Mitteilungsblatt der Universität Kassel
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1 Mitteilungsblatt der Universität Kassel /781 Herausgeber: Der Präsident Studienordnung für den Teilstudiengang Arbeitslehre für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen der Universität Gesamthochschule Kassel veröffentlicht im StAnz. 29/1999 S in Kraft getreten am:
2 Studienordnung für den Teilstudiengang Arbeitslehre für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen an der Universität Gesamthochschule Kassel vom Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter" vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), geändert am (GVBl. I S. 59), Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung des Studiums für den Teilstudiengang Arbeitslehre. 2 Allgemeines Das Schulfach Arbeitslehre unterscheidet sich von anderen Schulfächern durch seinen integrativen, problem- und situationsbezogenen Ansatz, in dem die Auseinandersetzung mit der Arbeitswelt im Zentrum steht. Aus diesem Grunde kann die Arbeitslehre keiner wissenschaftlichen Einzeldisziplin zugeordnet werden. Vielmehr bezieht sich das Studium der Arbeitslehre auf mehrere Wissenschaften und Praxisfelder. Das Studium der Arbeitslehre trägt der Vielfalt der Arbeitswelt dadurch Rechnung, daß neben dem verbindlichen Pflichtteil ein Wahlpflichtangebot angeboten wird, das eine Schwerpunktbildung in Wirtschaft oder Sozioökologie oder Technik ermöglicht. 3 Dauer des Studiums Die Dauer des Studiums beträgt sechs Semester zuzüglich Prüfungssemester. 4 Beginn des Studiums Das Studium der Arbeitslehre kann zu jedem Semester aufgenommen werden. 5 Umfang und Aufbau sowie zeitlicher Ablauf des Studiums (1) Das Studium der Arbeitslehre umfaßt 40 SWS. (2) Das Studium gliedert sich in ein Pflichtstudium von 30 SWS und einen Wahlpflichtbereich im Umfang von 10 SWS. (3) Pflichtbereich (30 SWS): Im Pflichtbereich erfolgt die Grundlegung der Schwerpunkte Wirtschaft, Sozioökologie und Technik sowie der Didaktik der Arbeitslehre. Im weiteren Verlauf des Studiums wird einer dieser Schwerpunkte zur Vertiefung gewählt. Bestandteile des Studiums sind ferner - ein sechswöchiges Betriebspraktikum mit Vor- und Nachbereitung - die schulpraktischen Studien, die entsprechend der einschlägigen Ordnung (ABl. 1983, S. 654) in der jeweils gültigen Fassung im Fach Arbeitslehre abzuleisten sind. Erg.Liefg. vom
3 (4) Wahlpflichtbereich (10 SWS) Im Wahlpflichtbereich sind im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden Veranstaltungen im gewählten Schwerpunkt zu studieren. Außerdem erfolgt eine vertiefende Auseinandersetzung mit den nichtgewählten Schwerpunkten sowie in Didaktik der Arbeitslehre. (5) Zeitlicher Verlauf des Studiums Das Studium gliedert sich in ein zweisemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Im Anhang der Studienordnung wird ein Musterstudienplan ausgewiesen. 6 Betriebspraktikum (1) Das Betriebspraktikum umfaßt mindestens sechs Wochen und ist in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Es findet eine Vorbereitung und eine Nachbereitung des Betriebspraktikums statt. Studenten/Studentinnen mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder vergleichbarer Betriebserfahrung können auf Antrag von dem Betriebspraktikum, nicht aber von den vorbereitenden und auswertenden Veranstaltungen befreit werden. Über die Anerkennung der Praxiszeit entscheidet der/die Praktikumsbeauftragte für den Teilstudiengang. (2) Der Praktikant/die Praktikantin hat dem Praktikumsbeauftragten/der Praktikumsbeauftragten einen Praktikumsbericht und eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes vorzulegen. (3) Über die erfolgreiche Teilnahme am Betriebspraktikum erhält der Praktikant/die Praktikantin eine Praktikumsbescheinigung. Die Praktikumsbescheinigung wird vom Praktikumsbeauftragten/von der Praktikumsbeauftragten des Teilstudienganges auf Grund folgender Nachweise ausgestellt: 1. Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der praktikumsvorbereitenden Veranstaltung. 2. Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Praktikum (Praktikumsbericht und Bescheinigung des Betriebes), 3. Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der praktikumsnachbereitenden Veranstaltung. (1) Pflichtbereich Grundstudium 7 Inhaltsbereiche und Umfang des Studiums * Wirtschaft I: Grundzüge der Arbeitswelt * Sozioökologie I: Produktion und Konsumtion * Technik I: Einführung in das technische Handeln * Didaktik der Arbeitslehre I: Konzeptionen und Methoden der Arbeitslehre * Informations- und Kommunikationstechnik (Praktikum mit Anrechnungsfaktor 0,5) (2) Pflichtbereich Hauptstudium * Wirtschaft II: Situation der Arbeitnehmer im Betrieb * Sozioökologie II: Ökologische Ökonomie/Ökonomie des privaten Haushalts * Technik II: Arbeitswissenschaftliche Grundlagen * Didaktik der Arbeitslehre II: Unterrichtsplanung an Beispielen * Didaktik der Arbeitslehre III: Berufswahl und Berufswegplanung * Schulpraktische Studien * Analyse und Entwicklung von didaktischen Materialien (Praktikum mit Anrechnungsfaktor 0,5) * Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums * Ökologische Produktion I * Holz- und Metallbearbeitung, Maschinenschein (Praktikum mit Anrechnungsfaktor 0,5) Erg.Liefg. vom
4 (3) Wahlpflichtbereich (nur Hauptstudium) * Arbeitsökonomische Problemfelder (Wirtschaft) * Ökologische Produktion II (Sozioökologie) * Produktionswerkstatt (Sozioökologie) * Multimediatechniken (Technik) * Arbeitsgestaltung (Technik) * Technikgeschichte oder Technikanthropologie (Technik) * Arbeits- und wirtschaftsdidaktische Vertiefungsgebiete (Didaktik) * Arbeits- und berufspädagogische Problemfelder (Didaktik) * Fachpraxis: Metall und Holz für Fortgeschrittene (Technik) (Anrechnungsfaktor 0,5) 8 Lehrveranstaltungsformen (1) Veranstaltungsformen sind: Vorlesung, Seminar, Projekt, Übung, Fachpraxis, Betriebs-praktikum, Schulpraktische Studien, Sicherheitsunterweisung. (2) Sofern sich aus dieser Studienordnung nichts anderes ergibt, legt der Leiter/die Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung die Art der Lehrveranstaltung fest. (3) Die Veranstaltungen zur Fachpraxis sind so zu gestalten, daß sie von den Studierenden ohne nennenswerte Vor- und Nachbereitung erfolgreich besucht werden können. Diese Veranstaltungen werden daher auf das Stundenprogramm des Studiengangs gem. 5 mit dem Faktor 0,5 angerechnet. 9 Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen (1) Während des Studiums sind folgende Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen zu erbringen: a) sechs Leistungsnachweise, davon - ein Schein in Arbeitsökonomie - ein Schein in ökologische Ökonomie/Ökonomie des privaten Haushalts - ein Schein in Technik/Arbeitswissenschaft - zwei Scheine in Didaktik der Arbeitslehre - ein weiterer Schein im Wahlpflichtbereich b) Nachweis der Teilnahme - an den Schulpraktischen Studien - am Betriebspraktikum (Praktikumsbescheinigung), incl. Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums c) Teilnahmebescheinigungen - Fachpraxis Informations- und Kommunikationstechnik - Grundfertigkeiten in der Holz- und Metallverarbeitung incl. Maschinenschein - Produktionswerkstatt - Analyse und Entwicklung von didaktischen Materialien (2) Art der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise nach 9 (Abs. 1a) werden durch Klausur, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit erworben. Die Art der/des jeweilig zulässigen Leistungsnachweise/s wird von dem Leiter/der Leiterin in der Lehrveranstaltung festgelegt und vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. (3) Kennzeichnung der Scheine Auf jede Teilnahme- bzw. Leistungsbescheinigung (Schein) wird der Titel der jeweiligen Lehrveranstaltung genannt. Der Schein ist als Teilnahme- bzw. Leistungsbescheinigung zu kennzeichnen. Die Art der Leistungsnachweise ist zu vermerken. Erg.Liefg. vom
5 10 Fachpraxis und Anrechnungsbestimmungen (1) Solange keine weiteren Festlegungen in der Prüfungsverordnung getroffen werden, werden die fachpraktischen Fertigkeiten (Gruppe c) nach Anlage 5 der genannten Prüfungsverordnung durch die Teilnahmebescheinigungen an den Pflichtveranstaltungen zur Fachpraxis gemäß 7 der Studienordnung nachgewiesen. (2) Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten erbracht wurden, werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind. Über die Anerkennung entscheidet die Leitung der zuständigen Prüfungsabteilung im Einvernehmen mit der Leitung des Prüfungsamtes. 11 Erweiterungsstudium Das Studium der Arbeitslehre kann als Erweiterungsstudium von mindestens zwei Semestern mit dem Ziel der Erweiterungsprüfung gem. 25 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter auf der Grundlage dieser Studienordnung durchgeführt werden. Für die Zulassung zu der Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien sind grundsätzlich die in dieser Studienordnung festgestellten Leistungen zu erbringen. 12 Zusatzstudium Das Studium der Arbeitslehre kann als Zusatzstudium von mindestens zwei Semestern mit dem Ziel der Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen gem. 40 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter auf der Grundlage dieser Studienordnung durchgeführt werden. Für die Zulassung zu der Zusatzprüfung sind grundsätzlich die in dieser Studienordnung festgelegten Leistungen zu erbringen. 13 Inkrafttreten (1) Die Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. (2) Die Studienordnung gilt verpflichtend für alle Studierenden, die ihr Studium in dem Semester, in dem die Studienordnung in Kraft tritt, oder in einem späteren Semester beginnen. Für die übrigen Studierenden hat sie empfehlenden Charakter. Diese Studienordnung wurde vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 02 Berufspädagogik, Arbeitslehre, Technische Elementarbildung beschlossen. Die Rechte des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gem. 37 Abs. 5 HHG wurden gewahrt. Kassel, den 10. Juni 1999 Der Dekan des Fachbereichs Berufsbildungs-, Sozial- und Rechtswissenschaften Prof. Dr. Karlheinz Fingerle Erg.Liefg. vom
6 Musterstudienplan Arbeitslehre Der Musterstudienplan zeigt modellhaft, wie der Pflichtbereich (Umfang 30 SWS) und der Wahlpflichtbereich (Umfang 10 SWS) über das Grund- und Hauptstudium verteilt werden können. Sem Veranstaltung Typ Did AL T Ö SÖ 1 Didaktik der Arbeitslehre I Konzeptionen und Methoden der Arbeitslehre 1 Wirtschaft I Grundzüge der Arbeitswelt 1 Praktikum G 4 (2) Informations- und Kommunikationstechnik (Faktor 0,5) 2 Technik I Einführung in das technische Handeln 2 Sozioökologie I Produktion und Konsumtion 2 Vorbereitung des Betriebspraktikums P 1 2 Praktikum Holz- und Metallbearbeitung, Maschinenschein (Faktor 0,5) (1) 3 Didaktik der Arbeitslehre II Unterrichtsplanung an Beispielen 3 Wirtschaft II Situation der Arbeitnehmer im Betrieb 3 Nachbereitung des Betriebspraktikums P 1 3 Technik II Arbeitswissenschaftliche Grundlagen 4 Sozioökologie II Ökologische Ökonomie 4 Schulpraktische Studien P 3 4 Wahlpflichtbereich W * * * * 5 Ökologische Produktion I 5 Didaktik der Arbeitslehre III Berufswahl und Berufswegplanung 5 Wahlpflicht W * * * * 5 Wahlpflicht W * * * * 6 Praktikum P 4 (2) Analyse und Entwicklung von didaktischen Materialien (Faktor 0,5) 6 Wahlpflicht W * * * * 6 Wahlpflicht W * * * * Anmerkungen G Pflichtveranstaltungen im Grundstudium (1 2 Sem) P Pflichtveranstaltungen (1 6 Sem) W Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium (3 6 Sem) * 2 stündige Veranstaltung aus dem Wahlpflichtbereich Erg.Liefg. vom
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