Umgesteuert: Über Chancen, Risiken und Nebenwirkungen des neuen Alterseinkünftegesetzes

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1 Info-Brief Nr. 10 Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Mitglieder der Berliner Ärzteversorgung, aus aktuellem Anlass möchte Sie der Verwaltungsausschuss der Berliner Ärzteversorgung umfassend über das zum in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz informieren. Wir haben uns ganz bewusst für eine ausführliche Darstellung entschieden, weil durch das Gesetz eine neue Steuerproblematik für Alterseinkünfte geschaffen wird, die weitgehende Auswirkungen entfaltet. Umgesteuert: Über Chancen, Risiken und Nebenwirkungen des neuen Alterseinkünftegesetzes Bundestag und Bundesrat haben das Alterseinkünftegesetz verabschiedet, das am in Kraft tritt. Es führt zu einer völligen Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersbezügen. Nachgelagerte Besteuerung heißt das Schlüsselwort der Reform. Das Bundesministerium der Finanzen preist das neue System als gerecht für Jung und Alt. Ist hier Minister Hans Eichel tatsächlich ein Jahrhundertwerk gelungen oder gibt es Gewinner und Verlierer der Reform? Wie wirkt sich das Regelwerk auf die Mitglieder und Rentner der Berliner Ärzteversorgung aus? Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die man nutzen sollte? Die Befassung mit der schwierigen Materie lohnt sowohl für Beitragszahler als auch für Rentenempfänger, geht es doch um die Gestaltung der Steuerlast während der Erwerbs- bzw. Ansparphase und die Sicherung des Lebensstandards im Rentenalter bzw. der Auszahlungsphase. Die Ausgangslage: Seit 1955 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Seekasse usw.), aber auch die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken (u.a. Berliner Ärzteversorgung) nur in Höhe eines sogenannten Ertragsanteiles besteuert. Nur die ab dem Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen des Altersrentenalters) aus dem angesammelten Kapital resultierenden Zinserträge unterliegen nach der bisherigen Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 1 von 10

2 Rechtslage der Betrachtung für die Bemessung der Einkommenssteuer. Die Höhe des Ertragsanteils hat der Gesetzgeber typisiert. Bei einem Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr sind 27 % des Rentenzahlbetrags der Berechnung der Steuerlast zu Grunde zu legen. Bei Renteneinweisung mit dem 60. Lebensjahr sind es 32 %. Aufgrund gewährter Freibeträge mussten Rentenempfänger bisher aber nur bei Bezug von sehr hohen Renten Steuern entrichten. Die Regelung basiert auf dem Leitgedanken, dass derzeit die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung weitgehend aus den Nettoeinkünften abgeführt werden, da ledige Arbeitnehmer für Vorsorgeaufwendungen nur und Verheiratete das Doppelte steuermindernd absetzen können. Allerdings fallen unter den Begriff der steuermindernden Vorsorgeaufwendungen alle Beiträge aus Pflicht- oder freiwilligen Versicherungen - als größter Posten meist die Krankenkassenbeiträge -, so dass die absetzbaren Beträge im Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen viel zu knapp bemessen sind. Dies gilt insbesondere für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die den gesamten Rentenbeitrag für ihre Altersversorgung allein, d.h. im Gegensatz zu angestellt tätigen Ärzten ohne hälftigen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers aus ihrem Nettoeinkünften aufbringen müssen. Die Klage eines pensionierten Beamten ein klassisches Eigentor Wenn Beamte sich benachteiligt fühlen, ziehen sie schon einmal bis vor das Bundesverfassungsgericht. Wie eine mit besten Absichten geführte Klage im Ergebnis nach hinten losgeht, zeigt der Fall eines pensionierten Beamten, der sich bei der Besteuerung seiner Ruhestandsbezüge benachteiligt fühlte. Der Pensionär rügte, dass die Pensionen voll, die Renten aber nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Er strebte mit seiner Verfassungsbeschwerde an, auch die Pensionen nur mit dem Ertragsanteil der Steuerveranlagung zu unterwerfen. Zwar erklärte das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Handhabung der Besteuerung von Pensionen und Renten für verfassungswidrig. Beamte haben aber durch das Urteil nichts gewonnen, denn der Gesetzgeber hat die Ertragsanteilsbesteuerung nicht auf Pensionen übertragen, sondern ein völlig neues Steuersystem geschaffen, nach dem alle Bevölkerungsgruppen steuerlich gleich behandelt werden sollen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Hausaufgaben hat die Regierung mit dem zum in Kraft tretenden Alterseinkünftegesetz erledigt. Trotz Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Vorschrift des Einkommenssteuergesetzes steht es 1:0 für Finanzminister Hans Eichel durch ein Eigentor eines klagefreudigen Staatsdieners. Die Steuerexperten allen voran der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Paul Kirchhoff - pfiffen es schon lange von den Dächern: Nur eine nachgelagerte Besteuerung aller Rentenleistungen garantiert eine Besteuerung von Renten und Pensionen, die dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. I Grundgesetz gerecht werden kann. Somit war es keine Überraschung mehr, dass die sog. Rürup-Kommission unter Leitung von Rentenpapst Prof. Dr. Bert Rürup (Darmstadt) der Regierung genau diesen Vorschlag zur Lösung aller verfassungsrechtlichen Probleme vorschlug. Bundestag und auch Bundesrat segneten den aus den Empfehlungen der Rürup-Kommission hervorgegangenen Gesetzesentwurf schließlich ab. Welche Personen sind von den Neuregelungen im Alterseinkünftegesetz betroffen? Die Antwort mag überraschen: Alle, d.h. die aktuellen Rentenbezieher (egal ob Altersoder Berufsunfähigkeitsrentner) ebenso, wie die derzeitigen Beitragszahler! Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 2 von 10

3 Der Systemwechsel von der Ertragsanteilsbesteuerung zur nachgelagerten Besteuerung wird also für die gesamte Bevölkerung vollzogen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige noch aktiv am Erwerbsleben teilnimmt oder bereits eine Rente oder Pension bezieht. Es gibt keinen besonderen Bestandsschutz für Rentenbezieher. Nur, wer weniger als im Jahr Rente oder sonstige Einkünfte bezieht, muss im nächsten Jahr aufgrund des Freibetrages keine Steuerzahlung befürchten. Allerdings wird der Systemwechsel in Stufen abgewickelt, da die sofortige Systemumstellung in einem Schritt den Staatshaushalt in zweistelliger Milliardenhöhe belastet hätte. Neuregelungen treten auch für den Bereich der Lebensversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung in Kraft. Diese Änderungen können hier nicht erläutert werden. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung eigentlich? Zunächst die gute Nachricht: Künftig mindern die für die Altersvorsorge entrichteten Rentenversicherungsbeiträge die Einkommenssteuer-Bemessungsgrundlage je nach Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die Höhe der abziehbaren Beiträge steigert sich ab 2005 schrittweise, bis ab dem Jahr 2025 die gesetzlich fixierten Höchstbeträge abgesetzt werden können. Der Beitragszahler wird dadurch während der Erwerbs- oder Ansparphase zunehmend steuerlich entlastet. Das daraus resultierende verfügbare Einkommen sollte der Versicherte nach Auffassung aller im Bundestag vertretenen Parteien nutzen, um aus eigener Initiative Versorgungslücken zu schließen und fakultativ weitere Vorsorge für das Alter zu treffen. Nun die schlechte Nachricht: Sämtliche Einkünfte im Rentenalter bzw. der Auszahlungsphase werden besteuert. Auch diese Systemumstellung vollzieht sich ab 2005 nicht in einem Schritt, sondern im Wege einer Übergangsvorschrift in jährlichen Stufen, bis diejenigen Versicherten, die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen, 100 % ihrer Alterseinkünfte versteuern müssen. Neuregelungen für aktive Beitragszahler (Versicherte) Die Berliner Ärzteversorgung gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA/LVA) und den landwirtschaftlichen Alterskassen als System der Basisversorgung zu den Vorsorgeklassikern. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen kommen die Mitglieder der Berliner Ärzteversorgung daher in den Genuss des Sonderausgabenabzugs. 60 % von höchstens für tatsächlich entrichtete Vorsorgeaufwendungen zu diesen Sicherungssystemen sind ab als Sonderausgaben beschränkt abziehbar und mindern somit das steuerpflichtige Einkommen. Jährlich steigt dieser Prozentsatz um 2 %, so dass im Jahr 2025 bis zu tatsächlich aufgebrachter Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. Für Verheiratete verdoppeln sich die jeweiligen Werte. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der schrittweisen Anhebung der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge für Vorsorgeaufwendungen: Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 3 von 10

4 Tabelle 1: Schrittweise jährl. Erhöhung des Sonderausgabenabzuges für Altersvorsorgebeiträge Veranlagungszeitraum (Jahr) Bemessungsgrundlage Jeweiliger Prozentsatz Maximaler für Abzugsbetrag der Abzugsbetrag (statischer Wert) Ledige / Verheiratete abzugsfähigen Aufwendungen für Ledige / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % / % ff / % Maximaler Abzugsbetrag für Verheiratete Fallbeispiel für angestellt tätige Ärztinnen und Ärzte: Ärztin A ist ledig, als Angestellte im Krankenhaus X tätig und hat ein jährliches Einkommen von Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Hiervon hat A monatlich 19,5 % Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, mithin 877,50. Von diesem Betrag übernimmt der Arbeitgeber von A die Hälfte, d.h. er gibt monatlich 438,75 (= 9,75 %) dazu. Berechnungsmethode des steuerlich relevanten Sonderausgabenabzugsbetrages für das Veranlagungsjahr 2005: Eigener jährl. Beitrag zur Ärzteversorgung: Arbeitgeberanteil zum RV-Beitrag: damit insgesamt erbracht: hiervon maximal 60 % absetzbar: /. steuerfreier Arbeitgeberanteil: tats. absetzbarer Vorsorgeaufwand für 2005: Ergebnis: Bei angestellt tätigen Mitgliedern der Berliner Ärzteversorgung wird stets der vom Arbeitgeber steuerfrei gewährte Arbeitgeberzuschuss zu den Rentenbeiträgen bei der Berechnung des absetzbaren Höchstbetrages abgezogen! In den kommenden Jahren steigt der steuerabzugsfähige Betrag wie aus den Werten der Tabelle 1 ersichtlich. Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 4 von 10

5 Fallbeispiel für selbständig tätige Ärztin oder Arzt: Ärztin B ist ledig, niedergelassene Fachärztin in Berlin-Wilmersdorf und erzielt in 2004 Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben in Höhe von Da sich hieraus ein Beitrag ergibt, der über der höchsten Pflichtabgabe (West) liegt, hat B an die Berliner Ärzteversorgung für das Folgejahr den Höchstbeitrag in Höhe von monatlich 1.014,00 zu entrichten. Berechnungsmethode des steuerlich relevanten Sonderausgabenabzugsbetrages für das Veranlagungsjahr 2005: Eigener jährl. Beitrag zur Ärzteversorgung: ,00 hiervon maximal 60 % absetzbar: 7.300,80 tats. absetzbarer Vorsorgeaufwand für 2005: 7.300,80 Ergebnis: Da Selbstständige ihre Rentenversicherungsbeiträge alleine aufbringen und nicht wie angestellt tätige Ärztinnen und Ärzte einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten, können sie die Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang bis zu dem für das jeweilige Jahr geltenden Höchstbetrag (s. Tabelle 1) steuerlich absetzen. Hinweis: Würde Ärztin B weitere Vorsorgeaufwendungen aufweisen, weil sie z.b. ihren Rentenanspruch erhöhen will und deshalb ab dem Jahr 2005 freiwillige Mehrbeiträge an die Berliner Ärzteversorgung entrichtet, könnte sie diese Mehrzahlungen im Rahmen der geltenden Höchstbeträge (she. Tabelle 1, für das Jahr 2005 bis zu für Ledige bzw für Verheiratete) ebenfalls steuerlich absetzen. Wenn Sie aufgrund dieser Gesichtspunkte an einer Aufstockung Ihrer Rentenbeiträge interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Verwaltung der Berliner Ärzteversorgung. Sind auch Beiträge zur Kranken- oder sonstigen Versicherungen absetzbar? Neben der Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen wird es ab eine gesonderte Abzugsmöglichkeit für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen) geben. Daneben werden Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Höchstbeträge anerkannt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet wurde. Allerdings gelten für den Bereich der steuerlich absetzbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen folgende Höchstbeträge: für alle Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben, also für Angestellte, Arbeiter, Personen mit Beihilfeanspruch und Rentner; für alle anderen Steuerzahler, insbesondere Selbstständige. - Für Verheiratete steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten zu. Steuerliche Entlastungswirkungen Das Bundesministerium der Finanzen beschreibt das Alterseinkünftegesetz als Steuersenkungsprogramm. Bereits 2005 würden die privaten Haushalte um 1 Milliarde Euro entlastet. Im Jahr 2010 seien es schon 6 Milliarden Euro. Im Jahr 2025 sei die Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 5 von 10

6 Steuerentlastung in Höhe von jährlich 20 Milliarden Euro vollzogen. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer stellt sich die steuerliche Entlastung wie folgt dar: Steuerliche Entlastung durch den verbesserten Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersvorsorge (alleinstehender Arbeitnehmer) Bruttolohn Beim Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen zu 60 % (2005) 80 % (2015) 100 % (2025) Schrittweise Steigerung um 2% p.a.; Einkommensteuertarif 2005; Quelle: BMF Die Günstigerprüfung Kompliziert stellt sich die Rechtsänderung insbesondere für kleinere Einkommen bis für Ledige bzw. bis bei Verheirateten dar. Diese Steuerpflichtigen konnten nach altem Recht die gesamten Sozialversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben abziehen, während das neue Recht zunächst nur mit einer teilweisen Steuerfreistellung beginnt (in 2005=60 %), die sich dann schrittweise erhöht. Deshalb wird das Finanzamt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2019 in einer sog. Günstigerprüfung kontrollieren, ob das neue Recht zu einer Verschlechterung führen würde. Ist dies der Fall, kommt übergangsweise das alte Recht zur Anwendung. Ergebnis für die aktiven Beitragszahler (Versicherte) Das Alterseinkünftegesetz führt zu einem verbesserten Sonderausgabenabzug von Vorsorgebeiträgen zur Berliner Ärzteversorgung. Die finanziellen Spielräume der heute Erwerbstätigen wird für die Zeit der Erwerbsphase je nach individuellem Einkommen schrittweise bis zum Jahr 2025 erweitert. Im Hinblick auf die ebenfalls schrittweise Überführung der Alterseinkünfte in die nachgelagerte Besteuerung (siehe nachfolgende Erläuterungen), muss jeder Versicherte für sich entscheiden, ob er die Steuerersparnis dafür einsetzt, zusätzliche Versorgungsansprüche aufzubauen, um im Rentenalter eine Versorgungslücke zu vermeiden. Neuregelungen für Rentenempfänger Stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung Vom Veranlagungsjahr 2005 an beginnt der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung. Das betrifft sowohl die im Laufe des Jahres 2005 hinzukommenden Rentner als auch alle Bestandsrentner der Berliner Ärzteversorgung. Ihre Alterseinkünfte bzw. Berufsunfähigkeitsrenten gehen zu 50 % in die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer ein. Der Prozentsatz bleibt den ununterbrochenen Rentenbezug vorausgesetzt bis zum Lebensende des Leistungsbeziehers gleich, steigt also nicht schrittweise an! Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 6 von 10

7 Für die Prozentsätze der kommenden Rentnergenerationen ist der Renteneintrittsjahrgang das entscheidende Kriterium. In der Fachsprache heißt der entsprechende Personenkreis Rentenkohorte. Als Rentnerkohorte 2006 werden also alle Rentner bezeichnet, die in 2006 erstmals eine Rente beziehen werden. Die Besteuerungsanteile für die Rentenkohorten bestimmen sich nach folgender Tabelle 3: Rentenkohorte Besteuerungsanteil Rentenkohorte Besteuerungsanteil bis % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % ab % Der zu versteuernde Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahr 2020 um zwei Prozentpunkte und anschließend bis zum Jahr 2040 um jährlich ein Prozentpunkt erhöht. Bei Renteneinweisungen ab dem Jahr 2040 sind stets die gesamten Alterseinkünfte zu 100 % für die Ermittlung des Steuerzahlbetrages heranzuziehen. Anhand der Tabelle kann jedes Mitglied der Berliner Ärzteversorgung bereits jetzt seinen individuellen Prozentsatz ermitteln. Festschreibung eines statischen Rentenfreibetrages Abhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts wird der steuerfreie Teil der Rente als sog. individueller Rentenfreibetrag lebenslang festgeschrieben. Maßgebend für die Berechnung ist das Jahr, das der Renteneinweisung folgt. Die Festschreibung hat zur Folge, dass Rentenerhöhungen (Dynamisierungen) von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des Rentenfreibetrages folgt, voll steuerpflichtig werden. Der unübersichtliche und nicht leicht nachvollziehbare Gesetzeswortlaut soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden: Ärztin A erhält ab September 2005 die Altersrente der Berliner Ärzteversorgung. Diese beträgt monatlich. Zum wird die Rente auf dynamisiert. Zum erfolgt eine Rentendynamisierung auf monatlich. Wie ermittelt sich das zu versteuernde Alterseinkommen für das Jahr 2005? 4 x = x 50% Steuerquote = abzgl. Werbungskostenpauschale 102 Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 7 von 10

8 zu versteuern für das Jahr 2006? 12 x = x 50% Steuerquote = (wird für Folgejahre als Freibetrag festgeschrieben!) abzgl. Werbungskostenpauschale 102 zu versteuern für das Jahr 2007? 12 x = abzgl. Freibetrag des Jahres abzgl. Werbungskostenpauschale 102 zu versteuern Was gilt für Hinterbliebenenrenten? Bei Tod eines Mitgliedes der Berliner Ärzteversorgung erhält der Ehegatte eine Hinterbliebenen- und die Kinder eine Waisenrente. Bezog der Verstorbene bereits eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, bleibt für die Besteuerung der Hinterbliebenenrenten der Prozentsatz der vorangegangenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bestehen. War der Verstorbene noch nicht in die Rente eingewiesen, ist der Rentenbeginn der Hinterbliebenenrente(n) für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgebend. Der Streit um die Doppelbesteuerung Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die gesetzliche Neuregelung so zu gestalten, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Wird nun ab 2005 auch bei bereits laufenden Bestandsrenten stets für die Besteuerung von 50 % der Rentenleistung ausgegangen, kann es zu Mehrbelastungen insbesondere bei selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzten kommen, die bereits als Beitragszahler ihre Rentenbeiträge allein und überwiegend aus bereits versteuerten Einnahmen erbracht haben. Der Bundesfinanzminister reagiert auf solche Vorhaltungen gelassen. Die Rürup- Kommission habe das Problem sehr genau geprüft und mit der 50 %-Quote einen zulässigen Ansatz gefunden, der nur in absoluten Extremfällen zu einer Doppelbesteuerung führe. Die Rechtsprechung lasse aber eine Pauschalierung zu. Eine getrennte Berechnung der besteuerbaren Rentenanteile von Arbeitnehmern und Selbständigen sei praktisch nicht umsetzbar. Zudem wiesen die Biographien unstetige Lebensläufe auf, so dass eine Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr regelbar und eine Pauschalierung daher die einzig praktikable Lösung sei. Zudem hätten die Selbständigen seit 1961 über einen ungekürzten Vorwegabzug verfügt und dadurch einen Ausgleich dafür erhalten, dass sie ihre Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen mussten. Dennoch konnte der Dachverband der Versorgungswerke, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV e.v.), im Gesetzgebungsverfahren einen beachtlichen Teilerfolg erzielen. Der Gesetzgeber installierte in letzter Minute eine sog. Escape-Klausel und hofft damit, Klagen von selbständigen Freiberuflern vor dem Bundesverfassungsgericht gegen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 8 von 10

9 Escape-Klausel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Die in letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens vom Finanzausschuss des Bundestages in das Gesetz eingefügte Escape- oder Öffnungsklausel soll eine Doppelbesteuerung in den Fällen ausschließen, in denen der Versicherte bis zum für mindestens 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Liegt ein derartiger Fall vor, findet auf Antrag des Steuerpflichtigen für den Teil der Rente, der auf diese Überzahlungsbeiträge entfällt, die alte Ertragsanteilsbesteuerung statt. Dies führt zu einer geringeren Steuerlast. Hinweis: Bei der Berliner Ärzteversorgung gehen im Hinblick auf die Escape-Klausel bereits jetzt Anfragen nach Beitragsbescheinigungen ein. Bitte sehen Sie zum jetzigen Zeitpunkt von derartigen Anfragen ab. Die Neuregelung wird erstmalig im Jahr 2006 relevant, wenn die Steuererklärungen für das Jahr 2005 abgegeben werden. Die entsprechenden Beitragsbescheinigungen werden daher von der Berliner Ärzteversorgung automatisch zu gegebener Zeit erstellt und zugeleitet. Die Berliner Ärzteversorgung wird als besonderen Service nach Auswertung des vorhandenen Datenmaterials alle diejenigen Mitglieder anschreiben, die bereits für neun Jahre die Voraussetzung der höheren Beitragszahlung erfüllen und durch erneute Zahlung für das Jahr 2004 die Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Escape- Klausel noch schaffen können. Zweifel wegen der Doppelbesteuerung bleiben Mit der Escape-Klausel hat der Gesetzgeber zwar einige Fälle drohender Doppelbesteuerung nachweislich ausgeschlossen. Es gibt jedoch weitere Fallgestaltungen, in denen Versicherte Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet haben und trotzdem ab 2005 die Rentenzahlungen nachgelagert besteuert werden. Der Bundesfinanzminister setzt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Typisierung. Im Steuerrecht könne der Gesetzgeber keine absolute Einzelfallgerechtigkeit herbeiführen. Angekündigten Verfassungsbeschwerden sehe man deshalb gelassen entgegen. Finanzielle Auswirkungen für die Rentner Der Bundesminister rechnet vor, dass auch nach dem neuen Recht der überwiegende Teil der Rentner keine Steuern zu zahlen hätte. Die Durchschnittsrente bleibe infolge von Freibeträgen steuerfrei. Für Rentner, die eine Jahresrente unter beziehen, fällt keine Steuerlast an. Dies gilt jedoch nicht für Rentner, die eine höhere Rente beziehen. Nach Hochrechnungen werden rund 3,3 Millionen Rentenempfänger steuerbelastet. Dies gilt natürlich insbesondere für Rentenempfänger, die neben der Rente noch andere Einkünfte beziehen. Betroffen sind auch Berufsunfähigkeitsrentner: Nach dem bisherigen Recht galten niedrigere Steuersätze. Ab werden es generell 50 % sein. Die neue Steuerfalle: Big Fiskus is watching you! Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der Bundesgesetzgeber sich etwas ganz besonderes einfallen lassen: ein Pflicht-Meldeverfahren der Rententräger über die Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 9 von 10

10 Rentenhöhen der Bezieher. Die Berliner Ärzteversorgung muss daher wie jeder andere Rententräger künftig die Rentenhöhe jedes Rentners an eine Zentralstelle melden, die die jeweiligen Landesfinanzbehörden informiert. Für die zielgerichtete automatisierte Auswertung wird jeder Rentner eine persönliche Identifikationsnummer erhalten. Mit deren Einführung ist laut Ministerium erst in 2006 zu rechnen. Weitere Einzelheiten des Verfahrens sollen in einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand scheint vorprogrammiert. Unruhe dürfte bei denjenigen aufkommen, die als Rentner über Einkünfte und Nebeneinkünfte von mehr als jährlich verfügen. Das zuständige Finanzamt könnte plötzlich Rückfragen zu Einkünften der Vorjahre haben. Dann drohen unter Umständen Steuernachzahlungen für diejenigen, die wegen der bisher gewährten Freibeträge der irrigen Meinung waren, Rentner zahlen generell keine Steuern. Eine neue Steueramnestie für Rentner, die in der Vergangenheit vergessen haben, ihre Steuererklärung abzugeben, wird es aus verfassungsmäßigen Gründen nicht geben. Steuersünden zwischen den Jahren 1993 und 2002 können jedoch aufgrund der derzeit gültigen Amnestieregelung elegant beseitigt werden: Erfolgt die nachträgliche Steuererklärung bis Jahresende 2004, bleibt die Sache straffrei und es wird ein Steuersatz von 25% erhoben. Wer sich bis meldet, wird mit 35% veranlagt. In derartigen Fällen sollten Sie sich aber, bevor Sie etwas unternehmen, unbedingt steuerrechtlich beraten lassen. Fazit Der Gesetzgeber ist mit dem Alterseinkünftegesetz über den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts hinausgegangen. Die Materie ist äußerst komplex. Es bestehen daher Zweifel, ob der Bürger das Gesetz als Steuerentlastungsprogramm wahrnehmen wird. Insbesondere hat es der Gesetzgeber nicht verstanden, von vornherein alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen einer drohenden Doppelbesteuerung in der Übergangsphase von der Ertragsanteilsbesteuerung auf die nachgelagerte Besteuerung auszuschließen. Der Paradigmenwechsel zur nachgelagerten Besteuerung war notwendig und wird von nahezu allen Rentenexperten begrüßt. Ob der Gesetzgeber einen verfassungskonformen Weg gewählt hat, um den Systemwechsel zu vollziehen, wird vermutlich in einigen Jahren das Bundesverfassungsgericht entscheiden, da nicht anzunehmen ist, dass alle Steuerpflichtigen das Gesetz klaglos akzeptieren werden. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Berliner Ärzteversorgung Der Verwaltungsausschuss HINWEIS: Die Berliner Ärzteversorgung ist der berufsständische Rentenversicherungsträger der Ärztekammer Berlin. Steuerberatung in Einzelfällen darf die Berliner Ärzteversorgung nicht erbringen. Bitte wenden Sie sich daher bei individuellen Fragestellungen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Tel.: 030/ / Fax: 030/ / info@vw-baev.de Nov Seite 10 von 10

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