Mehr Service, Sicherheit und Tipps. Gut beraten Info-Kompass fürs Erben, Schenken und Vererben

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1 Mehr Service, Sicherheit und Tipps Gut beraten Info-Kompass fürs Erben, Schenken und Vererben

2 Inhalt Ein Wort vorweg Das Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge Der Pflichtteil Schenken statt vererben Testament und Erbvertrag Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Besonderheiten in den neuen Bundesländern Erbschaft- und Schenkungsteuer Wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt an? Steueroptimiert vererben und verschenken Betriebsvermögen vererben oder übertragen Das Erbe verwalten und anlegen Die Abwicklung des Erbfalls Analyse der neuen Vermögensstruktur Wichtige Hinweise für den Todesfall Persönliche Checklisten und Formulare

3 Ein Wort vorweg 3 Ein Wort vorweg Erben, schenken und vererben viele scheuen davor zurück, sich mit diesem sensiblen Thema auseinanderzusetzen. Dabei sollte das Thema Nachlassregelung keinesfalls Unbehagen hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, kann auch Ruhe und Gelassenheit vermitteln. Unterbleibt eine klare und juristisch einwandfreie Regelung, sind Probleme unter den Erben nahezu vorprogrammiert. Schon aus finanziellen Gründen ist es sinnvoll, sich mit dem Erbrecht und der Erbschaftsteuer zu beschäftigen. Mangelnde Kenntnisse auf diesem Gebiet haben oft große Vermögensnachteile für die Erben zur Folge. Mit unserem Ratgeber Erben, schenken und vererben informieren wir Sie darüber, was zu beachten ist. Er soll Sie dazu anregen, Ihre persönlichen Vermögensfragen rechtzeitig zu regeln, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Zahlreiche Checklisten helfen Ihnen, Ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen und einen Überblick über Ihren Besitz zu erhalten. Sie erkennen, was vorhanden ist und das macht die Entscheidung einfacher, wem Sie was vererben wollen. Zudem wird ersichtlich, ob es aus steuerlichen Gründen nicht sogar notwendig ist, bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen, z. B. durch eine Schenkung. Sie bekommen wichtige Anregungen und Hinweise für eine Nachlassregelung in Ihrem Sinne. Beachten Sie aber, dass der Ratgeber ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar nicht ersetzen kann. Insbesondere nach Bundestagswahlen ist es möglich, dass Teile des Erb- und Erbschaftsteuerrechts geändert werden. Beobachten Sie die Entwicklung. Natürlich stehen wir Ihnen auch als kompetenter Partner bei Fragen rund um Versicherungen und Vorsorge gern zur Seite. Speziell für Sie entwickeln wir innovative und flexible Lösungen und bieten Ihnen umfassende Konzepte aus einer Hand, bei denen hochwertige, individuelle Beratung und ausgezeichneter Service im Vordergrund stehen. Wir sind für Sie da, wenn es darauf ankommt. Ihre Zurich

4 Informieren Sie sich rechtzeitig über das geltende Erbrecht, damit das Vermögen möglichst vorteilhaft an die Erben übergeht. Nur wer seinen Nachlass vorausschauend in einem Testament oder Erbvertrag regelt, hat die Gewissheit, dass nach seinem Tod alles wunschgemäß verteilt wird. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, tritt das gesetzliche Erbrecht in Kraft, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Das Erbrecht Die wichtigsten Begriffe des Erbrechts Abkömmlinge Darunter versteht man die Kinder und Kindeskinder. Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen. Auseinandersetzung Der Begriff bedeutet im erbrechtlichen Sinn die Verteilung des Nachlasses unter den Erbberechtigten. Erbe Wer allein oder anteilig das Vermögen des Verstorbenen erhält, ist ein Erbe. Erblasser Erbschaft Letztwillige Verfügung Der Verstorbene wird juristisch als Erblasser bezeichnet. Erblasser ist aber auch, wer ein Testament errichtet. Ist gleichbedeutend mit Nachlass, beinhaltet das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des Verstorbenen. So wird die Anordnung eines Menschen bezeichnet, die besagt, was nach dessen Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Nachlass Der Begriff ist gleichbedeutend mit Erbschaft. Testierender Ein Testierender ist, wer ein Testament aufsetzt. Testierfreiheit Vermächtnis Nach dem deutschen Erbrecht kann jeder über seinen Nachlass frei verfügen. Eingeschränkt wird die Testierfreiheit nur durch den Pflichtteilanspruch von Abkömmlingen, Ehegatten oder Eltern und durch das geltende Recht. Einem anderen wird, ohne ihn als Erben einzusetzen, ein Vermögensvorteil zugewendet.

5 Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Das Gesetz bestimmt dann automatisch die Blutsverwandten sowie den Ehegatten als Erben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das gesamte hinterlassene Vermögen bei den Blutsverwandten und dem Ehegatten bleiben soll. Blutsverwandte sind laut Gesetz Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten, aber auch Neffen und Nichten des Erblassers. Doch nicht alle Verwandten sind gleichermaßen erbberechtigt. Deshalb sind sie in bestimmte Ordnungen eingeteilt, von denen jeweils die niedrigere alle höheren Ordnungen von der Erbberechtigung ausschließt. Die Absicht des Gesetzgebers ist, entfernte Verwandte in eine schlechtere, also höhere Ordnung und damit nahe Verwandte besser zu stellen und diese beim Erben zu begünstigen. Übersicht: Die gesetzliche Erbfolge 1. Ordnung Erblasser/Erblasserin Kinder* Enkel weitere Abkömmlinge 2. Ordnung Eltern Bruder Neffe Abkömmlinge Schwester Nichte Abkömmlinge 3. Ordnung Großeltern Onkel Vetter Abkömmlinge Tante Cousine Abkömmlinge 4. Ordnung Urgroßeltern Großonkel Abkömmlinge Großtante Abkömmlinge 5. Ordnung und fernere Ordnung Weitere Voreltern und deren Abkömmlinge * eheliche, nichteheliche und adoptierte

6 6 Die gesetzliche Erbfolge Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, so erben grundsätzlich diese. Verwandte der 2. Ordnung, also die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder (= Geschwister des Erblassers), erben nur dann, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. Die Eltern des Erblassers beziehungsweise seine Geschwister erben nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder hatte oder wenn seine Kinder bereits verstorben sind und keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen haben. Diese Grundregel wird auch innerhalb ein und derselben Ordnung angewendet. Die dem Erblasser näherstehenden Verwandten schließen die entfernteren Verwandten derselben Ordnung aus. Hat der Erblasser Kinder und Enkel, erben nach dem Gesetz die Kinder und nicht die Enkel. Gibt es gleichnahe Verwandte, erben diese zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder und der Ehegatte ist bereits verstorben, so erbt jedes der drei Kinder ein Drittel des Vermögens. Beachten Sie bitte: Wer nicht will, dass sein Vermögen unter seinen Kindern gleichmäßig aufgeteilt wird beispielsweise weil eines schon zu Lebzeiten mehr materielle Zuwendungen erhalten hat als die anderen, muss dies in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Jeder Abkömmling des Erblassers, also jedes seiner Kinder und dessen Kinder, begründet einen eigenen Stamm. Innerhalb eines solchen Stammes schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus (Repräsentationsprinzip). Beispiel: Von drei Kindern eines verwitweten Erblassers leben noch zwei Töchter. Der verstorbene Sohn hinterlässt zwei Kinder. Jeweils ein Drittel des Nachlasses entfällt auf die beiden Töchter, das letzte Drittel auf die beiden Enkel. Beide Enkel sind gleichnahe Verwandte und erben jeweils ein Sechstel des Vermögens.

7 Die gesetzliche Erbfolge 7 Besonderheiten für die engsten Familienmitglieder Beim Erbrecht gibt es zwei Besonderheiten für engste Familienangehörige. Dreißigster Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt lebte und Unterhalt bezog, dem ist von dem Erben nach dem Todesfall dreißig Tage lang in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren, wie es der Erblasser getan hat. Zu den Berechtigten gehören Pflege- und Stiefkinder sowie nichteheliche Lebensgefährten, aber keine Hausangestellten. Während dieser dreißig Tage darf der- oder diejenige in der Wohnung bleiben und alle Haushaltsgegenstände weiter verwenden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die betreffende Person nicht zum Kreis der Erben gehört. Beachten Sie bitte: Der Dreißigste lässt sich durch eine letztwillige Verfügung erhöhen, verringern oder ausschließen. Mietverhältnis besteht weiter Ein Mietverhältnis bleibt auch nach dem Tod bestehen. Familienangehörige, die mit dem Erblasser zusammen in einer Mietwohnung lebten, können das Mietverhältnis dauerhaft fortsetzen. Falls sie das nicht wünschen, können sie innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers den Mietvertrag kündigen. Dieses Recht gilt auch für nichteheliche Lebensgefährten. Das gesetzliche Erbrecht adoptierter und nichtehelicher Kinder Adoptierte Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. An ihre alte Familie haben sie erbrechtlich keinerlei Ansprüche. Etwas anders sieht es bei nichtehelichen Kindern aus. Handelt es sich beim Erblasser um die Mutter, sind nichteheliche den ehelichen Kindern gleichgestellt. Ist der Erblasser der Vater, hängt die Erbrechtsregelung für nichteheliche Kinder von ihrem Geburtsdatum ab. Im Zusammenhang mit der Reform des Kindschaftsrechts trat am 1. April 1998 das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft. Damit erhalten nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, den gleichen Erbanspruch wie eheliche Kinder. Für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gilt die bisher im BGB bestehende Sonderregelung weiter. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das bedeutet: Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind gegenüber ihrem Vater laut der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt. Die gesetzliche Regelung für Stiefkinder Stiefkinder sind nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe eines Ehegatten. Sie sind rechtlich mit ihrem Stiefvater oder ihrer Stiefmutter nicht verwandt und haben gegenüber diesen keinen Erbanspruch, zumindest solange sie nicht adoptiert sind. Ein Erbanspruch besteht nur gegenüber dem leiblichen Elternteil. Unter bestimmten Voraussetzungen können Stiefkinder einen Anspruch auf Finanzierung ihrer Ausbildung geltend machen. Ausgleichspflicht der Kinder untereinander Der Gesetzgeber sieht vor, dass alle Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. Ist aber eines der Kinder schon zu Lebzeiten des Erblassers erheblich begünstigt worden, soll dies nach dem Tod des Erblassers ausgeglichen werden. Untereinander ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Andere Erben und der überlebende Ehegatte sind nicht ausgleichspflichtig.

8 8 Die gesetzliche Erbfolge Den Ausgleich berechnen Wollen Sie die Ausgleichspflicht ausschließen, können Sie diesen Ausschluss bei der Zuwendung schriftlich bestimmen. Diese etwas verwirrende Regelung hat vor allem zwei Gründe: Alle Kinder haben im Rahmen der Unterhaltspflicht den gleichen Anspruch auf Ausstattung und Berufsausbildung. Wurde ein Kind hier bevorzugt, ist dies beim Erbfall auszugleichen. Andererseits hat jeder das Recht, mit seinem Vermögen zu machen, was er will. Ist also beabsichtigt, ein Kind zu bevorzugen, muss dies der Gesetzgeber akzeptieren. Beachten Sie bitte: Eine Ausgleichspflicht gibt es nur für die gesetzlichen Erben. Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, gibt es in aller Regel keine Ausgleichspflicht. Ausnahme: Die Abkömmlinge erhalten durch die letztwillige Verfügung genau dasselbe, was sie aufgrund des gesetzlichen Erbteils erhalten hätten. Ausgleichspflichtig sind: Zuwendungen, die Kinder als Ausstattung erhalten haben, beispielsweise eine Wohnungsfinanzierung oder die Aussteuer der Tochter Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung. Und zwar dann, wenn sie über das Maß hinausgingen, das nach den finanziellen Verhältnissen des Erblassers üblich war Die Mitarbeit im Betrieb oder Haushalt des Verstorbenen sowie seine Pflege, jeweils unter Verzicht auf ein eigenes Einkommen Im Einzelfall ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Zuwendung als Ausstattung anzusehen ist oder ob ein Zuschuss die Vermögensverhältnisse der Eltern tatsächlich übersteigt. Bei größeren Zuwendungen ist deshalb zu empfehlen, von vornherein festzulegen, ob diese Zuwendung später einmal ausgeglichen werden soll oder nicht. Auf diese Weise lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern. Grundlage der Berechnung ist der Wert der Zuwendung zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Kind erhielt. Wertsteigerungen oder Minderungen, die danach eintreten, bleiben unbeachtet. Der Kaufkraftschwund des Geldes wird berücksichtigt. Zuerst wird der Wert der Zuwendung dem gemeinsamen Erbteil aller Abkömmlinge hinzugerechnet. Anschließend wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geteilt und dann der Wert der Zuwendung beim Empfänger abgezogen. Beispiel: Zwei Kinder erhalten eine Erbschaft in Höhe von EUR. Der Sohn bekam aber bereits bei der Heirat einen Zuschuss zu einer Eigentumswohnung in Höhe von EUR. Die Ausgleichspflicht errechnet sich nun folgendermaßen: EUR EUR EUR Die Erbquote beträgt für jedes Kind : 2 = EUR. Hiervon erhält der Sohn, der bereits EUR für die Eigentumswohnung erhielt, nur noch EUR, das andere Kind als Ausgleich die vollen EUR. Beim Berechnen der Mitarbeit bzw. der Pflege ist wie folgt vorzugehen: Der Ausgleichsbetrag (für die Mitarbeit oder Pflege) wird vom gemeinsamen Nachlasswert abgezogen. Anschließend wird geteilt und danach erhält der Ausgleichsberechtigte den Ausgleichsbetrag wieder zu seinem Erbteil hinzugerechnet. Beachten Sie bitte: Entscheidend für die Ausgleichshöhe sind Umfang und zeitliche Dauer der Leistung. Die langjährige Pflege eines Erblassers führt meist zu erheblichen Ausgleichsansprüchen. Ein Ausgleich ist aber ausgeschlossen, falls der Abkömmling für seine Dienste ausreichend honoriert wurde. War ein Entgelt vereinbart, aber nicht bezahlt, besteht trotzdem keine Ausgleichspflicht. Allerdings hat der Abkömmling gegenüber den Erben einen Anspruch auf Nachzahlung des ausstehenden Entgelts.

9 Die gesetzliche Erbfolge 9 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Prinzipiell sind Ehegatten nach dem gesetzlichen Erbrecht erbberechtigt. Vorausgesetzt, die Ehe hat zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Bestand. Wer geschieden ist, hat keinerlei gesetzlichen Erbanspruch gegenüber seinem verstorbenen Ex-Gatten. Dasselbe gilt für Ehen, bei denen zum Todeszeitpunkt die Scheidung bereits geplant war. Hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder einer Scheidung zugestimmt, besitzt der Noch-Ehegatte keinen gesetzlichen Erbanspruch. Dies gilt nicht für die Kinder aus dieser Ehe. Sie bleiben weiterhin voll erbberechtigt. Ehegatten sind im Rechtssinn nicht miteinander verwandt, deshalb werden sie in der gesetzlichen Erbfolge gesondert behandelt ( 1931 BGB). Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel, Kinder aus früheren Ehen und evtl. Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder) erben Ehegatten ein Viertel des Nachlasses ( 1931 BGB). Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) und Großeltern des Erblassers erben Ehegatten die Hälfte des Nachlasses. Alle anderen Verwandten (Erben der 4. und 5. Ordnung) sowie die Abkömmlinge der Großeltern werden laut Gesetz durch den Ehegatten als Erben ausgeschlossen. Ist die nächste Verwandte neben dem überlebenden Ehegatten z. B. eine Cousine, erbt diese nichts. Der Ehegatte ist Alleinerbe. Trotz dieser gesetzlichen Regelung kann der Erbteil ganz unterschiedlich hoch ausfallen. Der Grund: Die Höhe des Erbteils hängt nicht nur davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten einen gesetzlichen Erbanspruch haben. Maßgebend ist auch der Güterstand, den die Ehegatten vereinbart haben.

10 10 Die gesetzliche Erbfolge Die Zugewinngemeinschaft Wer bei der Eheschließung oder später nichts anderes vereinbart hat (durch einen Ehevertrag beim Notar), lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehepaare in der Bundesrepublik bevorzugen diese Form der Vermögensregelung. Zugewinngemeinschaft bedeutet: Jeder Ehepartner bleibt bis zum Tod Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Nur was während der Ehe erarbeitet wurde, wird nach der Auflösung der Ehe also auch beim Tod eines Ehegatten geteilt. Das Vermögen jedes Ehegatten wird selbstständig vererbt, denn die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögensgemeinschaft. Weil der tatsächliche Zugewinn im Einzelnen oft sehr schwierig zu ermitteln ist, sieht das Erbrecht einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel des gesetzlichen Erbteils vor. Ein Ehegatte bekommt als Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel hinzu, insgesamt also die Hälfte der Erbschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der verstorbene Gatte tatsächlich einen Zugewinn erzielt hat oder nicht. Beachten Sie bitte: Der pauschalierte Zugewinnausgleich kann problematisch sein, wenn die Ehe nur kurze Zeit bestand und der Erblasser ein größeres Vermögen mit in die Ehe gebracht hatte. Zudem beeinträchtigt der Zugewinnausgleich die Interessen von Kindern aus früheren Ehen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag lassen sich solche Probleme vermeiden (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Der überlebende Ehepartner hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den kleinen Pflichtteil sowie den genau berechneten Zugewinnausgleich (wie er auch bei einer Scheidung errechnet wird) zu verlangen. In aller Regel sind die sich aus den beiden Formen ergebenden Differenzen nicht allzu groß. Die zweite Variante lohnt sich dann, wenn der exakt berechnete Zugewinnausgleich plus Pflichtteil höher ist als der pauschalierte Zugewinnausgleich plus gesetzlichem Erbanteil. Dies kommt beispielsweise vor, wenn der überlebende Ehegatte den Nachlass mit Abkömmlingen teilen muss, Gütertrennung Wurde in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, sieht das Erbrecht die gesetzlich festgelegte Quote für den überlebenden Ehegatten vor. Es gibt also keinen Zugewinnausgleich. Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder erbberechtigt, dann erben alle zu gleichen Teilen. Bei drei und mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder (oder ihre Nachkommen) teilen sich den Rest. Beachten Sie bitte: Ein Zugewinnausgleich ist steuerfrei. Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es ihn nicht. Deshalb muss bei größeren Vermögen der überlebende Ehegatte möglicherweise mehr Erbschaftsteuer zahlen. Gütergemeinschaft Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in einem Ehevertrag zu vereinbaren, was aber heute selten geschieht. Erbrechtlich gibt es keine Besonderheiten. Es bleibt beim normalen gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten ohne Zugewinnausgleich. Es lässt sich im Ehevertrag aber zusätzlich vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners zwischen dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und gemeinschaftlichen Kindern weiter besteht (fortgesetzte Gütergemeinschaft). Dann wird das gemeinsame Vermögen der Eheleute/Lebenspartner nicht vererbt, sondern bleibt gemeinschaftliches Eigentum des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners und der Kinder (außer Vermögenswerten, die dem Erblasser allein gehörten). Diese Regelung ist vorteilhaft für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner, da die Kinder erst nach seinem Tod erben. Dies gilt jedoch nicht für das so genannte Sonder- und Vorbehaltsgut, das dem verstorbenen Ehegatten/ Lebenspartner gehörte. Diese Güter werden vererbt. Beachten Sie bitte: Gütergemeinschaft ist im steuerlichen Sinne eine Schenkung des Ehegatten/Lebenspartners, der mehr Vermögen hat, an den, der weniger besitzt. Hierfür ist Schenkungsteuer in den üblichen Grenzen zu bezahlen. Dafür ist aber im Erbfall keine Erbschaftsteuer auf das gemeinsame Vermögen fällig. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. selbst wenig Anfangsvermögen mit in die Ehe brachte und der Erblasser ein großes Vermögen überwiegend während des Bestehens der Ehe erwirtschaftet hat. Entsprechendes gilt für eine Lebenspartnerschaft bzw. den Lebenspartner.

11 Die gesetzliche Erbfolge 11 Güterrechtliche Auswirkungen bei Erbfällen Die Wahl des Güterstands beeinflusst bei verheirateten Personen entscheidend die Erbschaftsteuerbelastung im Todesfall. Aus steuerrechtlicher und aus erbrechtlicher Sicht ist meist die modifizierte Zugewinngemeinschaft der optimale Güterstand, da sie die meisten Vorteile bietet: Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erbschaftsteuerfrei. Es besteht ein Haftungsausschluss des einen Ehegatten für den anderen. Wie bei der Gütertrennung ist es möglich, einen Vermögensverlust bei Scheidung auszuschließen. Der überlebende Ehegatte erhält im Vergleich zur Gütertrennung einen höheren Erbteil/Pflichtteil (bei zwei und mehr Kindern). Im Vergleich zur Gütertrennung ist der Kinderpflichtteil geringer (bei zwei oder mehr Kindern). Man hat die freie Verfügungsmacht über das eigene Vermögen. Beachten Sie bitte: Ein Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft ist jederzeit möglich. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, gilt dies erbschaftsteuerlich bei Tod eines Ehegatten/Lebenspartners erst ab dem Tag des Vertragsabschlusses ( 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Bei einer Ehescheidung bzw. Beendigung einer Lebenspartnerschaft bleibt dagegen auch der rückwirkend vereinbarte Zugewinnausgleichsanspruch schenkungsteuerfrei. Der Voraus Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, hat der erbberechtigte Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Dieser Begriff umfasst in erster Linie die zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie wertvolle Teppiche, Antiquitäten, Kunst - gegenstände (aber keine Kunstsammlungen) und das Familienauto. Gibt es neben dem Ehegatten noch Erben der 1. Ordnung (Kinder oder Enkel), stehen dem überlebenden Ehegatten nur diejenigen Haushaltsgegenstände zu, die für eine angemessene Haushaltsführung nötig sind. Wertvolle Teppiche oder Bilder sind in diesem Fall mit den Abkömmlingen zu teilen. Nicht zum Voraus gehören Gegen stände, die ausschließlich der Verstorbene persönlich nutzte. Das gesetzliche Erbrecht des Staates Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden und lässt sich kein Verwandter im rechtlichen Sinne ermitteln, fällt der gesamte Nachlass an den Staat, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Nachlass nur aus Schulden besteht. Informationen aus dem Internet Hier finden Sie zahlreiche Tipps, Neuigkeiten und Urteile zu den verschiedensten Erbrechtsfragen. Einen Einblick in das komplette Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz finden Sie unter Im Forum für Erbrecht, einem Teil des Forums Deutsches Recht ( können Sie Fragen rund um das Thema Erbschaft stellen: Sie erhalten dann kostenlos eine Antwort. Auch das Lesen der bereits gestellten Fragen und Antworten ist lohnenswert, da viele Probleme schon behandelt wurden. Bei detaillierten Fragen zum Erbrecht oder zur Testamentsvollstreckung können Sie bei der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) unter einen kompetenten Berater oder Testamentsvollstrecker in Ihrer Nähe finden. Die Erbengemeinschaft Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft; vorausgesetzt, es existiert kein hiervon abweichendes Testament oder Erbvertrag. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen, kein Miterbe kann über seinen Anteil allein verfügen. Dazu ist die Erbengemeinschaft aufzulösen, dies erfordert die Zustimmung aller Erben. Ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung der Nachlassgegenstände veranlassen.

12 Der Pflichtteil Immer wieder hört und liest man von einer Enterbung. Dies ist gar nicht so leicht möglich. Dafür sorgt der so genannte Pflichtteil, der einem Ehegatten beispielsweise auch dann zusteht, wenn der Erblasser in einem Testament die Enterbung verfügt hat. Das deutsche Erbrecht gestattet einem Erblasser nicht, den Ehegatten sowie die nächsten Verwandten in der Erbfolge völlig zu übergehen. Zwar kann dieser den Hauptteil seines Vermögens jemand anderem vermachen, doch haben die nächsten Angehörigen einen Restanspruch: Sie erhalten den Pflichtteil. Dieser beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Wer ist pflichtteilberechtigt? Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben nicht alle Verwandten des Erblassers. Pflichtteilberechtigt sind die Kinder und Kindeskinder (Abkömmlinge) des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers, sofern die Ehe nicht vor seinem Tod geschieden wurde und zu diesem Zeitpunkt auch kein Scheidungsantrag vorlag, die Eltern des Erblassers, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Es gilt der Grundsatz: Voraussetzung für einen Pflichtteilanspruch ist immer, dass der- oder diejenige auch erbberechtigt ist. Leben und erben z. B. Abkömmlinge des Erblassers, besteht für seine Eltern kein Pflichtteilanspruch. Sie sind Erben 2. Ordnung und werden durch Erben 1. Ordnung vom Erbrecht ausgeschlossen. Nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, haben nach ihrem Vater kein Erbrecht und damit auch kein Pflichtteilrecht. Nach ihrer Mutter sind sie aber voll erb- und damit auch pflichtteilberechtigt. Nichteheliche Kinder, die vorzeitigen Erbausgleich verlangt und erhalten haben, sind für ihr Erbrecht abgefunden worden und haben keinen Pflichtteilanspruch mehr. Der Pflichtteilberechtigte hat Anspruch auf eine sofort fällige Geldsumme. Am Nachlass ist er nicht direkt beteiligt. Faktisch ist er damit nicht Erbe, sondern Gläubiger der Erben. Der Pflichtteilberechtigte darf aber Auskunft verlangen über den Bestand des Nachlasses, denn nach dessen Wert richtet sich die Höhe des Pflichtteils. Jeder einzelne Gegenstand aus dem Nachlass ist mit seinem Verkaufswert anzusetzen, eventuelle Angaben des Erblassers sind nicht verbindlich. Falls Unklarheiten auftauchen, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, der den Verkaufswert schätzt.

13 Einem Pflichtteilberechtigten seinen Anteil zu entziehen, ist kaum möglich. Kommt beispielsweise der Erblasser auf die Idee, sein Vermögen noch zu Lebzeiten ganz oder größtenteils zu verschenken, hat der Pflichtteilberechtigte einen Ergänzungsanspruch. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Schenkungen, die nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, ebenfalls zum Nachlass gerechnet werden. Ein Ergänzungsanspruch besteht ebenfalls bei einem testamentarisch verfügten, zu gering angesetzten Erbteil. Nur ganz selten hat der Erblasser das Recht, einem der Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Möglich ist dies beispielsweise in folgenden Fällen: Arglistige Täuschung des Erblassers Ehrloser Lebenswandel des Pflichtteilberechtigten (Straftaten) Vorsätzliche Misshandlung der Eltern Versuchte Einflussnahme auf die Testamentserrichtung Beachten Sie bitte: Der sich aus einem Erbfall ergebende Pflichtteilanspruch verjährt nach drei Jahren, sofern er nicht vorher vor Gericht geltend gemacht wurde. Eine Möglichkeit, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist, den Auskunftsanspruch gegen die Erben gerichtlich geltend zu machen.

14 Schenken statt vererben Das Übertragen von Vermögen ist ein komplexes Thema. Es geht darum, das im Laufe der Zeit erarbeitete Vermögen in die richtigen Hände zu übergeben. Und auch wer seiner Familie oder Freunden etwas Gutes tun will, sollte damit nicht unbedingt bis zu seinem Tod warten. Im Gegenteil: In vielen Fällen bietet es sich an, einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten durch eine Schenkung zu übertragen. Denn obwohl die Steuerklassen und Freibeträge sowohl im Erbfall als auch bei einer Schenkung identisch sind (Ausnahme: Die Eltern werden im Schenkungsfall der Steuerklasse II zugeordnet), bietet eine Schenkung einen ganz entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen: Freibeträge und Steuersätze* Wert des Vermögens Ehegatten/ Lebenspartner Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Kinder Enkel Geschwister Sonstige abzüglich Freibetrag von: EUR EUR EUR EUR EUR Steuersatz bei einem Vermögen bis EUR 7 % 7 % 7 % 15 % 30 % bis EUR 11 % 11 % 11 % 20 % 30 % bis EUR 15 % 15 % 15 % 25 % 30 % bis EUR 19 % 19 % 19 % 30 % 30 % bis EUR 23 % 23 % 23 % 35 % 50 % bis EUR 27 % 27 % 27 % 40 % 50 % über EUR 30 % 30 % 30 % 43 % 50 % * Stand: 1. August 2013

15 Zusätzlich gibt es für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner einen besonderen Versorgungsfreibetrag von EUR. Selbst große Vermögen lassen sich steuerschonend übertragen, wenn Sie möglichst frühzeitig mit Ihren Schenkungen beginnen. Hinzu kommen mögliche einkommensteuerliche Vorteile, wenn Sie Ihr Kapitalver mögen auf mehrere Personen verteilen. Freibeträge geschickt nutzen Angenommen, Sie besitzen zwei Wertpapierdepots im Wert von insgesamt EUR, die Sie Ihren zwei Kindern vermachen wollen. Im Erbfall sieht dies so aus: Wertpapiere pro Kind abzgl. Freibetrag Zu versteuerndes Vermögen Zu zahlende Erbschaftsteuer (Steuerklasse I, 11 %) Verbleibendes Erbe pro Kind EUR EUR EUR EUR EUR Insgesamt fallen also EUR Steuern an. Bei nur einem Kind würde das Vermögen sogar noch mehr schrumpfen: Von den ursprünglich EUR würden nur noch EUR übrig bleiben. Wenn Sie sich entschließen, einen Teil Ihres Vermögens zu verschenken, ergibt sich folgende Berechnung: Schenkung pro Kind abzgl. Freibetrag Zu versteuern Weitere Schenkung oder Erbschaft nach 10 Jahren abzgl. Freibetrag Zu versteuern EUR EUR 0 EUR EUR EUR 0 EUR Beachten Sie bitte: Beginnen Sie mit dem Übertragen Ihres Vermögens durch Schenkung frühzeitig. Denn Schenkungen, die beim Erbfall nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, zählen zum Nachlass.

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17 Schenken statt vererben 17 Steuern sparen durch günstige Aufteilung Die Vermögungsübertragung zu Lebzeiten bietet noch einen weiteren Vorteil. Durch Aufteilen auf mehrere Teilbeträge und das mehrfache Ausnutzen der Freibeträge lässt sich der Prozentsatz, mit dem das verbleibende Vermögen zu besteuern ist, erheblich senken. Beispiel: Nehmen wir an, Sie möchten die bereits erwähnten Wertpapierdepots in Höhe von EUR an Ihr einziges Kind übertragen. Übertragen Sie mindestens zehn Jahre vor dem Tod EUR durch eine steuerfreie Schenkung, muss Ihr Kind im Erbfall wie folgt versteuern: Wertpapiere (Rest nach Schenkung) EUR abzgl. Freibetrag EUR Zu versteuerndes Vermögen EUR Zu zahlende Erbschaftsteuer (Steuerklasse I, 11 %) EUR Verbleibendes Erbe EUR Zurich Tipp: Wer rechtzeitig seine Vermögensübergabe plant, kann die gesetzlichen Freibeträge und die in der Folge entstehenden günstigeren Steuersätze zwei-, drei- oder sogar viermal nutzen. Da die Freibeträge jeweils pro Elternteil gelten, ist es möglich, über drei Jahrzehnte insgesamt zweimal EUR steuerfrei auf ein Kind zu übertragen. Verschenken bringt viele Vorteile Einen Teil oder sogar das gesamte Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen, bietet eine Reihe von Vorteilen nicht nur für den Beschenkten, auch für den Schenker: Sie sparen durch die Freibeträge sowie das optimale Aufteilen des zu vererbenden Vermögens Schenkungund Erbschaftsteuer. Sie können den Zeitpunkt der Vermögensübergabe frei wählen, also beispielsweise Ihrem Kind bei der Gründung seines eigenen Unternehmens oder beim Hausbau unter die Arme greifen. Mögliche Wertzuwächse schlagen steuerlich nicht zu Buche. Das heute verschenkte Depot oder Ölgemälde ist aller Voraussicht nach in zehn Jahren sehr viel mehr wert. Das richtige Schenken eröffnet die Chance, einen Betrieb planvoll zu übergeben. Ohne dass Ihr designierter Nachfolger ins kalte Wasser geworfen wird. Und Sie können die Fäden genauso lange in der Hand behalten, wie Sie es möchten oder es erforderlich ist. Eine oder mehrere Schenkungen bieten sich dann an, wenn Sie entfernte Verwandte oder Freunde bedenken möchten. Der Freibetrag von EUR für Personen der Steuerklasse III ist im Erbfall schnell ausgeschöpft. Es ergeben sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, Ihr Vermögen unter Ihren Familienangehörigen aufzuteilen. Z. B. wenn es darum geht, bestimmte Vermögensgegenstände aus der Erbmasse herauszunehmen oder einzelne Pflichtteilansprüche abzugelten. So kann eine Einigung mit denjenigen Abkömmlingen erzielt werden, die leer ausgehen. Dies beurkundet der Notar als gegenständlich beschränkter Pflichtteilverzicht. Gelingt dies nicht, führt eine sinnvolle Vertragsgestaltung dazu, dass der übertragene Gegenstand bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilansprüche nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vorausgesetzt, seit der Übertragung sind mindestens zehn Jahre vergangen.

18 18 Schenken statt vererben Verschenken gegen Nießbrauch oder Wohnrecht Verschenken Eltern beispielsweise eine vermietete Wohnung an ihr Kind, so müssen sie damit nicht automatisch auf die Mieteinkünfte verzichten. Sie können sich vertraglich ein Nießbrauchsrecht sichern. Damit sind sie zwar nicht mehr Eigentümer der Wohnung, behalten jedoch die volle Verfügungsgewalt. Sie können also unter anderem die Mieteinkünfte einziehen, die Wohnung anderweitig vermieten oder sogar selbst einziehen. Nur eines geht nicht mehr: die Wohnung zu verkaufen. Wenn Sie das selbst bewohnte Eigenheim an den Nachwuchs übertragen, können Sie sich ebenfalls lebenslang absichern. Je nach Ausgestaltung des Vertrags können Sie beispielsweise die Verfügungsgewalt über das gesamte Grundstück oder nur ein lebenslanges Wohnrecht (eventuell beschränkt auf bestimmte Räume) behalten. Letzteres bietet sich z. B. an, wenn beide Familien unter einem Dach leben. Beachten Sie bitte: Falls Sie später beispielsweise in eine Einrichtung für betreutes Wohnen umziehen (müssen), nützt Ihnen das Wohnrecht nichts mehr. Bei der Variante Nießbrauch haben Sie dagegen die Möglichkeit, das Haus zu vermieten und die Einkünfte zu erhalten. Nießbrauch und Wohnrecht werden ins Grundbuch eingetragen. Sie bleiben dort erhalten selbst dann, wenn Ihr Kind die Immobilie später einmal verkauft. Nießbrauch ist nicht auf Immobilien beschränkt. Geldanlagen, Unternehmen, Kunstobjekte und vieles mehr lassen sich gegen Nießbrauch übertragen.

19 Schenken statt vererben 19 Verschenken gegen Rente oder dauernde Last Eine weitere Möglichkeit, die eigenen Bezüge im Alter zu sichern, ist, das Vermögen gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente bzw. dauernden Last zu übertragen. Diese Variante bietet sich vor allem beim Übertragen eines Unternehmens oder von Immobilienvermögen an. Ob Sie die monatlichen Zahlungen dabei offiziell in Form einer Rente oder als dauernde Last erhalten, spielt in erster Linie nur für die Einkommensteuerpflicht des Beschenkten eine Rolle. Sie als Eltern müssen die Bezüge in jedem Fall versteuern. Die dauernde Last ist eine vertraglich festgelegte wiederkehrende Zahlung des Beschenkten an den Schenker. Sie darf sich in der Höhe ändern, beispielsweise um sie an die finanziellen Möglichkeiten des Beschenkten oder den Bedarf des Schenkers anzupassen. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Beschenkten als Sonderausgabe, Betriebskosten oder Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Rente wird als wiederkehrende Zahlung in gleicher Höhe vereinbart. Sie darf vom Zahler nur mit dem so genannten Ertragsanteil steuerlich abgesetzt werden. Der bemisst sich nach dem Rentenbeginn des Empfängers. Damit Ihr Kind die monatlichen Versorgungsleistungen an Sie einkommensteuerlich absetzen kann, ist vor allem wichtig: Es muss sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut handeln, dessen Nettoertrag ausreicht, um daraus die Zahlungen zu leisten. Das können auch Wertpapiere oder Sparbücher sein. Beachten Sie bitte: Zunächst ertragloses Vermögen wie z. B. Bargeld, Kunstgegenstände oder unbebaute Grundstücke lässt sich in existenzsichernde Wirtschaftseinheiten umwandeln. Der Beschenkte muss sich allerdings verpflichten, innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe aus dem Geschenk ein ertragbringendes Wirtschaftsgut zu machen. Die eigene Absicherung nicht vergessen Viele Eltern überlassen in gutem Glauben und mit den besten Absichten schon zu Lebzeiten einen Großteil ihres Eigentums den Kindern. Wer vergisst, sich gleichzeitig abzusichern, steht häufig am Ende mit leeren Händen da. Was einmal verschenkt wurde, ist in der Regel endgültig weg. Berücksichtigen Sie deshalb vor und bei einer Schenkung die folgenden Überlegungen: Sie sollten grundsätzlich zunächst an sich selbst und Ihr eigenes Auskommen im Alter denken. Reichen Ihre sonstigen Einkünfte aus, um Ihre Bedürfnisse zu finanzieren? Auch dann, wenn Sie sehr lange leben und/oder Sie aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mit wesentlich höheren Ausgaben rechnen müssen? Falls Sie Vermögen hauptsächlich deshalb vorab übertragen, um Steuern zu sparen: Prüfen Sie zuerst, ob im Erbfall überhaupt Erbschaftsteuern anfallen. Schließlich sind die Freibeträge für Kinder recht hoch. Lassen Sie sich beraten. Undurchdachte Schenkungen können sich in vielerlei Hinsicht ungeahnt auswirken. Je nach Einzelfall sollten Sie einen auf das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar und einen Steuerberater fragen. Schließen Sie einen Schenkungsvertrag ab. Dieser ist von einem Notar zu beurkunden. Sichern Sie sich ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht für Immobilien. Legen Sie fest, wer für notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten zuständig ist und wer die Versicherungsprämien zahlt. Falls Sie gegen Versorgungsleistung verschenken: Legen Sie die genauen Zahlungsmodalitäten fest und unter welchen Umständen Änderungen oder Anpassungen möglich sind. Bei Immobilien und Grundbesitz empfiehlt es sich unter Umständen, eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Nehmen Sie eine Rückgabeklausel auf z. B. für den Fall, dass beim Nachwuchs eine Zwangsvollstreckung ins Haus steht oder dass Sohn oder Tochter vor Ihnen sterben. Auch andere Auflagen sind möglich. So könnten Sie beispielsweise durch eine Wart- und Pflegeverpflichtung den Beschenkten dazu verpflichten, eventuell notwendig werdende Pflege zu übernehmen. Unter Umständen könnten Sie auch den Verkauf per Vertrag untersagen, vor allem wenn Ihnen der Nießbrauch am Geschenk zusteht. Beachten Sie bitte: Bei einer Schenkung sind auch die Gebühren für den Notar und gegebenenfalls die Grundbucheintragung zu berücksichtigen. Diese liegen zusammen in der Regel bei etwa 0,5 bis 1 Prozent des Verkehrswertes einer Immobilie.

20 Testament und Erbvertrag Die übliche Form der letztwilligen Verfügung ist das Testament. Ohne sich zu binden ein Testament lässt sich jederzeit wieder ändern, können Sie damit exakt bestimmen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Ein Erbvertrag bindet Sie stärker. Sie können keine eigenmächtigen Veränderungen vornehmen. Beide Vertragspartner Erblasser und Erbe müssen einverstanden sein, wenn sie später etwas ändern wollen. Inhaltlich sind die Gestaltungsfreiheiten groß. Jeder Bürger hat Testierfreiheit und kann frei verfügen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Ausnahme: eventuell anfallende Pflichtteile für die nächsten Verwandten. Bei den formalen Kriterien sind die gesetzlichen Anforderungen exakt zu erfüllen. Ansonsten ist das Testament ungültig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Das Testament Ein Testament ist jederzeit widerruf- und änderbar. Es ist die bevorzugte Form, eine letztwillige Verfügung zu treffen. Gültig ist immer die jeweils letzte Fassung. Jeder volljährige Bürger (über 18 Jahre) darf ein Testament verfassen. Alle schreibunfähigen Personen sowie Minderjährige, die das 16., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, müssen dies vor dem Notar tun. Weiter gilt: Ein Testament kann jeder nur für sich selbst abfassen. Ausgenommen Ehegatten, die auch ein Gemeinschaftstestament verfassen dürfen. Grundsätzlich gibt es zwei Formen, um ein Testament aufzuzeichnen: das privatschriftliche Testament und das öffentliche Testament. Während Sie das privatschriftliche eigenhändig zu Hause schreiben können, handelt es sich bei einem öffentlichen Testament um die Erklärung Ihres letzten Willens vor einem Notar. Beide Formen sind gleichberechtigt. Ein öffentliches Testament hat keine stärkere Wirkung als ein privates. Für welche der beiden Formen man sich entscheidet, hängt nicht zuletzt von der eigenen Familien- und Vermögenssituation ab.

21 Das privatschriftliche Testament Das privatschriftliche Testament ist die einfachste Form, um über den eigenen Nachlass zu verfügen. Ausreichend hierfür ist ein Blatt Papier, auf dem Sie Ihren letzten Willen notieren. Zu beachten ist: Ein privatschriftliches Testament muss in vollem Umfang eigenhändig handschriftlich geschrieben und am Ende der Urkunde mit vollem Namen unterschrieben sein. Das Schreiben mit Hilfe eines Computers oder einer Schreibmaschine ist nicht zulässig. Das Testament wird dadurch unwirksam. Nicht zwingend, doch sehr ratsam: Auf dem Testament sollten unbedingt Ort und Zeitpunkt der Niederschrift stehen. Sind mehrere Testamente vorhanden, lässt sich später sicher feststellen, welches das letzte und damit gültige ist. Ein privatschriftliches Testament können Sie überall aufbewahren. Damit Ihr letzter Wille auch tatsächlich gefunden und nicht von einem Enterbten vernichtet wird, ist eine amtliche Verwahrung zu empfehlen. Dies ist problemlos beim Amtsgericht möglich, das dann einen Hinterlegungsschein ausstellt. Beachten Sie bitte: Ein Testament kann in ganz normaler Sprache abgefasst werden. Wichtig ist, dass Ihre Absichten, Ihr letzter Wille, klar erkennbar sind. Das öffentliche Testament Das öffentliche Testament wird immer mit Hilfe eines Notars errichtet. Dabei gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Der Erblasser erläutert dem Notar mündlich, welche Nachlassregelung er vorsieht. Der Notar formuliert anschließend nach diesen Wünschen ein Testament. Der Erblasser übergibt dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung, darin stehe sein letzter Wille. In diesem Fall kann das Dokument auch mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt sein, eine Unterschrift ist nicht nötig. Der Erblasser übergibt dem Notar ein verschlossenes Schriftstück und erklärt, dies sei sein Testament. Auch hier genügt Maschinenschrift, das Dokument muss nicht unterzeichnet sein. Der Notar protokolliert die Testamentserrichtung und anerkennt den Erblasser als testierfähig. Wer sich über mögliche Folgen seiner letztwilligen Verfügung nicht ganz sicher ist und eine Beratung wünscht, sollte die erste Form wählen. Bei einer mündlichen Absprache hat der Notar die Möglichkeit, Ihnen komplizierte Sachverhalte zu erklären. Beachten Sie bitte: Ist ein größeres Vermögen oder ein Betrieb vorhanden, empfiehlt es sich in jedem Fall, die letztwilligen Verfügungen in Form eines öffentlichen Testaments zu treffen. Ziehen Sie in diesen Fällen einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar hinzu, der Ihnen die möglichen steuerlichen Folgen der geplanten Nachlassaufteilung erläutert.

22 22 Testament und Erbvertrag So viel kostet ein öffentliches Testament Wert des Nachlasses Volle Gebühr EUR 10 EUR EUR 42 EUR EUR 54 EUR EUR 72 EUR EUR 132 EUR EUR 207 EUR EUR 282 EUR EUR 357 EUR EUR 507 EUR EUR 657 EUR EUR 807 EUR EUR 957 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments noch einmal ein Viertel dieser Gebühr zu entrichten. Bei einem Nachlass von EUR sind also insgesamt 52,50 EUR Gebühren (42,00 EUR + 10,50 EUR) zu bezahlen. Beachten Sie bitte: Lassen Sie sich von den Kosten nicht abschrecken. Ein korrekt und eindeutig abgefasstes Testament vermeidet Streit unter den Erben und erspart gerichtliche Auseinandersetzungen, die ein Vielfaches kosten würden. Und: Ein notarielles Testament kann den Erbschein ersetzen, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Sie sparen dadurch Ihren Erben Kosten. Aufbewahrung Das privatschriftliche Testament können Sie zu Hause aufbewahren. Als Erblasser müssen Sie dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird. Empfehlenswert ist, eine entsprechende Mappe anzulegen, in der sich alle wichtigen Dokumente befinden. Möglich ist, einer Vertrauensperson mitzuteilen, wo sich das Testament befindet. Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, dass Ihr Testament gefunden wird, hinterlegen Sie es beim Nachlassgericht. Das öffentliche Testament kommt in jedem Fall in amtliche Verwahrung, wo es der Notar hinterlegt. Das ist in aller Regel das Nachlassgericht, in Baden-Württemberg das Bezirksnotariat. Beim Tod des Erblassers informiert das zuständige Standesamt das Nachlassgericht, das dann die Testamentseröffnung vornimmt. Widerrufen, ändern, ergänzen Eine Änderung oder ein Widerruf ist beim privatschriftlichen Testament problemlos. Sie können Passagen streichen oder neue Abschnitte hinzufügen. Deutlich werden muss nur, dass Sie das Testament eigenhändig geändert oder ergänzt haben. Erforderlich ist bei jeder Änderung auch Ihre Unterschrift und das Datum. Wurde das Testament unübersichtlich, ist es sinnvoll, ein neues zu schreiben. Datum und Unterschrift nicht vergessen, damit klar zu ersehen ist, welches Testament das letzte ist. Am besten vernichten Sie frühere Testamente oder fügen in die Neufassung den Passus ein, dass mit diesem Testament alle früheren wirkungslos sind. Wollen Sie ein öffentliches Testament ändern, benötigen Sie dafür den Notar. Doch Achtung: Ein öffentliches Testament müssen Sie nicht unbedingt ändern, bereits die Rücknahme aus der öffentlichen Verwahrung gilt als Widerruf des öffentlichen Testaments.

23 Testament und Erbvertrag 23 Das gemeinschaftliche Testament als Sonderform Ein gemeinschaftliches Testament können ausschließlich Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten. Die gemeinsame Willensbekundung der (Ehe-)Partner ist nur eingeschränkt widerrufbar. Wird die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit. Solange beide (Ehe-)Partner leben, können sie allerdings nur miteinander das gemeinschaftliche Testament widerrufen, vernichten oder ein neues abfassen. Das Berliner Testament Das Berliner Testament ist ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten beim Tod des anderen jeweils als Alleinerben ein. Darüber hinaus verfügen sie, dass das gesamte Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten an die gemeinsamen Kinder fallen soll. Damit ist der überlebende Ehegatte abgesichert. Er muss das Erbe nicht mit den Kindern teilen. Durch das Berliner Testament entsteht eine Vermögensmasse, für die keine Verfügungsbeschränkung besteht. Der überlebende Ehegatte kann damit machen, was er will. Geht das Vermögen verloren, erben die Kinder nichts. Ein (Ehe-)Partner allein kann diejenigen Teile des Testaments, die der verstärkten Bindung unterliegen, nur durch eine notarielle Erklärung widerrufen. Diese ist dem anderen (Ehe-)Partner mitzuteilen, damit dieser von dem Widerruf erfährt. Stirbt ein (Ehe-)Partner, sind jene wechselbezüglichen Verfügungen unwiderrufbar. Frühere, gemeinsam getroffene Entscheidungen sind vom überlebenden (Ehe-)- Partner nicht mehr abzuändern. Er muss sich an die einmal getroffenen Vereinbarungen halten. Was die Form anbelangt, so lässt sich auch ein gemeinschaftliches Testament als privatschriftliches oder als öffentliches Testament errichten. Beim privatschriftlichen gilt, dass es von einem der beiden Ehegatten handschriftlich verfasst, aber von beiden unterschrieben sein muss. Der nur Unterzeichnende sollte darüber hinaus eine kurze Einverständniserklärung mit dem Inhalt des Testaments abgeben (beispielsweise: Das ist auch mein letzter Wille...). Wird ein gemeinschaftliches Testament öffentlich (beim Notar) verfasst, fallen doppelte Notargebühren an, weil es sich rechtlich um zwei verschiedene letztwillige Verfügungen handelt. Beachten Sie bitte: Das Berliner Testament macht Kinder zu Erben des zuletzt sterbenden Elternteils. Damit schließt es die Kinder vom Nachlass des zuerst sterbenden Elternteils aus. Die Kinder können jedoch ihren Pflichtteil fordern. Dies lässt sich nicht verhindern. Sie können aber im Testament bestimmen, dass ein den Pflichtteil forderndes Kind samt seinen Abkömmlingen beim Tod des überlebenden Ehegatten nur noch den Pflichtteil erhält.

24 Steuerfalle Berliner Testament Das Berliner Testament hat einen gravierenden steuerrechtlichen Nachteil: Der Nachlass ist ggf. zweimal zu versteuern (doppelter Erbfall), und das bei erhöhter Steuerprogression. Überschreitet der Nachlasswert die Freibeträge, muss der überlebende Ehegatte, der Alleinerbe wird, Erbschaftsteuer zahlen. Aber was noch bedeutsamer ist: Die Freibeträge der Kinder gehen bei diesem ersten Erbfall verloren, da sie ja nicht erben. Beim zweiten Erbfall, wenn die Kinder den letztversterbenden Ehegatten beerben, entsteht steuerrechtlich aus dem Vermögen des Erstversterbenden und dem Vermögen des Letztversterbenden immer progressionswirksam ein Gesamtvermögen. Das bedeutet, die Kinder müssen bei einem entsprechend hohen Nachlasswert noch einmal Erbschaftsteuer mit erhöhter Steuerprogression für den gesamten Nachlass zahlen. Ihnen steht hierfür aber nur noch der Freibetrag des zweiten Erbfalls zu. Um diese zweifache Steuerbelastung zu umgehen, ist eine Gestaltungsform sinnvoll, die den überlebenden Ehegatten zwar absichert, aber eine zu starke Progression der Erbschaftsteuer bei seinem Nachversterben vermeidet. Dies lässt sich beispielsweise durch Anordnungen von Vermächtnissen für den ersten Erbfall erreichen. Noch besser ist es, durch Auflagen im Ehegattentestament zugunsten der Kinder Geld- oder Sachleistungen in Höhe der gesetzlichen Freibeträge anzuordnen. Informieren Sie sich ausführlich bei Ihrem Steuerberater. Zahlreiche Informationen zum Thema Testament erhalten Sie im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter Sie können dort auch die Broschüre Erben und Vererben bestellen oder direkt als PDF-Datei herunterladen.

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