LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
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- Dirk Holst
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1 Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren unter Beteiligung: 1. des Gesamtbetriebsrats der E. Rechtsschutz GmbH, vertreten durch den Gesambetriebsratsvorsitzenden T. F., X.-M.-Straße 69/77, G. - Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. C. u. a., L. straße 24, G. 2. die E. Rechtsschutz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. U. und Dr. G. I., I.-C.-Straße 39, E. - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I. u. a., C. brücke 9, I. hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Funke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter vom Lehn und die ehrenamtliche Richterin Ophey b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom BV 26/99 wird zurückgewiesen
2 - 2 - G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen eines vom Wirtschaftsausschuss der Beteiligten zu 2) geltend gemachten Auskunftsverlangens. Die Beteiligte zu 2) ist die zum ausgegliederte und nunmehr privatwirtschaftlich betriebene Rechtsschutzorganisation des Deutschen Gewerkschaftsbundes. In einem Interessenausgleich vom vereinbarten der Bundesvorstand des E. und der Gesamtbetriebsrat des E., dass bei der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss eingerichtet werden solle. Dieser wurde im Juli 1998 bestellt. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. Herrn Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Geierweg 20, Dusslingen, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zu Haushaltsanforderungen der Regionalleiter / Kostenkalkulation der Regionalleiter / Regionalbeauftragten für 1999, Personalliste mit den Sozialdaten aller Beschäftigten und Angaben zur Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Personalplanung im Unternehmen, Werkverträge mit Dritten, Verträge bezüglich der Rechtsschutzsoftware Phantasy sowie Angaben über Investitionsplanung und Folgekosten der Rechtsschutzsoftware Phantasy, Informationen über im Jahre 1998 insgesamt abgeschlossenen Aufhebungsverträge, insbesondere Aufhebungsverträge mit dem Inhalt einer Rechtsanwaltszulassung bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, Anzahl dieser Aufhebungsverträge zu bestellen. 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle pro Seite auf drei festzusetzen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen
3 - 3 - Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag zu 1. sei teilweise unzulässig, da ein Beschluss des Gesamtbetriebsrats, dass ein arbeitsgerichtliches Beschlusssverfahren nach 98 ArbGG eingeleitet werden solle, fehle. Der Antrag zu 1. sei im übrigen unbegründet, da der Wirtschaftsausschuss bezogen auf den Informationspunkt Haushaltsanforderungen bzw. Kostenkalkulation der Regionalleiter für 1999 nicht beschlossen habe, die entsprechenden Auskünfte beim Arbeitgeber zu verlangen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. macht geltend, der Gesamtbetriebsrat habe auf seiner letzten Sitzung beschlossen, das gesamte Verhalten des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden nachträglich zu genehmigen. Schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens habe ein formell ordnungsgemäßes Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses vorgelegen. Der Wirtschaftsausschussvorsitzende habe im Rahmen gefasster Beschlüsse handeln können. In der Sitzung vom sei das entsprechende Vorgehen des Wirtschaftsausschussvorsitzenden noch einmal nachträglich genehmigt worden. Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom zurückzuweisen
4 - 4 - Sie führt zur Begründung aus, Darlegungen des Antragstellers zur Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses fehlten. Die Antragsgegnerin sei ein Tendenzbetrieb, so dass die Einigungsstelle schon wegen 118 Abs. 1 S Halbsatz BetrVG offensichtlich unzuständig sei. Wirtschaftsausschüsse würden in Tendenzunternehmen von Gesetz wegen nicht gebildet. Des weiteren wird ausgeführt, soweit der Antragsteller versuche, die formelle Fehlerhaftigkeit der Verfahrenseinleitung durch nachträgliche Beschlussfassung zu heilen, könne dies nicht gelingen, da die Anträge auch aus materiellen Gründen abweisungsreif seien. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom Bezug genommen. II. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Im Regelungsverfahren des 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BetrVG entscheidet nach 98 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Die Anträge auf Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle waren zurückzuweisen, da nach Überzeugung der Kammer die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin ein sogenannter Tendenzbetrieb im Sinne des 118 Abs. 1 BetrVG ist, auf den die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung finden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die 106 bis 110 BetrVG sind in Tendenzbetrieben nicht anzuwenden, d. h. die Errichtung von Wirtschaftsausschüssen findet nicht statt. Soweit durch Vereinbarung der Beteiligten gleichwohl ein Wirtschaftsausschuss gebildet wurde, folgt hieraus nicht, dass dieser die Befugnisse aus den für nicht anwendbar erklärten gesetzlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes hätte. Die Zuständigkeit der nach 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstelle besteht nur in den vom Gesetz geregelten Fällen, mithin dann nicht, wenn ein gesetzlich nicht vorgesehener - 5 -
5 - 5 - Wirtschaftsausschuss die Befugnisse aus 106 des Betriebsverfassungsgesetzes geltend macht. Dies gilt zumindest solange, wie die Beteiligten sich nicht auf eine Anrufung der Einigungsstelle geeinigt haben. Aus dem Vortrag der Beteiligten sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, anhand derer der Tendenzcharakter des Unternehmens bzw. des Betriebs der Beteiligten zu 2. einer quantitativen Einschränkung unterläge mit der Folge, dass die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nach dem Gesetz in Betracht käme. Nach allem ist der Antragsteller gehalten, die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und die daraus folgende Zuständigkeit der Einigungsstelle für sein Begehren in einem Feststellungsverfahren zu klären. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Funke von Lehn Ophey
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