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1 REACH & Abfallrecycling Dr. Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Zeitfenster - Vorregistrierung 1. Juni: In Kraft treten von REACH Juni: Beginn der Vorregistrierung bei 6 Monate der ECHA / SIEF-Bildung 1. Dezember: Ende der Vorregistrierung Monat Heute: Frist abgelaufen! 1. Januar: Veröffentlichung im Internet durch die ECHA

2 Statistik Vorregistrierung ( ) Zahl der Vorregistrierungen GERMANY UNITED KINGDOM POLAND FRANCE NETHERLANDS Zahl der Firmen GERMANY UNITED KINGDOM FRANCE NETHERLANDS Italy Insgesamt: Insgesamt: Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen Hersteller / Importeur: definiert als natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft Menge: bezieht sich auf den jeweiligen Hersteller / Importeur Nicht vorregistrierte Stoffe dürfen d nicht weiter hergestellt oder importiert werden!

3 Abfall Definition Abfall-Rahmenrichtlinie Abfall ist nach Artikel 3 Absatz 1 der Abfall-Richtlinie Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Recycling - Sekundärrohstoffe Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn i. der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und ii. Registrierung dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen. Nachgeschaltete Anwender Bewertung Identität RIP 3.10 SDS ggf. Informationen bei Stoffen ohne SDS Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7d gilt nur im Falle der Registrierung Recycling-Unternehmen: Vorregistrierung nach Artikel 28

4 Übergang Abfall zu Stoff/Zubereitung Herstellung Verwendung Stoff Zubereitung Abfall Recycling Herstellung Stoff Zubereitung REACH Abfall- RRL REACH Beispiele Papier-Recycling Kraftwerksnebenprodukte Ende der Abfalleigenschaft: Entscheidung unter der Abfall-RRL Stoffidentität: Recycling in Anlehnung an Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH ja Definierte chemische Zusammensetzung nein Ein Hauptbestandteil 80% ja ja nein Zubereitung Zubereitung Vor.: Vor.: ein ein Bestandteil Bestandteil <20% <20% absichtlich absichtlich zugesetzt zugesetzt wird wird Stoff Stoff mit mit einem einem Hauptbestandteil Hauptbestandteil (Monoconstituent (Monoconstituent substance) substance) Zubereitung Zubereitung Bestandteile jeweils > 20% Bestandteile jeweils > 20% UVCB UVCB Stoff Stoff *) *) *) Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials

5 Wann sind zwei Stoffe identisch? Registrierter Stoff (mono-constituent substance) Hauptkomponente Verunreinigung Verunreinigung 2-Chlortoluol 4-Chlortoluol 3-Chlortoluol 87% 10% 3% Zurück gewonnener Stoff (mono-constituent substance) RIP 3.10 Identisch Hauptkomponente Verunreinigung Verunreinigung 2-Chlortoluol 4-Chlortoluol Toluol 95% 3 % 2% Polymere und REACH Artikel 2 Absatz 9 Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere. Registrierung Bewertung

6 Verpflichtungen der Importeure und Hersteller von Polymeren Artikel 6 Absatz 3 Hersteller/Importeur des Polymers Registrierung der Monomere anderen Stoffe wenn Monomer und/oder anderer Stoff noch nicht von vorgeschaltetem Akteur der Lieferkette registriert wurden Bedingungen: Monomereinheit oder anderer Stoff 2% und Monomer oder anderer Stoff 1 t/a Recycling von Kunststoffen PVC wird gesammelt, sortiert und einem Verwertungsverfahren unterzogen. Verwertungsverfahren Übergang von Abfall zu Stoff im Sinne von REACH Verfahren: Zerkleinern, Waschen, Herstellung eines Granulats, usw. Eingesetztes Material (Abfall): PVC-Fensterprofile Zurückgewonnener Stoff (REACH): PVC (> 80%) Pflichten: Vorregistrierung von Vinylchlorid (Übergangsfristen Artikel 23) Artikel 2 Absatz 7 d Keine Registrierungspflichten, wenn Vinylchlorid registriert wird weitere Voraussetzung: Informationen nach Artikel 31 und 32 liegen vor

7 Recycling von Baustoffen, Schlacke, Asche Abgrenzung: Stoff/Zubereitung versus Erzeugnis* Kriterien: beabsichtigte Funktion Anwendung der Erzeugnisdefinition: Was ist wichtiger? Form, Oberfläche, Gestalt oder chemische Zusammensetzung? Baustoffe: Einzelfallentscheidung Asche, Schlacken: in der Regel Stoffe * Artikel 3 Absatz 3: Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; Recycling von Glas Anhang V in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 b Ausnahme von den Pflichten: Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung Glas, keramische Fritten Voraussetzung: sie erfüllen nicht die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und vorausgesetzt, sie enthalten keine Bestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen und in Konzentrationen über den niedrigsten geltenden Konzentrationsgrenzen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder der Konzentrationsgrenze gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vorliegen, sofern nicht anhand schlüssiger wissenschaftlicher Versuchsdaten nachgewiesen wird, dass diese Bestandteile über den gesamten Lebenszyklus des Stoffs nicht verfügbar sind und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden: EINECS: Glas, Oxid, Chemikalien(EC: ) Glas, Oxid, Calciummagnesiumkaliumnatriumphosphosilicat (EC: ) Glas, Oxid, Calciummagnesiumnatriumphosphosilicat (EC: ) Glas, nicht oxidisch, Chemikalien (EC: )

8 UVCB versus definierter Stoff Rückgewinnung eines UVCB-Stoffes (unbekannte und/oder variable Zusammensetzung, komplexe Zusammensetzung, biologische Materialien) Vorteil: geringer analytischer Aufwand für die Stoffidentifizierung Nachteil: wahrscheinlich keine Registrierung eines entsprechenden registrierten Primärstoffes Konsequenz: keine Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 7d Beispiel: Recycling von Autoreifen 2 Optionen 1. Granulat aus zerkleinerten Autoreifen (vermutlich keine Registrierung) 2. Kautschuk (Registrierung der Monomere) Fragen und Antworten Klärschlamm Bei der Trinkwasseraufbereitung wird Calciumcarbonat-Schlamm ausgefällt, der in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendet wird. Muss das Calciumcarbonat (vor-)registriert werden? Urteil der Bundesverwaltungsgerichts vom (Az. 7C 4.06): Abfallstatus für Klärschlammkompost endet erst mit der Aufbringung auf einem geeigneten Boden Ausnahme nach Artikel 2 (2) keine Vorregistrierung / Registrierung

9 Fragen und Antworten Kraftwerksnebenprodukte I Bei der Abgasentschwefelung werden REA-Gips bzw. Ammoniumsulfat gewonnen? Einstufung als Nebenprodukt möglich Kraftwerk muss als Hersteller nach Artikel 6 registrieren mit allen Verpflichtungen ODER Abgabe als Abfall durch Kraftwerk Verwertung durch Abnehmer = Rückgewinnung Ausnahme nach Artikel 2 (7d); nur Vorregistrierung Naturstoff versus Synthetischer Stoff Vergleich Naturstoff / synthetischer Stoff Gips bergmännisch abgebaut Naturstoff, wenn er nur mit genannten Methoden gewonnen wird Keine Registrierungspflicht Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlage Synthetischer Stoff Nicht über den Naturstoff-Eintrag abgedeckt Registrierungspflicht Naturstoff: natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen

10 Fragen und Antworten - Lösemittel Wenn aus einem Lösemittelgemisch (Abfall) wieder separate Lösungsmittel gewonnen werden, müssen diese registriert werden oder handelt es sich bei der Destillation um eine Wiedergewinnung? Rückgewinnung im Rahmen von REACH = Herstellung Ausnahme nach Artikel 2(7d) Zurück gewonnen wird a) Stoff ( 80%) oder b) Zubereitung a) Vorregistrierung der Hauptkomponente b) Vorregistrierung der einzelnen Lösemittel, die zurück gewonnen wurden Fragen und Antworten Biogas, Kompost, Gülle Welche Verpflichtungen ergeben sich bei der Anwendung der REACH-VO auf Biogas, Kompost und Gülle? Biogas und Kompost wurden in Anhang V der Verordnung aufgenommen (Verordnung (EG) 987/2008) Ausnahme nach Art. 2 (7b) von den Titeln II, V und VI alle anderen Titel anzuwenden (z. B. Titel IV) Gülle wurde nicht als eigener Eintrag aufgenommen. Gülle nicht als Stoff oder Zubereitung im Sinne der REACH- Verordnung zu betrachten keine Anwendung von REACH

11 Wie ist die Nationale Auskunftsstelle zu erreichen? Telefon: Fax (Montag bis Freitag von :30 Uhr) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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