGFGSDGKIGH`IUGP-PNCIGKPFGP7KGUWGSUSCIGKPWGSTUCPFGP, BBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 9SU$/CUVO <PUGSTEJSKHU';UGORGN,

16 Anlage 3.2 Vermietungs- und Verpachtungs GmbH Eigentümergasse Bielefeld Steuernummer Mieter, Pächter & Co. KG Neue Str Bielefeld Dauerrechnung als Anlage Y zum Mietvertrag Nummer M-1 vom Bitte zahlen Sie für das Objekt Neue Str. 5, Bielefeld, monatlich ab dem 1. Juli 2004 bis zum dritten Werktag eines Monates EUR Miete 1.000,00 Betriebs-/Nebenkostenvorauszahlung gem. Anlage X 200,00 Zwischensumme 1.200,00 Umsatzsteuer (16 %) 192,00 Zu zahlender Betrag 1.392,00

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