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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1429# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 25 ff. Belgien, Nachlaßspaltung, institution contractuelle, Auslegung als Verfügung von Todes wegen I. Zum Sachverhalt Die Erblasserin ist am mit letztem Wohnsitz in Belgien verstorben, wo sie seit der Eheschließung mit einem belgischen Staatsangehörigen 1947 ihren Wohnsitz hatte. Vor der Eheschließung lebte die Erblasserin im Gebiet der ehemaligen DDR und besaß die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Erblasserin hinterläßt ihren Ehemann und eine gemeinsame, eheliche Tochter. Zum Nachlaß gehört ein in Potsdam belegenes Grundstück. Am hatte die Erblasserin vor einem belgischen Notar zugunsten ihres Ehemanns eine Urkunde errichtet, mit der sie die Gesamtheit ihres beweglichen wie unbeweglichen Vermögens, welches zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Nachlaß darstellen würde, ohne jegliche Beschränkung ihrem Ehemann zu Eigentum übertragen hat, für den Fall, daß dieser seine Ehefrau überlebt (institution contractuelle). Es ist davon auszugehen, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde bereits die belgische Staatsbürgerschaft besaß. Für den in Potsdam belegenen Grundbesitz wird zum Zwecke der Grundbuchberichtigung ein Erbnachweis benötigt. II. Fragestellung 1. Welches Recht findet hinsichtlich des in Potsdam belegenen Grundbesitzes auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung? 2. Ist die notarielle Urkunde vom als Verfügung von Todes wegen mit Alleinerbeinsetzung des Ehemanns anzusehen? Ist die Urkunde formwirksam errichtet? Deutsches Notarinstitut Kaiserstraße Würzburg Telefon / Telefax / ho gut 0197 r3/1429.doc

2 Seite 2 zum Schreiben vom Genügt zur Grundbuchberichtigung als Erbnachweis eine von einem belgischen Notar errichtete attestation notariée, in dem das Erbrecht des Ehemanns (zu 1/2 Eigentum und zu 1/2 Nießbrauch) und das Noterbrecht der Tochter (zu 1/2 bloßes Eigentum ohne Nießbrauch) festgestellt ist oder bedarf es eines Erbscheins nach deutschem Recht? III. Zur Rechtslage 1. Überleitungsrecht, Qualifikation, Erbstatut a) Da der Sachverhalt sowohl Beziehungen zum Gebiet der ehemaligen DDR als auch ein echtes Auslandselement enthält und der Erbfall vor Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am eingetreten ist, ist zunächst zu prüfen, nach welchem IPR der Sachverhalt zu beurteilen ist. Die Überleitung des IPR der DDR (Rechtsanwendungsgesetz - RAG, in Kraft getreten am ) zum im EGBGB kodifizierten bundesdeutschen IPR regelt Art EGBGB. Danach bleibt auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge das bisherige IPR anwendbar. Wenngleich der Inhalt dieser Norm insbesondere im internationalen Erbrecht im einzelnen streitig ist (vgl. Staudinger/Dörner, BGB, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB Rn. 576 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl. 1997, Art. 236 EGBGB Rn. 1 ff.), besteht insoweit Einigkeit, als die Anwendbarkeit der Vorschrift zunächst einen Auslandsbezug des Falles voraussetzt. Dieser Auslandsbezug ist hier wegen der belgischen Staatsbürgerschaft der Erblasserin und ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Belgien zum Zeitpunkt ihres Todes gegeben. Art EGBGB bezieht sich nämlich bereits seinem Wortlaut nach nur auf das IPR im engeren Sinne und nicht auf solche Sachverhalte, die lediglich Beziehungen zu den beiden früheren deutschen Teilrechtsordnungen aufweisen, deren Kollision allein nach den nunmehr einheitlich geltenden Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts i.s. der in der bisherigen Bundesrepublik Deutschland herausgebildeten Grundsätze zu lösen sind (grundlegend BGH v , BGHZ 1924, 274 = NJW 1974, 582 = JZ 1994, 468 = WM 1994, 157 = FamRZ 1994, 304; vgl. auch Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 575; Palandt/Edenhofer, a.a.o., Art. 236 Rn. 4; DNotI-Report 13/1994, S. 1). b) Nachdem die als Verfügung von Todes wegen in Betracht kommende notarielle Urkunde zugunsten des Ehemanns vor dem errichtet wurde und auch der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, handelt es sich insoweit um einen abgeschlossenen Vorgang i.s.v. Art EGBGB, auf den das bisherige IPR anwendbar bleibt, womit die Vorschrift an sich auf das Rechtsanwendungsgesetz (RAG) der ehemaligen DDR verweist. Nun besteht aber in der Literatur Einigkeit darüber, daß der Wortlaut des Art EGBGB eine auf die beiden deutschen ehemaligen Teilrechtsordnungen bezogene Einschränkung erfahren muß.

3 Seite 3 zum Schreiben vom Dies erschließt sich schon daraus, daß der Rechtsanwender eine Geltung des RAG bei Vorliegen eines echten Auslandsbezugs gar nicht erst in Betracht ziehen würde, wenn alle übrigen Elemente des Sachverhalts sich ausschließlich auf das Gebiet der bisherigen Bundesrepublik Deutschland (Alt-Bundesrepublik) bezieht. Nach h.m. kommt die Weiteranwendung des RAG auch bei Vorliegen der in Art normierten Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Sachverhalt aufgrund einer interlokalen Vorprüfung nach dem Recht der früheren DDR zu beurteilen ist, d.h. seine Binnenbezüge, z.b. Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt eines der Beteiligten auf das Gebiet der früheren DDR verweisen (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 236 EGBGB Rn. 7 m.w.n.; Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 579, 582; s. auch BayObLG, ZEV 1994, 175). Streitig ist allerdings, mit Hilfe welcher Kriterien im einzelnen festgestellt werden soll, ob ein internationaler Sachverhalt seinen Schwerpunkt in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet hat (vgl. Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 574 m.w.n.). Die bereits genannte Entscheidung des BGH vom zum rein innerdeutschen Kollisionsrecht legt es nahe, die heute bundeseinheitlich fortgeltenden innerdeutschen Kollisionsnormen auch in Fällen mit Auslandsbezug als vorgeschaltetes Zuweisungskriterium zu benutzen (so Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 236 Rn. 7; vgl. auch Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 575). Nach dem bisherigen innerdeutschen (interlokalen) Privatrecht wurden bei einem Fall mit Berührung zum Recht der DDR die Vorschriften des EGBGB analog angewendet, mit der Maßgabe, daß anstelle der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit (welche die Bundesrepublik als Staatsangehörigkeit der DDR nicht anerkannte) als Anknüpfungspunkt durch den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt wurde, was insbesondere im Rahmen des interlokalen Erbrechts gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB analog relevant war (vgl. hierzu Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 23 m.w.n.). Bei Fällen mit echter Auslandsberührung besteht nun die Schwierigkeit, daß der gewöhnliche Aufenthalt (anders als in rein innerdeutschen Fällen) oft von vornherein im Ausland liegt, so daß dann nur auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person vor ihrem Wegzug ins Ausland abgestellt werden könnte (so z.b.. Staudinger/Hausmann, BGB, 13. Aufl. 1996, Anh. zu Art. 4 EGBGB Rn. 80 für die Verwirklichung des Prinzips der engsten Verbindung i.s.v. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB bei Verweisung auf U.S.-amerikanisches Recht, wenn die innerhalb der U.S.-Bundesstaaten maßgebliche Teilrechtsordnung durch das dortige interlokale Privatrecht nicht ausdrücklich geregelt ist). Die besondere Schwierigkeit des vorliegenden Falles liegt aber darin, daß die Erblasserin bereits 1947, also noch vor Gründung der DDR aus Deutschland weggezogen ist, ihre letzten Bezüge zu Deutschland demnach in eine Zeit reichen, als es noch keine gesonderten deutschen Teilrechtsordnungen gab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsbürgerschaft, da eine Staatsbürgerschaft der DDR als solche erst

4 Seite 4 zum Schreiben vom mit Inkrafttreten des entsprechenden DDR-Staatsbürgerschaftsgesetzes geschaffen wurde. Andererseits dürfte es aber mit der Entscheidung des BGH vom zum innerdeutschen Kollisionsrecht unvereinbar und auch in der Sache untauglich sein, die Beurteilung davon abhängig zu machen, ob das mit der Sachentscheidung befaßte Gericht im Alt- Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet liegt (so offenbar Henrich, IPRax 1991, 15, 18/19; und Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 573, m.w.n. aus der Literatur, die sich aber - soweit ersichtlich - überwiegend auf das deutsch-deutsche (interlokale) Kollisionsrecht beziehen, z.b. von Hoffmann, IPRax 1991, 1 ff.; Siehr, IPRax 1991, 23; Dörner, IPRax 1991, 393). Insbesondere im Nachlaßverfahrensrecht kann es von Zufälligkeiten abhängen, welches der deutschen Nachlaßgerichte (nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit) örtlich zuständig ist. So ist etwa zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins gem BGB das Nachlaßgericht am inländischen Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls auch dann zuständig, wenn es sich um einen Ausländer handelt und sich das einzige im Inland vorhandene Nachlaßvermögen im Beitrittsgebiet befindet (BayObLG, ZEV 1994, 175; BayObLGZ 1992, 54/56; Palandt/Edenhofer, a.a.o., 2353 Rn. 21). Immerhin dürften aber die Regeln über die örtliche Zuständigkeit wegen der ihnen zugrundeliegenden Anknüpfungsgrundsätze auch Rückschlüsse auf den materiellen Schwerpunkt des Sachverhalts innerhalb des Bundesgebiets zulassen. Da die ausländische Erblasserin hier im Inland keinen Wohnsitz hatte und das einzige Nachlaßvermögen sich im Gebiet der ehemaligen DDR befindet, wäre gem. Art. 73 Abs. 3 FGG nur das Nachlaßgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (befinden sich Nachlaßgegenstände allerdings auch im übrigen Bundesgebiet, so wäre jedes Lageortsnachlaßgericht örtlich zuständig). Auch in der Sache stellt sich der nunmehr im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Grundbesitz innerhalb der beiden deutschen Rechtsordnungen als einziger Bezug zum Gebiet der ehemaligen DDR dar, während die frühere Staatsbürgerschaft der Erblasserin und auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt in dem zum Ausreisezeitpunkt noch nicht geteilten deutschen Staat eher auf die damals noch und jetzt wieder ungeteilte Rechtsordnung i.s. des Kollisionsrechts der Alt-Bundesrepublik zu verweisen scheinen. Da es hier nur um die Erbfolge in das in Potsdam belegene Grundstück geht, kann aber im Ergebnis offen bleiben, ob Art EGBGB wegen Abgeschlossenheit des Vorgangs vor dem mit Schwerpunkt zum Gebiet der ehemaligen DDR das RAG der ehemaligen DDR oder wegen Schwerpunkt zum Gebiet der Alt-Bundesrepublik das EGBGB als internationales Kollisionsrecht Anwendung findet.

5 Seite 5 zum Schreiben vom c) Geht man nämlich von der Geltung des EGBGB zur Bestimmung des maßgeblichen Rechts aus, käme man bei erbrechtlicher Qualifikation des Sachverhalts (hierzu siehe unten b) ebenfalls zur Anwendung des 25 Abs. 2 RAG hinsichtlich der Erbfolge in das auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegene Grundstück. An der Anerkennung des 25 Abs. 2 RAG als besondere Vorschrift i.s.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB (Durchbrechung des Gesamtstatuts durch Einzelstatut) hat sich mit dem Inkrafttreten des BGB und des EGBGB in ganz Deutschland für vorher abgeschlossene Vorgänge nichts geändert. Bei Erbfällen in der Zeit zwischen dem (Inkrafttreten des RAG und des ZGB) und dem ist nämlich die Erbfolge in ein in der früheren DDR belegenes Grundstück selbst dann nach dem ZGB zu beurteilen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatte (ganz h.m., vgl. Nachweise bei Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 23; zuletzt BGH FamRZ 1995, 481). Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB würde die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegen, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Damit würde die Vorschrift hier auf das belgische Recht verweisen, da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nur die belgische Staatsbürgerschaft besaß. Bereits gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB würde sich diese Verweisung aber nicht auf im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Gegenstände beziehen, da sie dort besonderen Vorschriften ( 25 Abs. 2 RAG) unterliegen. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Vorschriften des belgischen IPR (auf die Art. 25 Abs. 1 EGBGB prinzipiell verweist) gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB auf eine Rück- oder Weiterverweisung hin überprüft. Das unbewegliche Vermögen vererbt sich gem. Art. 3 Abs. 2 belgischer Code Civil (c.c.) nach dem Recht am Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae), das bewegliche Vermögen nach dem Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers (lex domicilii; vgl. hierzu Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, Belgien, Grdz. C Rn. 5; Staudinger/Dörner, a.a.o., Anh. zu Art. 25 ff. EGBGB Rn. 53). Da es auch in materieller Hinsicht auf die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltende Rechtslage ankommt, würde das belgische Recht i.s.v. Art. 4 Abs. 1 EGBGB ebenfalls auf das Erbrecht der DDR weiterverweisen. Nach allen in Betracht kommenden Anknüpfungsgrundsätzen käme man also hier in Ansehung des in Potsdam belegenen Grundbesitzes (bei erbrechtlicher Qualifikation) zur Anwendung des Erbrechts der ehemaligen DDR. d) Fraglich ist, ob bei der vorliegenden institution contractuelle zugunsten des Ehemanns überhaupt eine erbrechtlich zu qualifizierende Verfügung vorliegt. Die institution contractuelle ist ein insbesondere zwischen Ehegatten zugelassener Schenkungsvertrag (donation entre époux, Art ff. c.c.), durch den der Schenker dem Beschenkten für den Fall seines Überlebens insbesondere versprechen kann, ihm unentgeltlich Vermögenswerte, aus denen sich der Nachlaß insgesamt zusammensetzt, zuzuwenden (institution universelle, Art c.c.; vgl. hierzu Ferid/Firsching/Lichtenberger, a.a.o., Belgien Grdz. F Rn. 46). In deutsche

6 Seite 6 zum Schreiben vom Rechtskategorien umgesetzt ist daher die institution contractuelle am ehesten mit einer Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall (Schenkung von Todes wegen) zu vergleichen. Nach der h.l. und Rechtsprechung (zum EGBGB, auf das wir auch im Rahmen des 25 Abs. 2 RAG zum Zwecke der Qualifikation zurückgreifen) sind Schenkungen von Todes wegen immer dann erbrechtlich zu qualifizieren, wenn sie i.s.v Abs. 2 BGB unter der Bedingung erteilt wurden, daß der Beschenkte den Schenker überlebt und die Schenkung noch nicht durch Leistung des versprochenen Gegenstands zu Lebzeiten vollzogen wurde (BGH NJW 1959, 1317; MünchKomm-Birk, BGB, 2. Aufl. 1990, Art. 26 EGBGB Rn. 147 m.w.n.; Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 26 EGBGB Rn. 44 für den Fall das deutsches Erbrecht Erbstatut ist; Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 15; für generell erbrechtliche Qualifikation Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 359; für die institution contractuelle französischen Rechts ausdrücklich, IPRG 1973 Nr. 39). Auch soweit eine institution contractuelle im Rahmen eines Ehevertrags vereinbart wird (was hier nicht der Fall war), wird von der h.m. eine erbrechtliche und nicht eine güterrechtliche Qualifikation befürwortet (vgl. Nachweise bei Henrich, FS für Helmut Schippel, 1996, S. 905, 912; nicht zu verwechseln ist die institution contractuelle mit der clause d attribution au survivant, durch welche die im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleute kraft ehevertraglicher Vereinbarung bestimmen können, daß der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut kraft Güterrechts auf den überlebenden Ehegatten übergeht; eine derartige Vereinbarung dürfte grundsätzlich güterrechtlich zu qualifizieren sein, vgl. LG München, FamRZ 1978, 364). Nachdem die institution contractuelle vorliegend unter der Überlebensbedingung erteilt wurde, sich auf den gesamten Nachlaß bezieht und insbesondere hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundstücks nicht zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wurde, dürfte hier wohl nach allen hierzu vertretenen Meinungen eine erbrechtlich zu qualifizierende Frage vorliegen. e) Das Kollisionsrecht der Erbfolge war im RAG der DDR in den 25 und 26 geregelt. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut: 25

7 Seite 7 zum Schreiben vom Recht der Erbfolge (1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes war. (2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik. 26 Wirksamkeit des Testaments Die Fähigkeit zur Errichtung oder Aufhebung sowie die zulässigen Arten testamentarischer Verfügungen, deren Anfechtung und die Rechtsfolgen von Erklärungsmängeln bei ihrer Errichtung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz hatte. Damit verweist 25 Abs. 1 RAG (wie auch Art. 25 Abs. 1 EGBGB) grundsätzlich auf das Erbrecht Belgiens. Unzweifelhaft anwendbar ist vorliegend jedoch nur 25 Abs. 2 RAG, wonach sich die erbrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Vermögens nach dem ZGB richten. Abzustellen ist daher auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende materielle Erbrecht der DDR (ZGB). Dies entspricht im übrigen auch der Überleitungsvorschrift des Art Abs. 1 EGBGB für das Verhältnis von ZGB- und BGB-Erbrecht nach dem Wirksamwerden des Beitritts. 2. Auslegung als Verfügung von Todes wegen, Formstatut a) Gem. 26 RAG richten sich die zulässigen Arten testamentarischer Verfügungen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz hatte. Soweit man das RAG für insgesamt anwendbar und die institution contractuelle als eine nach belgischem Recht zugelassene Art testamentarischer Verfügung betrachtet, wäre also die Anerkennung ihrer Gültigkeit unproblematisch, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde ihren Wohnsitz bereits in Belgien hatte und damit 26 RAG auf belgisches Recht verweist. Damit wäre aber noch nicht die zentrale Frage entschieden, ob die institution contractuelle i.s.d. materiellen Erbstatuts (ZGB) auch eine Einsetzung des Ehemanns zum Alleinerben

8 Seite 8 zum Schreiben vom beinhaltet. Insoweit ist (jedenfalls für das Grundstück, 25 Abs. 2 RAG) von 371 Abs. 1, 375 Abs. 1 und 399 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Erblasser durch Testament einen Alleinerben bestimmen kann, der die Erbschaft mit dem Erbfall in Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. Gem. 375 Abs. 1 ZGB ist testamentarischer Erbe derjenige, dem der Erblasser seinen gesamten Nachlaß oder einen Teil davon zuwendet. Da also nicht nur in der (u.u. gar nicht einschlägigen) Kollisionsnorm des 26 RAG, sondern auch im materiell anwendbaren Erbrecht die Begriffe der testamentarischen Verfügung bzw. des Testaments verwendet werden, wird man nicht umhinkommen, zwecks Substitution der ausländischen Rechtserscheinung (hier institution contractuelle) die entsprechenden Systembegriffe testamentarische Verfügung bzw. Testament nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (Problematik der Substitution, vgl. hierzu Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 762 ff.). Nach der zum EGBGB h.m. wird eine Substituierbarkeit prinzipiell bei funktioneller Gleichwertigkeit von Rechtsvorgängen angenommen. Demnach ist zu prüfen, ob die Funktion, welche die betreffende ausländische Rechtshandlung im Wirkungszusammenhang mit ihrer eigenen Rechtsordnung erfüllt, mit derjenigen übereinstimmt, welche dem inländischen Parallelvorgang nach dem Sinn und Zweck der anzuwendenden inländischen Norm zukommt (vgl. Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 764 m.w.n). Nachdem uns aus Sicht des ZGB Kriterien der Substitution, welche hiervon abweichen, nicht bekannt sind, und ausdrückliche Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung einer institution contractuelle als testamentarische Verfügung fehlen, können wir nur versuchen, diese Auslegung anhand eigener Überlegungen vorzunehmen. Hierbei muß man sich vergegenwärtigen, daß durch die institution contractuelle universelle das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen des Schenkers entsprechend der testamentarischen Verfügung (so Ferid/Firsching/Lichtenberger, a.a.o., Grdz. F Rn. 46) auf den Beschenkten übergeht. Mit Eintritt der Überlebensbedingung (welche in erbrechtliche Kategorien umgesetzt mit dem Eintritt des Erbfalls gleichzusetzen ist) geht das zugewendete Vermögen unmittelbar auf den Beschenkten über, da er die Zuwendung bereits zuvor angenommen hat (so ausdrücklich Hustedt, MittRhNotK 1996, 337, 349 m.w.n. in Fn. 135). Demnach sind i.s.v. 375 Abs. 1 ZGB und 399 Abs. 1 ZGB die Voraussetzungen erfüllt, daß es sich um die Zuwendung des gesamten Nachlasses oder eines Teiles hiervon handelt und daß eine unmittelbare, im Falle der institution universelle das gesamte Vermögen erfassende, Rechtsnachfolge eintritt. Aus diesem Grund ist u.e. die institution contractuelle hier nicht nur als Verfügung von Todes wegen, sondern ihrem Inhalte nach auch als Alleinerbeinsetzung des Ehemanns i.s. der insoweit auslegungsbedürftigen 25 Abs. 2 RAG und 371, 375 ZGB aufzufassen. Für dieses Ergebnis spricht außerdem die bereits erläuterte erbrechtliche Qualifikation der Schenkung von Todes wegen nach 2301 BGB, welche allerdings auch im Rahmen der nach dem Recht der ehemaligen DDR vorzunehmenden Substitution nicht unmittelbar herangezogen werden kann.

9 Seite 9 zum Schreiben vom b) Hinsichtlich der Formgültigkeit der institution contractuelle i.s. einer testamentarischen Verfügung ist das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom anzuwenden, welches für die Bundesrepublik am und für die ehemalige DDR am in Kraft getreten ist (vgl. Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 593). Das Übereinkommen findet nach seinem Art. 8 Anwendung auf alle Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (aus Sicht des EGBGB also nach dem , aus Sicht des DDR-Kollisionsrechts nach dem ) eingetreten sind. Auch Belgien ist seit dem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, was allerdings wegen seines allseitigen Anwendungsbereichs gem. Art. 6 für seine Anwendbarkeit unerheblich ist. Demnach wäre die institution contractuelle hier gem. Art. 1 Abs. 1a (Ortsform), b (Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder zum Zeitpunkt des Todes), c (Wohnsitzform) und d (Aufenthaltsform) an den Formvorschriften belgischen Rechts zu messen. Für eine institution contractuelle unter Ehegatten schreibt Art Abs. 1 i.v.m. Art. 931 c.c. notarielle Beurkundung des Vertrags vor, wobei die Urschrift bei Meidung der Nichtigkeit beim Notar zurückbleiben muß. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wovon nach dem mitgeteilten Sachverhalt auszugehen ist, wäre die institution contractuelle auch als Alleinerbeinsetzung des Ehemanns als formgültig zu betrachten. c) Zusammenfassend ist also davon auszugehen, daß der Ehemann der Erblasserin gem. Art EGBGB/Art. 25 Abs. 1, 3 Abs. 3 EGBGB i.v.m. 25 Abs. 2 RAG und 399 Abs. 1, 371 Abs. 1, 375 Abs. 1 ZGB Alleinerbe geworden ist. Aufgrund der gem. 25 Abs. 2 RAG eingetretenen Nachlaßspaltung bestimmen sich auch die Pflichtteilsrechte der Tochter im Hinblick auf das in Potsdam gelegene Grundstück ausschließlich nach den 396 ff. ZGB; die Nachlaßspaltung hat nämlich auch insoweit zur Folge, daß die jeweiligen Vermögensmassen unter Geltung des jeweils anwendbaren Rechts als alleiniger Nachlaß anzusehen sind. Gem. 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB sind zwar auch die Kinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt, gem. 396 Abs. 2 S. 1 ZGB ist jedoch der Pflichtteilsanspruch - wie im Recht des BGB - ein Geldanspruch, der 2/3 des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt. Demnach ist auch die Tochter der Erblasserin nicht etwa als Noterbberechtigte i.s. einer quotalen Beteiligung am Nachlaß anzusehen, wie dies nach belgischem Recht der Fall wäre. 3. Nachweis der Erbfolge Gem. 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Gemeint ist hiermit nach h.m. ein deutscher Erbschein, d.h. ein Fremdrechtserbschein nach 2369 BGB (bei Anwendung ausländischen Rechts) oder ein

10 Seite 10 zum Schreiben vom Eigenrechtserbschein nach 2353 (Anwendung deutschen Rechts); ausländische Erbnachweise (wie die attestation notariée nach belgischem Recht) sind grundsätzlich nicht anzuerkennen (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rn. 800 m.w.n.). Trotz der Anwendung materiellen DDR-Erbrechts wird hier im Ergebnis ein Eigenrechtserbschein gem BGB zu erteilen sein, denn auch das übergeleitete (materielle wie kollisionsrechtliche) DDR-Recht ist deutsches Recht i.s. der Anwendbarkeit dieser Vorschrift (ganz h.m. vgl. Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 25 EGBGB Rn. 119 m.zahlr.n.). Für die Nichtanerkennung der hier erteilten attestation notariée spricht auch, daß sie die Erbfolge ohne Berücksichtigung des Auslandselements nur nach belgischem Recht (einschließlich der Noterbberechtigung der Tochter) beurteilt, obwohl auch aus Sicht des belgischen IPR hier hinsichtlich des in Potsdam belegenen Grundstücks an sich ZGB-Erbrecht als der zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblichen lex rei sitae anzuwenden gewesen wäre. Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.

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