Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien) Heidelberg

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1 1 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien) Heidelberg Seminarinformation zum gymnasialen Vorbereitungsdienst Stand: Die folgenden Seiten basieren auf der Seminarinformation des Seminars Tübingen, beziehen sich aber auf die spezifische Heidelberger Ausbildungssituation. INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 1 STICHWORTVERZEICHNIS... 3 HINWEISE... 4 A ORGANISATION UND INFORMATION... 4 Orientierung am Seminar Heidelberg... 4 Informationspflicht... 4 Seminar (Dienststelle)... 4 Wichtige Anschriften... 4 Zuständige Dienststelle... 5 Schriftverkehr... 5 Personalia... 5 Änderungen... 5 Seminarveranstaltungen... 5 Stundenpläne und Formulare... 6 Ferien / bewegliche freie Tage... 6 Seminarausweis... 6 Rechtliches... 6 Beamtenverhältnis... 6 Teilnahme an den Seminarveranstaltungen / Krankheit / Beurlaubungen / Außerunterrichtliche Veranstaltungen.. 6 Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildung... 7 Unfallmeldungen... 7 Nebentätigkeiten... 7 Besoldung und Versorgung... 8 Anwärterbezüge... 8 Beihilfe und Krankenversicherung... 8 Reisekosten... 9 B GLIEDERUNG DES VORBEREITUNGSDIENSTES C START AM SEMINAR Der erste Tag Vorkurs D AUSBILDUNG AN DER SCHULE Der Start an der Schule Mentor Ausbildung und Lehraufträge im 1. Ausbildungsabschnitt Hospitation Häufige Fragen zu Lehraufträgen Ausbildung und Lehraufträge im 2. Ausbildungsabschnitt Planung des durchlaufend selbständigen Unterrichts Planung des befristeten selbständigen Unterrichts Planung des begleiteten Ausbildungsunterrichts Rahmenbedingungen für die Planung von Ausbildung und Lehrproben... 19

2 2 Sonderfall: Ausbildung in einem dritten Fach Sonderfall: Ausbildung in bilingualem Unterricht (Englisch und Französisch) Variante 1: Variante 2: Beratungsbesuche der Ausbilder Verlängerung E AUSBILDUNG AM SEMINAR Tutor am Seminar Fachdidaktik Pädagogik / Pädagogische Psychologie Schul-, Jugend- und Beamtenrecht Zusatzangebote Exkursionen / Studienfahrten Vorträge und Fortbildungen Ausbildungspersonalrat F ZWEITE DIENSTPRÜFUNG Schulrechtsprüfung Dokumentation einer Unterrichtseinheit (DUE) Die Lehrproben Die mündlichen Prüfungen in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie Fachdidaktische Kolloquien Die Schulbeurteilung Das Prüfungsergebnis Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile G EINSTELLUNG IN DEN SCHULDIENST Schuldienst des Landes Schuldienst anderer Bundesländer Privatschulen Auslandsschulen Hilfen für die Stellensuche ANHANG Terminübersicht Gesichtspunkte für die Betreuung von Referendaren und Referendarinnen an der Schule Wegweiser durch die Schule Unterrichtsentwurf... 49

3 STICHWORTVERZEICHNIS 3 Abschlussbesprechung 13 Andere Bundesländer 42 Änderungen 5 Ankündigung der Lehrprobe 32 Anschriften 4 Anwärterbezüge 8 Arbeitsgemeinschaften 16, 18 Ausbildung an der schule 13 Ausbildungspersonalrat 25 Auslandsschulen 42 Außerunterrichtliche Veranstaltungen 6 Beamtenrecht 24 Beamtenverhältnis 6 begleiteter Ausbildungsunterricht 19 Begleiteter Ausbildungsunterricht 19 Beifach 15 Beihilfe und Krankenversicherung 8 Bekanntgabe von Prüfungsnoten 36 Beratungsbesuche der Fachleiter 21 Besoldung 8 Betreuung 46 Beurlaubungen 6, 7 Bilinguale Lehrprobe 32 Bilingualer Unterricht 21 Bivalenz 28 Checkliste 20, 27 Dienstort 9 Dienststelle 4, 5 Dokumentation einer Unterrichtseinheit 26 Einstellung in den Schuldienst 39 Ernennungsurkunde 12 Erster Tag 12 Exkursionen 25 Fachdidaktik 24 Fachdidaktische Kolloquien 34 Ferien 6 Formulare 6 Fortbildung 7, 13, 43 Freiwilliges drittes Fach 20 Fremdprüfung 28 Fristverlängerung 28 Gliederung des Vorbereitungsdienstes 11 Hauptfach 15 Hospitation 14 Informationspflicht 4 Kernfach 15 Krankenversicherung 8 Krankheit 6, 33 Lehraufträge 13, 15, 17 Leistungszahl 37 Lehrprobe 11, 17, 18, 21, 22, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 45 Mentor 13 Mindestgruppengröße 31 Mindeststundenzahl 16, 32 Mündliche Prüfungen 34 Mutterschafts- und Erziehungsurlaub 7 Nebenfach 15 Nebentätigkeiten 7 Nichtbestehen 28, 37 Pädagogik 24 Pädagogische Psychologie 24 Parallelklassen 15 Parallelunterricht 20 Persönliche Unterlagen 5 Pflichtkombination von drei Fächern 21 Planungsgespräche 17 Privatschulen 42 Prüfungsergebnis 35, 36 Prüfungslehrproben 28 Rechtliches 6 Reisekosten 9 Schriftliche Prüfungsarbeit 26 Schriftliche Prüfungsarbeit mit Präsentation 26 Schulbeurteilung 35 Schullandheim 16 Schulort 9 Schulrecht 24 Selbständiger Unterricht 17, 18, 19 Seminarausweis 6 Seminarveranstaltungen 5, 6 Stellensuche 43 Stoffverteilungsplan 32 Studienfahrten 25 Stundenpläne 6 Terminübersicht 44 Themenvergabe 27 Tutor 24 Übungslehraufträge 14 Unfallmeldungen 7 Unterbrechung 7 Unterrichtsbefreiung 35 Unterrichtsentwurf 15, 33, 49 Veranstaltungen der Schule 13 Vereidigung 12 Verlängerung 7, 22 Versorgung 8 Verspätung 33 Verteilung der Lehrproben 29 Vertretungsunterricht 16 Vorkurs 12 Vorläufige Bescheinigung 36 Vorträge 25 Wegweiser durch die Schule 13, 48 Zusatzangebote 25 Zweite Dienstprüfung 26

4 HINWEISE 4 Auf den folgenden Seiten finden Sie Orientierungshilfen und wesentliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Referendarausbildung am Seminar Heidelberg und den Ausbildungsschulen stehen. Die Übersicht zum Ablauf des Referendariats und zur Prüfungsordnung wird Ihnen erleichtert durch Verwendung des Stichwortverzeichnisses (S.3) A ORGANISATION UND INFORMATION Orientierung am Seminar Heidelberg Informationspflicht Über laufende Angelegenheiten, (z.b. Sonderveranstaltungen, Prüfungspläne, Termine) werden die Referendarinnen und Referendare durch Aushänge am Sekretariat oder per Mail unterrichtet. Es gehört zu Ihren Dienstpflichten, die Informationen zu beachten. Seminar (Dienststelle) Direktion Leiter Stellvertretender Leiter Sekretariat Bibliothek Prof. Dr. Gunther Jeske Prof. Dr. Walter Bönig Frau Silvia Mai Frau Iris Munz-Bader (Reisekosten,Praxissemester) Öffnungszeiten Frau Ingrid Kugler Öffnungszeiten: Mo/Di Mi/Do Fr. Tel Direktion@Seminar-Heidelberg.de Tel Stv@Seminar-Heidelberg.de Tel Sekretariat@Seminar-Heidelberg.de Tel täglich Uhr Mo bis Do auch Uhr Tel Bibliothek@Seminar-Heidelberg.de Uhr u Uhr Uhr u Uhr Uhr Wichtige Anschriften Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Tel. 0711/ Stuttgart Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung Schule und Bildung (Abt. 7)

5 5 Personalangelegenheiten der Referendare: Frau Vogel, Manuela (A H) Tel Herr Winter, Christoph (I - Z) Tel christoph.winter@rpk.bwl.de Landeslehrerprüfungsamt Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe - Postfach , Karlsruhe, Leiter: OStD Jürgen Layer Tel. 0721/ Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Fellbach Tel. 0711/957-0 Zuständige Dienststelle Für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung Heidelberg (nicht die Schule!) Ihre Dienststelle. Ihr Vorgesetzter ist der Leiter des Seminars, Ihr Dienstvorgesetzter ist der Regierungspräsident. Schriftverkehr Der Schriftverkehr mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, der Schulabteilung des Regierungspräsidiums und dem Landeslehrerprüfungsamt läuft über den Dienstweg, d.h. über den Leiter des Staatl. Seminars... an... Personalia Da Ihre persönlichen Unterlagen bei der Schulabteilung des Regierungspräsidiums als der personalführenden Stelle in Ihrer Personalakte verbleiben, braucht das Seminar zum Führen einer Handakte von Ihnen (noch einmal!) die folgenden Dokumente (siehe Begrüßungsportal auf der Homepage und in der Begrüßungsmappe). ausgefülltes Personalblatt mit Lichtbild (Lichtbild auf der Rückseite mit Namen versehen) 2 Fotokopien des Staatsexamenszeugnisses, davon 1 Exemplar beglaubigt, wenn Sie nicht in Baden-Württemberg Ihr Staatsexamen abgelegt haben (wird später an das Prüfungsamt weitergeleitet) 1 Fotokopie des Abiturzeugnisses Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift ausgefüllter Seminarausweis mit Lichtbild (Lichtbild auf der Rückseite mit Namen versehen) Änderungen - der Privatanschrift - des Bankkontos - des Familienstandes (Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes) müssen unter Verwendung der Änderungsmitteilungen (dreifacher Formularsatz, im Sekretariat erhältlich) unverzüglich unter Vorlage der Urkunde dem Seminar angezeigt werden (zur Weiterleitung an die Schulabteilung des Regierungspräsidiums, Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie Landeslehrerprüfungsamt). Dem Seminar teilen Sie auch unverzüglich Änderungen der Tel.-Nr. und der Mailadresse mit. Seminarveranstaltungen Die Veranstaltungen des Seminars finden in der Quinckestraße 69, in der Waldhoferstr. 102 (Naturwissenschaften) und im Institut für Sport und Sportwissenschaft (ISSW, INF 700) statt.

6 6 Stundenpläne und Formulare Die wichtigsten Formulare finden Sie auf der Homepage des Seminars im Servicebereich (zu erreichen über oder Gymnasien Heidelberg). Bitte je 1 Exemplar Ihres Stundenplans direkt bei jedem Fachdidaktik-Ausbilder und an der Schule (Schulleitung und Mentor) zu Beginn und bei jeder Änderung abgeben. Per Computer hergestellte Stundenpläne werden empfohlen (bitte klären Sie diese Frage mit Ihrem jeweiligen Ausbilder). Ferien / bewegliche freie Tage Für Dienstzeiten, Ferien und bewegliche freie Tage gelten am Seminar die gleichen Regelungen wie an den Gymnasien in Heidelberg (Aushang). Seminarausweis Der Seminarausweis berechtigt zum Entleihen von Büchern in der Seminarbibliothek, der Bibliothek der PH im Nachbargebäude und in der Universitätsbibliothek. Auch das Medienzentrum Heidelberg steht Ihnen über die Schule zur Verfügung. (Medienzentrum Heidelberg - Kurfürstenanlage Heidelberg - Telefon: Fax: mzhd@rhein-neckar-kreis.de) Der Ausweis berechtigt nicht zur verbilligten Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, auch nicht zum Bezug einer sog. MAXX-Karte. Da die Anwärterbezüge als lohnsteuerpflichtiges Einkommen gelten, können für Fahrten mit der Bundesbahn zur Arbeitsstelle nur die üblichen ermäßigten Karten für Arbeitnehmer, nicht aber Schülermonats- oder -wochenkarten bezogen werden. Rechtliches Beamtenverhältnis Studienreferendare sind i. d. R. Beamte auf Widerruf. Dieses Beamtenverhältnis beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet mit dem Ende des folgenden Schuljahres (31. Juli) Beamte auf Widerruf sind wie andere Beamte an das Landesbeamtengesetz und die geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Teilnahme an den Seminarveranstaltungen / Krankheit / Beurlaubungen / Außerunterrichtliche Veranstaltungen Die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Seminars in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie, Fachdidaktik, in Schul- und Beamtenrecht und in den zusätzlich belegten Kursen gehört zur Dienstpflicht. a) Teilen Sie eine Erkrankung bitte umgehend telefonisch dem Seminar und der Schule mit - beide Stellen müssen informiert sein. Bei einer Erkrankungsdauer von mehr als 3 Tagen Dauer benötigt das Seminar eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Rufen Sie auch im Sekretariat an, wenn Sie wieder dienstfähig sind. Bitte informieren Sie auch immer Ihre Ausbilder, wenn Sie Seminarveranstaltungen versäumen oder gar einen Unterrichtsbesuch erwarten.

7 7 b) Wollen Sie an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung der Schule teilnehmen, muss in jedem Fall vorher (ca. 14 Tage vorher!) von Ihnen ein Antrag (Formular im Sekretariat und im Internet) gestellt werden. Dieser wird von der Schulleitung unterschrieben und per Fax an das Seminar geschickt. Stillschweigen bedeutet genehmigt. Nur wenn die Teilnahme von uns nicht genehmigt wird, werden Sie oder die Schule davon benachrichtigt. Wir erwarten, dass Sie selbst Ihre Ausbilder mit Angabe von Gründen darüber informieren, wenn Sie in der nächsten Fachsitzung nicht anwesend sein können. Im Übrigen gilt: Lehrveranstaltungen am Seminar haben generell Vorrang gegenüber Veranstaltungen der Schulen; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung. Wichtig: Bitte beachten Sie, dass innerhalb des Prüfungszeitraums keinesfalls die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Landheim, Studienfahrt oder Skiaufenthalt genehmigt werden können. Referendarinnen und Referendare können Schulklassen auf Studienfahrten oder Schullandheimaufenthalten grundsätzlich nur begleiten, indem sie als offizielle Begleitpersonen daran teilnehmen, nicht als verantwortliche Leiter(innen). c) Beurlaubungen aus persönlichen Gründen bedürfen der Genehmigung durch die Seminarleitung. Sie werden restriktiv gehandhabt. Bitte beantragen Sie Beurlaubungen vorher schriftlich. Falls es sich um die Beurlaubung für lediglich ein einziges Seminar in der Zahl der wöchentlich zu absolvierenden Seminare handelt, kann der betreffende Ausbildert bzw. Ausbilderin auf Ihre Bitte hin die Beurlaubung selbst aussprechen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Fachsitzung früher verlassen müssen, bzw. nur verspätet kommen können. d) An Fortbildungslehrgängen, Kursen und Tagungen, die nicht vom Seminar veranstaltet werden, können Referendare in der Regel nicht teilnehmen. Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildung Bei Unterbrechung der Ausbildung von mehr als 6 Wochen durch Krankheit kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um ein Unterrichtshalbjahr, verlängert werden. Antworten auf Ihre Fragen zum Mutterschutz bzw. der Elternzeit erhalten Sie im Sekretariat. Unfallmeldungen Dienstunfälle sind auf einem besonderen Formblatt dem Seminar schriftlich unter Darstellung des Hergangs und unter Angabe weiterer Details umgehend zu melden. Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten gegen Bezahlung sind - wie für alle Beamte und soweit sie nicht auf dienstlicher Verpflichtung beruhen - genehmigungspflichtig. Entsprechende Formulare können im Sekretariat abgeholt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist eine angemessene Begrenzung des Umfangs der Nebentätigkeit. Mutterschafts- und Erziehungsurlaub Ab der 6. Woche vor dem mutmaßlichen Geburtstermin erhalten Sie als Referendarin Schwangerschaftsurlaub bei vollem Gehalt. Dieser endet 8 Wochen nach dem Geburtstermin. Dazu müssen Sie unter Vorlage eines ärztlichen Attests mindestens 10 Wochen vor dem Geburtstermin beim

8 8 Sekretariat einen Antrag stellen. Nach der Geburt geben Sie eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde ab und senden ein weiteres Exemplar direkt an das LBV. Sie erhalten daraufhin vom LBV eine Pauschale für die Säuglingsausstattung über die entsprechende Rubrik im Beihilfeantrag. Auf Schwangerschaftsurlaub vor der Geburt können Sie freiwillig verzichten, wenn Sie z.b. noch eine Prüfung ablegen wollen. Allerdings muss Ihnen dann ein Arzt die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Sie können im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub Ihr Referendariat für einen Erziehungsurlaub unterbrechen. Dazu ist ein Antrag an das Regierungspräsidium über die Seminarleitung mindestens 4 Wochen vor Beginn zu stellen. Sie sollten wegen einer sinnvollen Wiedereingliederung Ihre Terminvorstellungen rechtzeitig mit der Seminarleitung besprechen. Besoldung und Versorgung Anwärterbezüge Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) bearbeitet die Gehälter und Krankenkostenerstattungen aller Beamten und Angestellten im Landesdienst Baden-Württembergs. Sie erhalten Ihre monatlichen Bezüge jeweils im Voraus, allerdings erst dann, wenn Sie im Seminar alle erforderlichen Unterlagen (Vgl. Begrüßungsschreiben im Zusammenhang mit der Vereidigung) abgegeben haben und Ihnen die Ernennungsurkunde überreicht wurde. Sie erhalten jeweils getrennt für Gehaltsfragen und für die Krankheitsbeihilfe Personalnummern, die Sie bei jedem Schriftwechsel angeben. Ihr Gehalt setzt sich zusammen aus einem Anwärtergrundbetrag und falls Sie verheiratet sind einem Familienzuschlag. Der Familienzuschlag erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind. Darüber hinaus erhalten Sie ggf. Kindergeld. Die Bezüge werden in der Regel um 15% gekürzt, wenn der Vorbereitungsdienst aus Gründen, welche der Referendar selbst zu vertreten hat, verlängert werden musste (Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes, Nichtzulassung zur Prüfung, Wiederholung einzelner Prüfungsteile usw.) Beihilfe und Krankenversicherung Im Krankheits-, Geburts- und Todesfall haben Beamte für sich und ihre Familie Anspruch auf Beihilfe zu den Krankheitskosten, sofern sie nicht freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. (vgl. spezielles Merkblatt). Antragsformulare erhalten Sie über Download von der Homepage des LBV. ( oder im Sekretariat. Den Antrag senden Sie mit Kopien der Arztrechnungen und Rezepten dem LBV direkt zu. Sammeln Sie solange Belege bis beihilfefähige Aufwendung von ca. 300 vorliegen. Die Originalrechnungen und -rezepte senden Sie der privaten Krankenversicherung zur Erstattung des Restbetrags zu. Das LBV erstattet folgende Anteile: - Beihilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind: 50% - Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern: 70% - Für den Ehegatten (soweit nicht selbst beihilfeberechtigt oder pflichtversichert): 70% - Für jedes Kind: 80% Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Detailfragen sind an den zuständigen Sachbearbeiter (der Ihnen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung = LBV mitgeteilt wird) zu richten. Es ist Sache jedes einzelnen, für die durch Beihilfe nicht abgedeckten Krankheitskosten eine geeignete private Krankenversicherung abzuschließen oder freiwillig einer gesetzlichen Krankenversicherung

9 beizutreten ohne Anspruch auf Beihilfe. Informationen erhalten Sie am Tag der Vereidigung mit der Möglichkeit zu Einzelberatungen. 9 Reisekosten Nicht alle Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen sind erstattungsfähig. Bei erstattungsfähigen Reisekosten können nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge bearbeitet werden. Auf die möglichen rechtlichen Folgen unrichtiger Angaben wird ausdrücklich hingewiesen! Auskünfte zu den Reisekosten erhalten Sie im Sekretariat, wo gleichzeitig die Abrechnungsstelle ist (Frau Munz- Bader). Grundsätzlich zu unterscheiden sind der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort und der sog. Geschäftsort (Seminarort). Reisekosten können in der Regel nur für Fahrten vom Dienstort an den Geschäftsort vergütet werden, wobei auch der Wohnort u.u. berücksichtigt wird. Für alle Studienreferendarinnen und Studienreferendare wird der Schulort als Dienstort als Ort der überwiegenden Tätigkeit von der Seminarleitung festgelegt. (Davon unberührt bleibt das Seminar Dienststelle der Referendare.) Die Fahrten vom Wohnort zum Dienstort werden vom Land Baden- Württemberg nach dem Landesreiskostengesetz nicht erstattet. Studienreferendare, die einer Heidelberger Schule zugewiesen wurden, erhalten daher keine Fahrtkostenerstattung, da Dienstort (Schule) und Geschäftsort (Seminar) identisch sind. Ihre Aufwendungen müssen Sie beim Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Referendare, die nicht in Heidelberg wohnen, können die Fahrten zum Geschäftsort (Seminarort) geltend machen, wenn sie an den Seminartagen von ihrem Wohnort außerhalb Heidelbergs oder von Ihrem Dienstort (Schule) aus, anreisen. Ein Beispiel zum besseren Verständnis: Ihr Wohnort ist Weinheim, Ihr Schul- und somit Dienstort ist Mannheim, der Seminarort Heidelberg. Sie haben nun Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zwischen Weinheim und Heidelberg, aber nicht zwischen Weinheim und Mannheim. Wenn Sie in der 1. Stunde Unterricht und anschließend eine Seminarveranstaltung in Heidelberg haben, so können Sie die Fahrt zwischen Weinheim und Mannheim nicht abrechnen, jedoch die Fahrt von Mannheim nach Heidelberg und zurück nach Weinheim. Für die Abrechnung von Reisekosten ist Folgendes zu beachten: 1. Beamten auf Widerruf werden bei Reisen im Rahmen ihrer Ausbildung 50 % der bei Dienstreisen notwendigen Fahrtkosten sowie des ihnen zustehenden Tagegeldes erstattet. 2. Erstattet wird in der Regel die Fahrt vom Dienstort (Ort der Ausbildungsschule) zum Seminarort, wobei auch der Wohnort u.u. berücksichtigt wird. Die Seminarleitung bestimmt den Ort der überwiegenden Tätigkeit zum Dienstort. Dies ist in der Regel der Schulort. (Davon unberührt bleibt das Seminar Dienststelle der Referendare.) 3. Die Dauer der Dienstreise sowie die Höhe der Fahrtkostenerstattung richten sich nach der Abreise bzw. Ankunft am Dienstort (bzw. Wohnort). Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges werden in der Regel 50 % von 0,16/km erstattet. Bei Dienstfahrten mit dem eigenen Fahrrad werden 50 % von 0,02/km gewährt. Ein Dienstreisender, der in einem Kfz Personen mitgenommen hat, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 50 % von 2 Cent je Person und km.

10 10 Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind mit der Reisekostenabrechnung Einzelfahrscheine als Musterfahrscheine vorzulegen. 4. Tagegeld: Das Tagegeld beträgt ab 1. Februar 2002 bei einer Dauer der Dienstreise von mindestens 8 Stunden: 50 % von 6,00 14 Stunden: 50 % von 12,00 24 Stunden: 50 % von 24,00. Diese Regelung gilt nur für Ausbildungsveranstaltungen am Seminarort Heidelberg. 5. Bei Exkursionen wird kein Tagegeld bezahlt. Wir erwaten, dass Fahrgemeinschaften gebildet werden. 6. Antragsformulare für die Fahrtkostenerstattung sind im Sekretariat erhältlich. 7. Die Reisekostenabrechnungen sind in regelmäßigen Zeitabschnitten (ca. 2 Monate) im Sekretariat abzugeben. Ihr Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn nicht spätestens 6 Monate nach Antritt der Dienstreise ein Reisekostenantrag gestellt wird (Verjährungsfrist). 8. Grundsätze der Abrechnung: Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung bei Ausbildungsreisen ist nach Aussage des Rechnungsprüfungsamtes in Karlsruhe grundsätzlich die kürzeste, verkehrsübliche Verbindung maßgeblich. Die Wegstreckenentschädigung erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Wahl des Beförderungsmittels steht grundsätzlich frei. Die freie Auswahl des Beförderungsmittels darf aber bei der Abrechnung nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen. Beispielsweise darf die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht dazu führen, dass die Reisekostenvergütung höher wird als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. In der Praxis orientiert sich der Auslagenersatz an dem Aufwand, der durch die günstigste Beförderungsart entstanden ist. Bei Verwendung des Kraftfahrzeugs sind für Ausbildungsreisen in der Regel eine Vergütung von 50 % von 16 Cent/km in Anrechnung zu bringen. Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sind Fahrscheine als Musterbelege vorzulegen. 9. Das MAXX-Ticket kann von Schülern und Auszubildenden genutzt werden. Studienreferendare und Studienreferendarinnen gehören diesen Gruppierungen nicht an, sondern stellen innerhalb der Berufstätigen eine Sondergruppe dar, die nicht zum Bezug des MAXX-Tickets berechtigt ist. Das Job-Ticket wird an Berufstätige ausgegeben. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber mit dem Verkehrsverbund eine Vereinbarung schließt und sich an den Kosten beteiligt. Ein solcher Vertrag ist jedoch wegen ungünstiger Kosten-Nutzen-Relation vom Land nicht abgeschlossen worden. 10. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Dienstfahrten zum Seminar muss gesondert bei der Seminarleitung beantragt werden. Sollten Sie noch Fragen zur Abrechnung haben, können Sie sich an Frau Munz-Bader, Tel.-Nr (nur vormittags) oder an Herrn Prof. Dr. Bönig wenden.

11 Zweiter Ausbildungsabschnitt Selbständiger Unterricht Prüfungen Erster Ausbildungsabschnitt Begleiteter Unterricht B GLIEDERUNG DES VORBEREITUNGSDIENSTES 11 Der Vorbereitungsdienst wird in 3 Halbjahren an der jeweiligen Schule und dem Seminar durchgeführt. Im 1. Ausbildungsabschnitt übernimmt der Referendar/die Referendarin zunehmend begleiteten Ausbildungsunterricht, während im 2. Ausbildungsabschnitt der selbständige Unterricht im Vordergrund steht. Die Ausbildung an der Schule wird durch Seminarveranstaltungen begleitet. Vorkurs am Seminar - Unterricht in Unter-, Mittel- u. Oberstufe - Seminarveranstaltungen in Fachdidaktik, Pädagogik, Schulrecht, Zusatzangebote Ausbildungsgespräch (Tutor) Ferien Unterricht in allen Fächern Unterricht DUE Ende der Seminarveranstaltungen Ausbildungsgespräch mit Tutor Fortsetzung des Unterrichts in der Schule Module am Seminar 1. Unterrichtsbesuch je Fach 2. Unterrichtsbesuch je Fach Prüfung Schulrecht 3. Unterrichtsbesuch je Fach Lehrprobe in einem 3. Fach Abgabe DUE Lehrprobe 1 Lehrprobe 2 Lehrprobe 3, Schulgutachten Mündl. Prüf. Fachdidaktik u.päd Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli

12 C START AM SEMINAR 12 Der erste Tag Ihr Start ist am 1. Tag nach den Weihnachtsferien. Sie bekommen dort Ihre Ernennungsurkunde zum Beamten/ zur Beamtin auf Widerruf und werden vereidigt. Anschließend erhalten Sie nützliche Informationen und einen Überblick über Inhalte und die Organisation Ihrer 18-monatigen Ausbildung, wie sie formal in der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des Höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) geregelt ist. Den Text der Verwaltungsvorschrift finden Sie zum Download auf der Seminarhomepage. Auch der Ausbildungspersonalrat und die Berufsverbände werden Ihnen Hilfen und Anregungen geben. Vorkurs Der Vorkurs zu Beginn Ihrer Ausbildung am Seminar besteht aus drei Wochen, in denen Sie meist ganztags nach einem Sonderplan am Seminar gefordert sind. Im Vorkurs bieten wir Ihnen pädagogische, fachdidaktische sowie schul- und beamtenrechtliche und informative Veranstaltungen zur Vorbereitung auf Hospitation und eigene Unterrichtstätigkeit.

13 D 13 AUSBILDUNG AN DER SCHULE Der Start an der Schule Nach dem Ende des Vorkurses starten Sie an Ihrer Ausbildungsschule. Wie Sie die Unterrichtshospitation möglichst gewinnbringend gestalten können, wird in den Fachsitzungen des Vorkurses besprochen. Freie Zeiten an der Schule sollten Sie nutzen, um erste Kontakte, insbesondere mit Ihren zukünftigen betreuenden Lehrern, zu knüpfen. Für die gezielte Suche nach wesentlichen Informationen über die Schule und deren Notiz kann Ihnen der Wegweiser durch die Schule (siehe Anhang) nützlich sein. Versuchen Sie schon in dieser ersten Woche an der Schule, möglichst viele Leerstellen des Wegweisers zu füllen. In allen Fragen, die Ihre Ausbildung an der Schule betreffen, wenden Sie sich in der Regel an den Ihnen zu Beginn zugewiesenen Mentor, dann an den stellvertretenden Schulleiter oder - im Bedarfsfall - an den Schulleiter Ihrer Ausbildungsschule. Nehmen Sie an den Veranstaltungen der Schule teil, wie z.b. Gesamtlehrer-, Klassen-, Fachkonferenz, ggf. Elternabende, sofern keine Veranstaltungen des Seminars in dieser Zeit stattfinden. Der Schulleiter/Die Schulleiterin oder sein(e) Stellvertreter(in) werden Sie im 1. Ausbildungsabschnitt einmal in der Woche zusätzlich in Schulkunde unterrichten. Dabei geht es vor allem um Ihre Einführung in die Strukturen und Rahmenbedingungen schulischer Arbeit vor Ort. Mentor An Ihrer Schule wird ein Mentor bestimmt, der Sie betreut und in allen Unterrichtsangelegenheiten berät. Er hat mit dafür zu sorgen, dass Sie gemäß dem Erziehungs- und Bildungsauftrag und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichten. Dazu kann er Sie im Unterricht besuchen und sich im 2. Ausbildungsabschnitt von der Angemessenheit Ihrer Klassenarbeiten und der Leistungsbewertung überzeugen. Unter der Rubrik Fortbildung auf der Seminarhomepage finden sich viele nützliche Hinweise und Materialien für die Mentoren. Ausbildung und Lehraufträge im 1. Ausbildungsabschnitt 1. Halbjahr Hospitation und begleiteter Ausbildungsunterricht insgesamt Gesamtvolumen eigener Unterricht (bei 2 Fächern) 8 10 Wochenstunden mindestens 60 Stunden Bis zu den Sommerferien unterrichten Sie noch nicht selbstständig, sondern unter Anleitung von einführenden Lehrkräften, die Ihre Unterrichtsplanung für einen Übungslehrauftrag mit Ihnen durchgesprochen haben, während Ihres Unterrichts hinten in der Klasse sitzen, den Unterricht beobachten und ihn danach besprechen. Die einführenden Lehrkräfte sollten nach Beendigung Ihres Lehrauftrags mit Ihnen eine Abschlussbesprechung durchführen, in der Sie gezielte Hinweise zur Verbesserung insbesondere Ihrer methodisch-didaktischen Kompetenz und Ihres Lehrerverhaltens als Hilfestellung für Ihre weitere Ausbildung bekommen.

14 14 Jeder Ihrer Ausbilder wird Sie insgesamt ca. drei Mal besuchen und beraten. Dabei werden in jedem Ihrer Fächer alle Stufen abgedeckt. Auf Ihren Wunsch hin kann Sie auch Ihr Pädagogik-Ausbilder im Unterricht besuchen und Sie insbesondere im Hinblick auf Ihr Lehrerverhalten, Umgang mit Disziplinproblemen, Verbesserung der Lehrer-Schülerbeziehung usw. beraten. Jeder Ausbilder muss Sie mindestens zwei Mal im Laufe des ersten Ausbildungsabschnitts besuchen; über einen evtl. dritten Besuch entscheidet der Ausbilder. Sie sollten sich daher nicht zuviel Zeit lassen, bevor Sie mit Ihrem Unterricht beginnen. Sie können bereits gegen Ende der ersten Schulwoche Teile einer Stunde einer bereits laufenden Unterrichtseinheit übernehmen. Spätestens nach etwa zwei Wochen sollten Sie vor der Klasse stehen und immer mehr den von Ihnen gehaltenen Unterrichtsanteil steigern. Die Zahl der selbst gehaltenen Unterrichtsstunden muss im 1. Ausbildungsabschnitt, der mit dem Schuljahr endet, mindestens 60 betragen und sich angemessen auf Ihre Fächer, auf alle Stufen, auf denen die Fächer unterrichtet werden, und auch auf verschiedene einführende Lehrkräfte verteilen. Ihr Mentor bzw. die Schulleitung überwachen Ihre Stundenbilanz und werden Ihnen bei der gleichmäßigen Verteilung Ihrer Lehraufträge gern behilflich sein. Sie führen in Abstimmung mit ihrem Ausbilder am Seminar eine Übersicht der gehalten Übungslehraufträge. Im Übrigen wird erwartet, dass Sie selbst initiativ werden, auf Ihre Kolleginnen und Kollegen zugehen und Übungslehraufträge mit ihnen vereinbaren. Am besten fragen Sie Kollegen, die ihre Klasse schon länger führen. Bei Problemen wenden Sie sich an den Schulleiter, Seminarleiter oder Ausbilder. Ihre Übungslehraufträge sollten bei einem zweistündigen Fach etwa 6 8, bei mehrstündigen Fächern etwa 9 12 Stunden eigenen Unterricht umfassen, soweit der thematische Zusammenhang nicht eine andere Zeiteinteilung erfordert. Zu Beginn der Ausbildung sind kürzere Sequenzen oder auch Einzelstunden möglich. Sie werden selbstverständlich auf das Minimum von 60 Stunden angerechnet. Bitte dehnen Sie Ihren Übungslehrauftrag in einer Klasse nicht auf mehr als 14 Stunden aus, denn Sie sollen Ihre Fähigkeiten in verschiedenen Klassen auf allen Stufen ausprobieren. Die Schulleitung stellt sicher, dass Sie die erforderliche Stundenzahl unterrichtet haben. Auch Ihre Ausbilder halten dazu mit Ihnen engen Kontakt, damit Sie nicht am Ende des 1. Ausbildungsabschnittes in Zeitnot geraten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Klassen- und Studienfahrten sowie das Abitur manche Planung gefährden. Sie erhalten natürlich während Ihrer gesamten Ausbildung auch durch den Schulleiter mündliche Rückmeldungen zu Ihrem Leistungsstand. Insbesondere am Ende des 1. Ausbildungsabschnitts müssen Schule und Seminar feststellen, ob Ihnen selbstständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der 1. Ausbildungsabschnitt um längstens sechs Monate verlängert. Wir bemühen uns, sich abzeichnende Probleme so rechtzeitig mit Ihnen zu besprechen und durch intensivere Beratung in den Griff zu bekommen, dass Sie hinreichend Gelegenheit erhalten, Defizite aufzuarbeiten, bevor die Entscheidung zur Verlängerung fällt. Hospitation Selbstverständlich werden Sie ständig die Gelegenheit nutzen zu schauen, wie andere Kollegen das Unterrichten bewältigen. Führen Sie also auch neben dem von Ihnen gehaltenen Unterricht weiterhin Hospitationen durch. Immerhin werden von Ihnen pro Woche 8 10 Stunden Unterricht (Übungslehrauftrag und Hospitationsstunden zusammen) erwartet. Bei eigenem Unterricht von 4 5 Stunden sind Sie verpflichtet, weitere 5 6 Stunden pro Woche zu hospitieren. Dies gilt für den gesamten 1. Ausbildungsabschnitt. Nutzen Sie unbedingt die Möglichkeit, Referendarskollegen Ihres Faches an Ihrer oder einer anderen Schule zu besuchen und Feedback zu geben. Laden Sie Ihre Referendarskollegen auch in den eigenen Unterricht ein.

15 15 Häufige Fragen zu Lehraufträgen Wie muss ich die zu haltenden Unterrichtsstunden auf meine beiden Fächer verteilen? In etwa im Verhältnis 1 : 1. Dies gilt insbesondere für zwei Hauptfächer. Gibt es einen Unterschied zwischen Kern- und Nebenfach? Grundsätzlich nein. Dennoch ergibt sich bei manchen Fächerkombinationen, z.b. Mathematik/Physik, dass ein Fach auf einer Stufe gar nicht unterrichtet wird. So ist die Physik erst ab Klassenstufe 7 in der Stundentafel vorgesehen. In solchen Fällen können Sie von folgender Faustregel ausgehen: Der Anteil Ihres Unterrichts im Fach A, das in allen Stufen unterrichtet wird, beträgt 3/5 gemessen an der Gesamtzahl der zu haltenden Stunden, der Anteil im Fach B nur 2/5, da es nur in Mittel- und Oberstufe unterrichtet wird. Damit entfällt in unserem Beispiel auf das Fach Physik ein Anteil von etwa 25 Stunden, auf die Mathematik etwa 35 Stunden. Gibt es einen Unterschied zwischen Hauptfach und Beifach? Grundsätzlich ja. In einem Hauptfach können Sie die Fakultas für den Unterricht bis zum Abitur erwerben, im Beifach nur die Lehrbefähigung bis einschließlich Mittelstufe (bis Kl. 9). Damit dürfen Sie ähnlich wie im oben genannten Beispiel zum Nebenfach Physik von 25 Stunden Minimum für das Beifach bei ca. 35 Stunden im Hauptfach ausgehen. Dies gilt zum Beispiel für die Kombination Musik/Beifach. Wie muss ich bei 3 Unterrichtsfächern meine Stunden verteilen? Wenn Sie eine Pflichtkombination von 3 Fächern haben, z.b. Geschichte, Gemeinschaftskunde und Geografie, müssen Sie die Unterrichtsstunden etwa gleichmäßig auf Ihre Fächer verteilen, also pro Fach etwa 20 Stunden vorsehen. Aufgrund der besonderen Situation eines Faches z.b. an einer kleinen Schule, können kleinere Abweichungen akzeptiert werden. Wenn Sie außer in Ihren beiden Hauptfächern ein freiwilliges drittes Fach haben, müssen Sie in Ihren beiden Hauptfächern mindestens 60 Stunden unterrichten und zusätzlich in Ihrem freiwilligen Ergänzungsfach - egal ob Haupt- oder Beifach - mindestens insgesamt 25 Stunden unterrichten. Dabei sind alle Stufen, für die Sie die Fakultas erwerben wollen, abzudecken. Die Vorbereitung auf das 3. freiwillige Fach ist gegenüber dem Normalfall eine deutliche spürbare Zusatzbelastung. Daher wird es noch toleriert, wenn Sie einen kleinen Teil dieser Verpflichtung (etwa 5 Stunden) noch zu Beginn des 2. Ausbildungsabschnittes abdecken. Wann muss ich einen Unterrichtsentwurf schreiben? Grundsätzlich haben Sie die Pflicht, zu jeder von Ihnen gehaltenen Unterrichtsstunde einen schriftlichen Entwurf zu erstellen. Entweder ist er Grundlage für die Beratung durch Ihren einführenden Lehrer, Mentor, den Besuch des stellvertretenden Schulleiters oder des Schulleiters oder er ist die Grundlage für das Analysegespräch mit Ihrem Ausbilder. In dem Entwurf sollten Sie sich orientieren an der Modellvorlage im Anhang. Kann ich einen Teil meiner Übungslehraufträge zum gleichen Thema auch in Parallelklassen durchführen? Grundsätzlich ja. Gerade bei naturwissenschaftlichem Unterricht kann sich das aus schulorganisatorischen Gründen so ergeben. Auch in anderen Fächern kann es sehr informativ sein, nach einer ersten Erfahrung mit der Vermittlung eines bestimmten Stoffes diesen in einer Parallelklasse unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen noch einmal ganz anders zu unterrichten. Damit Sie aber ein breites Spektrum von Klassen und Unterrichtsstoff kennen lernen, ist bei 60 Stunden der Parallelunterricht auf maximal 10 Stunden beschränkt. Andersherum gesagt: Sie müssen mindestens 50 Stunden nicht parallel unterrichtet haben. Der darüber hinausgehende, also auch der über das Minimum

16 16 von 60 Stunden hinausgehende Unterricht, darf in Parallelklassen durchgeführt werden, dann auch mehr als 10 Stunden. Wie viele Stunden muss ich auf jeder Stufe mindestens unterrichten? Sie müssen auf allen Stufen (Unter-, Mittel- und Oberstufe), auf denen Ihre Fächer vertreten sind, unterrichten, und zwar mindestens 7 Stunden pro Fach und pro Stufe. Selbstverständlich gilt insgesamt das Minimum von 60 Stunden. Im achtjährigen Gymnasium gelten in der Regel die Klassen 5 und 6 als Unterstufe, 7-9 als Mittelstufe und als Oberstufe. Die Klasse 7 kann von Ihnen bei Bedarf auch der Unterstufe zugerechnet werden. Darf ich auch in Klasse 5 und in der letzten Jahrgangsstufe 12 bzw. 13 unterrichten? Im Prinzip ja, doch nicht zu jeder Zeit. Es gibt gute sachliche und pädagogische Gründe, die Ihre Kollegen zögern lassen, Sie mit einem Übungslehrauftrag in diese Klassenstufen hereinzulassen, z.b. in die zweite Hälfte der letzten Jahrgangsstufe (Vorbereitung auf das Abitur). Wenn ich eine Klasse in das Schullandheim begleite, bin ich doch 24 Stunden im Dienst. Wie viel wird mir auf mein Soll der Übungslehraufträge angerechnet? Grundsätzlich befürwortet das Seminar Ihre Teilnahme an ergänzenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie das Schullandheim. Sie können 1 Stunde pro Tag, insgesamt höchstens 5 Stunden anrechnen. Entscheidend ist, dass Sie durch den Aufenthalt die geforderte Gesamtstundensumme nicht gefährden. Sie sollten im 1. Ausbildungsabschnitt höchstens eine Woche im Schullandheim oder auf Studienfahrt sein. Damit können Sie an der pädagogisch wichtigen Erfahrung teilhaben, ohne mit Ihren Übungslehraufträgen zeitlich in Bedrängnis zu geraten. Können auch Chor-, Orchesterfreizeiten und Arbeitsgemeinschaften angerechnet werden? Auch hier gilt: Sie werden primär für den Regelunterricht ausgebildet, doch solche Erfahrungen sind andererseits für Ihre künftige Berufsausübung nützlich. Insgesamt können (einschließlich der Anrechnung für die Begleitung im Schullandheim) maximal 5 Stunden Unterricht (eine pro Tag) angerechnet werden. Darf ich Vertretungsunterricht halten? Im Prinzip ja, denn man kann in einer Stunde ohne den einführenden Fachlehrer in der letzten Bank einmal ausprobieren, ob die eigene Lehrerpersönlichkeit akzeptiert wird und die eingesetzten erzieherischen Mittel wirken. Jedoch sollten Sie in den ersten Monaten Ihrer Tätigkeit noch nicht zu Vertretungsunterricht herangezogen werden. (Dies gilt nicht für die Aufsichtführung in einer verwaisten Klasse, mit der Sie vom Schulleiter in einer aktuellen Notsituation selbstverständlich beauftragt werden können.) Geht es später einmal um die Vertretung einer erkrankten Lehrkraft über mehr als eine Stunde hinweg, bespricht die Schulleitung dieses Anliegen mit dem Seminarleiter, der sich bei Ihren Ausbildern erkundigen wird, ob Ihnen das zugemutet werden kann, und dafür sorgen muss, dass Sie während dieser Zeit auch betreut werden, wenn auch nicht in jeder Stunde. Wird Vertretungsunterricht angerechnet? Vertretungsunterricht, der über die kurzfristig von der Schulleitung erbetene Beaufsichtigung von Klassen hinausgeht, darf auch in die Bilanz der zu erbringenden Stunden für Übungslehraufträge aufgenommen werden. Ratschlag: Die meisten der konkreten Regelungen zur Unterrichtsverpflichtung werden unwichtig, wenn Sie - wie es die Regel ist - mehr als die Mindeststundenzahl unterrichten und so mehr Erfahrung für Ihren selbstständigen Unterricht im 2. Ausbildungsabschnitt sammeln.

17 Ausbildung und Lehraufträge im 2. Ausbildungsabschnitt und 3. Halbjahr selbständiger Unterricht und begleiteter Ausbildungsunterricht davon selbständiger Lehrauftrag Wochenstunden mindestens 9 Wochenstunden Sie haben im 1. Ausbildungsabschnitt viel hospitiert und zusätzlich mindestens 60 Stunden begleiteten Ausbildungsunterricht hinter sich. Jetzt sollen Sie Ihre erprobten Fähigkeiten auch ohne die Anwesenheit eines einführenden Lehrers einsetzen. Ihr erster richtiger Lehrauftrag wartet auf Sie. Planungsgespräche Viele Schulleiter fangen bereits relativ früh mit ersten Planungsüberlegungen zur Deputatsverteilung im neuen Schuljahr an. Die Lehraufträge in den Jahrgangsstufen 12 liegen ja in der Regel bereits ebenso fest wie die in der Klasse 6 und den anderen im 2. Jahr weiterzuführenden Klassen. Weniger als die Hälfte der Klassen sind zu diesem Zeitpunkt noch frei und müssen zugewiesen werden. Deshalb ist es sinnvoll, nach den Osterferien erste Kontakte mit dem Abteilungsleiter bzw. dem Fachsprecher Ihrer Unterrichtsfächer aufzunehmen und Ihre Wünsche zu nennen. Sollte dies an Ihrer Schule in erster Linie direkt über die Schulleitung erfolgen, sollten Sie nach den Pfingstferien bei der Schulleitung Ihre Wünsche nennen und begründen. Dies ist gerade im Hinblick auf den frühen Abgabetermin (Anfang Oktober) des Meldebogens mit der Verteilung der Klassen auf die Lehrprobenphasen sinnvoll. Rahmenbedingungen Im Hinblick auf die Prüfungslehrproben müssen Sie bestimmte Rahmenbedingungen für die Lehraufträge erfüllen. Deshalb gehen Sie bei Ihrer Planung am besten in drei Schritten vor: 1. Planung des durchlaufend selbständigen Unterrichts Diesen Bereich sprechen Sie in einem Gespräch mit der Schulleitung an. Es geht hier um Ihre Lehraufträge, die Sie von Anfang bis Ende des Schuljahres selbstständig, vom Elternabend bis zur Note für das Versetzungszeugnis, voll verantwortlich übernehmen. In diesen Klassen legen Sie vielleicht eine oder sogar beide Ihrer Lehrproben ab. Berücksichtigen Sie auch Ihre Vorstellungen im Hinblick auf Ihre schriftliche Prüfungsarbeit: In welcher Klassenstufe lässt sich ein bestimmtes Thema am besten verwirklichen? (Die Themenvergabe durch Ihren Ausbilder erfolgt in den letzten drei Wochen des 1. Ausbildungsabschnitts, spätestens zu Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts!) Wünschenswert ist es, wenn Ihnen die Schulleitung durchgehende Lehraufträge zuweist, die verschiedene Stufen abdecken(unterstufe: 5-6, Mittelstufe: 7-9, Oberstufe: 10-12). Viele streben gleich in jedem Fach nach einem Lehrauftrag in der Klassenstufe 10 bzw. 11, da man ohnehin in der Oberstufe eines Faches - soweit es kein Beifach ist - eine Lehrprobe ablegen muss. In den Klassenstufen 5 oder 12 werden Sie im Rahmen eines durchlaufenden selbständigen Unterrichts in der Regel nicht eingesetzt. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nicht beide Fächer in derselben Klasse unterrichten sollen. Dies gilt auch für die Übernahme einer Fachklasse in Sport oder Religion, die aus mehreren Klassen zusammengesetzt ist. Wenn Sie auf der gleichen Klassenstufe ein anderes Fach unterrichten, muss sichergestellt sein, dass Sie nicht mehr als die Hälfte der Schüler und Schülerinnen einer Klasse schon aus dem Unterricht im anderen Fach kennen. Sonst würde dem Ziel, Sie möglichst breit und vielfältig auszubilden, nicht entsprochen.

18 18 Für Naturwissenschaftler: Bitte beachten Sie, dass Sie in NwT keinen durchgehenden Lehrauftrag übernehmen können. Die Übernahme eines Lehrauftrags im Fach Naturphänomene ist nur in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit der Seminarleitung möglich. Mindestgruppengröße Gerade in der Oberstufe und in den aus verschiedenen Klassen zusammengesetzten Fachgruppen ist es wichtig, auf die erforderliche Mindestgröße zu achten. Sie beträgt in den Klassen der Unter- und Mittelstufe 15, in der Eingangsklasse der Oberstufe (Kl.10) mindestens 12 Schüler (Empfehlung). In den Jahrgangsstufen des Kurssystems sind keine Untergrenzen festgelegt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Mindestgröße für die Kursbildung, die dem Schulleiter per Erlass vorgeschrieben ist, auch Anhaltspunkt für die Prüfungskommission ist. Als Stichtag, zu dem diese Mindestgrößen gegeben sein müssen, gilt der Beginn des Schuljahres. Wird die Mindestgröße in der Lehrprobenstunde deutlich unterschritten (etwa durch Krankheit), entscheidet der Vorsitzende, ob die Lehrprobe neu angesetzt werden muss. Gruppengröße im Sport: Einen Sonderfall stellt das Fach Sport dar: In allen Klassenstufen müssen in einer Lehrprobe mindestens 12 Schüler bzw. Schülerinnen aktiv mitwirken. Sie sollten daher mit Ihrem Schulleiter darauf achten, dass die Gruppengröße des Ihnen zugewiesenen Lehrauftrags im Fach Sport zu Beginn des Schuljahres deutlich über der Mindestgruppengröße liegt, sonst müsste vielleicht aufgrund von Krankheitsausfällen die Lehrprobe abgesagt werden. Arbeitsgemeinschaften Insbesondere in Fächern wie Musik und Sport kann es vorkommen, dass der Schulleiter Sie fragt, ob Sie im Rahmen Ihres Deputats nicht eine Arbeitsgemeinschaft (z.b. Chor, Orchester, Basketball-AG) leiten wollen. Die Anrechnung einer Arbeitsgemeinschaft ist jedoch nur möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der aufgrund klarer stofflicher Vorgaben mit entsprechender inhaltlicher Progression und Leistungskontrollen dem Regelunterricht vergleichbar ist. Dies gilt üblicherweise nur für wenige Sonderfälle wie z.b. Spanisch als spät beginnende Fremdsprache oder Informatik in Klasse 10. In Sport und Musik kann eine Arbeitsgemeinschaft ins Deputat übernommen werden, wenn auch ohne sie die Mindestzahl von durchschnittlich 10 Wochenstunden Deputatsverpflichtung erreicht wird. Sie müssen jedoch beachten, dass Sie auch unter Berücksichtigung der AG-Stunden niemals mehr als 12 Wochenstunden unterrichten dürfen. Es empfiehlt sich daher, höchstens eine einstündige AG zu übernehmen und eine zweistündige nur dann, wenn sie auf das erste Halbjahr beschränkt wird, also durchschnittlich einstündig ist. 2. Planung des befristeten selbständigen Unterrichts Allgemeines Kurz nach Beginn Ihrer Ausbildung steht bereits der gesamte Zeitplan fest, einschließlich der Lehrprobenphasen (siehe Seminarhomepage). Schon nach wenigen Wochen im neuen Schuljahr muss die Schulleitung dem Landeslehrerprüfungsamt mitteilen, in welcher Klasse Sie in welcher Lehrprobenphase geprüft werden wollen. Den für die Lehrprobenphasen (in der Regel je 3 Wochen) ggf. notwendigen vorübergehend selbstständigen Unterricht müssen Sie gleich zu Beginn des Schuljahres mit den Fachlehrern der von Ihnen gewünschten Klassen fest vereinbaren. In der Lehrprobenphase unterrichten Sie die übernommene Klasse selbstständig, d.h. dass der Fachlehrer sich dann nicht in der Klasse aufhalten darf. Vereinbarung der Lehraufträge Die Schulleitung und Ihr Mentor helfen Ihnen, falls nötig, bei der Vereinbarung Ihrer Lehraufträge. Fragen Sie dazu den Fach- und auch Klassenlehrer, ob bereits feststehende Termine wie Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte oder Projekttage in die Lehrprobenphase fallen. Dann dürfen Sie solche Klassen nicht vorschlagen. Stimmen Sie in großen Fachdidaktikkursen rechtzeitig vorher die gleichmäßige Verteilung der Lehrproben auf die Prüfungsphasen ab. Ihr Ausbilder oder der Fremdprüfer

19 19 hat sonst Probleme, geeignete Lehrprobentermine festzulegen. Haben Sie die Übernahme einer Klasse vereinbart, bitten Sie auch den Klassenlehrer, dass er bei später erfolgenden Planungen die Lehrprobenphase von solchen Unternehmungen freihält. Kombinationsmöglichkeiten der Lehrproben Bei der Planung der Lehraufträge für den selbständigen Unterricht sollten Sie auch auf die Kombinationsmöglichkeiten der Lehrproben achten. Näheres dazu finden Sie im Abschnitt F (Die zweite Dienstprüfung) Die Reihenfolge der Lehrproben können Sie Ihrem Schulleiter vorschlagen. Er prüft Ihren Vorschlag und leitet die Meldung an das LLPA weiter. Vom LLPA kommt dann etwa im November die Rückmeldung, die Ihre vorgeschlagene Zuordnung von Klassen zu Lehrprobenphasen in der Regel bestätigt und Ihnen auch die jeweiligen Prüfungsvorsitzenden nennt. 3. Planung des begleiteten Ausbildungsunterrichts In jedem Ihrer Pflichtfächer (jedoch nur in zwei von drei Fächern einer Pflichtkombination) müssen Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung im 2. Ausbildungsabschnitt noch mindestens eine Einheit begleiteten Unterricht durchführen. Diese Unterrichtseinheiten sollen auf verschiedenen Schulstufen gehalten werden. Der einführende Lehrer oder Ihr Mentor bespricht mit Ihnen die Unterrichtseinheit aufgrund Ihrer Planung vor, ist während des Unterrichts anwesend und bespricht diesen anschließend mit Ihnen. Es ist zulässig, einen begleiteten Lehrauftrag in der Klasse durchzuführen, die Sie für eine Lehrprobenphase vorübergehend selbstständig unterrichten. Dies kann auch unmittelbar vor Beginn der Lehrprobenphase geschehen. Die Planung und Verteilung auf Klasse und Schuljahr muss etwa in den ersten sechs Wochen des Schuljahres erfolgen. Das Regierungspräsidium verlangt die Gesamtübersicht über Ihre durchgehend selbstständigen, befristet selbstständigen und begleiteten Lehraufträge im 2. Ausbildungsabschnitt von den Schulleitern in der Regel bis Mitte Oktober. Eine zweite Fertigung geht an die Seminarleitung. Es ist sinnvoll, diese Unterrichtseinheiten in die Zeit bis Weihnachten/Ende Januar zu legen, damit sich die Ausbildung durch Übung und Beratung für Ihre Lehrproben auszahlt. Rahmenbedingungen für die Planung von Ausbildung und Lehrproben Nachdem Ihre Lehrproben bereits dem Landeslehrerprüfungsamt gemeldet wurden, müssen Sie nun den begleiteten Ausbildungsunterricht planen, um so sämtliche Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllen. Checkliste der Schule für die 2. Ausbildungsphase Als Unterstützung für Ihre Planungen finden Sie nachfolgend eine Checkliste. Sie enthält Hinweise, die der Schulleitung für ihre Meldung an das Regierungspräsidium und an das Seminar gegeben werden. 1. Der selbstständige Unterricht beträgt in der Regel mindestens 9 Wochenstunden. Er erfolgt überwiegend in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. (Es ist davon auszugehen, dass 35 Einzelstunden einer Jahreswochenstunde entsprechen.) 2. Die gesamte Unterrichtsverpflichtung beträgt Wochenstunden (einschließlich des begleiteten Ausbildungsunterrichts). 3. In jedem Fach soll auf allen Schulstufen Unterricht erteilt werden (im Beifach nur Unter- und Mittelstufe). 4. In jedem Fach (außer im freiwilligen weiteren Fach) ist mindestens ein begleiteter Lehrauftrag verbindlich (bei drei Pflichtfächern in zwei Fächern Ihrer Wahl); die begleiteten Lehraufträge sollen auf verschiedenen Schulstufen stattfinden.

20 20 Parallelunterricht Parallelunterricht ist möglich, soweit die Breite der Ausbildung nicht gefährdet wird. Bei schulischen Kernfächern ist dies wegen der hohen Wochenstundenzahl allerdings nicht möglich. In Nebenfächern und gerade auch in den Naturwissenschaften ermöglicht gerade der Parallelunterricht die Vorbereitung aufwändiger Experimente für zwei Klassen. Die Obergrenze von 10 Stunden Parallelunterricht im 1. Ausbildungsabschnitt gilt im 2. Ausbildungsabschnitt nicht. Sonderfall für die Lehrprobe: Sie können bei einstündigem Unterricht zwei Parallelklassen übernehmen, z.b. 10a zweistündig im 1. Halbjahr, 10b zweistündig im 2. Halbjahr, müssen dann allerdings um der Chancengleichheit willen Ihre Lehrprobe in einer anderen Klasse durchführen oder durch Vorlage des Klassenbuchs der Parallelklasse der Prüfungskommission nachweisen, dass Sie die Lehrprobeneinheit nicht vorher im selbstständigen Unterricht ausprobiert haben. Checkliste für den 2. Ausbildungsabschnitt Abschließend erhalten Sie für die Überprüfung Ihrer eigenen Planung in der folgenden Übersicht die gesamte Checkliste für Ausbildungsunterricht und Lehrproben (in Kurzform). Jede Bedingung ist für sich notwendig, aber nicht hinreichend! Minima und Maxima: 1. Zahl der Unterrichtsstunden beträgt im Jahresdurchschnitt pro Woche zwischen 10 und ja Nein Im dritten freiwilligen Fach kein durchgehender Lehrauftrag ja Nein Breite der Ausbildung: Lehrproben 1. Kombinationsmöglichkeiten von Fächern und Stufen für Lehrproben werden beachtet ja Nein 2. Die Mindestgruppengrößen für Lehrprobenklassen werden eingehalten ja Nein 3. Die Lehrproben finden in jedem Hauptfach auf der Oberstufe statt, ja Nein im Nicht-Dokumentationsfach zusätzlich auf der Unter- oder Mittelstufe. 4. Schulveranstaltungen und Klassenfahrten für Lehrprobenphasen sind berücksichtigt ja Nein Wenn Sie immer ja ankreuzen konnten, stimmt Ihre Planung. Wenn Sie unsicher sind oder noch Fragen haben, sprechen Sie mit der Seminarleitung. Sonderfall: Ausbildung in einem dritten Fach 1. Variante: freiwilliges drittes Fach Für Ihren 1. Ausbildungsabschnitt gilt: Sie müssen in verschiedenen Lehraufträgen insgesamt 25 Stunden zusätzlich zu Ihren sonstigen Fächern unterrichten. Sie können im Ausnahmefall bis zu 5 Stunden in den 2. Ausbildungsabschnitt übertragen. In einzelnen Fällen kann es erforderlich sein, dass Sie eine oder sogar mehrere Unterrichtseinheiten an einer anderen Schule unterrichten müssen, weil in Ihrem Fach gar nicht genug Schüler unterrichtet werden (z.b. Informatik, Griechisch). Sollte sich bei Ihren Planungsgesprächen mit der Schulleitung herausstellen, dass Sie nicht alle 25 Stunden im 1. Jahr unterrichten können, wenden Sie sich bitte bis spätestens Ende April an den Seminarleiter. Er kann Ihnen ggf. vorübergehend eine Gastschule zusätzlich zuweisen. Die Breite der Ausbildung erfordert, dass Sie nicht nur auf der Oberstufe (bei großer Fakultas) bzw. Mittelstufe (bei kleiner Fakultas) unterrichten, sondern möglichst auf allen übrigen Stufen ebenfalls Lehraufträge übernehmen. Für Ihren 2. Ausbildungsabschnitt gilt: Wenn Sie den vorgeschriebenen Ausbildungsumfang von 25 Stunden im 1. Ausbildungsabschnitt nicht schaffen, müssen Sie jetzt rechtzeitig vor Beginn der Prüfungszeit einen betreuten Lehrauftrag im Umfang der noch fehlenden Stunden übernehmen. Im Übrigen beschränken Sie sich auf den Unterricht im vorgesehenen Lehrprobenzeitraum. Sie können die ausgewählte Klasse zum Kennenlernen auch einige Stunden vor Beginn des Lehrprobenzeitraums betreut unterrichten vorausgesetzt, der Fachlehrer ist einverstanden. (Für die Bedingungen der Lehrprobe vergleichen Sie Abschnitt F "Die 2. Dienstprüfung)

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