Übergang vom alten zum neuen Recht
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- Renate Gehrig
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1 Übergang vom alten zum neuen Recht Denise Häusermann Burri, Rechtsanwältin Projektleiterin und Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung ins neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» vom 22./23. August 2012 Übergang vom alten zum neuen Recht Einführung und Inhaltsübersicht 1. Vielzahl von Übergangsprozessen Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 1
2 1. Vielzahl von Übergangsprozessen Prozess wird geprägt von der Organisation der neuen Behördenstrukturen nart. 440 ZGB Abs. 1: «Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.» 26 Prozesse: Ausgangslage und Umsetzung in jedem Kanton unterschiedlich Gemeinsames Ziel: Am übernehmen die interdisziplinären, nach fachlichen Kriterien bestimmten KESB die Aufgaben der Vormundschaftsbehörden Laienbehörden Reduktion von auf 148 Behörden Bisherige Vormundschaftsbehörden: durchschnittliches Einzugsgebiet pro VB Einwohnerzahl Aber: Heterogene Einzugsgebiete mit 200 bis Einwohnerinnen und Einwohnern Überforderung der Milizbehörden Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 2
3 148 interdisziplinäre Fachbehörden Durchschnittliches Einzugsgebiet einer KESB Einwohnerzahl Empfehlungen für optimale Auslastung einer KESB Einwohnerzahl * Regelmässige Befassung mit Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes führt zu Fachkompetenz, Sicherheit und Professionalität * Quelle: Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden, Empfehlungen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörde, in: ZVW 2008/2, S. 63 ff. Exkurs: Was kosten 148 Fachbehörden? - Mindestens drei Behördenmitglieder pro KESB nart. 440 Abs. 2 Satz 1 ZGB: «Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern.» - Fachlich empfohlene Ressourcenberechnung*: Stellenprozente für Behördenmitglieder pro laufende Massnahmen laufende Massnahmen* - SFR pro 100 Stellenprozente - Lohnsumme Behördenmitglieder: SFR *Quelle: Urs Vogel/Diana Wider: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde Personelle Ressourcen, Ausstattung und Trägerschaft, in: ZKE 2010, S. 5 ff. *Quelle: Statistik-Erhebung der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz, in: ZKE 2010, S. 414 Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 3
4 Qualitative Veränderung Von Laienbehörden zu interdisziplinären Fachbehörden Botschaft: «Die Mitglieder der Behörde sind nach dem Sachverstand, den sie für ihre Aufgaben mitbringen müssen, auszuwählen.» Bisherige Vormundschaftsbehörden: z.b. Gemeinderat Interdisziplinär zusammengesetzt Häufigste vertretene Disziplinen: Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie* Über 2/3 aller Gemeindeexekutiven haben keine VertreterInnen aus den Bereichen Recht und/oder Sozialarbeit* *Quelle: Peter Voll, Andreas Jud, Eva Mey, Christoph Häfeli, Martin Stettler (Hrsg.), Zivilrechtlicher Kindesschutz: Akteure, Prozesse, Strukturen. Eine empirische Studie mit Kommentaren aus der Praxis, S. 195 ff. Projektrahmenbedingungen und Inhalte des Aufbaus - Gesetzliche Grundlage: Entscheidungsprozesse bevor kantonale Gesetze definitiv verabschiedet sind - Festlegung der konkreten Einzugsgebiete - Aufbau der Infrastruktur - Innere Organisation der KESB - Stellenbesetzung - Dossierübertragung Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 4
5 Stellenbesetzung Mitglieder und Mitarbeitende sind das wichtigste Potential der Behörde Stellen* (Vergleich: Sozialdepartement Stadt Zürich Mitarbeitende / Emmi AG Schweiz Mitarbeitende) - Ablauf der Stellenbesetzung: Anforderungsprofil, Zeitplan, Besetzung mit bisherigen Mitarbeitenden, Stellenanzeige, Analyse der eingegangenen Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsgespräche, Entscheid *Quelle: Urs Vogel/Diana Wider: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde Personelle Ressourcen, Ausstattung und Trägerschaft, in: ZKE 2010, S. 5 ff. [16 Stellen pro laufenden Massnahmen] Dossierübertragung Zuständigkeit der VB fällt per dahin Die Funktionsfähigkeit der KESB wird in den ersten Monaten wesentlich von der einheitlichen und sachgerechten Ordnung der ihnen übertragenen Dossiers abhängen. Planung und Vorbereitung: Welche Dossiers sind zu übertragen? Wie sind die zu übergebenden Akten zu ordnen? Wie sind die nicht zu übertragenen Akten aufzubewahren? Erstellung von Dokumenten mit Stammdaten als Grundlage der Geschäftskontrolle Datentransfer elektronischer Daten Terminplanung der Übergabe Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 5
6 Überführung von altrechtlichen Massnahmen in neurechtliche Massnahmen (nart. 14 SchlT) Altrechtliche Massnahmen Überführung von Gesetzes wegen Überführung durch Beschluss der KESB Überführung von Gesetzes wegen ( ohne behördlichen Entscheid) Vormundschaften nach Art in umfassende Beistandschaften (nart. 398 ZGB) Erstreckte elterliche Sorge nach Art. 385 Abs. 3 ZGB in umfassende Beistandschaften ohne Inventarstellungs-, Berichts- und Rechnungsablagepflicht (nart. 398, 420 ZGB) Fürsorgerische Freiheitsentziehung in fürsorgerische Unterbringung (nart. 426 ff. ZGB), ärztliche FFE bleiben bestehen (nart. 14 Abs. 4 SchlT) Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 6
7 Überführung durch Beschluss der KESB Beistandschaften und Beiratschaften nach Art ZGB in Beistandschaften nach nart ZGB Überprüfung anlässlich der periodischen Berichtsablage, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (nart. 399 Abs. 2 ZGB) Übergangsfrist bis : Diese altrechtliche Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dahin, sofern die KESB sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat (nart. 14 Abs. 3 SchlT) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Denise Häusermann Burri, Rechtsanwältin Projektleiterin und Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit Übergang vom alten zum neuen Recht / Denise Häusermann Burri 7
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