Tax Alert Schweiz. Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs in der Schweiz
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- Ernst Sommer
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1 Tax Alert Schweiz Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs in der Schweiz
2 Internationale und nationale Rahmenbedingungen Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet und führt nun den internationalen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Die Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs erfolgt im revidierten Steueramtshilfegesetz, das am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Als weiteren Schritt auf dem Weg zum spontanen Informationsaustausch hat der Bundesrat am 20. April 2016 den Entwurf sowie den erläuternden Bericht zur Steueramtshilfeverordnung publiziert. Im Entwurf zur Steueramtshilfeverordnung sind Detailregelungen zum Informationsaustausch auf Ersuchen hin und zum spontanen Informationsaustausch enthalten. Letztere Entwurfsbestimmungen werden im nachfolgenden genauer beleuchtet. Spontaner Austausch von Informationen zu Steuervorbescheiden Gemäss dem Steueramtshilfegesetz soll sich die Schweiz mit Bezug auf den spontanen Informationsaustausch sowohl an internationalen Standards als auch an der Praxis anderer Staaten orientieren. Der nun publizierte Entwurf zur Steueramtshilfeverordnung legt daher den Fokus auf den spontanen Informationsaustausch von Steuervorbescheiden (umgangssprachlich Ruling genannt). Der Entwurf zur Steueramtshilfeverordnung definiert den Steuervorbescheid als (mündliche oder schriftliche) Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung, (i) die diese einer steuerpflichtigen Person auf deren Gesuch hin gegeben hat, (ii) die die steuerlichen Folgen eines von der steuerpflichtigen Person dargelegten Sachverhalts betrifft und (iii) auf die sich die steuerpflichtige Person berufen kann. Ausgetauscht werden sollen grundsätzlich nur Informationen zu Steuervorbescheiden, die ab dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind und die am 1. Januar 2018 noch anwendbar sind. In Anlehnung an die OECD-Handlungsempfehlung hat der Bundesrat im Detail geregelt, welche Steuervorbescheide im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs übermittelt werden sollen. Dabei handelt es sich um Steuervorbescheide zu folgenden Sachverhalten und Steuerregimes: Steuervorbescheide für die Besteuerung als Holding-, Domizil-, Prinzipal- oder gemischte Gesellschaft Steuervorbescheide bezüglich der ermässigten Besteuerung von Erträgen aus Immaterialgüterrechten (Nidwaldner Patentbox und im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III geplante Patentbox) Steuervorbescheide, die grenzüberschreitende Verrechnungspreise regeln, die ohne Beizug der betroffenen, anderen Staaten gegeben wurden Steuervorbescheide mit grenzüberschreitendem Bezug, die eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglichen, der in der Jahresrechnung nicht ersichtlich ist Steuervorbescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen von Betriebsstätten im grenzüberschreitenden Kontext respektive über deren Gewinnallokation Steuervorbescheide über grenzüberschreitende, konzerninterne Flüsse von Einkünften oder Geldmitteln. Tax Alert 2
3 Steuervorbescheide, die dem spontanen Informationsaustausch unterliegen, werden von den kantonalen Steuerbehörden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an den Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI), einer Abteilung der ESTV, zusammen mit einer kurzen Zusammenfassung über den Inhalt des Steuervorbescheides sowie weiteren, relevanten Informationen innert 60 Tagen nach Erteilung übermittelt. Die SEI wiederum wertet die übermittelten Steuervorbescheide aus und leitet diesbezügliche Informationen - nicht aber den Bescheid - innerhalb von drei Monaten an die betroffenen Empfängerstaaten weiter. Der Steuerbescheid kann gegebenenfalls im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen übermittelt werden. Die SEI informiert den betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzlich vor der Übermittlung der Informationen an die Empfängerstaaten. Der Steuerpflichtige kann sich am Verfahren beteiligen und Akteneinsicht verlangen. Zum Abschluss des Verfahrens kommt es, wenn der Steuerpflichtige dem Austausch von Informationen an die Empfängerstaaten zustimmt oder mit einer Schlussverfügung des SEI. Gegen diese Verfügung kann der Steuerpflichtige Beschwerde einlegen, wobei ein allfälliger Informationsaustausch grundsätzlich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erfolgt. In Ausnahmefällen wo Vereitelungsgefahr besteht kann das SEI die Informationen auch vor Benachrichtigung des Steuerpflichtigen übermitteln. Der Entwurf zur Steueramtshilfeverordnung bringt für die Steuerpflichtigen bereits einiges an Klarheit. Dennoch bestehen weiterhin einige offene Fragen. So ist im Moment noch nicht vollends geklärt, ob vorerst ausschliesslich Informationen zu Steuervorbescheiden oder auch andere Informationen spontan ausgetauscht werden. Weiterhin besteht Unklarheit darüber, ob und wenn ja wie die kantonalen Steuerverwaltungen bzw. das SEI überprüft, ob aufgrund eines Steuervorbescheids der Verdacht auf eine Steuerverkürzung besteht. Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens sieht vor, dass insbesondere Informationen zwischen betroffenen Vertragsstaaten spontan ausgetauscht werden, wenn der Verdacht einer Steuerverkürzung im anderen Vertragsstaat besteht 1. Der erläuternde Bericht zur Steueramtshilfeverordnung verweist darüber hinaus für die Umsetzung des Steueramtshilfegesetzes bzw. verordnung auf zwei weitere Grundlagendokumente: Amtshilfehandbuch der OECD 2 OECD-G20-Projekt Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Aktionsplan Nr. 5 3 Bei den beiden Unterlagen ist eine unterschiedliche Auslegung bzw. Gewichtung bezüglich der geforderten Steuerverkürzung im anderen Land, welche einen spontanen Austausch von Informationen auslösen soll, festzustellen. Schliesslich wird der Begriff Ruling im OECD Aktionsplan Nr. 5 weiter umschrieben, als aktuell im Entwurf der überarbeiteten Steueramtshilfeverordnung vorgesehen. 1 Die Schweiz kann die Übermittlung auf diejenigen Staaten beschränken, die sich zum Standard der OECD bekennen, nämlich den (i) OECD-Staaten: Australien, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten; (ii) den G-20-Staaten, die nicht der OECD angehören: Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika; und (iii) den weiteren assoziierten Staaten: Kolumbien, Lettland 2 Abrufbar unter: > (2) Spontaneous Information Exchange. 3 OECD (2015), Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, Action Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris. Tax Alert 3
4 Im konkreten Sachverhalt sollte allenfalls die Anwendung bzw. das Verständnis dieser zentralen Elemente im Gespräch mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde proaktiv aufgenommen werden, um die Fälle der auszutauschenden Informationen zu Steuervorbescheiden definieren zu können. Gegebenenfalls wird ansonsten erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ein Gericht beurteilen müssen, inwiefern beim konkreten Einzelfall eine Anwendung von Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens besteht. Weiterer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Der Bundesrat hat die Kantone sowie interessierte Parteien gebeten, bis zum 10. August 2016 zum Entwurf zur Steueramtshilfeverordnung Stellung zu nehmen (sog. Vernehmlassungsverfahren). Die Rückmeldungen werden im Anschluss ausgewertet und die Steueramtshilfeverordnung finalisiert, damit diese gleichzeitig mit dem revidierten Steueramtshilfegesetz am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Kontaktpersonen EY Basel Andrea Bätscher Partner, Business Tax Advisory andrea.baetscher@ch.ey.com EY St. Gallen Roger Krapf Partner, Business Tax Advisory roger.krapf@ch.ey.com EY Bern Martin Huber Senior Manager, Business Tax Advisory martin.huber@ch.ey.com EY Zug André Bieri Senior Manager, Business Tax Advisory andre.bieri@ch.ey.com EY Genf Markus Frank Huber Partner, International Tax Services markus-frank.huber@ch.ey.com EY Zürich Katja Fleischer Partner, International Tax Services katja.fleischer@ch.ey.com EY Lausanne Christian Aivazian Executive Director, Business Tax Advisory christian.aivazian@ch.ey.com Tax Alert 4
5 EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist eine Marktführerin in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Wir fördern mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und die Vertrauensbildung in die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. Für diese Herausforderung sind wir dank gut ausgebildeter Mitarbeitender, starker Teams sowie ausgezeichneter Services und Kundenbeziehungen bestens gerüstet. «Building a better working world»: Unser globales Versprechen ist es, gewinnbringend den Fortschritt voranzutreiben für unsere Mitarbeitenden, unsere Kunden und die Gesellschaft. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG- Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: Die EY-Organisation ist in der Schweiz durch die Ernst & Young AG, Basel, an zehn Standorten sowie in Liechtenstein durch die Ernst & Young AG, Vaduz, vertreten. «EY» und «wir» beziehen sich in dieser Publikation auf die Ernst & Young AG, Basel, ein Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young AG All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht. Obwohl sie mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann sie nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Es liegt am Leser zu bestimmen, ob und inwiefern die zur Verfügung gestellte Information im konkreten Fall relevant ist. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young AG und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen empfehlen wir den Beizug eines geeigneten Beraters.
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