Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

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1 Satzung der Stiftung (in der Fassung vom , geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom ) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich auf beiderlei Geschlecht. 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums. Ihr Sitz ist Bonn. Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie wurde errichtet von den Stiftern Nikolaus Ley, Berlin und Heribert Scharrenbroich, Sankt Augustin. 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist, die Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorrangig in den Slums der Dritten Welt zu verbessern. Die Förderung geschieht insbesondere durch Mitwirkung an Hilfs-, Entwicklungs-, schulischen und medizinischen Maßnahmen zur Linderung von Hunger, Krankheit und Armut. Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt ,-- EURO; es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. (2) Das Vermögen kann und soll durch Zustiftungen erhöht werden.

2 2 4 Erträgnisse Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden. 5 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. (2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verwaltung des Stiftungsvermögens. 7 Aufgaben des Vorstandes b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. c) Buchführung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens. d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres. e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes und sonstiger anzuzeigender Vorgänge an die Aufsichtsbehörde. f) Werbung um Zuwendungen und Zustiftungen an die Stiftung. 2) Für die laufenden Geschäfte der Stiftung bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle von CARE Deutschland-Luxemburg e.v.. 3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.

3 3 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren treffen, wenn kein Vorstandsmitglied der Abstimmung in dieser Form widerspricht. 9 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Stiftung Hoffnung 1-plus CARE für Kinder in Slums werden vom Stiftungsrat der Deutschen CARE-Stiftung Hilfe für Menschen in Not aus dem Kreis der Stifter und Zustifter der Stiftung Hoffnung 1-plus CARE für Kinder in Slums bestellt. Solange die Zahl der Stifter und Zustifter, die bereit sind, im Stiftungsrat mitzuwirken, unter fünf liegt, können auch andere Personen in den Stiftungsrat gewählt werden. (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder einen geeigneten Nachfolger aus dem Kreis der Stifter und Zustifter mit einfacher Mehrheit. (3) Mitglieder des Stiftungsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats in den Vorstand gewählt, so scheidet es für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Vorstand aus dem Stiftungsrat aus. 10 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung des Vorstands. b) Beratung des Vorstands. c) Entscheidung in Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung. d) Erlass von Richtlinien für den Ersatz von Auslagen der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. e) Entscheidung über Vorschläge des Vorstands zu Haushaltsplan und Jahresabschluss. f) Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung.

4 4 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. (2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren treffen, wenn kein Mitglied der Abstimmung in dieser Form widerspricht. 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 13 Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenlegung (1) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen selbständigen Stiftung mit im wesentlich gleichartigen Zwecken kann der Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder fassen. Die Entscheidungen können nicht gegen die Stimme eines der Stifter im Stiftungsrat getroffen werden. Stets bleibt der erklärte oder mutmaßliche Wille der Stifter maßgebend. (2) Steht CARE Deutschland-Luxemburg e.v. für Maßnahmen nach 2 Abschnitt 1 nicht mehr zur Verfügung, so entscheidet der Stiftungsrat mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder, jedoch nicht gegen die Stimme eines der Stifter im Stiftungsrat, mit welcher anderen entsprechenden Einrichtung der Stiftungszweck vorrangig zu verwirklichen ist. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Betreffen Beschlüsse über Satzungsänderungen den Zweck der Stiftung, so ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen. 14 Anfall des Stiftungsvermögens Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Deutsche CARE-Stiftung Hilfe für Menschen in Not mit der Maßgabe, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß 2 verwendet wird.

5 5 15 In-Kraft-Treten Die Satzung ist bei Entstehung der Stiftung mit Zustellung der Genehmigungsurkunde an den Antragsteller in Kraft getreten.

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