Recht, Sicherheit und Ordnung 3.9

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1 Recht, Sicherheit und Ordnung 3.9 Satzung der Stadt Leipzig zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygienegebührensatzung) Beschluss Nr. III-895/01 der Ratsversammlung vom , (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 26 vom ). Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), des 6 des Artikels 2 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118) [Sächsisches Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz SächsFlHGAG] und des Artikels 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene- sowie dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133) [Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz - VwKFlHGVO] hat der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RBIII-895/01 seiner Sitzung am die folgende Satzung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften in der Stadt Leipzig (Fleischhygienegebührensatzung) beschlossen. 1 Kostenpflichtige Tatbestände (1) Für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1198), zuletzt geändert durch Artikel 2 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3224) und der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I, S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung vom (BGBl. I, S. 2085) werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Gebühren schließen, sofern nicht nachfolgend anders geregelt, auch die Auslagen ein. (2) Kostenpflichtige Tatbestände sind: 1. die Untersuchung von Schlachttieren und Fleisch von - Rindern - Jungrindern - Einhufern - Schweinen von weniger als 25 kg Schlachtgewicht - Schweinen von 25 kg oder mehr Schlachtgewicht - Schafen und Ziegen von weniger als 12 kg Schlachtgewicht - Schafen und Ziegen von 12 kg bis 18 kg Schlachtgewicht - Schafen und Ziegen von mehr als 18 kg Schlachtgewicht - Kaninchen - Schwarzwild - Rehwild - Rotwild - Sikawild - Damwild - Muffelwild - Haarwild (außer: Kaninchen, Schwarzwild, Rehwild, Rotwild, Sikawild, Damwild, Muffelwild) Stadtrecht Leipzig Seite 1

2 3.9 Recht, Sicherheit und Ordnung 2. die Rückstandsuntersuchungen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und 3. die Hygienekontrollen und Untersuchungen in Fleischzerlegungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern. Für Gehegewild gelten die kostenpflichtigen Tatbestände nach Nummer 1 entsprechend. (3) Weitere kostenpflichtige Tatbestände gemäß Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498, 505), die in anderen Rechtsnormen geregelt sind, bleiben unberührt. 2 Begriffsbestimmungen 1. Kälber: Rinder im Alter unter 6 Wochen 2. Jungrinder: Rinder bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg 3. Schweine: Schweine mit einem Schlachtgewicht von über 25 kg 4. Ferkel: Schweine bis zu einem Schlachtgewicht von 25 kg 5. Schafe/Ziegen: Schafe und Ziegen aller Schlachtgewichtsklassen inklusive Lämmer 6. Schwarzwild: Wildschweine aller Altersstufen als Wild oder Gehegewild 7. Haarwild: Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden und nicht ständig im Wasser leben 8. Gehegewild: Haarwild, das in Gehegen oder Gattern gehalten wird 9. Trichinenuntersuchung: Obligatorische Untersuchung auf Trichinen bei Schweinen, Einhufern, Schwarzwild und anderen fleischfressenden Tieren, die Träger von Trichinen sein können, sofern das Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist 10. Gewerbliche Schlachtungen: Schlachtungen in registrierten oder zugelassenen Schlachtbetrieben bzw. sonstigen Betrieben mit eigener Schlachtung (Fleischereien) 11. Großbetriebe: Schlachtbetriebe in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind 12. Schlachtungen im Rahmen der Direktvermarktung: Schlachtungen in einer registrierten Betriebsstätte, bei denen das Fleisch durch den Erzeuger direkt ab Hof in Verkehr gebracht werden kann 13. Hausschlachtungen: Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, zum Zweck des Verbrauches des erschlachteten Fleisches ausschließlich im eigenen Haushalt des Schlachttierbesitzers 3 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden nach Art und Umfang der Amtshandlung unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischbeschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe sowie des Bundesangestellten-Tarifvertrages-Ost bemessen. Die Gebühren beinhalten die Verwaltungskosten sowie für außerhalb des Amtes durchzuführende Amtshandlungen eine pauschale Wegstreckenentschädigung. (2) Die Höhe der Gebühren für die in 1 Absatz 2 dieser Satzung genannten Tatbestände bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang, das Bestandteil dieser Satzung ist, unter Berücksichtigung der folgenden Absätze. (3) Die Kosten für im Rahmen der Fleischuntersuchung erforderliche Probenentnahmen für: bakteriologische Fleischuntersuchungen, Seite 2 Stadtrecht Leipzig

3 Recht, Sicherheit und Ordnung Rückstandsuntersuchungen, - sonstige Untersuchungen im Sinne der Fleischhygiene-Verordnung Anlage 1 Kapitel III Nr. 4 sind mit der Fleischuntersuchungsgebühr gemäß Anhang Ziffern 1 bis 4 abgegolten. (4) In Fällen, in denen im Rahmen der Fleischuntersuchung sonstige Untersuchungen im Sinne der Fleischhygiene-Verordnung Anlage 1 Kapitel III Nr. 4 durchgeführt werden müssen, werden zusätzlich zu den Gebühren gemäß Anhang Ziffern 1 bis 4 Untersuchungsgebühren gemäß Anhang Ziffer 6 berechnet. (5) Fallen im Rahmen der fleischhygienerechtlichen Amtshandlungen (Durchführung einer bakteriologischen Untersuchung, einer Rückstandsuntersuchung bei begründetem Verdacht, eines BSE-Tests oder weiterer aus fleischhygienischer Sicht notwendiger Untersuchungen) Untersuchungs- oder Gutachterkosten bei der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) oder einer anderen in Anspruch genommenen Untersuchungseinrichtung an, werden diese anfallenden Kosten gemäß LUA-Benutzungsgebührenordnung (LUABgVO) in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Kostenrechnung der Untersuchungsstelle als Auslagen zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis im Anhang erhoben. (6) Die Gebühren gemäß Anhang Ziffer 1 ermäßigen sich bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb, - von 36 bis 64 Tieren je Tag auf 80 v. H. - von 65 bis 119 Tieren je Tag auf 65 v. H. - von 120 Tieren und mehr an einem Tag auf 50 v. H. (7) Die Gebühren gemäß Anhang Ziffern 1 bis 3 werden auch in den Fällen erhoben, in denen nur ein Teil der amtlichen Untersuchungen, d. h., nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist oder nur ein Teil des Tieres untersucht wurde. (8) Die Gebühren gemäß Anhang Ziffern 1 bis 3 erhöhen sich in den Fällen, in denen: a) eine Amtshandlung oder ein Teil einer Amtshandlung - zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, soweit es sich nicht um die normalen Schlachtzeiten handelt, - an Samstagen nach 15:00 Uhr oder - an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird, b) das zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder c) die Schlachtung ohne wichtigen Grund verzögert wird, so dass die Fleischuntersuchung nicht zu dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann um 100 v. H. Werden Untersuchungen auf Verlangen außerhalb von entsprechend festgesetzten Untersuchungszeiten oder Schlachttagen durchgeführt, erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H. (9) Die Erhöhung der Gebühren nach den Absatz 8 gilt nicht für die Ziffer 6 des Anhanges über die Gebührensätze (sonstige Untersuchungen) und kommt auch nicht zur Anwendung bei Untersuchungs- oder Gutachterkosten gemäß 3 Absatz 5 dieser Satzung. 4 Kostenschuldner (1) Kostenschuldner für kostenpflichtige Amtshandlungen, die in einem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- oder Gefrierhaus durchgeführt werden, ist der jeweilige Inhaber. Im Übrigen sind Kostenschuldner natürliche und juristische Personen, die nach dieser Satzung kostenpflichtige Amtshandlungen veranlassen oder in Anspruch nehmen. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Stadtrecht Leipzig Seite 3

4 3.9 Recht, Sicherheit und Ordnung 5 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (2) Sie wird mit Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig, sofern nicht in einem Kostenbescheid ein späterer Fälligkeitszeitpunkt festgelegt wird. (3) Die Durchführung kostenpflichtiger Amtshandlungen kann von der Zahlung eines Vorschusses durch den Kostenschuldner abhängig gemacht werden. 6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen in Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygienegebührensatzung) mit Beschluss des Stadtrates Nr. 879/93 vom , öffentlich bekannt gemacht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 20/93 vom 4. Oktober 1993, außer Kraft. Anlage Seite 4 Stadtrecht Leipzig

5 Recht, Sicherheit und Ordnung 3.9 Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen im Vollzug der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in der Stadt Leipzig 1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei regelmäßigen gewerblichen Schlachtungen im Großbetrieb Kategorie Euro DM a) Rinder 12,80 25,03 b) Kälber/Jungrinder 12,80 25,03 c) Einhufer einschl. Trichinenuntersuchung 23,90 46,74 d) Schafe und Ziegen aller Schlachtgewichtsklassen 4,60 9,00 e) Schweine aller Schlachtgewichtsklassen, einschl. Trichinenuntersuchung 11,20 21,80 f) Kaninchen/Sonstige 0,70 1,37 2. Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Rahmen der Direktvermarktung sowie bei unregelmäßigen Schlachtungen bzw. Schlachtungen mit geringem Schlachtaufkommen im gewerblichen Schlachtbetrieb Kategorie 1. Tier ab 2. Tier Euro DM Euro DM a) Rinder 16,80 32,86 12,80 25,03 b) Jungrinder/Kälber 16,80 32,86 12,80 25,03 c) Einhufer einschl. 27,90 54,57 23,90 46,74 Trichinenuntersuchung d) Schafe und Ziegen aller Schlacht- 8,60 16,82 4,60 9,00 gewichtsklassen e) Schweine aller Schlachtgewichts- 15,20 29,72 11,20 21,90 klassen einschl.trichinenuntersuchung f) Kaninchen/Sonstige 4,70 9,19 0,70 1,37 3. Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen Kategorie 1. Tier 2. und 3. Tier ab 4. Tier Euro DM Euro DM Euro DM a) Rinder 19,20 37,55 15,20 29,73 12,60 24,64 b) Jungrinder/Kälber 19,20 37,55 15,20 29,73 12,60 24,64 c) Einhufer einschl. 30,20 59,07 26,20 51,24 23,60 46,16 Trichinenuntersuchung d) Schafe und Ziegen aller 11,00 21,51 7,00 13,69 4,40 8,61 Schlachtgewichtsklassen e) Schweine aller Schlacht- 17,50 34,23 13,50 26,40 11,00 21,51 gewichtsklassen einschl. Trichinenuntersuchung f) Kaninchen/Sonstige 7,30 14,28 3,30 6,45 0,70 1,37 Stadtrecht Leipzig Seite 5

6 3.9 Recht, Sicherheit und Ordnung 4. Wild- und Gehegewilduntersuchung 4.1 Gesundheitsüberwachung Gehegewild: je Begehung 41,20 Euro / 80,58 DM 4.2 Fleischuntersuchung Kategorie 1. Tier ab 2. Tier g) Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung Euro DM Euro DM 16,30 9,70 31,88 18,97 12,30 5,70 24,05 11,15 h) Rehwild 9,70 18,97 5,70 11,15 i) Rotwild 9,70 18,97 5,70 11,15 k) Sikawild 9,70 18,97 5,70 11,15 l) Damwild 9,70 18,97 5,70 11,15 m) Muffelwild 9,70 18,97 5,70 11,15 n) Hasen, Kaninchen 4,70 9,19 0,70 1,37 o) Haarwild, außer Buchstaben g) bis n) mit Trichinenuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung 16,00 9,70 31,29 18,97 12,00 5,70 5. Trichinenuntersuchung ohne Fleischuntersuchung je Tier oder Teilstück: Euro DM 23,47 11,15 bei Vorstellung im Amt/ in der Untersuchungsstelle 6,70 13,10 bei Durchführung der Untersuchung beim Verfügungsberechtigten 1. Untersuchung / Tier ab 2. Untersuchung / Tier 10,70 6,70 20,93 13,10 6. sonstige Untersuchungen gemäß FlHV Anlage 1 Kapitel III Nr. 4 12,50 24,45 DM 7. Hygieneüberwachung in Zerlegungsbetrieben 7.1 Im Zerlegebetrieb gemäß RL 96/43/EG Anhang A Kapitel I Ziffer 2. a 3,00 /t 5,87 DM/t mindestens je Kontrolle bzw. Untersuchung 30,00 58,70 DM 7.2 Im Zerlegebereich Schlachthof gemäß RL 96/43/EG Anhang A Kapitel I Ziffer 2 Satz 2 1,50 /t 2,93 DM/t mindestens je Kontrolle bzw. Untersuchung 15,00 29,30 DM 8. Hygieneüberwachung in Kühl- und Gefrierhäusern 1,00 /t 1,96 DM/t mindestens je Kontrolle bzw. Untersuchung 10,00 19,60 DM Seite 6 Stadtrecht Leipzig

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