Die Rechtsprechung des BGH zum Transparenzgebot - hier: Klauseln in Versicherungsverträgen

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1 Die folgende Übersicht * bildet Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ab, in denen über die Transparenz von Versicherungsbedingungen gem. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Stellung genommen wurde. Die Auflistung der Entscheidungen ist in Rubriken unterteilt. Innerhalb der Bereiche sind die Urteile chronologisch abgebildet mit der jeweils betroffenen Klausel sowie den Gründen des BGH. Folgende Gliederung wurden gewählt: (1) Tarif- und Bedingungsanpassungsklauseln (2) Klauseln zum Ausschluss vom Versicherungsschutz (3) Klauseln zum Ausschluss der Leistungspflicht (4) Klauseln zum Umfang der Leistungspflicht (5) Klauseln zu Rückkaufswerten und Abschlusskosten (6) Sonstige Klauseln Die Übersicht enthält folgende BGH-Urteile: Datum Aktenzeichen ausgewählte Fundstelle Bereich IV ZR 135/92 BGHZ 123, (3) IV ZR 124/93 BGHZ 128, (4) IV ZR 220/96 BGHZ 136, (1) IV ZR 218/97 BGHZ 141, (1) IV ZR 90/98 BGHZ 141, (3) IV ZR 23/99 NJW 2000, (6) IV ZR 235/99 () NJW 2000, (3) IV ZR 180/00 NJW-RR 2001, (6) IV ZR 121/00 BGHZ 147, (5) IV ZR 138/99 BGHZ 147, (5) IV ZR 60/01 BGHZ 152, (3) IV ZR 113/03 NJW-RR 2004, (3) IV ZR 130/03 BGHZ 159, (2) IV ZR 141/03 NJW-RR 2005, (3) Datum Aktenzeichen ausgewählte Fundstelle Bereich IV ZR 273/03 BGHZ 162, (3) IV ZR 86/04 NJW 2005, (2) IV ZR 25/04 BGH NJW-RR 2005, 1189ff. (2) IV ZR 83/04 NJW-RR 2005, (6) IV ZR 162/03 BGHZ 164, (5) IV ZR 177/03 - (5) IV ZR 245/03 - (5) IV ZR 244/04 NJW-RR 2006, (4) IV ZR 263/03 BGH NJW 2006, (4) IV ZR 137/06 NJW-RR 2007, (3) IV ZR 254/03 NJW-RR 2007, (5) IV ZR 258/03 VersR 2007, (5) IV ZR 252/06 NJW-RR 2008, (2) IV ZR 20/04 NJW-RR 2008, (5) IV ZR 321/05 VersR 2007, (5) IV ZR 94/05 VersR 2008, (5) IV ZR 209/03 NJW-RR 2008, (5) IV ZR 241/04 VersR 2008, (4) * Die Übersicht ist um Vollständigkeit bemüht. Sollten Sie dennoch ein Urteil vermissen, teilen Sie uns dies gern mit. 1

2 (1) Tarif- und Bedingungsanpassungsklauseln Fundstelle Klausel Begründung /96 BGHZ 136, Vereinsrechtliche und versicherungsrechtliche Satzungsbestimmungen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: 6 Änderung der Satzung, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der Beiträge (2) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Hauptversammlung eine Änderung der Tarifbestimmungen, der Beiträge und der Versicherungsbedingungen, letztere nur soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Willenserklärungen und Anzeigen betreffen, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse beschließen. 13 Geschäftsordnung, Änderungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen (3) Der Aufsichtsrat ist außerdem ermächtigt, die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarifbestimmungen und die Beiträge bei einem dringenden Bedürfnis vorläufig zu ändern. Der BGH hält die Klauseln aus folgenden Gründen für intransparent: Die Klauseln enthalten keine [...] irgendwie gezogenen Grenzen für die Anpassung der Tarifbestimmungen, Beiträge und sonstigen versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Versicherungsnehmer ist jeder Beurteilung [...] über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausgeliefert, ohne daß er vor Vertragsschluß oder auch nur danach vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen werden. [...] Auch die Kündigungsmöglichkeit ändert nichts an der Ungewißheit etwaiger künftiger Belastungen, die allein schon, wenn die Unklarheit ein solches Ausmaß hat wie hier, eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Ebensowenig beseitigt die Zustimmung der Hauptversammlung die vor jeder Änderung bestehende Unklarheit und Unvorhersehbarkeit über Art und Umfang des Eingriffs in das Vertragsverhältnis [...] /97 Rechtsschutzversicherung 10 ARB 94 A. Bedingungsanpassung (1) Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen Der BGH hält die Klauseln aus folgenden Gründen für intransparent: 10 A. Abs. 1 ARB 94: Aus dieser Formulierung geht nicht hervor, wem die Kompetenz zugewiesen ist, eine Bedingung für unwirksam zu erklären. [...] 2

3 BGHZ 141, des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. [...] (2) 1Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. 2Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. [...] 5Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann darunter verstehen, daß [der Versicherer] den Vertragsinhalt auch dann schon ändern dürfe, wenn [er] selbst eine Bedingung für unwirksam hält. Dies aber wäre mit [den] Voraussetzungen einer notwendigen Anpassung nicht vereinbar. [...] Der generelle Vorbehalt, "einzelne Bedingungen" ergänzen oder ersetzen zu dürfen, bedarf in seinen Gestaltungsmöglichkeiten der Konkretisierung [...]. Der Versicherungsnehmer muß vorhersehen können, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat. 10 A. Abs. 2 Satz 5 ARB 94: [...] Der Wortlaut schließt nicht aus, daß der Vertrag auch mit von der Rechtsprechung für unwirksam erklärten Klauseln fortgeführt werden soll [...]. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Klausel in diesem Sinne verstehen können. Durch die unzutreffende Darstellung der Rechtslage kann der Versicherungsnehmer davon abgehalten werden, seine Rechte durchzusetzen. (3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 2 ist zu beachten. 10 A. Abs. 3 ARB 94: Die allgemein gehaltene Formulierung der Änderungsvoraussetzung "zur Beseitigung von Auslegungszweifeln" unterliegt selbst Auslegungszweifeln, weil nicht hinreichend klar ist, wessen Zweifel - auch die des Versicherers? - ausreichen sollen, die Folge der Änderungsbefugnis auszulösen. 3

4 (2) Klauseln zum Ausschluss vom Versicherungsschutz Fundstelle Klausel Begründung /03 BGHZ 159, /04 NJW 2005, Private Unfallversicherung 2 IV AUB 94 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. Kraftfahrtversicherung Die Klausel ist im Urteil des BGH nicht abgedruckt. Sie entspricht inhaltlich den AKB a (Muster AKB 1996) Geltungsbereich: (1) Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für transparent: Es mag sein, daß es [...] unterschiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze gibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, [...] der danach fragende Versicherungsnehmer [...] nicht stets eine trennscharfe Antwort erhalten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine abstrakte Unterscheidung [...] nicht immer möglich ist. [...] Einem potentiellen Versicherungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen geführt, daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhält. Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für transparent: Die Versicherungsbedingungen sind [...] verständlich und mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefaßt, wenn sie darin die örtliche Geltung des Versicherungsvertrages auf den Bereich Europas und auf bestimmte außereuropäische Gebiete beschränkt. [...] Der Versicherer darf geographisches Wissen über die Grenzen Europas beim Versicherungsnehmer voraussetzen oder zumindest erwarten, daß dieser es sich aus eigener Veranlassung verschafft. [...] Wird bei Aushändigung der grünen Versicherungskarte durch den Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass sich dieser mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben will, ist es Aufgabe des Versicherers, Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und in einen (nicht versicherten) 4

5 asiatischen Teil spaltet /04 NJW-RR 2005, 1189ff /06 NJW-RR 2008, Kreditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge 1 Begriffsbestimmungen 3. Arbeitslosigkeit 1Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. 2Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. 3Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Invaliditäts-Zusatzversicherung "Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind. Der BGH hält die Klausel aus folgenden Gründen für intransparent: Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen, daß 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft [...]. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß [der Versicherer] den Vertrag, [...] als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozialrechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten [...] nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind. Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für intransparent: Es wird nicht deutlich, ob auch solche Erkrankungen unter den Ausschlusstatbestand fallen sollen, die auf einer bestimmten ("angeborenen") genetischen Disposition beruhen. [...] Im Zuge des medizinischen Fortschritts [sind] immer mehr - bis dahin nicht als "angeboren" erkannte und eingeordnete - Erkrankungen auf eine genetische Veranlagung zurückzuführen [...] auch wenn die darauf beruhende Erkrankung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt in Erscheinung tritt. [...] Der bloße Hinweis in den Informationen und Erklärungen zum Versicherungsantrag auf angeborene und geburtsbedingte 5

6 Krankheiten "wie Mongolismus etc.", reicht [...] nicht aus. (3) Klauseln zum Ausschluss der Leistungspflicht Fundstelle Klausel Begründung /92 BGHZ 123, Private Krankenversicherung MB/KK 76 5 (1) Keine Leistungspflicht besteht f) für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel; Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für transparent: "Allgemein" anerkannt versteht [der Versicherungsnehmer] so, daß die Methode wenn nicht ausnahmslos, so doch zumindest überwiegend Anerkennung gefunden hat. [...] Wissenschaftlich anerkannt ist [...] eine Methode, wenn sie bei den an den Hochschulen und Universitäten Tätigen überwiegend anerkannt, also im wesentlichen außer Streit ist. Was auch unter dem Begriff der "Schulmedizin" verstanden wird [...]. Als Ergebnis [...] besteht keine Leistungspflicht für solche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die nicht der Schulmedizin entsprechen [...]. [...] Es kommt nicht darauf an, was Dritte [...] verstehen, wie etwa das Bundesgesundheitsamt [...] oder Ärzte /98 BGHZ 141, Private Arbeitslosenversicherung 3 PVA Unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen, wirksam gekündigt hat. Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für intransparent: Das Hauptleistungsversprechen knüpft an die unfreiwillige Arbeitslosigkeit an. Es mag sein, daß die [...] Definition des 3 Nr. 1 PVA 96 an die Unterscheidung von personen-, verhaltens- und betriebsbedingter Kündigung des 1 Abs. 2 KSchG anknüpfen will und dafür auch gute Gründe hat. Dies kommt in der Formulierung [...] nicht zum Ausdruck. Der Versicherer weckt damit falsche Vorstellungen bei dem Versicherungsnehmer. 6

7 /99 NJW 2000, /01 BGHZ 152, Auslands-Krankenversicherung 1 AVB (2) [...] 2Bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (5) Als Ausland im Sinne von Absatz (2) gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. (7) Aufnahmefähig sind Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 4 MB/KK 94 Umfang der Leistungspflicht (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Der BGH hält die Klausel des 1 Abs. 5 AVB aus folgendem Grund für intransparent: Für sich genommen ist die Klausel zwar klar und verständlich. Die Intransparenz ergibt sich vielmehr aus der Folge von Ausnahmen und differenzierenden Gegenausnahmen in den weiteren AVB: Es wurde auf diese Weise ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die [...] Einschränkungen des Versicherungsschutzes in ihrer Reichweite wenn überhaupt, so erst nach Interpretation der gesamten Klausel unter Einschluß der Gegenausnahmen erkennbar macht. Der Kern der Beschränkung des Versicherungsschutzes, nämlich insbesondere der für Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-) Staatsangehörigkeit bestimmte vollständige Ausschluß vom Versicherungsschutz bei Reisen in ihr Heimatland, wird den betroffenen Versicherungsnehmern nicht nur nicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern durch die Verknüpfung des territorialen Auslandsbegriffs mit dem personalen Kriterium der Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Gegenausnahmen vielmehr verdunkelt. Der BGH hält die Klausel anlehnend an das Urteil vom für transparent: Danach entspricht es dem billigenswerten Interesse des Versicherers wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daß nur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solche Methoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Das sind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest 7

8 Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. überwiegende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alternativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben /03 NJW-RR 2004, /03 NJW-RR 2005, Soforthilfe-Versicherung (Abschnitt B 7) Reisekrankenversicherung (Abschnitt C 5) Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der... [Klägerin], wird diese in Vorleistung treten. Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung Tarif AD 1 Nr. 1.1 Von den Heilmitteln sind [...] ausdrücklich nur Aufwendungen für Leistungen des Masseurs, des medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten als erstattungsfähig aufgeführt. (O-Ton BGH) 6 AVB-G- Umfang der Leistungspflicht (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet,... Als Heilmittel gelten b) Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehandlung, wenn sie vom Logopäden ausgeführt worden ist.... Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für transparent: Die Subsidiaritätsklauseln [...] erwecken nicht den Anschein, der Reiseversicherer wolle abweichend von dieser Rechtslage allein für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen. Im Gegenteil weisen sie unmißverständlich darauf hin, daß anderweitiger Versicherungsschutz seiner Leistungspflicht vorgehen soll und er dann lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für transparent: Es bestand eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif AD 1. [...] Der [...] Versicherungsschutz erstreckt sich mithin von vorneherein nicht auf die Erstattung der Aufwendungen für eine nicht vom Arzt durchgeführte Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehandlung, um deren Kostenersatz die Parteien streiten. Auf den Leistungsausschluß in 6 (3) Unterabs. b AVB-G kommt es daher nicht an. [...] Ein schlichtes Abgleichen der rasch überschaubaren Auflistung in Nr. 1.1 des Tarifs mit den in den AVB-G erwähnten Heilmitteln ergibt, daß Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehandlungen durch Logopäden [nicht] erfaßt sind. Private Unfallversicherung Der BGH hält die Klauseln aus folgenden Gründen für transparent: 8

9 /03 BGHZ 162, AUB Der Versicherungsfall I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind. 7 AUB Die Leistungsarten Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe entsteht, wenn der Unfall innerhalb von 15 Monaten zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt und diese Beeinträchtigung spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. Dem verständigen Versicherungsnehmer kann [...] nicht verborgen bleiben, daß es für den inhaltlich in 1 I AVB nicht konkretisierten Versicherungsschutz entscheidend auf 7 AVB ankommt. [...] Mit dieser Regelungstechnik sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz zwar nicht an einer Stelle in den Bedingungen zusammenhängend dargestellt. Das wäre indessen wegen der vielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die bei einem Unfall vereinbart werden können, weder einfach noch besonders nahe liegend [...] /06 NJW-RR 2007, Private Unfallversicherung Folgeurteil und Festhaltung zu , 273/03 9

10 (4) Klauseln zum Umfang der Leistungspflicht Fundstelle Klausel Begründung /93 BGHZ 128, /04 NJW-RR 2006, 750- Lebensversicherung 5 der Satzung von September 1988: (1) Der Überschuß gebührt vollständig den Mitgliedern.... (2) Die Überschußverteilung regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan (6) der ALB 1963: Die Grundsätze über die Überschußrückgewähr sind im Geschäftsplane festgelegt ALB 77: (1) Die Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuß der (Versicherer) beteiligt. Der erzielte Überschuß wird in voller Höhe... Private Krankheitskostenversicherung Nr. 10b (1) TB (Tarifbedingungen) Die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung richtet sich nach den in der Sachkostenliste des versicherten Tarifes genannten Leistungsinhalten und Höchstpreisen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der BGH hält die Klauseln aus folgendem Grund für transparent: Der Begriff des Überschusses wird [...] nicht näher bestimmt. Regelungen darüber, wie der Überschuß festzustellen ist, sind in der Satzung nicht festgelegt. [...] Der Geschäftsplan ist wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht zugänglich ist. Darüber hinaus wird ein durchschnittlicher [...] Versicherungsnehmer einen [...] Geschäftsplan [...] nicht verstehen. [...] Erst in der Gefahr, daß der Versicherungsnehmer wegen unklar abgefaßter Allgemeiner Versicherungsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung [...]. Eine solche Gefahr besteht hier nicht. [...] Denn auch wenn der Versicherer sich nicht [...] an bestimmte Grundsätze zur Feststellung des Überschusses gebunden hat, bedeutet dies nicht, daß er den Überschuß etwa willkürlich festsetzen könnte. Er ist vielmehr an gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Der BGH hält die Klauseln aus folgendem Grund für transparent: Sowohl die Geltung der Sachkostenliste an sich als auch die mit ihr verbundenen Beschränkungen bei Art und Höhe erstattungsfähiger Sachkosten werden mit wenigen und leicht verständlichen Worten vermittelt. [...] Will der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss ermessen, wie sich diese Begrenzung bei möglichen prothetischen Versorgungsmaßnahmen 10

11 /03 NJW 2006, Tarif "ECO 2500" (der Sachkostenliste vorangestellt): 1. Die Liste bezeichnet abschließend die Leistungen, die von einem Zahnarzt/einer Zahnärztin oder einem zahntechnischen Labor als Sachkosten gemäß 9 GOZ erbracht werden und im Rahmen des Versicherungsschutzes erstattungsfähig sind. 2. Leistungen, die nicht in dieser Liste enthalten sind oder Preise, soweit sie über den genannten liegen, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Kfz-Kaskoversicherung 13 Ersatzleistungen I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. [...] (4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. [...] II. Wiederherstellung des Fahrzeuges (1) 1Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. [...] 6Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat." im Einzelnen auswirken können, liegt es zwar bei ihm, sich vorher sachkundig zu machen. Von dem generellen Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes einschließlich seiner Grenzen kann er [...] ein realistisches Bild machen. Der BGH hält die Klausel in 13 II. (1) Satz 6 aus folgenden Gründen für intransparent: Der Versicherungsnehmer vermag nicht hinreichend zu erkennen, dass er bei einer wirtschaftlich vernünftigen Ersatzbeschaffung, die bei ihm zu keiner Überkompensation in Gestalt eines fiktiven Mehrwertsteuerbetrages und für den Versicherer zu keinem Nachteil führt, eine deutliche Einbuße erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurück bleibt. [...] Nach der Argumentation des Beklagten aus der Revisionsbegründung [...] soll der Versicherungsnehmer den Weg der Ersatzbeschaffung wählen können und Anspruch auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene, von ihm zu tragende Mehrwertsteuer haben. Ein solches Wahlrecht kann der Versicherungsnehmer den Bedingungen aber [...] schwerlich entnehmen Feuerversicherung Der BGH hält die Klausel in 11, 1.b. Satz 3 AFB 87 aus folgenden Gründen für intransparent: 11

12 241/04 VersR 2008, AFB 87 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung Ersetzt werden a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert ( 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles [...] Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.... Schon die Formulierung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" weist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer [...] nicht mit der gebotenen und möglichen Klarheit darauf hin, dass es um Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Der Satz wird vom Schriftbild her auch nicht ohne weiteres als selbständiger Absatz erkannt. Deshalb können Zweifel aufkommen, ob er sich nur auf die im Satz/Absatz davor erwähnten Restwerte oder auch auf die unter a) und b) geregelten Wiederherstellungs- und Reparaturkosten bezieht. (5) Klauseln zu Rückkaufswerten und Abschlusskosten Fundstelle Klausel Begründung /00 BGHZ 147, Kapitallebensversicherung 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? (3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug. (6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie Der BGH hält die Klauseln aus folgenden Gründen für intransparent: 4 Abs. 3 ALB Der am Abschluß eines Vertrages Interessierte dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. [...] Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte. [...] Aus der im Versicherungsschein abgedruckten Tabelle geht nicht deutlich hervor, dass der Versicherungsnehmer bei einer 12

13 unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die gemäß 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge. 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen? 1Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals(*) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. (*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt." Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre keine Leistungen erhält, weil nach dieser Berechnungsmethode der Zeitwert gleich Null ist. Es reicht nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dies selber erst durch einen Vergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlußdatum ermitteln muß. 4 Abs. 6 ALB Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versicherungssumme, die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist. [...] Für ausreichende Durchschaubarkeit dieses wirtschaftlichen Nachteils hat die Beklagte [...] von sich aus zu sorgen. 15 ALB Den ersten Satz der Klausel [...] versteht der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr muß dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle [...] verdeutlicht werden, daß die nachfolgende Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeutet, dass er [...] den Vertrag in den ersten Jahren kündigt oder beitragsfrei stellt. Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versicherungsnehmer mit der im zweiten Satz des 15 ALB beschriebenen Regelung nicht hinreichend verdeutlicht. Zwar kann [...] eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein [...] Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen [...] wird. 13

14 /99 BGHZ 147, Kapitallebensversicherung 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen? (1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (a) 1Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie jederzeit schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. 2In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. 3Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt ( 174 VVG). 4Der Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres 5%. 5Er sinkt mit jedem weiteren Jahr, in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt wird, um 0,2 %-Punkte und beträgt bei Beitragsfreistellung ab dem 19. Versicherungsjahr 2%. (2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes (a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet ( 176 VVG). (b) 1Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen ( 176 VVG). 2Der Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Der BGH hält die Klauseln wie im Urteil vom , AZ: IV ZR 121/00 für intransparent: 6 Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB entspricht den Gründen zu 4 Abs. 3 ALB ( 121/00) 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3 ALB entspricht den Gründen zu 4 Abs. 6 ALB ( 121/00) Die Klauseln in 6 Abs. 1a Satz 4 und Abs. 2b Satz 2 ALB hält der BGH an sich für transparent. Die Intransparenz ergibt sich aus dem Klauselzusammenhang: Indessen haben diese Klauselteile ohne den übrigen Wortlaut des 6 ALB keinen Bestand. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die Regelung über den Abzug von einem Rückkaufswert oder einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht verstehen, wenn ihm die Regelung dieser Ausgangswerte selbst unverständlich ist. 14

15 Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde (Ziffer 1 a) /03; IV ZR 177/03; IV ZR 245/03 BGHZ 164, /03 Kapitalbildende Lebensversicherung Kapitalbildende Lebensversicherung Der BGH hält die im Wege von Treuhänderverfahren eingesetzten inhaltsgleichen Klauseln über Rückkaufswerte und Abschlusskosten aus den Urteilen des , 121/00 und IV ZR 138/99 aus folgenden Gründen für unwirksam: Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit [...] und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. [...] So ist auch im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. [...] [...] Für den rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel [ist] ein angemessener Ausgleich zu schaffen. [...] Der Rückkaufswert soll das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. [...] Dies führt [...] zu einer klaren und möglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten versicherungsmathematischen Regeln. Festhaltung an der Transparenzrechtsprechung der Urteile vom und vom Der Rückkaufswert einer [...] kapitalbildenden Lebensversicherung, deren Rückkaufswertbestimmungen [...] 15

16 NJW-RR 2007, /03 VersR 2007, /04 NJW-RR 2008, Kapitalbildende Lebensversicherung Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Fondsgebundene Lebensversicherung (mangels hinreichender Transparenz) unwirksam waren [...] und deshalb [...] im Treuhänderverfahren durch andere Bestimmungen ersetzt wurden, darf einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Festhaltung an der Transparenzrechtsprechung der Urteile vom und vom Der BGH nimmt folgende Ergänzung vor: Die Rechtsform der Beklagten als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit rechtfertigt auch keine andere Beurteilung [...]. Festhaltung an der Transparenzrechtsprechung der Urteile vom und vom Die Ersetzung [...] für unwirksam erklärter Vertragsklauseln in Lebensversicherungsverträgen über deren Rückkaufswert bei Kündigung, die Verrechnung von Abschlusskosten und den Stornoabzug durch zwar transparenter formulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln im Wege der Vertragsergänzung mit Zustimmung des Treuhänders ist unwirksam [...]. Der kündigende Versicherungsnehmer hat bei gleichartig gestalteten Versicherungsbedingungen Anspruch auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts. Festhaltung an der Transparenzrechtsprechung der Urteile vom und vom

17 321/05 VersR 2007, /05 VersR 2008, /03 NJW-RR 2008, Lebensversicherung Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Der BGH nimmt folgende Ergänzung vor: Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 [...] über die Klauselersetzung [...] sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden. [...] Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der Mindestrückkaufswert dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens bestimmt. Festhaltung an der Transparenzrechtsprechung der Urteile vom und Daran ändern auch [ein] Hinweis in der Verbraucherinformation [...] und die Bezugnahme auf die im Versicherungsschein abgedruckte vollständige Tabelle der Garantiewerte nichts, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die [...] mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist. Festhaltung an der Transparenzrechtsprechung der Urteile vom und Einem Versicherungsnehmer in der Rentenversicherung, dem nach Vertragsende das Kapital ausgezahlt wurde, sind die Abschluss- und Vertragskosten auch im Falle der Unwirksamkeit der dies regelnden Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz [...] nach dem Zillmerungsverfahren abzuziehen. 17

18 (6) Sonstige Klauseln Fundstelle Klausel Begründung /99 NJW 2000, /00 NJW-RR 2001, Lebensversicherung "Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen." Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung Antragsformular - ergänzende Vereinbarung: Diese Versicherung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt werden: Mit der Umstellung fällt die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente weg.... Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, letztmals zum Jahrestag, der der Vollendung des 30. Lebensjahres des Versicherten am nächsten liegt (letztmöglicher Umstellungstermin). Das Verlangen auf Umstellung muß spätestens 3 Monate vor dem Umstellungstermin erklärt werden. Zum letztmöglichen Umstellungstermin wird die Versicherung automatisch umgestellt, wenn der Versicherungsnehmer nichts anderes verlangt Der BGH hält die Klausel aus folgendem Grund für transparent: Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von der befreienden Wirkung der Leistung an den Urkundeninhaber [...]. [...] Der Bedingungsgeber ist [...] nicht gehalten, die Wirkungen der Inhaberklausel weitergehend zu erläutern, als dies der Gesetzgeber mit 808 BGB für geboten erachtet hat. Der BGH häl die Klausel aus folgendem Grund für transparent: Bereits im Antragsformular auf Abschluß des Versicherungsvertrages wird der Versicherungsnehmer auf die Besonderheit dieses Angebots aufmerksam gemacht. [...] Gerade durch die Verwendung des unjuristischen Begriffs "automatisch" ist dem versicherungsrechtlichen Laien deutlich gemacht, daß eine irgendwie geartete Mitwirkung auf seiner Seite für die Umstellung, d.h. den Wegfall des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente, nicht erforderlich ist. Luftfahrt-Kasko-Versicherungsvertrag Der BGH hält die Regelung für transparent: 18

19 /04 NJW-RR 2005, Schadenfreiheitsrabatt Auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfreiheitsrabatt von 15% gewährt. Der sich ergebende Gesamtbetrag der Police ist in voller Höhe zu entrichten, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat, oder der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird. Daß die Klausel mit der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" versehen ist und nur im erstgenannten Fall auf einen schadensfreien Verlauf des Vertrages abstellt, macht sie nicht schon deshalb intransparent [...]. 19

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