Das neue Mutterschutzgesetz

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1 Tag der 2017 in Fellbach 8. März 2017 Kai Uwe Gläss

2 Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (E-MuSchG) Beratung des Bundestages in 1. Lesung am 6. Juli 2016 Sachverständigenanhörung des Familienausschusses am 19. September und 3. Lesung Abstimmung im Bundesrat Folie 2

3 Ziele Lösungen Gesundheitsschutz für die Schwangere und ihr Kind selbstbestimmte Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit Einbindung von Schülerinnen und Studentinnen das MuSchG soll zeitgemäß und verständlicher gefasst werden Folie 3

4 Ziele Lösungen Bessere Umsetzung des MuSchG Ausschuss für Mutterschutz MuSchArbV wird in das MuSchG integriert Einzeländerung z.b. Verlängerung der Schutzfrist für die Frau nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung Folie 4

5 wichtige Neuerungen Verbot der Nachtarbeit Beschäftigung bis Uhr möglich - Einverständnis der Frau - ärztliches Attest - keine Alleinarbeit Folie 5

6 wichtige Neuerungen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Beschäftigung möglich - Einverständnis der Frau - Beschäftigung nach 10 ArbZG zugelassen - Gewährung eines Ersatzruhetags - keine Alleinarbeit Folie 6

7 wichtige Neuerungen Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen Ermitteln ob voraussichtlich - keine Schutzmaßnahmen - Umgestaltung der Arbeitsbedingungen - keine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz Folie 7

8 wichtige Neuerungen nach der Mitteilung der Schwangerschaft - Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung - Festlegung der erforderlichen Maßnahmen Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Folie 8

9 wichtige Neuerungen Unverantwortbare Gefährdung Vermeidung von Gefährdungen Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen Folie 9

10 wichtige Neuerungen Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist Folie 10

11 unzulässige Tätigkeiten Gefahrstoffe reproduktionstoxisch Kat. 1A/B und 2 Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation keimzellmutagen Kat. 1A/B karzinogen 1 A/B spezifisch zielorgantoxisch einmalige Exposition (STOT SE) Kat. 1 akut toxisch Kat. 1, 2, 3 Folie 11 unverantwortbare Gefährdung

12 unzulässige Tätigkeiten eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen wenn der Gefahrstoff Einstufung Y - TRGS 900 Einstufung in Schwangerschaftsgruppe C MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG (ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte nicht befürchtet zu werden) Folie 12

13 unzulässige Tätigkeiten Biostoffe keine unverantwortbare Gefährdung Risikogruppe 2,3 Gefährdungsbeurteilung Risikogruppe 4 Röteln, Toxoplasmose unverantwortbare Gefährdung es sei denn die Frau verfügt über einen ausreichenden Immunschutz Folie 13

14 wichtige Neuerungen Rangfolge der Schutzmaßnahmen 1. Arbeitsbedingungen umgestalten 2. Umsetzung auf eine anderen Arbeitsplatz 3. Freistellung Folie 14

15 wichtige Neuerungen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Schutzfrist nach der Entbindung 12 Wochen - Kindern mit Behinderung (SGB IX 2 (1) S. 1) die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber Ausschuss für Mutterschutz - stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz von Mutter und Kind auf Folie 15

16 Kai Uwe Gläss Referat 54.3 Fachgruppe Mutterschutz Ruppmannstraße Stuttgart Tel.: (0711) oder Tel.: (0711) oder Im Internet unter: findet man Vordrucke, Merkblätter, Flyer, Adressen Folie 16

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