Leitfaden zur. F.A.Z.-Indexfamilie
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- Silvia Dittmar
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1 Leifaden zur F.A.Z.-Indexfamilie Version.2 vom 07. Juni 20
2 Inhal Einführung Parameer der Indizes. Kürzel und ISIN.2 Sarwer.3 Vereilung.4 Preise und Berechnungsfrequenz.5 Gewichung.6 Index-Komiee.7 Veröffenlichungen.8 Hisorische Daen.9 Lizenzierung 2 Indexzusammensezung 2. Auswahl der Indexmiglieder 2.2 Ordenliche Anpassungen 2.3 Außerordenliche Anpassungen 3 Berechnung der F.A.Z.-Indizes 3. Indexformel 3.2 Rechengenauigkeien 3.3 Bereinigungen 3.4 Kapialmaßnahmen 3.5 Berechnung der Indizes im Falle einer Marksörung 4 Definiionen 4. Indexspezifische Definiionen 4.2 Weiere Definiionen 5 Anhang 5. Konak-Daen 5.2 Indexberechnung - Änderung der Berechnungsmehode In diesem Dokumen sind die Grundsäze und Regeln für den Aufbau und Berieb der F.A.Z.-Indexfamilie dargeleg. Die Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH und die Srucured Soluions AG werden sich nach besen Kräfen um die Umsezung der aufgeführen Regelungen bemühen. Die Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH und die Srucured Soluions AG bieen keinerlei ausdrückliche oder sillschweigende Garanie oder Zusicherung, weder hinsichlich der Ergebnisse aus einer Nuzung der Indizes noch hinsichlich der Index-Sände zu irgendeinem besimmen Zeipunk noch in sonsiger Hinsich. Die F.A.Z.-Indexfamilie seh ausschließlich im Eigenum der Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH, welche mi Srucured Soluions AG einen Verrag bezüglich der Kalkulaion und Bereuung der F.A.Z.-Indexfamilie abgeschlossen ha. Die Indizes werden durch die Srucured Soluions AG berechne und veröffenlich, wobei sich die Srucured Soluions AG nach besen Kräfen bemüh, für die Richigkei der Berechnung der Indizes Sorge zu ragen. Es beseh für die Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH und die Srucured Soluions AG - unbeschade möglicher Verpflichungen gegenüber Emienen - keine Verpflichung gegenüber Drien, einschließlich Invesoren und/oder Finanzinermediären, auf ewaige Fehler in den Indizes hinzuweisen. Die Veröffenlichung der Indizes durch die Srucured Soluions AG sell keine Empfehlung der Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH und der Srucured Soluions AG zur Kapialanlage dar und beinhale in keiner Weise eine Zusicherung oder Meinung der hinsichlich einer ewaigen Invesiion in ein auf diese Indizes beruhendes Finanzinsrumen. 2
3 Einführung Dieses Dokumen is ein Leifaden für die Zusammensezung und Berechnung des F.A.Z.-Index und der F.A.Z.- Branchenindizes. Änderungen des Leifadens werden durch das in.6 näher definiere Index-Komiee veranlass. Die F.A.Z.-Indexfamilie is alleiniges Eigenum der Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH und wird von der Srucured Soluions AG berechne und veröffenlich. Parameer des Index Der F.A.Z.-Index bilde die Kursenwicklung der 00 bedeuendsen Unernehmen, die ihren Haupsiz in Deuschland haben und an der Deuschen Börse gelise sind, ab. Die F.A.Z.-Branchen-Indizes umfassen die 00 Akien des F.A.Z.-Index unereil in die Branchen: Banken, Versicherungen, IT und Elekronik, Bau und Immobilien, Chemie und Pharma, Versorger und Telekommunikaion, Auo- und Zulieferindusrie, Maschinenbau, Grundsoffe, Handel und Verkehr, Konsumgüer und Medien sowie Erneuerbare Energien.. Kürzel und ISIN Die F.A.Z.-Indexfamilie wird uner folgenden Symbolen vereil: Name WKN ISIN Bloomberg Ticker Reuers (RIC) F.A.Z.-Index DE FAZIA Index.FAZI F.A.Z.-Banken-Index SLA3AA DE000SLA3AA7 FAZIUBNK Index.FAZIUBNK F.A.Z.-Versicherungen-Index SLA3AB DE000SLA3AB5 FAZIINSU Index.FAZIINSU F.A.Z.-IT und Elekronik-Index SLA3AC DE000SLA3AC3 FAZIELEC Index.FAZIELEC F.A.Z.-Bau und Immobilien-Index SLA3AD DE000SLA3AD FAZICNRE Index.FAZICNRE F.A.Z.-Versorger und Telekommunikaions-Index SLA3AE DE000SLA3AE9 FAZIUTIL Index.FAZIUTIL F.A.Z.-Chemie und Pharma-Index SLA3AF DE000SLA3AF6 FAZICHMM Index.FAZICHMM F.A.Z.-Auo- und Zulieferindusrie-Index SLA3AG DE000SLA3AG4 FAZIATSP Index.FAZIATSP F.A.Z.-Maschinenbau-Index SLA3AH DE000SLA3AH2 FAZIENGN Index.FAZIENGN F.A.Z.-Grundsoffe-Index SLA3AJ DE000SLA3AJ8 FAZIBSMT Index.FAZIBSMT F.A.Z.-Handel und Verkehrs-Index SLA3AK DE000SLA3AK6 FAZITRAD Index.FAZITRAD F.A.Z.-Konsumgüer und Medien- Index SLA3AL DE000SLA3AL4 FAZICNGD Index.FAZICNGD F.A.Z.-Erneuerbare Energien- Index SLA3AM DE000SLA3AM2 FAZIENER Index.FAZIENER.2 Sarwer Der F.A.Z.-Index sowie die F.A.Z.-Branchenindizes (mi Ausnahme des F.A.Z.-Erneuerbare Energien-Index) sind zum Handelsschluss am Sardaum, dem , auf 00 normier. Der F.A.Z.-Erneuerbare Energien-Index is zum Handelsschluss am 6. Mai 20 auf 985,29 normier..3 Vereilung Die F.A.Z.-Indexfamilie wird über die Kursvermarkung der Boerse Sugar AG veröffenlich und an alle angeschlossenen Vendoren vereil. Jeder Vendor enscheide individuell, ob er die F.A.Z.-Indexfamilie über seine Informaionssyseme vereilen / anzeigen wird. 3
4 .4 Preise und Berechnungsfrequenz Die F.A.Z.-Indizes werden aus den Preisen (Xera Frankfur) der jeweiligen Indexmiglieder berechne. Verwende werden die jeweils zulez fesgesellen Preise (Xera Frankfur). Is während der Berechnungszei kein akueller Preis über Reuers verfügbar, so wird mi dem lezen verfügbaren Preis bzw. mi dem Schlusskurs von Reuers vom lezen Handelsag gerechne. Der F.A.Z.-Index wird von 09:00 Uhr MEZ bis 7:45 Uhr MEZ sekündlich vereil. Die F.A.Z.-Branchenindizes werden von 9:00 Uhr MEZ bis 7:45 Uhr MEZ alle 5 Sekunden vereil Solle es zu Sörungen der Daenversorgung zu Reuers oder bei der Kursvermarkung der Börse Sugar AG kommen, können die Indizes nich vereil werden..5 Gewichung In der F.A.Z.-Indexfamilie werden sämliche Indexmiglieder nach Markkapialisierung gewiche. Das Maximalgewich, das einem einzelnen Unernehmen an einem Anpassungsag zugewiesen werden kann, wird beim F.A.Z.-Index auf 0% begrenz. Für die Branchenindizes gil keine Gewichungsbeschränkung der Indexmiglieder. Die Gewichung der einzelnen Miglieder kann zwischen den Anpassungsagen variieren..6 Index-Komiee Die Überwachung der Zusammensezung der F.A.Z.-Indizes sowie gegebenenfalls nowendige Anpassungen des Regelwerks obliegen einem eigens dafür geschaffenen Index-Komiee. Dieses sez sich aus - Uo Baader von der Baader Bank AG - Holger Selzner von der Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH - Gerald Braunberger von der Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH - Seffen Scheuble von der Srucured Soluions AG - Sebasian Seifried von der Srucured Soluions AG zusammen (im Folgenden das F.A.Z.-Index-Komiee oder Index-Komiee ). Das Index-Komiee sell am Selekionsag die zukünfige Zusammensezung des F.A.Z.-Index fes. Außerdem enscheiden die Miglieder des Index-Komiees bei außerordenlichen Ereignissen (Fusionen, Insolvenzen usw., siehe Kapiel 2.3), die sich auf einen Besandeil der F.A.Z.-Indexfamilie beziehen, über ensprechende Anpassungen in der Zusammensezung der F.A.Z.-Indizes und gegebenenfalls weiere geeignee Maßnahmen. Das Lezenscheidungsrech oblieg den Komiee-Migliedern der Frankfurer Allgemeine Zeiung GmbH. Falls sich Änderungen des Leifadens als nowendig erweisen sollen, is das Index-Komiee befug, die ensprechenden Beschlüsse zu fassen..7 Veröffenlichungen Sämliche für die akuelle Berechnung der Indizes relevanen Parameer und Informaionen werden auf der Seie hp:// und uner sowie den jeweiligen Unerseien zur Verfügung gesell..8 Hisorische Daen Mi dem Sar der Echzei-Berechnung der Indizes am werden hisorische Daen vorgehalen..9 Lizenzierung Lizenzen zur Nuzung der Indizes als Underlying für derivaive Insrumene an Börsen, Banken, Finanzdiensleiser und Invesmenhäuser vergib die Srucured Soluions AG. 4
5 2 Indexzusammensezung 2. Auswahl der Indexmiglieder Jährlich am Selekionsag enscheide das Index-Komiee über die Neuzusammensezung des F.A.Z.-Index und der F.A.Z.-Branchen-Indizes. Ensprechen die im Index enhalenen Unernehmen dem in 4. näher definieren Handelsvolumen sowie der Markkapialisierung, werden keine Änderungen in der Indexzusammensezung vorgenommen. In Ausnahmefällen kann das Indexkomiee einen anderen Beschluss fassen. Die Zusammensezung der einzelnen F.A.Z.-Branchenindizes ergib sich aus der Zusammensezung des F.A.Z.-Index. Dabei wird jedem Unernehmen im F.A.Z.-Index eine Branche/Sekor zugeordne. Sollen weniger als 3 Unernehmen einem Sekor zuzuordnen sein, wird die Zusammensezung des F.A.Z.-Index ensprechend eines Beschlusses des Index- Komiees angepass. Außerordenliche Anpassungen sind möglich. Zum 6. Mai 20 ergib sich die Zusammensezung des F.A.Z.-Index wie folg: Name ISIN Prozenuale Gewichung per Anzahl Akien SIEMENS AG-REG DE % BASF SE DE000BASF 6.36% SAP AG DE % DAIMLER AG-REGISTERED SHARES DE % BAYER AG-REG DE000BAY % DEUTSCHE TELEKOM AG-REG DE % ALLIANZ SE-REG DE % E.ON AG DE000ENAG % DEUTSCHE BANK AG-REGISTERED DE % BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG DE % RWE AG DE % VOLKSWAGEN AG-PFD DE % LINDE AG DE % MUENCHENER RUECKVER AG-REG DE % THYSSENKRUPP AG DE % COMMERZBANK AG DE % DEUTSCHE POST AG-REG DE % FRESENIUS MEDICAL CARE AG & DE % METRO AG DE % CONTINENTAL AG DE % MAN SE DE % BEIERSDORF AG DE % FRESENIUS SE & CO KGAA DE % ADIDAS AG DE000AEWWW0.7% DEUTSCHE BOERSE AG DE % K+S AG DE % HEIDELBERGCEMENT AG DE % HENKEL AG & CO KGAA VORZUG DE %
6 INFINEON TECHNOLOGIES AG DE %.9876 WACKER CHEMIE AG DE000WCH % DEUTSCHE LUFTHANSA-REG DE % FRAPORT AG DE % DEUTSCHE POSTBANK AG DE % MERCK KGAA DE % LANXESS AG DE % HOCHTIEF AG DE % HANNOVER RUECKVERSICHERU-REG DE % GEA GROUP AG DE % BRENNTAG AG DE000ADAHH0 0.47% KABEL DEUTSCHLAND HOLDING AG DE000KD % PORSCHE AUTOMOBIL HLDG-PFD DE000PAH % SUEDZUCKER AG DE % AXEL SPRINGER AG DE % TOGNUM AG DE000A0N4P % 0.23 SOFTWARE AG DE % PUMA AG DE % BILFINGER BERGER SE DE % FIELMANN AG DE % UNITED INTERNET AG-REG SHARE DE % SALZGITTER AG DE % CELESIO AG DE000CLS % AIXTRON SE DE000A0WMPJ6 0.30% MTU AERO ENGINES HOLDING AG DE000A0D9PT0 0.30% SMA SOLAR TECHNOLOGY AG DE000A0DJ6J9 0.28% SYMRISE AG DE000SYM % RHOEN-KLINIKUM AG DE % SGL CARBON SE DE % RHEINMETALL AG DE % HAMBURGER HAFEN UND LOGISTIK DE000A0S % SKY DEUTSCHLAND AG DE000SKYD % HUGO BOSS-PFD DE % RATIONAL AG DE % KLOECKNER & CO SE DE000KC % PROSIEBEN SAT. MEDIA AG-PFD DE % AURUBIS AG DE % TUI AG DE000TUAG % STADA ARZNEIMITTEL AG DE % KRONES AG DE % WINCOR NIXDORF AG DE000A0CAYB2 0.8% ELRINGKLINGER AG DE % 0.48 DOUGLAS HOLDING AG DE % DEUTSCHE EUROSHOP AG DE % AAREAL BANK AG DE % VOSSLOH AG DE % FUCHS PETROLUB AG -PFD DE %
7 WIRECARD AG DE % FREENET AG DE000A0Z2ZZ5 0.3% LEONI AG DE % SOLARWORLD AG DE % GERRY WEBER INTL AG DE % GERRESHEIMER AG DE000A0LD6E6 0.2% BAYWA-BAYERISCHE WARENVERMIT DE % GILDEMEISTER AG DE % DEUTSCHE WOHNEN AG-BR DE000A0HN5C6 0.0% DELTICOM AG DE % PFEIFFER VACUUM TECHNOLOGY DE % DEUTZ AG DE % IVG IMMOBILIEN AG DE % CENTROTHERM PHOTOVOLTAICS AG DE000A0JMMN2 0.08% HEIDELBERGER DRUCKMASCHINEN DE % KUKA AG DE % SIXT AG DE % BERTRANDT AG DE % BAUER AG DE % JUNGHEINRICH - PRFD DE % DRAEGERWERK AG - PFD DE % NORDEX SE DE000A0D % QSC AG DE % EVOTEC AG DE % Q-CELLS SE DE % Die Zusammensezungen der F.A.Z.-Branchenindizes sind uner abrufbar. 2.2 Ordenliche Anpassungen Jährlich an den Selekionsagen werden die Miglieder des F.A.Z.-Index und der F.A.Z.-Branchenindizes durch das Index-Komiee neu ermiel und an dem Anpassungsag nach Maßgabe von.5 neu gewiche. Eine Neugewichung der Miglieder des F.A.Z.-Index sowie der F.A.Z.-Branchenindizes finde, vorbehallich außerordenlicher Anpassungen, außerhalb der regulären Anpassungsagen nich sa. Die Anpassung finde jährlich am ersen Freiag des Monas Mai sa. 2.3 Außerordenliche Anpassungen Das Index-Komiee kann bei außerordenlichen Ereignissen (z.b. Fusionen, Eneignungen, Insolvenzen, Marksörungen, usw.), die sich auf ein oder mehrere Miglieder der F.A.Z.-Indizes beziehen, nach billigem Ermessen ensprechende Anpassungen in der Zusammensezung der F.A.Z.-Indizes vornehmen und gegebenenfalls weiere Maßnahmen reffen, die geeigne sind, die Forführung des F.A.Z.-Indizes zu ermöglichen. Solle zwischen zwei Anpassungsagen das prozenuale Gewich eines Indexmiglieds im F.A.Z.-Index 20 Prozen überschreien, so wird die Zusammensezung des F.A.Z.-Index außerordenlich angepass und das Maximalgewich eines Indexmigliedes wieder auf 0 Prozen begrenz. Die neuen Zusammensezungen der F.A.Z.-Indexfamilie und der Handelsag, ab dem diese wirksam werden, werden vom Index-Komiee besimm. Nach Möglichkei liegen zwischen Bekanngabe und Wirksamwerden der Außerordenlichen Anpassung mindesens zwei Handelsage. Die ensprechenden Publikaionen erfolgen sobald als 7
8 möglich durch die Srucured Soluions AG. 8
9 3 Berechnung der F.A.Z.-Indizes (Kursindizes) 3. Indexformel Die F.A.Z.-Indizes sind Indizes, deren Sand an einem Handelsag der Summe über alle Indexmiglieder der Produke aus (a) dem Aneil des jeweiligen Indexmiglieds an diesem Handelsag und (b) dem Preis des jeweiligen Indexmiglieds an der Handelsplaform Xera an diesem Handelsag ensprich. Als Formel: Index mi: p i, = n i= x n * p = Preis des Indexmiglieds i am Handelsag x i, n = Aneil des Indexmiglieds i am Handelsag n Nach Handelsschluss an jedem Anpassungsag n wird der Aneil jedes Indexmigliedes wie folg berechne: x n = 00 i= p n p * N n n * N p n n * Index n Wobei N, = Aussehende Akien des Indexmigliedes i am Handelsag n i n p, = Handelspreis des Indexmiglieds i am Handelsag n i n Index n = Schlusskurs des Index am Anpassungsag n Im Zuge ordenlicher und außerordenlicher Anpassungen sowie sonsigen Bereinigungen änder sich x in aller Regel. Die F.A.Z.-Indexfamilie wird als Kursindex berechne, Bardividenden fließen somi nich in die Indexberechnung ein. 3.2 Rechengenauigkeien Die äglichen Indexschlusssände werden ses auf zwei Dezimalsellen gerunde. Der Aneil des jeweiligen Indexmigliedes wird auf sechs Dezimalsellen gerunde. Der Handelspreis des jeweiligen Indexmigliedes wird auf vier Dezimalsellen gerunde. 3.3 Bereinigungen Indizes verlangen die zeigleiche Bereinigung sysemaischer Kursveränderungen. Die F.A.Z.-Indizes werden nach Index-Komiee-Enscheidung um Sonderzahlungen, Kapialerhöhungen, Bezugsreche, Splis, Nennwerumsellungen und Kapialherabsezungen bereinig. Durch dieses Verfahren wird sichergesell, dass bereis die erse Ex-Noiz sachgerech in die Indexberechnung eingehen kann. Das ex-ane Vorgehen sez allgemeine Akzepanz der Index-Berechnungsformel sowie einen freien Zugang zu den verwendeen Parameerweren voraus. Die Srucured Soluions AG sell die Berechnungsparameer zur Verfügung. 9
10 3.4 Kapialmaßnahmen 3.4. Grundsäze Nach der Erklärung einer Gesellschaf, deren Akie Miglied in einem der F.A.Z.-Indizes is, über die Bedingungen einer Kapialmaßnahme besimm der Index-Berechner, ob diese Kapialmaßnahme einen Verwässerungs-, Konzenraions- oder sonsigen Effek auf den rechnerischen Wer des Indexmigliedes ha. Solle dies der Fall sein, nimm er gegebenenfalls diejenigen Anpassungen am Aneil des jeweiligen Indexmigliedes und/oder der Formel zur Berechnung des äglichen Indexschlusssandes und/oder anderen Besimmungen dieses Dokumens vor, die er für geeigne häl, um dem Verwässerungs-, Konzenraions- oder sonsigen Effek Rechnung zu ragen, und leg das Daum fes, zu dem diese Anpassung wirksam wird. Der Index-Berechner kann u.a. die Anpassung berücksichigen, die eine verbundene Börse aus Anlass der bereffenden Kapialmaßnahme bei an dieser verbundenen Börse gehandelen Opions- oder Terminkonraken auf das jeweilige Indexmiglied vornimm. Solle nach Implemenierung einer Anpassung gemäß 3.4 der Grund für diese Anpassung oder die Bedingungen der Anpassung nachräglich enfallen oder geänder werden, so wird das Indexkomiee feslegen, wie diese Kapialmaßnahme rückabgewickel wird. Dabei wird das Indexkomiee so verfahren, dass eine forlaufende Handelbarkei des Index gewährleise is Definiionen In den folgenden Ausführungen wird unersell, dass ein Indexmiglied i am Handelsag + zum ersen Mal ex Kapialmaßnahme gehandel wird. MCR Dann ergib sich als das Verhälnis von adjusierer Index-Markkapialisierung am Handelsag und der nich adjusieren Index-Markkapialisierung am Tag. Als Formel: MCR ( 00 i= = 00 i= ap p * an * N ) mi: ap i, = Adjusierer Handelspreis des Indexmiglieds i am Handelsag an i, = Adjusiere Aussehende Akien des Indexmiglieds i am Handelsag N i, p i, = Aussehende Akien des Indexmigliedes i am Handelsag = Handelspreis des Indexmiglieds i am Handelsag Emissionspreis i = Emissionspreis der Neuen Akien des Indexmigliedes i in Euro im Falle einer Kapialerhöhung A, gehalene Akien, erhalen B i, = Anzahl der neuen Akien, die die Akionäre bei der Kapialerhöhung für i Kapialerhöhungen Bei Kapialerhöhungen (aus Gesellschafsmieln bzw. gegen Bareinlagen) wird der Adjusiere Handelspreis des kapialerhöhenden Indexmigliedes wie folg ermiel: ap = p * A + Emissionspreis * B A + B i Bei Kapialerhöhungen (aus Gesellschafsmieln bzw. gegen Bareinlagen) wird die vorläufige adjusiere Anzahl ax, eines Indexmigliedes wie folg ermiel: i 0
11 ax x = * B + A A Zur Klarsellung: Falls ein Indexmiglied an einem Handelsag + keine Kapialerhöhung durchführ gil: ax = x Die Adjusieren Aussehende Akien eines Indexmigliedes das eine Kapialerhöhung durchführ, werden wie folg berechne: an N = * B + A A Der ab dem folgenden Handelsag + gülige Aneil ergib sich für alle Indexmiglieder wie folg: x ax / MCR + = Kapialherabsezungen Bei Kapialherabsezungen wird der Aneil des jeweiligen Indexmigliedes folgendermaßen ermiel: x + = x * H H x x + = Herabsezungsverhälnis der Gesellschaf zum Zeipunk = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag Akiensplis und Nennwerumsellungen Bei Akiensplis bzw. Nennwerumsellungen wird unersell, dass sich die Preise im Verhälnis der Anzahl der Akien bzw. der Nennwere ändern. Die Berechnung des Aneils des jeweiligen Indexmigliedes sieh wie folg aus: x N = + x * N + N = Aler Nennwer der Gaung i am Handelsag (bzw. neue Anzahl der Akien) N + = Neuer Nennwer der Gaung i am Handelsag + (bzw. ale Anzahl der Akien) x = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag x + = Aneil des Indexmigliedes i am Handelsag Sonderdividende Der F.A.Z.-Index und die F.A.Z.-Branchenindizes werden als Kursindex berechne, Bardividenden fließen somi nich in die Indexberechnung ein. Bei Bonus- und Sonderzahlungen wird der Adjusiere Preis ap i, sowie der neue Aneil x + wie folg berechne: ap = p ( Dividende * ( Quellenseuer)) x + = x MCR
12 3.5 Berechnungen der Indizes im Falle einer Marksörung Bei Einri einer Marksörung ("Marksörungsereignis") wird kein Index (bzw. die Indizes) berechne. Häl die Marksörung über einen Zeiraum von ach Handelsagen an, berechne die Srucured Soluions AG (der Index- Berechner ) den äglichen Indexschlusssand, indem sie die zu diesem Zeipunk vorherrschenden Markbedingungen, den zulez veröffenlichen Handelspreis für jedes jeweilige Indexmiglied sowie andere nach Ansich des Index- Berechners für die Ermilung des äglichen Indexschlusssands relevane Bedingungen berücksichig. 2
13 4 Definiionen 4. Indexspezifische Definiionen Auswahlpool beinhale, in Bezug auf einen Selekionsag für den jeweiligen Index, alle börsennoieren Akiengesellschafen, welche die folgenden Krierien erfüllen. (a) Haupsiz in Deuschland (b) Noierung an der Deuschen Börse (c) Ausreichendes Handelsvolumen: Von einem ausreichenden Handelsvolumen wird ausgegangen wenn langfrisig ein durchschniliches ägliches Akien-Handelsvolumen von mindesens Mio. EUR erware werden kann. (d) Ausreichende Markkapialisierung: Von einer ausreichenden Markkapialisierung wird ausgegangen wenn langfrisig eine Markkapialisierung von mindesens 250 Mio. EUR erware werden kann. (e) Haupgeschäfsäigkeien : - Für den F.A.Z.-Banken-Index: Haupgeschäfsäigkei in der Bankenbranche. Dies umfass ausschließlich Banken. - Für den F.A.Z.-Versicherungen-Index: Haupgeschäfsäigkei in der Versicherungsbranche - Für den F.A.Z.-IT und Elekronik -Index: Haupgeschäfsäigkei in der Branche IT und Elekronik - Für den F.A.Z.-Bau und Immobilien-Index: Haupgeschäfsäigkei in den Branchen Bau und Immobilien - Für den F.A.Z.-Versorger und Telekommunikaions-Index: Haupgeschäfsäigkei in der Versorger und Telekommunikaionsbranche - Für den F.A.Z.-Chemie und Pharma-Index: Haupgeschäfsäigkei in der Chemie und Pharma Branche - Für den F.A.Z.-Auo- und Zulieferindusrie -Index: Haupgeschäfsäigkei in der Auo- und Zulieferindusrie - Für den F.A.Z.-Maschinenbau -Index: Haupgeschäfsäigkei in dem Sekor Maschinenbau - Für den F.A.Z.-Grundsoffe -Index: Haupgeschäfsäigkei in dem Bereich Grundsoffe - Für den F.A.Z.-Handel und Verkehrs -Index: Haupgeschäfsäigkei in dem Sekor Handel und Verkehr - Für den F.A.Z.-Konsumgüer und Medien -Index: Haupgeschäfsäigkei in der Branche Konsumgüer und Medien - Für den F.A.Z.-Erneuerbare Energien-Index: Haupgeschäfsäigkei in dem Erneuerbare Energiesekor - Für den F.A.Z.-Index: Haupgeschäfsäigkei in einer der oben genannen Branchen und Sekoren (siehe Branchenindizes) 4.2 Weiere Definiionen "Aneil des jeweiligen Indexmiglieds" is, in Bezug auf ein Indexmiglied und einen Handelsag, der Aneil der Akien des bereffenden an dem jeweiligen Handelsag im Index enhalenen Indexmiglieds. Außergewöhnliche Ereignisse : Ein außergewöhnliches Ereignis is insbesondere (wobei die Aufzählung aber nich nowendigerweise abschließend is) - eine Verschmelzung - ein Übernahmeangebo - eine Einsellung der Börsennoierung - eine Versaalichung - eine Insolvenz. Der Handelspreis für dieses Indexmiglied am Tag des Inkrafreens ensprich dem lezen am Tag des Inkrafreens für dieses Indexmiglied verfügbaren Markpreis an der Börse (oder, solle am Tag des Inkrafreens kein Markpreis verfügbar sein, dem lezen verfügbaren Markpreis an der Börse an dem vom Index-Berechner als geeigne fesgesezen Tag), wie vom Index-Berechner besimm, und dieser Handelspreis is der Handelspreis für das jeweilige Indexmiglied bis zum Ende des (gegebenenfalls) nächsen Anpassungsages. 3
14 Bei Insolvenz oder "Chaper-" des Emienen eines Indexmiglieds verbleib das Indexmiglied bis zum nächsen ordenlichen Anpassungsag im Index. Solange an einem Handelsag zum Zeipunk der Noierung an der Börse ein Markpreis für das bereffende Indexmiglied verfügbar is, wird dieser als Handelspreis an dem ensprechenden Handelsag herangezogen, wie jeweils vom Index-Berechner besimm. Is für ein Indexmiglied an einem Handelsag kein Markpreis verfügbar, wird der Handelspreis für dieses Indexmiglied an dem bereffenden Handelsag mi null angesez. "Einsellung der Börsennoierung" für ein Indexmiglied lieg vor, wenn die Börse bekann gib, dass, gemäß den Vorschrifen der Börse, die Zulassung, der Handel oder die öffenliche Noierung des Indexmigliedes an der Börse sofor oder zu einem späeren Zeipunk beende wird, gleich aus welchem Grund (sofern die Einsellung der Börsennoierung nich durch eine Verschmelzung oder ein Übernahmeangebo beding is), und das Indexmiglied nich unmielbar wieder an einer bzw. einem für den Index-Berechner akzepablen Börse, Handels- oder Noierungssysem zugelassen, gehandel oder noier wird. "Insolvenz" lieg vor, wenn auf Grund freiwilliger oder zwangsweiser Liquidaion, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren den Emienen des Indexmigliedes bereffenden Verfahrens (A) alle Aneile dieses Emienen auf einen Treuhänder, Liquidaor, Insolvenzverwaler oder ähnlichen Amsräger überragen werden müssen oder (B) es den Inhabern der Aneile dieses Emienen rechlich unersag wird, die Aneile zu überragen. "Übernahmeangebo" is ein Angebo zur Übernahme, Tauschangebo, sonsiges Angebo oder ein anderer Ak einer Rechsperson, das bzw. der dazu führ, dass die bereffende Rechsperson, in Folge eines Umausches oder anderweiig, mehr als 0% und weniger als 00% der umlaufenden Simmrechsakien des Emienen des Indexmigliedes kauf, anderweiig erwirb oder ein Rech zum Erwerb dieser Aneile erlang, wie vom Index-Berechner auf der Grundlage von Anzeigen an saaliche oder Selbsregulierungsbehörden oder anderen vom Index-Berechner relevan eracheen Informaionen besimm. "Verschmelzung" is, in Bezug auf ein jeweiliges Indexmiglied, (i) eine Gaungsänderung oder Umsellung dieses Indexmigliedes, die eine Überragung oder endgülige Verpflichung zur Überragung aller umlaufenden Aneile auf eine andere Rechsperson zur Folge ha, (ii) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) oder ein bindender Akienausch des Emienen mi einer anderen Rechsperson (außer bei einer Verschmelzung oder einem Akienausch, bei der bzw. dem der Emien dieses Indexmigliedes die aufnehmende bzw. forbesehende Gesellschaf is und die bzw. der keine Gaungsänderung oder Umsellung aller umlaufender Aneile zur Folge ha), (iii) ein Übernahmeangebo, Tauschangebo, sonsiges Angebo oder ein anderer Ak einer Rechsperson zum Erwerb oder der anderweiigen Erlangung von 00% der umlaufenden Aneile von dessen Emienen, das bzw. der eine Überragung oder unwiderrufliche Verpflichung zur Überragung sämlicher Aneile zur Folge ha (mi Ausnahme der Aneile, die von der bereffenden Rechsperson gehalen oder konrollier werden), oder (iv) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) oder ein bindender Akienausch des Emienen des Indexmigliedes oder seiner Tochergesellschafen mi oder zu einer anderen Rechsperson, wobei der Emien des Indexmigliedes die aufnehmende bzw. forbesehende Gesellschaf is und keine Gaungsänderung oder Umsellung aller ensprechenden umlaufenden Aneile erfolg, sondern die unmielbar vor einem solchen Ereignis umlaufenden Aneile (mi Ausnahme der Aneile, die von der bereffenden Rechsperson gehalen oder konrollier werden) in der Summe weniger als 50% der unmielbar nach einem solchen Ereignis umlaufenden Aneile ausmachen. "Verschmelzungsdaum" is der Abschlusszeipunk einer Verschmelzung oder, wenn gemäß dem für die bereffende Verschmelzung anwendbaren Rech kein solcher besimm werden kann, das vom Index-Berechner fesgelege Daum. "Versaalichung" is ein Vorgang, durch den alle Aneile oder alle oder im Wesenlichen alle Vermögenswere des Emienen des Indexmigliedes versaalich oder eneigne werden oder sons auf saaliche Sellen, Behörden oder Einrichungen überragen werden müssen. "Börse" is die ensprechende Heimabörse, an der das Miglied des F.A.Z.-Index sein Hauplising ha. Das Index- Komiee kann enscheiden, aus Handelbarkeisgründen eine andere als die Heimabörse zur Börse zu erklären. "Branchenindex" umfass die folgenden Indizes: F.A.Z.-Auo- und Zulieferindusrie Index, F.A.Z.-Banken Index F.A.Z.- Bau und Immobilien Index, F.A.Z.-Chemie und Pharma Index, F.A.Z.-Erneuerbare Energien Index F.A.Z.-Grundsoffe Index, F.A.Z.-Handel und Verkehr Index, F.A.Z.-IT und Elekronik Index, F.A.Z.-Konsumgüer und Medien Index, F.A.Z.-Maschinenbau Index, F.A.Z.-Versicherungen Index, F.A.Z.-Versorger und Telekommunikaion Index. 4
15 "Handelspreis" is, in Bezug auf ein Indexmiglied (vorbehallich der Besimmungen uner "außergewöhnlichen Ereignissen") in Bezug auf einen Handelsag der Schlusskurs an diesem Handelsag gemäß den Börsenbesimmungen. Wenn die Börse keinen Schlusskurs ha, besimm der Index-Berechner Handelspreis und Zeipunk der Noierung in der ihm geeigne erscheinenden Ar und Weise. "Handelsag" is in Bezug auf den Index, ein Handelsag an der Börse (oder ein Tag, der ein solcher gewesen wäre, wenn nich eine Marksörung eingereen wäre), ausgenommen Tage, an denen vorgesehen is, dass der Handel vor dem zu Werkagen üblichen Börsenschluss geschlossen wird. Die endgülige Enscheidung darüber, ob ein besimmer Tag ein "Handelsag" in Bezug auf den Index oder anderweiig im Zusammenhang mi diesem Dokumen is, lieg beim Index-Berechner. "Index-Berechner" is die Srucured Soluions AG oder jeder andere ordnungsgemäß beselle Nachfolger in dieser Funkion. Indexwährung is EUR. "Markkapialisierung" is, in Bezug auf jede im Auswahlpool enhalene Akie, am Selekionsag/Anpassungsag die vom Indexkomiee fesgelege Anzahl Aussehender Akien muliplizier mi dem lezen verfügbaren Handelspreis für diesen Tag. Die Markkapialisierung is zum Daum dieses Dokumens von Reuers definier als der Wer eines Unernehmens, der sich durch Muliplikaion der Anzahl der Akien des Unernehmens mi dem Handelspreis derselben ergib. Solle Reuers (oder ein Nachfolger): (i) für einen Selekionsag/Anpassungsag keine Markkapialisierung für die jeweilige Akie an diesem Selekionsag veröffenlichen oder (ii) grundsäzlich oder in Bezug auf die jeweilige Akie auf eine andere Mehode zur Berechnung der Markkapialisierung umsellen oder grundsäzlich oder in Bezug auf die jeweilige Akie zur Berechnung der Markkapialisierung von anderen Grundlagen ausgehen, und handel es sich dabe wie nach billigem Ermessen vom Index-Berechner besimm, um wesenliche Änderungen (die Enscheidung, wann solche Änderungen als "wesenlich" anzusehen sind, riff der Index-Berechner nach Maßgabe der ihm nach billigem Ermessen geeigne erscheinenden Fakoren), wird der Index-Berechner die Markkapialisierung in Bezug auf die Akien bzw. eine im Index enhalene Akie und den jeweiligen Selekionsag enweder nach Maßgabe einer nach eigenem Ermessen besimmen anderen öffenlich zugänglichen Quelle oder für den Fall, dass keine anderen geeigneen veröffenlichen Zahlen zur Verfügung sehen, nach Maßgabe anderer Quellen, die er nach vernünfigem Ermessen für geeigne häl, feslegen. Selekionsag is der Handelsag 7 Handelsage vor dem Anpassungsag. Anpassungsag is der erse Freiag des Monas Mai. "Verbundene Börse" is, in Bezug auf ein Indexmiglied, eine Börse, ein Handels- oder Noierungssysem, an der bzw. an dem Opions- oder Terminkonrake auf das bereffende Indexmiglied gehandel werden, wie von dem Index- Berechner besimm. Ein "Marksörungsereignis" lieg vor, wenn. an einem Handelsag innerhalb der halben Sunde vor dem Zeipunk der Noierung für eine im Index enhalene Akie eines der folgenden Ereignisse einri oder vorlieg: A) eine Aussezung oder Beschränkung des Handels (wegen Preisbewegungen, die die von der Börse oder einer Verbundenen Börse zugelassenen Grenzen überschreien, oder aus anderen Gründen):.. an der Börse insgesam; oder.2. von Opions- oder Terminkonraken auf oder in Bezug auf eine Akie des Index oder eine im Index enhalene Akie an einer Verbundenen Börse; oder.3. an einer Börse oder in einem Handels- oder Noierungssysem (wie vom Index-Berechner besimm), an der bzw. in dem eine im Index enhalene Akie zugelassen oder noier is; oder B) ein Ereignis, das (nach Besimmung des Index-Berechners und/oder des Index-Komiees) allgemein die Möglichkei der Markeilnehmer sör oder beeinrächig, an der Börse Transakionen in Bezug auf eine im Index enhalene Akie durchzuführen oder Markwere für eine im Index enhalene Akie zu ermieln oder an einer Verbundenen Börse Transakionen in Bezug auf Opions- oder Terminkonrake auf ein Indexmiglied durchzuführen oder Markwere für solche Opions- oder Terminkonrake zu ermieln; oder 2. der Handel an der Börse oder einer Verbundenen Börse an einem Handelsag vor dem üblichen Börsenschluss (wie nachsehend definier) geschlossen wird, es sei denn, die frühere Schließung des Handels wird von der Börse oder der Verbundenen Börse mindesens eine Sunde vor (aa) dem asächlichen Börsenschluss für den regulären Handel an der Börse oder Verbundenen Börse an dem bereffenden Handelsag oder, falls früher, 5
16 (bb) dem Orderschluss (sofern gegeben) der Börse oder Verbundenen Börse für die Ausführung von Orders zum Zeipunk der Noierung an diesem Handelsag angekündig. "Üblicher Börsenschluss" is der zu Werkagen übliche Börsenschluss der Börse oder einer Verbundenen Börse, ohne Berücksichigung eines nachbörslichen Handels oder anderer Handelsakiviäen außerhalb der regulären Handelszeien; oder 3. ein allgemeines Moraorium für Bankgeschäfe in dem Land verhäng wird, in dem die Börse ihren Siz ha, wenn die vorgenannen Ereignisse nach Fessellung des Index-Berechner wesenlich sind, wobei der Index- Berechner sein Ureil auf der Grundlage derjenigen Umsände riff, die er nach vernünfigem Ermessen für geeigne häl. 6
17 5 Anhang 5. Konak-Daen Auskünfe über die F.A.Z.-Indexfamilie Srucured Soluions AG Beinasrasse 30 D Frankfur am Main Telefon
18 5.2 Indexberechnung - Änderung der Berechnungsmehode Die Anwendung der in diesem Dokumen beschriebenen Mehode durch den Index-Berechner is endgülig und bindend. Der Index-Berechner wende für die Zusammensellung und Berechnung des Index und des äglichen Indexschlusssands zwar die vorsehend beschriebene Mehode an. Es is jedoch nich auszuschließen, dass das Markumfeld, aufsichsrechliche, rechliche, finanzielle oder seuerliche Gründe es nach Auffassung des Index- Berechners nowendig machen, Veränderungen an dieser Mehode vorzunehmen. Der Index-Berechner kann auch Veränderungen an den Bedingungen des Index und der Mehode zur Berechnung des äglichen Indexschlusssands vornehmen, die er als nowendig oder wünschenswer erache, um einen offenkundigen oder nachweislichen Irrum zu beseiigen oder fehlerhafe Besimmungen zu heilen, zu korrigieren oder zu ergänzen. Der Index-Berechner is nich verpfliche, über derarige Modifikaionen oder Veränderungen zu informieren. Der Index-Berechner wird sich in angemessener Weise darum bemühen, sicherzusellen, dass roz Modifikaionen oder Änderungen eine mi der vorsehend beschriebenen Mehode konsisene Berechnungsmehode angewand wird. 8
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