VBLklassik. Mehr Sicherheit. Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung.

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1 VBLklassik. Mehr Sicherheit. Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung.

2 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, schon seit 75 Jahren versichern Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ihre Beschäftigten in der Pflichtversicherung bei der VBL. Unsere Pflichtversicherung VBLklassik, deren Grundzüge wir Ihnen in dieser Broschüre erläutern, ist aber alles andere als klassisch im Sinne von altmodisch. Erst im Jahr 2001 mit dem neuen Tarifvertrag Altersversorgung eingeführt, ist sie ein junges und modernes Betriebsrentenmodell in Form eines Bausteinesystems. Entsprechend ihrem individuellen Alter und Einkommen erwerben die Versicherten Jahr für Jahr Versorgungspunkte, die am Ende der aktiven Versicherungszeit die Höhe der Rente bestimmen. Die VBLklassik verbindet die Vorteile eines kapitalgedeckten Systems, einfache Berechnung, Kalkulierbarkeit und Transparenz der Leistungen, mit den solidarischen Elementen eines Umlagesystems: Die sozialen Komponenten bei Elternzeit oder Erwerbsminderung bieten eine zusätzliche Absicherung wie sie eine private Altersvorsorge nicht leisten kann. Die neue Zusatzrente ist nicht mehr entgehaltsbezogen wie im alten System. Sie spiegelt das gesamte Arbeitsleben im öffentlichen Dienst wieder. Dies ist wichtig, weil Beschäftigte zunehmend nicht ihr gesamtes Arbeitsleben bei ein und demselben Arbeitgeber verbringen, sondern die Erwerbsbiografien durch Stellenwechsel, Erziehungsphasen und anderes unterschiedlich verlaufen. Die VBL ist die größte Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Neben der Durchführung einer attraktiven und soliden Betriebsrente bieten wir unseren Versicherten umfangreiche Beratung und Information zum Thema Altersversorgung. Wir alle wissen, dass sich das Niveau der zu erwartenden gesetzlichen Rentenleistungen deutlich verringert hat. Lassen Sie sich doch einmal Ihre zukünftige Rentenanwartschaft berechnen. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Sie im Alter ein höheres Einkommen haben möchten, informieren Sie unsere Mitarbeiter gern über die Produkte der zusätzlichen freiwilligen Vorsorge VBLextra und VBLdynamik, mit denen Sie Ihr Auskommen im Alter noch deutlich verbessern können. Durch die staatlichen Fördermöglichkeiten ist dies günstiger als Viele denken. Altersvorsorge ist wichtig. Wir stehen dabei gern als kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner an Ihrer Seite. Mit herzlichen Grüßen aus Karlsruhe Ihr Wolf R. Thiel Präsident und Vorsitzender des Vorstands

3 Inhalt Einführung Eine sichere Altersvorsorge. Zusatzversorgung nach dem Punktemodell. 5 Pflichtversicherung Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 7 Betriebsrente Die VBL. Der Partner auf den Sie sich verlassen können. 17 Berechnung VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. 23 Hinterbliebene Die VBL-Betriebsrente. Solidarität mit der ganzen Familie. 33 Beitragserstattung VBLklassik. Faire Bedingungen für alle Versicherten. 37 3

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5 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Eine sichere Altersvorsorge mit einer Zusatzversorgung nach dem Punktemodell. Im Bereich der Pflichtversicherung der VBLklassik wird den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie in Fällen der Erwerbsminderung eine Betriebs rente gezahlt. Durch den Altersvorsorgeplan 2001 sowie den Tarifvertrag über die betriebliche Altersver sor gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungs recht grundlegend umgestaltet. Das bisherige Gesamtversorgungs system wurde zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem abgelöst. Die neue Zusatzversorgung basiert auf einem Versorgungspunktemodell. Damit wird die Gesamt betrachtung von gesetzlicher Rente und Zusatzrente abgelöst und Leistungen unabhängig von externen Bezugssystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamten versorgung und dem Steuer- und Sozialabgabensystem erbracht. Die nach dem Punktemodell ermittelte Betriebsrente tritt zur Grundversorgung (gesetzliche Rente) hinzu und entwickelt sich davon losgelöst. Aufgegeben wurde insbesondere auch die an die Beamtenversorgung angelehnte endgehaltsbezogene Betrachtung (Dreijahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles). Sie wurde durch eine Formel ersetzt, die in der Zusatz versorgung die gesamte Arbeitsleistung während der Pflichtversicherung widerspiegelt. Dabei werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines jeden Versicherungsjahres und den so genannten Altersfaktor, der die Zinseffekte der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven) Beitragsentrichtung beinhaltet. Die VBLklassik gewährt Ihnen im Rahmen der betrieblichen Altersver sorgung zusätzliche materielle Sicherheit im Alter. Die mit dem Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarten Regelungen wurden in die Satzung der VBL in der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung (VBLS) übertragen. Die neue Satzung wurde am 19. September 2002 vom Verwaltungsrat der VBL beschlossen, am 22. November 2002 vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt und im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 veröffentlicht. Die Broschüre erläutert die wichtigsten Vorschriften der Satzung in der Fassung der 9. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2006 (veröffentlicht einschließlich der 7. und 8. Satzungsänderung im Bundesanzeiger 219 vom 22. November 2006). Diese Broschüre wird ungültig, sobald angesprochene Vorschriften geändert werden. 5

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7 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 1 Die Pflichtversicherung VBLklassik ( 26 bis 29). 1.1 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. Der Pflicht zur Versicherung unterliegen grundsätzlich alle Beschäftigten eines beteiligten Arbeitgebers, die nach der Satzung drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Dies sind Beschäftigte, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können, und bei denen aufgrund eines Tarifvertrages oder wenn keine Tarifbindung besteht aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht. Die Pflichtversicherung erfasst grundsätzlich alle Beschäftigten eines an der VBL beteiligten Arbeitgebers, die drei wesent liche Voraussetzungen erfüllen. Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die diese drei Voraussetzungen erfüllen. Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Versicherung als auch die Meldungen zur VBL sind Sache des Arbeitgebers. Der Beschäftigte erhält einen Nachweis über die Anmeldung. Vom 1. Januar 2003 an unterliegen der Pflicht zur Versicherung auch Beschäftigte, die für nicht mehr als 12 Monate eingestellt wurden oder im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind. 7

8 Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 1.2 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind insbesondere Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine lebenslange Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Grund sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgung haben, eine Rente wegen Alters ( 35 bis 40 bzw. 236 bis 238 SGB VI) als Vollrente erhalten oder erhalten haben, im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (so genannte kurzfristig Beschäftigte). Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung enthalten die Ausführungsbe stimmungen zu 28 Abs Aufwendungen für die Pflichtversicherung ( 63 bis 65). Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Bereich der alten Bundesländer (Abrechnungsverband West) und im Bereich der neuen Bundesländer (Abrechungsverband Ost) unterschiedlich. Dies beruht darauf, dass in den neuen Bundesländern die Pflichtversicherung erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde Abrechnungsverband West. Der Umlagesatz beträgt vom 1. Januar 2002 an 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon trägt der Arbeitgeber 6,45 Prozent und der Beschäftigte als Eigenanteil 1,41 Prozent. Schuldner der Umlage einschließlich des Eigenanteils der Beschäftigten ist gegenüber der VBL allein der beteiligte Arbeitgeber. Nach 64 Abs. 1 muss der Arbeitgeber die Umlage wie auch den Eigenanteil des Beschäftigten zusammen an die VBL zahlen. Der auf den Beschäftigten entfallende Eigenanteil ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten. 8

9 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamtversorgungssystem herrührenden Leistungsverpflichtungen hat im Tarifgebiet West der beteiligte Arbeitgeber zu sätzlich ab 1. Januar 2002 neben der Umlage ein steuerund sozialversicherungs freies Sanierungsgeld zu entrichten (vgl. 65). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Ar beits lohn. Es gibt aber eine Reihe von Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen die Ausführungs bestimmung en zu 64 Abs. 4 Satz 1) Abrechnungsverband Ost. Vom 1. Januar 2004 an wird die Finanzierung der Zusatzversorgung im Abrechnungs verband Ost schrittweise vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung umgestellt. Hierzu werden ab 1. Januar 2004 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben. Daneben ist bis zur vollständigen Umstellung des Finanzierungsverfahrens zusätzlich eine Umlage zu zahlen. Die Aufwendungen zur Zusatzver sorgung sind in den Abrechnungs verbänden West und Ost unter schiedlich. Als Beitrag ist ab 1. Januar Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten. Dieser Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitneh mer getragen. Der Umlagesatz beträgt vom 1. Januar 2004 an 1 Prozent des zusatzversorgungs pflichtigen Entgelts. Die Umlage ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost betragen somit vom 1. Januar 2004 an insgesamt 2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und setzen sich wie folgt zusammen: Aufwendungen für die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost ab 1. Januar gesamt Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Umlage 1,0 % 1,0 % Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren 1,0 % 0,5 % 0,5 % zusammen 2,0 % 9

10 Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuldner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch des Beitrags im Kapitaldeckungsverfahren von 1 Prozent. Der Arbeit geber behält den Arbeitnehmeranteil am Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren von 0,5 Prozent von dem Einkommen des Arbeitnehmers ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeit geberanteil an die VBL. Künftig wird der Beitragssatz zum Kapitaldeckungsverfahren je nach den tarifvertraglichen Vorgaben auf den Höchstsatz von 4 Prozent angehoben. Den Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte ( 66a Abs. 2 und 3). Ausnahme: Für Beschäftigte, die bei demselben Arbeitgeber von einem Arbeitsplatz im Tarifgebiet West auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet gewechselt haben und deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarif vertrag bemisst, sind weiterhin Umlagen nach dem für das Tarifgebiet West geltenden Umlage satz von 7,86 Prozent zu zahlen. In diesen Fällen hat der Beschäftigte wie auch Ver sicherte im Abrechnungsverband West einen Eigenanteil zur Umlage in Höhe von 1,41 Prozent selbst zu tragen. Ein Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren ist jedoch in diesen Fällen nicht zu zahlen ( 66a Abs. 1 Satz 2). Sanierungsgeld ist von beteiligten Arbeitgebern im Abrechnungsverband Ost nicht zu entrichten. Die Betriebsrente wird in gleicher Weise für Versicherte des Abrechnungsverbandes West und des Abrechnungsverban des Ost berechnet. Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversicherung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet (vgl. Abschnitt Berechnung). Staatliche Förderung Der Beitrag des Arbeitnehmers zur Kapitaldeckung ist ein Altersvorsorgebeitrag, der die Voraussetzungen für die staatliche Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug erfüllt (Riesterförderung). Beschäftigte, die diese Förderung in Anspruch nehmen möchten, können dies mit amtlichem Vordruck bei der VBL beantragen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, eingegangen sein. Die staatlichen Zulagen, die in die Pflichtversicherung fließen, erhöhen die späteren Rentenleistungen nach den besonderen Regelungen des 82a. 10

11 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung 2 Die beitragsfreie Versicherung der VBLklassik ( 30). Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles, so entsteht ohne besonderen Antrag eine beitragsfreie Versicherung. Die erworbenen Versorgungs punkte bleiben auf dem Versicherungskonto bestehen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung die Wartezeit von 60 Um lage-/beitragsmonaten erfüllt ist (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3), besteht eine Renten anwart schaft. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 2) hat der beitragsfrei Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente auf der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte. Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt, kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gutschrift von so genannten Bonuspunkten erhöhen (vgl. Abschnitt Berechnung, Ziffer 4). Beitragsfreie Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrechnungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Betriebsrente erhalten, auch wenn sie die Wartezeit von 60 Umlage/-Beitragsmonaten nicht erfüllt haben (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). 3 Die freiwillige Versicherung VBLextra und VBLdynamik ( 54). Ergänzend zur Pflichtversicherung können Beschäftigte vom 1. Januar 2002 an durch eigene freiwillige Beiträge zu attraktiven Konditionen eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufbauen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird dies durch steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage, Entgelt um wandlung) zusätzlich unterstützt. Mit freiwilligen Beiträgen besteht im Rah men der VBLextra und der VBLdynamik die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalge deckte Altersversorgung zu attraktiven Konditionen aufzubauen. Die VBLextra ist eine eigenständige Versicherung in Anlehnung an die VBLklassik und ebenso wie die VBLdynamik, unsere fondsgebundene Rentenversicherung, vollständig kapitalgedeckt. VBLextra und VBLdynamik verwaltet die VBL unabhängig von der VBLklassik. Darüber hinaus gelten jeweils eigene Versicherungsbedingungen. 11

12 Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. Diese freiwillige Versicherung kann auch nach Beendigung der Pflichtversicherung fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen. Beitragsfreie Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrechnungsverband Ost eingezahlt haben, erhalten aus den darauf beruhenden erworbenen Versorgungspunkten bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Betriebsrente, auch wenn sie die Wartezeit von 60 Umlage/-Beitragsmonaten nicht erfüllt haben (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). 4 Sonderregelungen. 4.1 Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen ( 28). In Sonderfällen ist eine Befreiung von der Pflichtversicherung möglich. Beschäftige mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich von ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung befreien lassen, sofern sie bisher noch nicht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren (vgl. 28 Abs. 1). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden. Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim beteiligten Arbeitgeber zu stellen. Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung hat der Arbeitgeber für den Beschäf tigten Versorgungsanwartschaften in der freiwilligen Versicherung der VBL zu begründen. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe der bei einer Pflichtver sicherung auf ihn entfallenden Aufwendungen, bei wissenschaftlichen Beschäftigten im Abrechnungsver band Ost einschließlich des Eigenanteils der Pflichtversicherten am Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren höchstens jedoch 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in die freiwillige Versicherung bei der VBL (VBLextra) ein. Im Abrechnungsverband West beträgt somit der Beitrag derzeit 4 Prozent; diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Im Abrechnungsverband Ost dagegen hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 2 Prozent zu entrichten, wobei der Arbeitnehmer einen Anteil von 0,5 Prozent zu tragen hat. 12

13 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Wird das zunächst auf weniger als fünf Jahre befristete Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt anstelle der freiwilligen Versicherung die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeits verhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wird. Eine rückwirkende Pflichtver sicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen. 4.2 Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O ( 82) Sonderregelung für den Bund und Arbeitgeber, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehören ( 82 Abs. 1). Bei Beschäftigten, deren zusatzversorgungspflichtigen Entgelte die Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O übersteigen, gibt es für den Bund und die zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder gehörenden Arbeitgeber eine Sonderregelung. Vom 1. Januar 2002 an sind für diese Beschäftigten vom Arbeitgeber Beiträge zur freiwilligen Versicherung (VBLextra) in Höhe von 8 Prozent des die Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. Diese Beiträge sind zusätzlich zur Umlage und zum bei Beteiligten im Abrechnungsver band West anfallenden Sanierungsgeld zu entrichten. Dabei sind die Umlage und das Sanierungsgeld für das gesamte zusatzversorgungspflichtige Entgelt (einschließ lich des die Vergütungs gruppe I BAT/BAT-O übersteigenden Betrages) zu zahlen. Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich zur Umlage Beiträge zur freiwilligen Ver sicherung, wenn die in der Pflicht ver sicherung zusatzversorgungspflichtigen Entgelte einen bestimm ten Betrag übersteigen. Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass in der gesetzlichen Renten versicherung die Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert sind. Als Grenzbetrag, dessen Überschreitung zusätzliche Beiträge zur freiwilligen Ver sicherung erfordert, ist die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O maßgebend. Wird eine Zuwendung gezahlt, ist dieser Grenzbetrag jährlich einmal um den Betrag der Zuwendung zu erhöhen. 13

14 Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. Die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Versicherung hängt in diesen Fällen nicht davon ab, ob für den Beschäftigten bereits eine freiwillige Versicherung besteht. Für die Versicherung der über der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O liegenden Entgelte ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung nicht der Beschäftigte, sondern der beteiligte Arbeitgeber ( 1 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungsbedingungen VBLextra). Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflichtversicherte, für die in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 keine zusätzlichen Umlagen nach 29 Abs. 4 der VBL-Satzung alter Fassung zu entrichten waren. Anders als im Bereich des Bundes und für Mitglieder der TdL besteht für Beteiligte, die Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, keine tarifvertragliche Verpflichtung zur zusätz lichen Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für Entgelte über der Ver gütungs gruppe I BAT/ BAT-O. Diese Arbeitgeber können jedoch in diesen Fällen nach 26 Abs. 5 des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten entrichten. Unabhängig davon hat der Beteiligte aber in der Pflichtversicherung in jedem Fall für das gesamte Entgelt die Umlage sowie als Beteiligter des Abrechnungsverbandes West Sanierungsgeld zu zahlen. Entsprechendes gilt für die sonstigen an der VBL beteiligten Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind. 14

15 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Übergangsregelung für alle Pflichtversicherten, für die bisher schon eine zusätzliche Umlage entrichtet wurde ( 82 Abs. 2). Für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder der kommunalen bzw. sonstigen Beteiligten der VBL sind, gilt folgende Übergangsvorschrift: Es gilt eine Übergangsregelung für Beschäftigte, für die bereits zusätzliche Umlagen entrichtet wurden. Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch, also in den beiden Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 eine zusätzliche Umlage nach 29 Abs. 4 der VBL-Satzung alter Fassung gezahlt wurde, ist in diesem Arbeitsver hältnis weiterhin eine entsprechende zusätzliche Umlage zu entrichten, soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn der Beschäftigte eine solche erhält übersteigt. In diesen Fällen findet die Übergangsregelung auch dann weiter Anwendung, wenn das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach dem Monat Januar 2002 den vorge nannten Grenzbetrag zeitweise unterschreitet. Die zusätzliche Umlage ist dann von dem Zeitpunkt an wieder zu entrichten, von dem an der entsprechende Grenzbetrag wieder überschritten wird. Scheidet der Beschäftigte aus dem im Dezember 2001 und Januar 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis aus, gelten für die Zukunft die unter Punkt dargestellten Regelungen, soweit er erneut in ein Arbeitsverhältnis eintritt, das die Pflicht zur Ver sicherung begründet. 15

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17 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Die VBL. Der Partner auf den Sie sich verlassen können. 1 Der Anspruch auf Betriebsrente ( 33 bis 37). Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn bei dem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versicherungsfall eingetreten ist. 2 Der Versicherungsfall ( 33). Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenver sicherung versichert ist, am Ersten des Monats ein, von dem an aufgrund des Be schei des des Rentenversicherungsträgers (z. B. BfA, LVA) Anspruch auf eine Alters rente als Vollrente bzw. auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs minderung besteht. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist entscheidend für den Bezug der Betriebsrente! Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht: Regelaltersrente als Vollrente ( 35 SGB VI) Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente ( 36, 236 SGB VI) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ( 37, 236a SGB VI) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als Vollrente ( 237 SGB VI) Altersrente für Frauen als Vollrente ( 237a SGB VI) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte als Vollrente ( 40, 238 SGB VI) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ( 43, 240 SGB VI) Wann und wie können Sie die Betriebsrente beantragen? Der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente ( 42 SGB VI) löst keinen Versicherungsfall aus. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch die VBL übersandt. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage des Rentenbescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (möglichst mit beglaubigter Kopie) nachzuweisen. Dem Rentenantrag ist ferner die Meldung über die Krankenversicherung der Rentner auf einem besonderen Vordruck beizufügen. 17

18 Die VBL. Der Partner auf den Sie sich verlassen können. 3 Die Wartezeit ( 34). Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Umlage- oder Beitragsmonate in der Pflicht versicherung. Für die Wartezeit wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge zur Pflichtver sicherung geleistet wurden. Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Monaten als erfüllt, wenn der Ver siche rungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsunfall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfall ver sicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. Aus den Arbeitnehmeranteilen an den Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden, allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht werden. Beitrags- oder Umlagemonate sind nicht für die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ergibt sich dann aus diesen Arbeitnehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente. 4 Die Höhe der Betriebsrente ( 35). 18 Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich aus den erworbenen Versor gungspunkten und einem festgelegten Messbetrag. Wird sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, ist mit Kürzungen der Betriebsrente zu rechnen. Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert wird. Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde ( 35 Abs. 2). Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen und ist sie deshalb wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ge kürzt, vermindert sich auch die Betriebsrente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inan spruch nahme wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 10,8 Prozent ( 35 Abs. 3).

19 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrechnungsverband Ost eingezahlt haben, erhalten aus den darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Betriebsrente. 5 Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Diese Beiträge sind von den Rentnern allein zu tragen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Anders als bei den Kranken versicherungsbeiträgen gilt hier ein einheitlicher Beitragssatz von 1,7 Prozent. Für kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung wurde der Beitragssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent erhöht. Für Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag. Gleiches gilt für Waisenrentenberechtige, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Wehr- und Zivildienstleistende. Vom Beitragszuschlag befreit sind neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der VBL nachzuweisen. 6 Der Beginn der Betriebsrente. Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Endet die gesetzliche Rente, wird sie versagt oder nur zu einem Teil gezahlt, hat dies auch Auswirkungen auf die Betriebsrente (vgl. Punkt 8). 7 Die Anpassung der Betriebsrente ( 39). Die Betriebsrente wird zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 Prozent erhöht. 19

20 Die VBL. Der Partner auf den Sie sich verlassen können. 8 Das Ruhen bzw. die anteilige Kürzung der Betriebsrente ( 41). Die Betriebsrente kann unter bestimmten Umständen ruhen: zum Beispiel, wenn die gesetzliche Rente nicht gezahlt wird oder sich der Berechtigte im außereuropäischen Ausland befindet, ohne einen Em p fangsbevollmächtigten im Inland zu bestellen. Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird. Die Betriebsrente ruht auch, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauern den Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der VBL keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. Die VBL kann Ausnahmen zulassen. Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 34 Abs. 2 SGB VI wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze endet. Auf Antrag wird die Betriebsrente vom Ersten des Monats an wieder gezahlt, für den die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder ge leistet wird. Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente als Vollrente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes eine Teilrente geleistet ( 34 Abs. 3 in Verbindung mit 42 SGB VI), wird seit 1. Juli 2003 auch die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Teils gezahlt ( 41 Abs. 1 Satz 3). Die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls der Rente wegen Alters in der Zusatzversorgung ändern sich hierdurch jedoch nicht. Der Versicherungsfall tritt nur ein, wenn in der ge setz lichen Rentenversicherung ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzu verdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebs rente angerechnet. Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet. Hierbei bleiben eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Renten versicherung angerechnet wird, unberücksichtigt. Eine An rechnung von Einkommen erfolgt danach erst, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des 97 Abs. 2 SGB VI überschritten werden. Auf die Betriebsrente werden wie in der gesetzlichen 20

21 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Rentenversicherung 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Teils angerechnet; 60 Prozent bleiben anrechnungsfrei. Eine Doppelanrechnung von Beträgen, die bereits auf die gesetzliche Rente angerechnet wurden, findet nicht statt. Zu dem anzurechnenden Einkommen zählen nicht nur Arbeitsentgelte, sondern auch sonstige Rentenbezüge wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen Versicherung. Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser Kundenservice. Unsere Rufnummern finden Sie am Ende dieser Broschüre. 9 Der Versorgungsausgleich. Bei einer Ehescheidung entscheiden die Familiengerichte in der Regel auch über einen Versorgungsausgleich. Um diesen durchzuführen, ist die VBL verpflichtet, dem Familiengericht Auskünfte über die Versorgungsanrechte des/der versicherten Ehe gatten zu erteilen. Die Auskünfte umfassen sowohl Anrechte aus der Pflichtver siche rung als auch aus der freiwilligen Versicherung. Bei einer Ehescheidung kann es im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu einer Kürzung der Betriebsrente kommen. Für den im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigen Ehegatten werden Rentenan wartschaften auf dessen Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (so genanntes Quasi-Splitting). Diese werden Bestandteil der gesetzlichen Rente des/der Ausgleichsberechtigten. Ein Anspruch gegen die VBL besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten damit nicht. Die VBL ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger die Rentenzahlungen zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erstatten, die auf dem Versorgungs ausgleich beruhen. Zum Ausgleich wird die Betriebsrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ab Rentenbeginn gekürzt. Im Falle des Todes des/der Ausgleichsberechtigten sowie in Fällen einer Unterhalts ver pflichtung gegenüber dem Ausgleichsberechtigten entfällt unter bestimmten Vor aus setzungen eine Kürzung (vgl. 4, 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich). Zu Einzelheiten des Versorgungsausgleichs erteilt Ihnen die VBL gerne Auskunft. 21

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23 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. 1 Die Versorgungspunkte ( 36). Versorgungspunkte ergeben sich für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und als so genannte Bonuspunkte. Versorgungspunkte erhalten die Versicherten für zusatzversorgungs pflichtiges Entgelt, soziale Kompo nenten und als so genannte Bonus punkte. Darüber hinaus können Versicherte Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezulagen erwerben, die für den Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost die Riesterförderung in Anspruch genommen haben. Die Einzelheiten hierzu sind in 82a geregelt. Die Berechnung der Versorgungspunkte entspricht im Wesentlichen den Regelungen der VBLextra in der freiwilligen Versicherung. Soweit Anwartschaften im früheren Gesamtversorgungssystem erworben wurden, werden diese zum Stichtag 31. Dezember 2001 in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschrift in das Versorgungspunktesystem übertragen. 2 Die Berechnung der Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt ( 36 Abs. 2). 2.1 Die Berechnungsformel. Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten werden auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Versorgungspunkte errechnet. So können Sie Ihre Versorgungspunkte pro Versicherungsjahr selbst errechnen: Dividieren Sie ein Zwölftel Ihres jährlich von Ihrem Arbeitgeber gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts durch das Referenzentgelt von 1.000,00 Euro (vgl. Punkt 2.2). Multiplizieren Sie dann das Ergebnis mit dem jeweiligen Altersfaktor (vgl. Tabelle unter Punkt 2.3). 23

24 VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. Verwenden Sie hierbei folgende Formel: Mit einer einfachen Formel kann jeder seine Versorgungspunkte pro Ver sicherungsjahr selbst ausrechnen! zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt : 12 Referenzentgelt 1.000,00 x Alters- faktor Versorgungs- = punkte Das auf die zweite Nachkommastelle gerundete Ergebnis sind Ihre Versorgungspunkte für das jeweilige Jahr. 2.2 Das Referenzentgelt. Das Referenzentgelt ist eine von den Tarifvertragsparteien festgelegte versicherungs mathematische Rechengröße zur Berechnung der Versorgungspunkte. Es beträgt 1.000,00 Euro. 2.3 Die Altersfaktoren ( 36 Abs. 3). Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die in Bezug auf die zugesagte Versorgungs leistung die Zinseffekte der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven) Beitrags entrichtung beinhaltet. Je jünger der Beschäftigte ist, desto höher werden die Versor gungspunkte bewertet, weil der Verzinsungszeitraum länger ist. Tabelle der Altersfaktoren. Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 17 3,1 27 2,2 37 1,6 47 1,2 57 0,9 18 3,0 28 2,2 38 1,6 48 1,2 58 0,9 19 2,9 29 2,1 39 1,6 49 1,2 59 0,9 20 2,8 30 2,0 40 1,5 50 1,1 60 0,9 21 2,7 31 2,0 41 1,5 51 1,1 61 0,9 22 2,6 32 1,9 42 1,4 52 1,1 62 0,8 23 2,5 33 1,9 43 1,4 53 1,0 63 0,8 24 2,4 34 1,8 44 1,3 54 1,0 ab 64 0,8 25 2,4 35 1,7 45 1,3 55 1,0 26 2,3 36 1,7 46 1,3 56 1,0 24

25 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Der Altersfaktor berücksichtigt eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent während der An wartschaftsphase und von 5,25 Prozent während des Rentenbezuges. Er richtet sich nach der folgenden Tabelle, wobei als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr gilt. Der Altersfaktor bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem jewei ligen Kalenderjahr und dem Geburts jahr. 2.4 Berechnungsbeispiele. Beispiel I Beschäftigte geb Entgelt im Kalenderjahr ,42 Altersfaktor nach Tabelle 2,0 Berechnung nach Formel: ,42 : 12 Referenzentgelt 1.000,00 x 2,0 = 3,76 VP Versorgungspunkte im Jahr ,76 VP Beispiel II Beschäftigte geb Entgelt im Kalenderjahr ,62 Altersfaktor nach Tabelle 1,0 Berechnung nach Formel: ,62 : 12 Referenzentgelt 1.000,00 x 1,0 = 3,24 VP Versorgungspunkte im Jahr ,24 VP 25

26 VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. 3 Die Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten ( 37). 3.1 Versorgungspunkte während der Elternzeit bzw. während Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt. Auch Eltern erhalten während der Elternzeit Versorgungspunkte, wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt; Zeiten nach 6 Abs. 1 MuSchG dies sind Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes werden den Elternzeiten gleichgestellt. Die soziale Komponente des 37 Abs. 1 wird somit auch während der Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes gewährt. Beispiel Beschäftigte geb. am Geburt des Kindes am Zeiten nach 6 Abs. 1 MuSchG vom bis Elternzeit nach 15 BErzGG vom bis zv-pflichtiges Entgelt 2007 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist 6.720,84 fiktives Entgelt für den Zeitraum vom bis für Elternzeit und Zeiten nach 6 Abs. 1 MuSchG (= 7 volle Monate x 500,00 ) 3.500,00 Summe Entgelt ,84 Altersfaktor 2,0 Berechnung nach Formel: ,84 : 12 Referenzentgelt 1.000,00 x 2,0 = 1,70 VP Versorgungspunkte im Jahr ,70 VP 26

27 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Die als soziale Komponente während der Elternzeit vorgesehenen Versorgungspunkte sind stets zu berücksichtigen, wenn das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht. Es ist daher unerheblich, ob während der Elternzeit im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt (z. B. aus einer Nach zah lung) zufließt. Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäf ti gung ausgeübt, liegt im Regelfall kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall werden lediglich die Versorgungspunkte aus dem während der Teilzeitbe schäf tigung erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt, nicht aber die im Rahmen der sozialen Komponente des 37 Abs. 1 zu vergebenden Versorgungs punkte. Besteht während des aufgrund der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ausnahmsweise ein weiteres Arbeitsverhältnis, in dem Entgelt zufließt, werden sowohl die sich aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten ergebenden Versorgungspunkte als auch die als soziale Komponente zu gewährenden Versorgungs punkte berücksichtigt. Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse, werden die Versor gungspunkte nach 37 Abs.1 nur im Rahmen eines dieser Arbeitsverhältnisse berücksichtigt. Hierbei bestimmt der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver sorgungspunkte gutgeschrieben werden sollen. 3.2 Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente. Tritt bei einem pflichtversicherten Beschäftigten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein, werden bei der Berechnung der Betriebsrente dem Versorgungskonto Punkte hinzugerechnet. Dabei werden für je zwölf volle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate weitere Versorgungspunkte gutgeschrieben. Diese entsprechen dem Verhältnis, in dem das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt steht. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Auch bei Erwerbsminderung wächst das Versorgungspunktekonto weiter. 27

28 VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. Beispiel Beschäftigter geb Vollendung des 60. Lebensjahres am Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller Erwerbsminderung am Fehlende volle Kalendermonate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 114 = volle Jahre 9 Durchschnittliches monatliches Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.603,69 Berechnung nach Formel: (ohne Altersfaktor!) 2.603,69 : 12 Referenzentgelt 1.000,00 = 2,60 VP zusätzliche Versorgungspunkte für 9 Jahre 23,40 VP 4 Die Bonuspunkte ( 68). Neben den Versorgungspunkten für zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sowie den möglichen Versorgungspunkten für soziale Komponenten werden dem Versorgungs konto im Rahmen der Überschussverteilung gegebenenfalls noch so genannte Bonuspunkte (Überschussanteile) gutgeschrieben. Hierzu wird jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr festgestellt, ob und in welchem Umfang Bonuspunkte vergeben werden können. Bonuspunkte sind Überschussanteile, die zum Jahresende des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Ver sicherten weitergegeben werden. Grundlage für die Berechnung der Bonuspunkte ist eine versicherungstechnische Bilanz, in der ein tatsächlicher bzw. fiktiv errechneter Überschuss aus Kapitaler trägen errechnet wird. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, sondern die Leistungen aus den laufenden Umlagen finanziert werden, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen in der Bundesrepublik Deutschland als unterstellte Verzinsung zugrunde gelegt. 28

29 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Der so ermittelte Überschuss wird um den Aufwand für die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten vermindert. Ein gegebenenfalls verbleibender Überschuss fließt den Versorgungskonten der Versicherten in Form von Bonuspunkten zu. Vor aussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates der VBL auf Vorschlag des Ver ant wortlichen Aktuars. Bonuspunkte für ein abgeschlossenes Kalenderjahr können für die Versicherten vergeben werden, die am Ende des folgenden Geschäftsjahres pflichtversichert sind oder beitragsfrei versichert sind und eine Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt haben. 5 Die Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 ( 79). Nach den Übergangsregelungen des neuen Zusatzversorgungsrechts wurden die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer zum 1. Januar 2002 vollständig in das Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften in Versorgungs punkte umgerechnet und diese dann dem Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgut schrift gutgeschrieben. 6 Die Berechnung der Betriebsrente ( 35 Abs. 1). So errechnen Sie Ihre Betriebsrente selbst: Schritt 1: Addieren Sie die in der Pflichtversicherung erzielten Versorgungspunkte einschließlich der aus der Startgutschrift stammenden Versorgungspunkte sowie Ihre Bonuspunkte. Die Betriebsrente kann jeder mühelos über seine Versorgungspunkte und den festgelegten Messbetrag ermitteln. Versorgungspunkte aus der Startgutschrift + Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt + ggf. Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten + ggf. Bonuspunkte = Summe aller Versorgungspunkte 29

30 VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. Schritt 2: Multiplizieren Sie die Summe aller Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4,00 Euro. Der Messbetrag dient der Umrechnung von Versorgungspunkten in einen Geldbetrag. Pro Versorgungspunkt erhalten Sie eine monatliche Betriebsrente von 4,00 Euro. Verwenden Sie hierbei folgende Rentenformel: Summe aller Versorgungspunkte x 4,00 = monatliche Betriebsrente Das Ergebnis ist Ihre monatliche Betriebsrente. Beispiel (ohne Berücksichtigung von Bonuspunkten) Beschäftigte geb Versicherungsfall Altersrente für Frauen Eintritt des Versicherungsfalles Jahr 1/12 des Jahresentgelts Referenzentgelt Altersfaktor Versorgungspunkte unterstellte Startgutschrift 60, , ,00 1,1 3, , ,00 1,0 3, , ,00 1,0 3, , ,00 1,0 3, , ,00 1,0 3, , ,00 0,9 3, , ,00 0,9 3, , ,00 0,9 3, , ,00 0,9 3,42 Summe 90,14 30

31 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Berechnung der monatlichen Betriebsrente Summe Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalles 90,14 VP Formel: 90,14 VP x Messbetrag 4,00 = 360,56 abzüglich Verminderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % 38,94 zustehende Betriebsrente 321,62 7 Die Versorgungspunkte und Aufwendungen während einer Altersteilzeit. 7.1 Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeit. Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bemisst sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auf Basis der grundsätzlich halbierten Bezüge für Altersteilzeitarbeit nach 4 TV ATZ. Die sich ergebenden Versorgungspunkte werden mit 1,8 vervielfacht, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen. 7.2 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeit. Für nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach 4 ATV TZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. In Bezug auf die während der Altersteilzeit erworbenen Rentenanwartschaften werden sowohl die unter Punkt 7.1 wie auch die unter Punkt 7.2 fallenden Arbeit nehmer im Ergebnis so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Altersteilzeit muss spätestens im Dezember 2009 angetreten werden. Altersteilzeitbeschäftigte werden so gestellt, als ob sie nicht mit 50 Prozent, sondern mit 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. 31

32

33 Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Die VBL-Betriebsrente. Solidarität mit der ganzen Familie. 1 Die Betriebsrente für Witwen und Witwer ( 38). Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und die Witwe eine Witwen rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente (vgl. 38 Abs. 2). Der Witwe steht dann jedoch der Nachweis offen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, ihr eine Rente zu verschaffen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, besteht der Rentenanspruch, auch wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat. Der Anspruch auf die Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Ehe länger als ein Jahr bestanden hat. Entsprechendes gilt für Witwer. 2 Die Betriebsrente für Waisen ( 38). Anspruch auf Betriebsrente für Waisen haben die Kinder des/der verstorbenen Versicherten oder des/der verstorbenen Betriebsrentenberechtigten, wenn auch eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird ( 48 SGB VI). Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinn des 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Waise hat Anspruch auf Betriebsrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat die Waise bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Betriebsrente, wenn sie beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet ist. Hat die Waise Wehr- oder Zivildienst geleistet, kann sich der Anspruch auf die Waisenrente auch über das 21. Lebensjahr hinaus ergeben, längstens jedoch für die Dauer des abgeleisteten Dienstes. Der Anspruch auf Betriebsrente für Waisen besteht in jedem Fall bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebens jahr und in Ausnahmefällen sogar länger. 33

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