II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung
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- Heinz Simen
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1 ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht lässt sich keiner dieser beiden Gruppen eindeutig zuordnen, denn es ist eine Summe arbeitnehmerschützender Vorschriften, die zum Teil privatrechtlich, zum Teil öffentlich-rechtlich sind. Da das Privatrecht allerdings überwiegt, nimmt die h. M. aber an, dass das Arbeitsrecht ein besonderer Teil des Privatrechtes ist und durch die öffentlichrechtlichen Vorschriften lediglich ergänzt wird. 2. Die Gliederung des Arbeitsrechtes Es ist üblich, das Arbeitsrecht in zwei Teilbereiche, das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht, zu unterteilen. Das Individualarbeitsrecht ist der Teil des Arbeitsrechts, der die Rechtsbeziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber regelt. Hierzu gehören zum Beispiel die Vorschriften über die Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das kollektive Arbeitsrecht ist der Teil der arbeitsrechtlichen Normen, der die Rechtsbeziehung zwischen den arbeitsrechtlichen Koalitionen regelt. Das sind im Bereich des Tarifrechts die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände und im Bereich des Betriebsverfassungsrechtes die Betriebs- und Personalräte einerseits und die Arbeitgeber andererseits.
2 Neben dieser Zweiteilung des Arbeitsrechts in Individual- und Kollektivarbeitsrecht sind auch andere Einteilungen üblich, zum Beispiel in Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht. Die Grenzen sind jedoch fließend. So wird das Kündigungsschutzgesetz in der Regel dem Arbeitsvertragsrecht zugewiesen, weil es Regelungen über die Beendigung eines Arbeitsvertrages enthält. Andererseits ist das Kündigungsschutzgesetz ein klassisches Arbeitnehmerschutzgesetz, weshalb es auch dem Arbeitnehmerschutzbereich zugewiesen werden könnte. 3. Rechtsquellen des Arbeitsrechts Der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses wird von zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften bestimmt. Es ist deshalb erforderlich, die Rangfolge der einzelnen Bestimmungen festzulegen. Diese arbeitsrechtliche Normenpyramide lautet vom ranghöchsten bis zum rangniedrigsten Gestaltungsfaktor: EU-Recht Grundgesetz Gesetzesrecht Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag 1 Dispositives Gesetze und disp. Kollektivvereinbarungen Direktionsrecht des Arbeitgebers 1 einschließlich der AGB und der Grundsätze über betriebliche Übung und Gleichbehandlung 2
3 a) EU-Recht Das EU-Recht gewinnt im Arbeitsrecht immer mehr an Bedeutung. Der EG-Vertrag gewährleistet die Freizügigkeit aller Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (Art. 39 EG-Vertrag) und gewährleistet die Lohngleichheit für Mann und Frau (Art. 141 EG-Vertrag). Während EU-Verordnungen unmittelbar Geltung erlangen, müssen EU-Richtlinien erst vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden, damit sie nationales Recht werden. EU-rechtlichen Ursprungs sind zum Beispiel das Nachweisgesetz und die Regelungen zu 613a BGB (Betriebsübergang). b) Grundgesetz Die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte sind auf staatliche und tarifvertragliche Regelungen unmittelbar anwendbar. Für Betriebsvereinbarungen enthält 75 BetrVG eine Art. 3 GG entsprechende Regelung. Im Übrigen gilt im Arbeitsrecht (noch) Privatautonomie, weshalb Grundrechte im Verhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer nur mittelbar über privatrechtliche Generalklauseln (z. B. 242 BGB) gelten. c) Gesetzesrecht Gesetze, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind in der Regel zwingend, d. h. sie können nicht im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge geändert werden. Einige gesetzliche Regelungen sind jedoch tarifdispositiv. Das heißt, dass zwar individualvertraglich von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden kann, dass aber in Tarifverträgen eine vom Gesetz abweichende (und für Arbeitnehmer weniger günstige) Regelung getroffen werden kann (z. B. 622 Abs. 4 BGB). Von 3
4 sonstigem dispositiven Gesetzesrecht kann auch im einzelnen Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. d) Tarifverträge Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Sie geltend zunächst nur für die Vertragsparteien und deren Mitglieder. Der Gesetzgeber kann Tarifverträge unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. Dies hat zur Folge, dass auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber die tarifvertraglichen Regeln einhalten müssen ( 5 TVG). Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie unter: tarifvertraege.html e) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie gelten unmittelbar und zwingend ( 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Bestimmte Regelungsgegenstände sind den Betriebsvereinbarungen entzogen, da sie nur durch die Tarifvertragsparteien geregelt werden dürfen (z. B. 77 Abs. 3 BetrVG). f) Arbeitsvertrag Zu Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz und Direktionsrecht siehe unten. 4
5 Übungsfälle 1. Fall: Arbeitnehmerrisiko Arbeitnehmer A ist seit in einem Betrieb des Malerund Lackiererhandwerks angestellt. Für diesen Betrieb gilt ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. In diesem Tarifvertrag ist geregelt, dass alle Arbeitnehmer, die dem Unternehmen länger als sechs Monate angehören, Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes haben. Im Arbeitsvertrag des A ist jedoch folgende Regelung enthalten: Die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes ist davon abhängig, dass das Unternehmen in dem entsprechenden Geschäftsjahr ein positives Jahresergebnis erzielt. Im Jahr 2008 erleidet das Unternehmen große Verluste und schließt das Geschäftsjahr mit einem dicken Minus. Der Geschäftsführer des Unternehmens teilt der Belegschaft daraufhin mit, dass die Auszahlung des 13. Gehaltes in diesem Jahr leider entfallen müsse. A hat mit dem 13. Gehalt fest gerechnet. Er ist der Auffassung, mit der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung werde das Unternehmerrisiko unzulässigerweise auf die Arbeitnehmer überbürdet. Wie ist die Rechtslage? 5
6 2. Fall: G wie Günstig Buchhalter B ist seit beim Großhändler G beschäftigt. Das Unternehmen des G hat acht Mitarbeiter. Der Arbeitsvertrag des B enthält folgende Regelung: Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende. Mit Schreiben vom kündigt G das Arbeitsverhältnis mit B wegen Auftragsrückgang zum Hat eine gegen diese Kündigung gerichtete Klage des B Aussicht auf Erfolg? 3. Fall: Alle Wetter! S ist im Betrieb der M GmbH als Gipser beschäftigt. Für diesen Betrieb gilt ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, der folgende Regelung enthält: 46 Wird die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November bis 15. März durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gekündigt werden. [...] Die Kündigung kann bei Arbeitsbeginn mit Wirkung zu Beginn des nächsten Arbeitstages ausgesprochen werden. Wird nicht bei Arbeitsbeginn, sondern erst im Laufe des Tages gekündigt, so wird die Kündigung erst mit Wirkung zu Beginn des übernächsten Tages wirksam. 6
7 Als Mitte November 2009 das Wetter so schlecht ist, dass auf der Außenbaustelle, auf der S eingesetzt ist, keine Gipser- und Stuckateurarbeiten ausgeführt werden können und die Wettervorhersage für die nächsten vier Wochen Temperaturen von unter 0 C meldet, kündigt der Geschäftsführer des Betriebes dem S mit Verweis auf 46 des Tarifvertrages. S hält die Regelung für unwirksam. Immerhin gebe es in Deutschland einen gesetzlichen Kündigungsschutz, weshalb man nicht von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzt werden könne. Hat S Recht? Sie merken sich: Arbeitsrecht ist ein Teil des Privatrechts. Üblicherweise unterscheidet man Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht. Lernen Sie die Normenpyramide auswendig. 7
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