OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 W 0319/10

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1 eitsatz Erhält der Sachverständige vom Gericht "Gelegenheit zur Äußerung" zum Befangenheitsgesuch einer Partei, die ihn wegen fachlicher Gutachtenmängel und "wissentlich falscher Darstellung selbst einfachster Sachverhalte" abgelehnt hat, verdient er für eine daraufhin eingereichte gutachterliche Stellungnahme keine Vergütung (Abgrenzung zu OG Köln OGR 2009, 820). 406 ZPO, 4, 8 JVEG OG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 W 0319/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0319/10 2 HKO 1514/06 G eipzig 3. Zivilsenat Beschluss des 3. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit E T GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer J B Str. 67, Klägerin H Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R B B 2, gegen & I GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer S G, R. 27, D Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S, F. 12, (hier) Beteiligte: 1. T H, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger von der Handelskammer Dresden für T, P.-W -Ring 1, R Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte A & Partner GbR, W 8, D 2. F S, J, B bei dem, Gz.: A /2009, H 9, wegen Sachverständigenentschädigung

3 3 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Enders beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des andgerichts eipzig vom wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Sachverständige, der Beteiligte zu 1, erstattete auftragsgemäß ein Gutachten samt späterer schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung im Verhandlungstermin vom Hierfür wurde er jeweils antragsgemäß mit insgesamt mehr als 5.200,00 EUR vergütet. Mit Schriftsatz vom , dem die Stellungnahme eines nach der Sitzung konsultierten Privatsachverständigen beigefügt war, lehnte ihn die Beklagte wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; er habe massiv und gehäuft selbst einfache Sachverhalte wissenschaftlich falsch dargestellt, so dass sich der Verdacht aufdränge, er habe der Klägerin einen Vorteil verschaffen wollen. Das andgericht übersandte ihm den Schriftsatz zusammen mit einem Anschreiben, in dem es heißt: "Anliegendes Schreiben vom erhalten Sie mit der Gelegenheit zur Äußerung binnen 3 Wochen". Innerhalb verlängerter Frist reichte der Sachverständige eine umfangreiche Stellungnahme vom ein, die er oberhalb seiner Unterschrift selbst als Gutachten bezeichnete und unter dem mit 2.086,18 EUR in Rechnung stellte. Am hat die Kammervorsitzende des andgerichts das Festsetzungsbegehren zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Sachverständigen hat sie am nicht

4 4 abgeholfen. Zuvor hatte sie, jeweils am , das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen zurückgewiesen und ein der Werklohnklage zu mehr als der Hälfte stattgebendes Urteil verkündet. Die beiden letztgenannten Entscheidungen sind wie der Nichtabhilfebeschluss in vorliegender Sache am auf den Postweg gebracht worden. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Über das Rechtsmittel hat der Senat in voller Besetzung zu befinden, weil ihm der trotz vorinstanzlicher Entscheidung der Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen gemäß 4 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 zunächst originär zuständige Einzelrichter (vgl. Senatsbeschluss vom W 1016/09, juris) das Beschwerdeverfahren gemäß 4 Abs. 7 S. 2 JVEG zur Entscheidung übertragen hat. 2. Die Beschwerde ist gemäß 4 Abs. 3 JVEG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das andgericht dem Sachverständigen die begehrte Vergütung versagt. a) Es entspricht nahezu einhelliger, vom andgericht mit zahlreichen Zitaten nachgewiesener und näher erläuterter Ansicht, dass dem abgelehnten Sachverständigen für die gerichtlich ermöglichte oder erbetene Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch einer Partei grundsätzlich keine Vergütung zusteht. Das entspricht überdies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom X ZR 100/05, juris) und auch der des erkennenden Senates (Beschlüsse vom W 1034/08 und vom W 1107/08). b) Von diesem Grundsatz möchte namentlich das Oberlandesgericht Köln (OGR 2009, 820 m.w.n.) - und mit ihm der Beteiligte zu 1 - eine Ausnahme machen, wenn das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen nicht auf persönliches (Fehl-)Verhalten und Ähnliches gestützt,

5 5 sondern gerade mit seiner als nicht ausreichend dargestellten fachlichen Qualifikation begründet wird. Dann sei im Rahmen der Stellungnahme eine fachliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden zwingend erforderlich. Der Sachverständige müsse also dieselbe eistung erbringen, als wenn er vom Gericht nach Einwänden einer Partei aufgefordert werde, seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen zu erläutern. Da zudem davon auszugehen sei, dass das Gericht die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen in einer derartigen Stellungnahme bei seiner späteren Beweiswürdigung verwerten werde, ja müsse, gebe es keinen sachlichen Grund, die Entschädigung zu versagen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stehe nicht entgegen, weil sie sich zu der vorgenommenen Differenzierung nicht verhalte und im Übrigen nicht erkennen lasse, dass auch dort "die Tätigkeit des Sachverständigen dem originären Gutachtenauftrag zu unterstellen" gewesen sei. c) Ob eine derartige Ausnahme in Fällen der vorliegenden Art gemacht werden kann, hat der Senat bislang offen gelassen. Er muss die Frage auch jetzt nicht allgemein und abschließend beantworten. Immerhin aber hat er, anders als das Oberlandesgericht Köln, keinen Zweifel daran, dass auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die vom abgelehnten Sachverständigen vergeblich - vergütet verlangte Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch vornehmlich eine fachliche Rechtfertigung des im Rahmen gerichtlicher Beweiserhebung erstellten Ausgangsgutachtens beinhaltete; anders lässt sich die Höhe der in jenem Fall zur Festsetzung beantragten Vergütung (5.355,00 EUR) nicht vernünftig erklären. Gegen die Zulassung einer Ausnahme vom eingangs dargestellten Grundsatz spricht allgemein weiter, dass es dem mit dem Vorwurf fachlicher Inkompetenz bzw. gravierender Mängel des Gutachtens konfrontierten Sachverständigen bei seiner Stellungnahme regelmäßig in erster inie darum geht, die im Raum ste-

6 6 hende Sorge einer Befangenheit auszuräumen und sich dadurch die bisher verdiente Vergütung möglichst zuverlässig zu erhalten. d) Jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist es nicht gerechtfertigt, dem Sachverständigen für seine Stellungnahme vom ausnahmsweise eine Vergütung zuzubilligen: Der gerichtliche Gutachtenauftrag war, wie der Sachverständige wusste, mit der Anhörung im Verhandlungstermin vom an sich beendet. Die anschließende Ablehnungsschrift übersandte das andgericht dem Sachverständigen lediglich mit dem Zusatz, es bestehe Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Wochen. Das durfte er nicht als neuen oder ergänzenden Gutachtenauftrag, sondern nur dahin verstehen, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt war, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, bevor das Gericht über das Gesuch entscheide. Besonders deutlich musste ihm dies auch aufgrund des im vorherigen Prozessverlauf gepflegten Procederes vor Augen stehen. So hatte das andgericht ihm den Schriftsatz vom , mit dem die Beklagte Einwendungen gegen sein schriftliches (Ausgangs- )Gutachten erhoben und Fragen gestellt hatte, nicht etwa formlos "zur Stellungnahme" oder gar nur mit der "Gelegenheit zur Äußerung" übersandt. Vielmehr hatte es insoweit am förmlich die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen beschlossen und die Einzahlung eines Vorschusses von 350,00 EUR durch die Beklagte angeordnet. Er selbst erwirkte anschließend eine beschlussmäßige Erhöhung dieser Vorschussanforderung auf 1.500,00 EUR, die sodann auf Bitten der Beklagten und nach Rücksprache des Gerichts mit ihm durch Beschluss vom auf 1.250,00 EUR herabgesetzt wurde. Auch zum nachfolgenden Verhandlungstermin ordnete die Kammervorsitzende förmlich die adung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens

7 7 und die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses durch die Beklagte an. Vor diesem Hintergrund lag für den Sachverständigen nach Erhalt der Ablehnungsschrift vom samt gerichtlichem Anschreiben mit bloßer "Gelegenheit zur Äußerung" auf der Hand, dass er nicht beauftragt war, seine bisherigen gutachterlichen Äußerungen fachlich vertieft und mit hohem Aufwand gegen sämtliche erhobenen Einwendungen der Beklagten zu verteidigen. Deshalb steht ihm für seine einem nicht angeforderten Ergänzungsgutachten gleichkommende, bezeichnenderweise eine "Besorgnis der Befangenheit" mit keinem Wort kommentierende Stellungnahme keine Vergütung zu. Urteil und Ablehnungsgesuch zurückweisender Beschluss vom lassen im Übrigen erkennen, dass das andgericht für beide Entscheidungen auf die umfangreiche Stellungnahme vom nicht angewiesen war und sie auch tatsächlich nicht sichtbar verwertet hat. III. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist wegen 4 Abs. 8 JVEG nichts zu entscheiden. Dr. Niklas Enders Bokern

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