Fachliche Information 04/2015
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- Elisabeth Gehrig
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1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon Telefax Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax November 2015 unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 04/2015 Inhaltsverzeichnis 1 Einkommensanrechnung bei Waisenrenten 2 2 Rente mit 63 und Altersteilzeitarbeit 2 3 Stichwort Flexi- / Kombirente 3 4 Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung 3 5 Ausweisdokumente: Anliegen von Flüchtlingen 4 6 Solo-Rentenanträge auf eine ausländische Rente 4 7 Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Bezug einer ausländischen Rente Fremdrentengesetz: Verzicht auf ausländische Renten 4 9 Neues zu den Sozialversicherungsabkommen 5 Seite 1 von 6
2 1 Einkommensanrechnung bei Waisenrenten Auf die Rente einer volljährigen Waise mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2015 findet auch für die Zeit bis zum 30. Juni 2015 keine Einkommensanrechnung statt, wenn die Waisenrente erst nach dem 30. September 2015 beantragt wird. Fallbeispiel: Eine volljährige Waise hat bereits vor dem 1. Juli 2015 einen Anspruch auf Waisenrente und stellt den Antrag in der Zeit ab dem 1. Oktober Eine Einkommensanrechnung ist nicht zu prüfen, auch nicht für die Zeit des Rentenbezuges vor dem 1. Juli Eine Beratungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht. Bei einer Antragsaufnahme ab dem 1. Oktober 2015 ist also zu beachten, dass keine Einkommensanrechnung mehr geprüft wird. Der Vordruck R 0660 muss dem Antrag somit nicht mehr beigefügt werden. In der Anwendung eantrag wird der Hinweis auf den Vordruck R 0660 vermutlich noch bis zur nächsten Version Anfang 2016 angezeigt. Des weiteren haben zwei Vordrucke im Zusammenhang mit der Prüfung des Waisenrentenanspruches neue Vordrucknummern erhalten: R5460 (R760) - Prüfung des Waisenrentenanspruches bei Schulausbildung R5461 (R765) - Prüfung des Waisenrentenanspruches bei Berufsausbildung 2 Rente mit 63 und Altersteilzeitarbeit Der Anspruch auf die als Rente mit 63 bezeichnete Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann sich auf die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung bestehender Altersteilzeit-Beschäftigungen auswirken. Die vierte Ausgabe der Publikation summa summarum dieses Jahres (Anlage 1) gibt Hinweise, die es zu beachten gilt, wenn der ursprünglich im Rahmen der Altersteilzeit vorgesehene Rentenbeginn früher oder später gewünscht wird. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte um eine vorzeitige Altersrente handelt. Anspruch auf eine solche Rente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die in 34 Absatz 2 und 3 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) genannten Hinzuverdienstgrenzen (z.b. Vollrente: monatlich 450 EUR) eingehalten werden. Seite 2 von 6
3 3 Stichwort Flexi- / Kombirente Durch einen Entschließungsantrag im Rahmen der Verabschiedung des RV- Leistungsverbesserungsgesetzes (siehe Anlage 3 zur Fachlichen Information 03/2014) ist die Bundesregierung im Mai 2014 aufgefordert worden, bis Herbst 2014 erste Vorschläge zu flexiblen Übergängen vom Beruf in die Rente zu erarbeiten. Die dazu gebildete Arbeitsgruppe wollte das Vorhaben bis zur parlamentarischen Sommerpause 2015 finalisieren. Ein entscheidender Durchbruch konnte bislang nicht erreicht werden. Ob und wann ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten. 4 Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Der Rentenbescheid ist in seiner jetzigen Form, abgesehen von kleinen Änderungen, seit 1992 im Einsatz. Die Rentenversicherungsträger verfolgen seit 2008 das Projekt "Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben". Darunter fallen mehrere Teilprojekte wie Verbesserung der Erwerbsminderungs-Rentenbescheide, der Rentenanpassungsmitteilungen, der Rentnerausweise sowie der Ablehnungsbescheide Rente und Rehabilitation. Ein Teilprojekt befasst sich mit der Neugestaltung des Rentenbewilligungsbescheides einschließlich der Darstellung der Rentenberechnung in beispielsweise Rentenauskünften, Auskünfte an Familiengerichte und Feststellungsbescheide. Es ist vorgesehen, die gesamte Umsetzung in acht Schritten voraussichtlich bis Herbst 2019 zu vollziehen. Dazu ist eine Überarbeitung von rund Textbausteinen erforderlich. Künftig stehen die wichtigsten Informationen auf der ersten Seite des Bescheides. Nach Umsetzung aller Teilschritte werden die bisherigen Anlagen im neuen Bescheid zu Abschnitten zusammengefasst. Rechenschritte werden nicht mehr einzeln vorgerechnet, sondern die Berechnungsweise verständlich erläutert. Die Bescheide haben eine durchgehende Seitennummerierung, ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis und einen Katalog mit Fragen und Antworten. Schließlich erhält der Bescheid ein modernes Schriftbild und eine klare Aufteilung der Seiten im Corporate Design. Durch das neue Gesamtkonzept reduziert sich der Umfang um etwa 35 Prozent. Im Rahmen dieser Neugestaltung des Rentenbescheides werden in einem ersten Schritt seit September 2015 die Anlagen zum Rentenbescheid nicht mehr mit einer Nummer versehen, sondern verbal benannt. Zu den Anlagen wird ein "kommentiertes Inhaltsverzeichnis" angeboten. Die Texte zur Höhe der laufenden Zahlung werden auf die Seite 1 des Bescheides verlagert. Ausschnitte aus einem Muster- Bescheid können der Anlage 2 entnommen werden. Seite 3 von 6
4 5 Ausweisdokumente: Anliegen von Flüchtlingen Hinsichtlich der Vorlage von Ausweisen, die zur Feststellung der Identität notwendig sind, sind grundsätzlich alle Personalausweise und Reiseausweise geeignet. Des Weiteren sind alle Dokumente des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörden maßgebend, in denen das Geburtsdatum (auch wenn dieses auf eigenen Angaben der Person beruht) sowie ein Lichtbild dieser Person vorhanden sind (z. B. die Aufenthaltsgestattung, ausgestellt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Aufnahmelager). Diese Unterlagen sind auch für die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer ausreichend. 6 Solo-Rentenanträge auf eine ausländische Rente Beantragt ein Versicherter, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ausschließlich die Alters- bzw. Invalidenrente aus der Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz oder eines Staates, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) geschlossen hat, ist für die Antragstellung ab sofort der neue Antragsvordruck A0011 (Anlage 3) zu verwenden. Entsprechend ist für die ausschließliche Beantragung einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Antragsvordruck A0012 (Anlage 4) einschlägig. In Fällen, in denen der Versicherte bzw. Hinterbliebene sowohl die deutsche als auch die ausländische Rente beantragen möchte, ist weiterhin der jeweilige nationale Rentenantragsvordruck (Vordrucke R0100 bzw. R0500) zu verwenden. Hier ist es grundsätzlich ausreichend, dass die hierin enthaltenen Fragen zu den ausländischen Zeiten beantwortet werden. Dieser Antrag gilt dann als Rentenantrag auf Gewährung sowohl der deutschen als auch der ausländischen Rente. 7 Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Bezug einer ausländischen Rente Erhält ein Versicherter aufgrund seines Alters eine Altersrente in einem anderen Land der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, so hat dies grundsätzlich Versicherungsfreiheit zur Folge. Steht der Versicherte zeitgleich zum laufenden Bezug der ausländischen Rente in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, ist er über die Möglichkeit der Beantragung der Versicherungspflicht aufzuklären. Die Versicherungspflicht ist mit dem Vordruck A1439 (Anlage 5) zu beantragen Fremdrentengesetz: Verzicht auf ausländische Renten Grundsätzlich ist nach 31 Fremdrentengesetz (FRG) eine fremde Rente auf die deutsche Rente mit FRG - Zeiten anzurechnen, soweit beiden Renten dieselben Seite 4 von 6
5 Versicherungszeiten zu Grunde liegen. Die deutsche Rente kann dadurch ganz oder teilweise zum Ruhen kommen. Eine fiktive Anrechnung der ausländischen Rente ist gemäß des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2011 (Aktenzeichen: B 5 R 8/10R) nicht zulässig, sofern der Berechtigte diese wegen mangelnder Mitwirkung, Verzicht oder Aufschieben der Rentenfeststellung tatsächlich nicht erhält. Wenn der Berechtigte einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch aus den o.g. Gründen nicht realisiert, ist 31 Abs. 1 FRG nicht mehr mit fiktiven Rentenbeträgen anzuwenden. Fallbeispiel: Die deutsche Rente wurde unter Berücksichtigung der aus dem Ausland gezahlten Rente gekürzt. Für die deutsche sowie die ausländische Rente wurde bereits ein Rentenbescheid an den Versicherten erteilt. Der Versicherte möchte auf die ausländische Rente verzichten und die deutsche Rente ungekürzt erhalten. Sobald eine Bescheinigung des ausländischen Rentenversicherungsträgers vorliegt, dass die dortige Zahlung eingestellt wurde, wird die deutsche Rente neu berechnet. Die Kürzung, die auf Grund der anzurechnenden ausländischen Rente erfolgt ist, würde dann entfallen. Eine Beratungspflicht liegt hier nicht vor. 9 Neues zu den Sozialversicherungsabkommen Mitglieder der Bundesregierung haben am 23. September 2015 in Tirana gemeinsam mit dem albanischen Minister für Soziales und Botschaftsvertretern das deutschalbanische Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) unterzeichnet. Das Abkommen ist nach den Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es koordiniert im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme insbesondere den Aufenthalt im jeweiligen Vertragsstaat. Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer gilt ein Entsendezeitraum bis zu 24 Kalendermonaten, in dem weiterhin Beiträge zum Rentensystem des Herkunftslandes entrichtet werden können. Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Seite 5 von 6
6 Im Rahmen des SV-Abkommens mit Albanien ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle. Das Abkommen kann erst in Kraft treten, wenn das anschließende Gesetzgebungsverfahren in beiden Ländern abgeschlossen ist und die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht wurden. Erst begonnen haben Verhandlungen über ein deutsch-vietnamesisches SV- Abkommen. Nach dem aktuellen Stand wird nur über ein so genanntes Entsendeabkommen verhandelt, welches Doppelversicherungen und damit doppelte Beitragslasten für Arbeitnehmer vermeiden würde, die für ihre Unternehmen vorübergehend im anderen Land tätig sind. Regelungen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten oder zur Rentenzahlung enthält ein reines Entsendeabkommen nicht. Wir haben die Ihnen bereits bekannte Übersicht zu den internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung auf den neuesten Stand gebracht: (Anlage 6). Bei den farblich hervorgehobenen Ländern ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 6 von 6
Fachliche Information 05/2013
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